de

CO₂-Abgabebefreiung für Unternehmen in der Schweiz

Unternehmen in der Schweiz zahlen auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe eine CO₂-Abgabe von CHF 120 pro Tonne. Wer diese Kosten senken will, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Die CO₂-Abgabebefreiung führt seit der Reform 2025 für die meisten Unternehmen über eine Verminderungsverpflichtung: Das Unternehmen verpflichtet sich, seine Emissionen zu senken, und erhält im Gegenzug die Abgabe zurück. Betriebe mit grossen, treibhausgasintensiven Anlagen befreien sich über das Emissionshandelssystem. Dieser Ratgeber zeigt, wer sich befreien kann, welcher Weg sich eignet und ob sich die Befreiung lohnt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die CO₂-Abgabe?
  2. Welche Unternehmen können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen?
  3. Auf welchem Weg können sich Unternehmen befreien lassen?
  4. Befreiung über die Verminderungsverpflichtung
  5. Befreiung über das Emissionshandelssystem (EHS)
  6. Rückverteilung oder Rückerstattung: Wer erhält was zurück?
  7. Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel (EHS)?
  8. Lohnt sich die CO₂-Abgabebefreiung? Kosten und Nutzen
  9. Weitere Vorteile einer Verminderungsverpflichtung
  10. Häufige Fragen zur CO₂-Abgabebefreiung

1. Was ist die CO₂-Abgabe?

Die CO₂-Abgabe, umgangssprachlich oft CO₂-Steuer genannt, ist eine Lenkungsabgabe des Bundes auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas. Sie setzt einen Anreiz, den Verbrauch fossiler Energie zu senken und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Für Unternehmen gilt: Die Abgabe betrifft nur Brennstoffe, also Wärme und Prozessenergie. Treibstoffe wie Benzin oder Diesel sind nicht betroffen. Unternehmen müssen die Abgabe jedoch nicht zwingend tragen: Wer sich zur Senkung seiner Emissionen verpflichtet, kann sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen.

Wie hoch ist die CO₂-Abgabe in der Schweiz 2026?

Die CO₂-Abgabe beträgt für die gängigen Brennstoffe:

  • Basis: CHF 120 pro Tonne CO₂ (unverändert seit 2022)
  • Heizöl: CHF 31.80 pro 100 Liter
  • Erdgas: 2.158 Rp./kWh (Satz wird jährlich neu berechnet)

Die aktuellen Abgabesätze publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); den jährlich neu berechneten Erdgas-Satz veröffentlicht der Verband der Schweizerischen Gasindustrie.

2. Welche Unternehmen können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen?

Mit dem revidierten CO₂-Gesetz steht die Befreiung seit 2025 allen Unternehmen offen, unabhängig von der Branche. Früher war sie auf bestimmte energieintensive Wirtschaftszweige beschränkt. Heute zählt nicht mehr die Branche, sondern ob ein Betrieb seine Emissionen aus fossilen Brennstoffen senkt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Welche Bedingungen im Einzelnen gelten, hängt vom gewählten Weg ab. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

3. Auf welchem Weg können sich Unternehmen befreien lassen?

Für die Befreiung von der CO₂-Abgabe gibt es zwei Wege:

  • Verminderungsverpflichtung: der Weg für die meisten Unternehmen. Der Betrieb verpflichtet sich gegenüber dem Bund zur Emissionssenkung und wird im Gegenzug von der Abgabe befreit.
  • Emissionshandelssystem (EHS): der Weg für grosse, treibhausgasintensive Anlagen. Sie handeln mit Emissionsrechten und sind dadurch von der Abgabe befreit.

Wie die Verminderungsverpflichtung funktioniert, zeigt der nächste Abschnitt. Die Abgrenzung zum Emissionshandel klärt das Kapitel Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel.

4. Befreiung über die Verminderungsverpflichtung

Der Weg zur CO₂-Abgabebefreiung führt für die meisten Unternehmen über die Verminderungsverpflichtung. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Bund, seine Treibhausgasemissionen dauerhaft zu senken. Im Gegenzug wird es von der Abgabe befreit und erhält die bereits bezahlten Beträge zurückerstattet. Die Verminderungsverpflichtung gilt für die Verpflichtungsperiode 2025 bis 2040 und wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfügt.

