de

EmpCo-Richtlinie: Pflichten & Umsetzung 2026

Die EmpCo-Richtlinie der EU verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation. Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 und betrifft alle Unternehmen, die in der EU verkaufen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Unternehmen jetzt umsetzen müssen.

Titelbild zum EmpCo‑Ratgeber: Verpackung mit dem Begriff ‚nachhaltig‘ unter einer Lupe – Symbol für die Prüfung von Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaussagen.

EmpCo-Richtlinie: das Wichtigste auf einen Blick

  • Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft EU-weit die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung und Verbraucherkommunikation.
  • Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
  • Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU anbieten. Auch Hersteller:innen mit Sitz außerhalb der EU sind erfasst.
  • Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne belastbare Nachweise verboten.
  • Dasselbe gilt für selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.
  • In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), in Österreich ist die Umsetzung über eine UWG-Novelle vorgesehen.
  • Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.
  • Unternehmen sollten jetzt ihre bestehenden Werbeaussagen prüfen, Nachweise aufbauen und ihre Kommunikation rechtzeitig anpassen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?
  2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
  3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie
  4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims
  5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen
  6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie
  7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen
  8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo-Richtlinie oder Empowering Consumers for the Green Transition Directive, verschärft die Europäische Union die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung deutlich. Ziel ist es, Verbraucher:innen besser vor Greenwashing zu schützen und ihnen verlässliche Informationen für nachhaltigere Kaufentscheidungen bereitzustellen.

Die EmpCo-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deal und ergänzt zwei bestehende Rechtsakte:

  • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Directive, UCPD, 2005/29/EG) und
  • die Verbraucherrechterichtlinie (Consumer Rights Directive, CRD, 2011/83/EU).

Sie führt erstmals einheitliche Definitionen für zentrale Begriffe wie „Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ ein und erweitert die sogenannte „schwarze Liste“ verbotener Geschäftspraktiken um spezifische Tatbestände rund um Greenwashing.

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Davon erfasst sind sowohl Hersteller:innen und Händler:innen mit Sitz in der EU als auch Anbieter:innen aus Drittstaaten, die ihre Produkte direkt oder über EU-Einzelhändler:innen an Verbraucher:innen in der EU verkaufen.

Im Kern richtet sich die EmpCo-Richtlinie an die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Reine B2B-Beziehungen sind nicht direkt erfasst. Allerdings werden auch B2B-Unternehmen betroffen sein, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation der nachgelagerten Marktstufen einfließen, etwa bei Verpackungen, Datenblättern oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet werden.

EmpCo vs. Green Claims Directive

Die EmpCo-Richtlinie wird häufig in einem Atemzug mit der geplanten Green Claims Directive (GCD) genannt. Beide Rechtsakte zielen darauf ab, Greenwashing einzudämmen, verfolgen aber unterschiedliche Ansätze und befinden sich in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsprozesses.

Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen, in Kraft und ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken im EU-Lauterkeitsrecht und legt fest, welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig unzulässig sind.

Die Green Claims Directive sollte darüber hinaus Anforderungen an die Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen festlegen. Vorgesehen waren unter anderem strengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise, Lebenszyklusbetrachtungen und unabhängige Verifizierung. Der Gesetzgebungsprozess ist jedoch ins Stocken geraten; die Trilogverhandlungen sind derzeit ausgesetzt und der weitere Verlauf ist offen. Damit ist die EmpCo-Richtlinie aktuell die zentrale beschlossene EU-Regelung für Greenwashing in der Verbraucherkommunikation.

MerkmalEmpCo-RichtlinieGreen Claims Directive
StatusBeschlossen; ab 27.09.2026 verbindlich anzuwendenGesetzgebungsprozess ausgesetzt; weiterer Verlauf offen
AnsatzVerbot bestimmter irreführender GeschäftspraktikenAnforderungen an Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen
GeltungsbereichAllgemeine und konkrete Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Zukunftsversprechen, Haltbarkeit und ReparierbarkeitAusdrückliche freiwillige Umweltaussagen und Umweltlabels in der B2C-Kommunikation
NachweisUnternehmen müssen Umweltclaims belastbar belegen könnenStrengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise und unabhängige Prüfung
MethodikKeine einheitliche Nachweismethodik für alle ClaimsStärkere Orientierung an wissenschaftlichen Methoden und Lebenszyklusbetrachtungen
UmsetzungÜber nationales Recht, in Deutschland über das UWGAls Richtlinie geplant; Umsetzung in nationales Recht wäre erforderlich

2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Der Zeitplan zur EmpCo-Richtlinie folgt dem typischen EU-Rechtsetzungsmuster: Verabschiedung, Inkrafttreten, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten und anschließend verbindliche Anwendung. Für Unternehmen besonders wichtig: Die neuen Regeln betreffen nicht nur neu entwickelte Kampagnen. Auch bestehende Verpackungen, Produktinformationen, Online-Auftritte und Werbematerialien müssen ab dem Anwendungsstichtag den neuen Vorgaben entsprechen, sofern sie weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.

Die Timeline der EU EmpCo Directive im Überblick

Die wichtigsten Daten zur EmpCo-Richtlinie:

  • 6. März 2024: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
  • 26. März 2024: Inkrafttreten der Richtlinie
  • 27. März 2026: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
  • 27. September 2026: verbindliche Anwendung der neuen Vorschriften EU-weit

Auch wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie verspätet oder nur teilweise umsetzt, sollten Unternehmen den 27. September 2026 als maßgeblichen Stichtag für ihre Vorbereitung behandeln. Eine verspätete nationale Umsetzung bietet keine verlässliche Sicherheit für bestehende Umweltclaims, weil nationale Behörden und Gerichte EU-Vorgaben berücksichtigen und nationales Recht richtlinienkonform auslegen können.

Zeitplan der EmpCo‑Richtlinie mit Inkrafttreten am 26. März 2024, nationaler Umsetzungsfrist bis 27. März 2026 und verbindlicher Anwendung ab 27. September 2026.

Stand der Umsetzung in Deutschland und Österreich

In Deutschland ist die Umsetzung abgeschlossen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und setzt die EmpCo-Vorgaben in das deutsche Wettbewerbsrecht um. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 27. September 2026 in Kraft; eine einzelne Änderung greift bereits früher.

In Österreich verzögert sich die Umsetzung. Die Richtlinie muss durch Änderungen im Verbraucherrecht und im Lauterkeitsrecht umgesetzt werden. Für die verbraucherrechtlichen Teile liegt ein Ministerialentwurf zum Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 vor; die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Greenwashing-Tatbestände über das UWG war nach öffentlich verfügbaren Informationen im April 2026 noch nicht abgeschlossen. Die EU-Umsetzungsfrist zum 27. März 2026 wurde damit nicht eingehalten. Für österreichische Unternehmen bleibt der 27. September 2026 dennoch der zentrale Orientierungs- und Vorbereitungsstichtag.

3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie verschärft das Lauterkeitsrecht deutlich. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken um neue Greenwashing-Tatbestände und konkretisiert die Irreführungsverbote rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Betroffen sind Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen.

Für Unternehmen bedeutet das: Umweltclaims müssen künftig klarer, spezifischer und belastbarer formuliert sein. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich richtig ist, sondern auch, ob Verbraucher:innen sie richtig einordnen können. Allgemeine Versprechen, unklare Bezugsgrößen, nicht überprüfbare Siegel oder fehlende Nachweise werden dadurch deutlich riskanter.

Verbote rund um Umweltaussagen und Siegel

  • Vage Umweltbegriffe Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn sie entweder auf einer sog. „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen oder unmittelbar klar und verständlich spezifiziert werden. Statt pauschal „nachhaltig“ zu sagen, muss erkennbar sein, worauf sich die Aussage bezieht, etwa auf Materialeinsatz, Energieverbrauch, Emissionen, Verpackung oder eine konkrete Produkteigenschaft. Beispiel: „Unser Produkt ist nachhaltig“ auf einer Verpackung ohne weitere Erläuterung.
  • Cherry-Picking Aussagen über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen sind problematisch, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen Teil oder einzelnen Aspekt beziehen. Der konkrete Bezug muss klar erkennbar sein. Beispiel: „Aus Recyclingmaterial“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackungsmaterialien recycelt sind.
  • Eigene Öko-Siegel Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage werden unzulässig. Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen, dessen Anforderungen öffentlich zugänglich sind und unabhängig überprüft werden. Beispiel: Ein hauseigenes „Eco-Choice“-Logo ohne externe Prüfung und ohne transparente Kriterien.
  • Klimaneutralität durch Kompensation Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder vergleichbare Claims sind unzulässig, wenn sie ausschließlich auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Die EmpCo-Richtlinie soll verhindern, dass Verbraucher:innen den Eindruck erhalten, ein Produkt habe keine oder nur geringe Klimaauswirkungen, obwohl Emissionen tatsächlich entstehen und lediglich über Zertifikate kompensiert werden. Auf Unternehmensebene bleibt Kompensation zulässig, sofern sie als solche kommuniziert und nicht als Klimaneutralität des Produkts dargestellt wird. Beispiel: „Klimaneutrales Produkt“ auf Basis von Kompensationszertifikaten ohne tatsächliche Emissionsreduktion im Produktlebenszyklus.
  • Unbegründete Zukunftsversprechen Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa „klimaneutral bis 2035″, sind nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Beispiel: „Wir werden bis 2035 klimaneutral“ ohne Zwischenziele, Maßnahmenplan oder Fortschrittskontrolle.
Kartonverpackung mit Aufdruck ‚Climate neutral Packaging‘ – Beispiel für eine Klimaneutralitäts‑Aussage auf Verpackungen.