Voraussetzungen für die Befreiung

Damit ein Betrieb eine Verminderungsverpflichtung eingehen kann, muss er drei Bedingungen erfüllen:

  • Wirtschaftliche Tätigkeit: Der Betrieb ist im Handelsregister eingetragen, verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und erbringt seine Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern.
  • 60-Prozent-Schwelle: Die Emissionen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit machen mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts aus.
  • Kein Wohngebäude: Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit und berechtigt nicht zur Befreiung.

Die Bestandteile der Verminderungsverpflichtung

Eine Verminderungsverpflichtung umfasst vier Elemente:

  • Zielvereinbarung: Das Unternehmen erarbeitet mit zertifizierten Energieberater:innen ein Emissionsziel samt Massnahmen. Sie bildet die fachliche Grundlage der Verpflichtung.
  • Verminderungsziel: ein Treibhausgaseffizienzziel oder ein Massnahmenziel, je nach Emissionsmenge des Betriebs (siehe unten).
  • Dekarbonisierungsplan: ein Absenkpfad für die direkten Emissionen aus fossilen Brennstoffen bis 2040 (siehe unten).
  • Monitoring: Das Unternehmen reicht jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht beim Bundesamt für Energie (BFE) ein und dokumentiert darin seine Emissionen und den Stand der Zielerreichung.

Für den Handelsregistereintrag genügt die Eintragungsfähigkeit: Betriebe, die nach Obligationenrecht nicht zur Eintragung verpflichtet sind, etwa gewisse landwirtschaftliche Betriebe, gelten auch dann als wirtschaftlich tätig, wenn sie die Bedingungen für einen Eintrag erfüllen, aber nicht eingetragen sind.

Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel: die zwei Modelle

Welches Zielmodell gilt, hängt von der Emissionsmenge der beiden Vorjahre ab:

  • Massnahmenziel: für kleinere Emittenten mit höchstens 1’500 Tonnen CO₂eq pro Jahr. Sie setzen eine unternehmensspezifische Massnahmenliste um, deren Wirkung einer jährlichen Verminderung von mindestens 2.25 Prozent entsprechen muss.
  • Treibhausgaseffizienzziel: für grössere Betriebe mit einem Ausstoss von mindestens 200 Tonnen CO₂eq pro Jahr. Sie steigern ihre Treibhausgaseffizienz jährlich um mindestens 2.25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert.

Im Überschneidungsbereich zwischen 200 und 1’500 Tonnen können Betriebe zwischen beiden Modellen wählen. Welches im Einzelfall infrage kommt, klären die zertifizierten Energieberatenden im Rahmen der Zielvereinbarung.

Der Dekarbonisierungsplan

Der Dekarbonisierungsplan ist das langfristige Gegenstück zum Verminderungsziel. Das Verminderungsziel benennt die wirtschaftlichen Massnahmen zur Emissionssenkung in den nächsten Jahren. Der Plan reicht weiter und zeigt den vollständigen Weg zur Dekarbonisierung bis 2040, beschränkt auf die direkten Emissionen aus fossilen Brennstoffen (Scope 1) und einschliesslich heute noch unwirtschaftlicher Schritte.

Zwei Punkte sind wichtig. Erstens muss eine zugelassene Beraterin oder ein zugelassener Berater den Plan prüfen. Zweitens ist er verbindlich: Reicht der Betrieb ihn nicht bis Ende des dritten Verpflichtungsjahres ein, beendet das BAFU die Verminderungsverpflichtung.

Über die Pflicht hinaus lässt sich der Plan freiwillig erweitern, auf weitere Emissionen bzw. Scopes und über 2040 hinaus. Ein solcher erweiterter Plan entspricht praktisch einer unternehmensweiten Dekarbonisierungsstrategie. Wer ihn von Anfang an so anlegt, erfüllt die gesetzliche Pflicht und plant die eigene Klimazukunft in einem Zug, statt beides getrennt zu bearbeiten.

Der Weg zur Befreiung: Schritt für Schritt

Von der Zielvereinbarung bis zur Rückerstattung führt der Weg über sechs Schritte und drei Bundesstellen: das BAFU, das BFE und das BAZG.