Pflichten zu Lebensdauer und Reparatur

  • Falsche Haltbarkeitsangaben Aussagen zur Lebensdauer eines Produkts müssen unter realistischen Nutzungsbedingungen belegbar sein. Pauschale Aussagen wie „besonders langlebig“ sind riskant, wenn sie nicht durch geeignete Daten oder Prüfungen gestützt werden. Beispiel: „Hält 20 Jahre“ ohne realistische Datengrundlage.
  • Künstliche Obsoleszenz Unzulässig sind Praktiken, bei denen lebensdauerbegrenzende Merkmale verschwiegen werden oder Verbraucher:innen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien aufgefordert werden, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist. Beispiel: Eine Druckerpatrone zeigt lange vor ihrer tatsächlichen Erschöpfung eine Austauschwarnung an.
  • Falsche Reparierbarkeit Wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Reparaturen praktisch möglich sind. Problematisch sind Aussagen zur Reparaturfreundlichkeit, wenn Ersatzteile, Reparaturinformationen oder geeignete Reparaturmöglichkeiten fehlen. Beispiel: „Reparaturfreundlich“, obwohl keine Ersatzteile verfügbar sind.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften als Besonderheit Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Sonst entsteht der irreführende Eindruck, das Produkt biete eine überdurchschnittliche Umwelt- oder Sicherheitsleistung. Beispiel: „FCKW-frei“ bei Sprühprodukten, wenn FCKW gesetzlich ohnehin verboten sind.
  • Irrelevante Vorteile. Unzulässig sind Aussagen, die einen Vorteil hervorheben, der für die Produktkategorie nicht relevant ist und nicht aus einem spezifischen Merkmal des Produkts resultiert. Beispiele: „glutenfreies Mineralwasser“ oder „plastikfreies Papier“. Zulässig bleiben Aussagen, die einen tatsächlich produktspezifischen Vorteil benennen, etwa „nickelfreier Schmuck“ bei einer Produktkategorie, in der Nickelallergien häufig sind.

Soziale Merkmale und ethische Aussagen

Die EmpCo-Richtlinie bezieht ausdrücklich auch soziale Merkmale in den Begriff der „Hauptmerkmale“ eines Produkts ein. Erfasst sind damit Aussagen zu Arbeitsbedingungen, fairen Löhnen, Sozialschutz, Arbeitsschutz, Menschenrechten, Gleichstellung und Diversität sowie zum Tierwohl. Auch die Definition von „Nachhaltigkeitssiegel“ umfasst Siegel, die Produkte oder Unternehmen anhand sozialer Merkmale auszeichnen.

Für die Praxis heißt das: Aussagen wie „fair produziert“, „ethisch hergestellt“ oder „unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen gefertigt“ unterliegen denselben Anforderungen wie Umweltaussagen. Sie müssen belegbar, hinreichend konkret und nicht irreführend sein. Selbst entwickelte Sozialsiegel ohne unabhängige Zertifizierung werden ebenso unzulässig wie eigene Öko-Siegel. Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt beim Unternehmen.

Beispiele zulässiger und unzulässiger Werbeaussagen

Die Theorie der EmpCo-Richtlinie wird in der Praxis erst dann greifbar, wenn man konkrete Werbeformulierungen vergleicht. Die folgende Übersicht zeigt typische Aussagen, die ab dem 27. September 2026 problematisch oder unzulässig sind, und stellt ihnen Formulierungen gegenüber, die stärker an konkreten Nachweisen ausgerichtet sind.