  1. Zielvereinbarung erarbeiten. Das Unternehmen erstellt mit zertifizierten Energieberatenden eine Zielvereinbarung mit Emissionsziel. In der Schweiz begleiten act und die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) diesen Schritt.
  2. Gesuch beim BAFU einreichen. Bis zum 1. September des Vorjahres reicht das Unternehmen das Gesuch um Festlegung der Verminderungsverpflichtung über das Portal CORE beim BAFU ein. Das Gesuch enthält die Zielvereinbarung und eine Analyse des Verminderungspotenzials.
  3. Verfügung abwarten. Das BAFU prüft das Gesuch und verfügt die Verminderungsverpflichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen von der CO₂-Abgabe befreit.
  4. Emissionen jährlich melden. Bis zum 31. Mai reicht das Unternehmen jedes Jahr einen Monitoringbericht beim BFE ein und weist darin seine Emissionen und den Stand der Zielerreichung nach.
  5. Dekarbonisierungsplan einreichen. Bis Ende des dritten Verpflichtungsjahres reicht das Unternehmen erstmals einen Dekarbonisierungsplan über CORE beim BAFU ein und aktualisiert ihn danach alle drei Jahre. Fehlt der Plan, beendet das BAFU die Verminderungsverpflichtung.
  6. Abgabe zurückfordern. Die bezahlte CO₂-Abgabe holt das Unternehmen über die Plattform Taxas beim BAZG zurück. Das Rückerstattungsgesuch umfasst einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten und ist innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
Zeitstrahl der CO₂-Abgabebefreiung: sechs Schritte von der Zielvereinbarung über Gesuch, Verfügung, Monitoring und Dekarbonisierungsplan bis zur Rückerstattung, mit Fristen und zuständigen Behörden.

5. Befreiung über das Emissionshandelssystem (EHS)

Das Emissionshandelssystem ist der zweite Weg zur Befreiung von der CO₂-Abgabe. Es richtet sich an grosse, treibhausgasintensive Anlagen. Statt sich zu einem Verminderungsziel gegenüber dem Bund zu verpflichten, handeln diese Anlagen mit Emissionsrechten: Sie geben für jede ausgestossene Tonne CO₂ ein Recht ab und sind im Gegenzug von der Abgabe befreit.

Ob ein Betrieb am Emissionshandel teilnimmt, hängt von seiner Grösse und Tätigkeit ab:

  • Teilnahmepflicht: für Betriebe mit einer Tätigkeit nach Anhang 6 der CO₂-Verordnung. Dazu zählt die Verbrennung fossiler Energieträger mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 20 Megawatt, ebenso bestimmte Industrietätigkeiten wie die Zement-, Glas-, Papier- oder Stahlherstellung.
  • Freiwilliger Eintritt: für Anlagen ab 10 Megawatt, die nicht der Teilnahmepflicht unterliegen.
  • Ausnahme von der Pflicht: für teilnahmepflichtige Betriebe, deren Emissionen unter 25’000 Tonnen CO₂ pro Jahr liegen. Sie können stattdessen eine Verminderungsverpflichtung eingehen.

6. Rückverteilung oder Rückerstattung: Wer erhält was zurück?

Zwei Mechanismen geben Einnahmen aus der CO₂-Abgabe an die Unternehmen zurück, und sie funktionieren unterschiedlich. Der eine betrifft die eigene Abgabelast, der andere die Lohnsumme.

Die Rückerstattung betrifft die Abgabe auf fossile Brennstoffe. Von der CO₂-Abgabe befreite Unternehmen bezahlen sie beim Brennstoffbezug zunächst mit und holen sie danach per Gesuch beim BAZG zurück. Das gilt für beide Befreiungswege: Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung wie auch Unternehmen im Emissionshandelssystem.

Die Rückverteilung folgt einer anderen Logik. Zwei Drittel der Abgabeeinnahmen gibt der Bund an Bevölkerung und Wirtschaft zurück, bei Unternehmen automatisch über die Ausgleichskassen und berechnet nach der Lohnsumme, unabhängig vom Brennstoffverbrauch. Hier trennen sich die beiden Wege: Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung sind seit 2025 von der Rückverteilung ausgeschlossen, Unternehmen im Emissionshandelssystem erhalten sie weiterhin.

Für Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung tritt somit die Rückerstattung an die Stelle des lohnsummenbasierten Anteils. Ob sich dieser Tausch lohnt, hängt vom Verhältnis zwischen Abgabelast und Lohnsumme ab.

7. Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel (EHS)?

Beide Wege führen zur Befreiung von der CO₂-Abgabe, unterscheiden sich aber in Zielgruppe, Schwelle und Funktionsweise:

KriteriumVerminderungsverpflichtungEmissionshandelssystem (EHS)
Für wenUnternehmen aller Branchengrosse, treibhausgasintensive Anlagen
Schwellekeine GrössenschwellePflicht bei Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung, etwa Verbrennung über 20 Megawatt; freiwillig ab 10 Megawatt
InstrumentVerminderungsziel gegenüber dem Bund (Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel)Handel mit Emissionsrechten
Rückverteilungausgeschlossenwird weiterhin ausbezahlt
Entscheidungsbaum zur CO₂-Abgabebefreiung: je nach Anlagengrösse und Emissionen führt der Weg zur Verminderungsverpflichtung, zum Emissionshandel oder zur Wahl zwischen beiden.

Für die meisten Unternehmen stellt sich die Wahl zwischen den beiden Wegen gar nicht: Wer die Schwellen des Emissionshandels nicht erreicht, kann sich nur über die Verminderungsverpflichtung befreien lassen, wer die Pflichtgrenze überschreitet, nimmt zwingend am Emissionshandel teil. Ein echter Entscheidungsspielraum besteht nur an den Rändern, etwa für Anlagen zwischen 10 und 20 Megawatt oder für teilnahmepflichtige Betriebe mit Emissionen unter 25’000 Tonnen pro Jahr.

Für diese Betriebe lohnt sich eine Abwägung im Einzelfall, denn welcher Weg günstiger ausfällt, hängt von der Emissionsstruktur, den Kosten der Verminderungsmassnahmen und dem Preis der Emissionsrechte ab. Genau diese Abwägung begleitet intep in der Beratung:

8. Lohnt sich die CO₂-Abgabebefreiung? Kosten und Nutzen

Ob sich die Befreiung lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten, denn sie hängt vom einzelnen Betrieb ab. Nutzen und Kosten stehen sich so gegenüber:

KostenNutzen
Investition in die VerminderungsmassnahmenDauerhaft tiefere Energiekosten durch geringeren Brennstoffverbrauch
Verzicht auf die RückverteilungZurückerstattete CO₂-Abgabe (CHF 120 pro Tonne CO₂)

Je höher die Abgabelast eines Betriebs und je grösser sein wirtschaftliches Verminderungspotenzial, desto eher lohnt sich die Befreiung. Denn verlangt sind ohnehin nur wirtschaftlich tragbare Massnahmen: Ihre Amortisationsdauer beträgt höchstens sechs Jahre, bei Investitionen in die Infrastruktur höchstens zwölf Jahre. Die Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Periode 2013 bis 2020 bestätigt diesen Nutzen: Unternehmen schätzen das Instrument, weil sich die verlangten Investitionen über die eingesparte Energie rechnen und die Betriebe ihre Ziele mehrheitlich übertrafen.

9. Weitere Vorteile einer Verminderungsverpflichtung

Die Zielvereinbarung, die einer Verminderungsverpflichtung zugrunde liegt, bietet über die Befreiung von der CO₂-Abgabe hinaus weitere Vorteile. Wird sie um zusätzliche Verwendungszwecke erweitert, spricht man von einer Universalzielvereinbarung (UZV). Damit lassen sich verschiedene Entlastungen bündeln. Zwei davon sind besonders relevant.

Rückerstattung des Netzzuschlags

Auf jede Kilowattstunde Strom erhebt der Bund einen Netzzuschlag, aktuell 2.3 Rappen. Stromintensive Unternehmen können sich diesen Zuschlag unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zurückerstatten lassen, wofür eine Universalzielvereinbarung erforderlich ist. Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch summieren sich die Rückerstattungen rasch auf beträchtliche Beträge, zusätzlich zur Befreiung von der CO₂-Abgabe.

Erfüllung des kantonalen Grossverbrauchermodells

Viele Kantone verpflichten Grossverbraucher, ihren Energieverbrauch zu analysieren und wirtschaftlich zumutbare Effizienzmassnahmen umzusetzen. Eine Universalzielvereinbarung erfüllt diese Anforderungen in den Kantonen, die das Grossverbrauchermodell anwenden. Wer seine Verminderungsverpflichtung über eine UZV abwickelt, erfüllt damit zugleich die kantonalen Vorgaben und vermeidet doppelten administrativen Aufwand.

10. Häufige Fragen zur CO₂-Abgabebefreiung

Was hat sich mit der Reform 2025 geändert?

Seit 2025 steht die Befreiung allen Branchen offen, nicht mehr nur energieintensiven Betrieben. Die Verpflichtung läuft neu bis 2040 und verlangt einen Dekarbonisierungsplan. Neu zählen auch die Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sowie die dauerhafte chemische Bindung in Baustoffen als Verminderungsmassnahmen. Zudem wurde die zulässige Amortisationsdauer für Verminderungsmassnahmen verlängert, auf sechs Jahre, bei Investitionen in die Infrastruktur auf zwölf Jahre.

Was zählt als Verminderungsmassnahme?

Als Verminderungsmassnahme gilt jede Massnahme, die den Ausstoss aus fossilen Brennstoffen senkt und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich ist die Amortisationsdauer: Bei Massnahmen an der Infrastruktur bis zu zwölf Jahre, bei übrigen Massnahmen bis zu sechs Jahre. Typische Beispiele sind der Ersatz fossiler Heizungen, Effizienzsteigerungen an Anlagen oder der Wechsel auf erneuerbare Energieträger. Seit 2025 zählen auch die Abscheidung und Speicherung von CO₂ dazu.

Welche Zielvereinbarung brauche ich für die CO₂-Abgabebefreiung?

Für die Befreiung genügt eine Zielvereinbarung mit dem Verwendungszweck CO₂. Deckt dieselbe Zielvereinbarung zusätzliche Zwecke ab, etwa die Rückerstattung des Netzzuschlags oder die Erfüllung des kantonalen Grossverbrauchermodells, spricht man von einer Universalzielvereinbarung (UZV). Sie ist keine andere Vereinbarung, sondern bündelt mehrere Zwecke in einem Dokument. Rein kantonale Zielvereinbarungen berechtigen dagegen nicht zur Abgabebefreiung.

Ist die CO₂-Abgabe eine Steuer?

Nein. Eine Steuer finanziert allgemeine Staatsaufgaben. Die CO₂-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe: Sie soll das Verhalten steuern und fliesst grösstenteils an Bevölkerung und Wirtschaft zurück. Befreien lassen können sich Unternehmen deshalb von der CO₂-Abgabe, nicht von einer CO₂-Steuer.

Was passiert, wenn ein Unternehmen sein Verminderungsziel verfehlt?

Ob ein Betrieb sein Ziel erreicht, wird nicht jährlich, sondern kumuliert am Ende der Teilperioden 2025 bis 2030 und 2031 bis 2040 beurteilt. Verfehlt er es, zahlt er dem Bund für jede zu viel ausgestossene Tonne CO₂eq 125 Franken und gibt zusätzlich eine Bescheinigung ab. Zeichnet sich unterwegs eine Abweichung ab, kann das BAFU die voraussichtliche Sanktion vorsorglich sicherstellen, bis der Betrieb wieder auf Zielkurs ist.

Wer muss die CO₂-Abgabe bezahlen?

Die CO₂-Abgabe zahlt, wer fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas verbraucht, also Haushalte wie Unternehmen. Sie wird bei Herstellern und Importeuren erhoben und über den Brennstoffpreis weitergegeben. Unternehmen, die sich zur Senkung ihrer Emissionen verpflichten, können sich davon befreien lassen und die Abgabe zurückfordern.

Wie beantrage ich die Rückerstattung der CO₂-Abgabe?

Die Rückerstattung läuft online über die Plattform Taxas des BAZG. Dafür registriert sich das Unternehmen einmalig auf dem ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG und reicht sein Gesuch anschliessend digital ein. Beträge unter 100 Franken je Gesuch werden nicht ausbezahlt.

Bis wann muss das Rückerstattungsgesuch eingereicht werden?

Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres beim BAZG einzureichen, in dem die Brennstoffe eingekauft wurden. Wird die Frist verpasst, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

Immer auf dem neuesten Stand bleiben

Der intep-Newsletter informiert zu aktuellen Entwicklungen der Nachhaltigkeit, beschreibt Lösungsvorschläge und präsentiert passende Angebote aus unserem Leistungskatalog.

    Ich interessiere mich für Inhalte zu:


    Wenn Sie das Formular absenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten zum Zweck der Zusendung eines E-Mail-Newsletters verwendet werden. Der Newsletter enthält Informationen zu den Angeboten von intep sowie aktuellen Themen der Nachhaltigkeit und wird ein- bis zweimal pro Monat verschickt. Ihre Daten werden ausschließlich zum genannten Zweck verwendet und nur an unseren E-Mail-Marketing-Dienstleister weitergegeben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen und sich von diesem Newsletter abmelden.