Riskante AussageBessere FormulierungWorauf zu achten ist
„Klimaneutrales Produkt“„Hergestellt mit 30 Prozent weniger CO₂-Emissionen als Branchendurchschnitt (Stand 2024)“Konkrete Bezugsgröße, messbar, mit Zeitangabe
„Nachhaltig produziert“„Produziert mit 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen, zertifiziert nach EKOenergie“Klare Spezifizierung, anerkannte Zertifizierung
„Aus Recyclingmaterial“„Verpackung aus 80 Prozent Altpapier“Bezug auf konkretes Bauteil, prozentualer Anteil
„Umweltfreundlich“„Trägt das EU-Umweltzeichen seit 2022″Bezug auf anerkannte hervorragende Umweltleistung
„CO₂-neutral durch Kompensation“Für den Versand entstehen durchschnittlich X kg CO₂e pro Paket. Wir reduzieren diese Emissionen durch [Maßnahme] und finanzieren zusätzlich zertifizierte Klimaschutzprojekte für verbleibende Emissionen.Transparenz zur Methodik, keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt
„Wir werden bis 2030 klimaneutral“„Wir reduzieren unsere Scope-1- und Scope-2-Emissionen bis 2030 um 50 Prozent (Basisjahr 2020). Unser Reduktionspfad ist von der Science Based Targets initiative validiert.“Konkrete Zwischenziele, Basisjahr, externe Verifizierung
„Reparaturfreundlich“„Ersatzteile sind für mindestens zehn Jahre nach Kaufdatum verfügbar. Reparaturanleitungen finden Sie auf unserer Website.“Konkreter Verfügbarkeitszeitraum, nachprüfbare Aussage
„Hauseigenes Eco-Siegel“„Trägt das Siegel ‚Blauer Engel‘ (Vergabekriterien siehe blauer-engel.de)“Anerkanntes Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung
„Fair produziert“„Hergestellt in zertifizierten Fairtrade-Betrieben (FLOCERT-Zertifikat Nr. XYZ)“Anerkanntes Zertifizierungssystem, unabhängige Prüfung
„Unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen“„Unsere Lieferanten sind nach SA8000 zertifiziert. Auditberichte: [Link]“Konkreter Standard, externe Verifizierung, Zugänglichkeit der Nachweise

Die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Sie verlangt jedoch, dass Aussagen konkret, belegbar und in der Werbung selbst nachvollziehbar sind. Wer pauschale Begriffe durch spezifische, messbare und überprüfbare Aussagen ersetzt, kann seine Umweltleistungen weiterhin sichtbar machen und gewinnt an Glaubwürdigkeit.

4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims

Die EmpCo-Richtlinie macht belastbare Nachweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich wichtiger. Die Beweislast für die Richtigkeit von Werbeaussagen liegt nach Art. 12 UCPD beim Unternehmen. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Nachweis existiert, sondern auch, ob die konkrete Werbeaussage zur Datengrundlage passt und für Verbraucher:innen verständlich eingeordnet wird. Für allgemeine und spezifische Umweltaussagen gibt es unterschiedliche Wege zu einer belastbaren Kommunikation.

Anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen

Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Aussage wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“, die nicht unmittelbar im selben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie nennt dafür drei Wege:

  • EU-Umweltzeichen. Produkte, die nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 mit dem EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel, „Blume“) ausgezeichnet sind, können eine belastbare Grundlage für bestimmte allgemeine Umweltaussagen bieten, sofern die Aussage zu den jeweiligen Vergabekriterien passt.
  • Nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen. Offiziell anerkannte Umweltzeichen der Mitgliedstaaten können ebenfalls als Grundlage dienen. In Deutschland zählt dazu insbesondere der Blaue Engel, in Österreich das Österreichische Umweltzeichen, in Skandinavien der Nordic Swan.
  • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Auch bestimmte Einstufungen nach EU-Recht kommen in Betracht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung nach Verordnung (EU) 2017/1369.

Wichtig: Die Umweltleistung muss zur konkreten Aussage passen. Wer mit „biologisch abbaubar“ wirbt, kann sich nicht auf ein Umweltzeichen berufen, wenn dessen Kriterien biologische Abbaubarkeit nicht prüfen. Branchenspezifisches Recht wie die CLP-Verordnung für chemische Gemische oder die EU-Bio-Verordnung kann zusätzliche Anforderungen oder Verbote enthalten, die unabhängig von der EmpCo-Richtlinie gelten.

Methodische Nachweise für spezifische Aussagen

Eine spezifische Umweltaussage ist eine Aussage, deren Inhalt direkt am gleichen Ort konkret erläutert wird, etwa „100 Prozent der Energie aus erneuerbaren Quellen“. Solche Aussagen können zulässig sein, müssen aber belegbar, verständlich und nicht irreführend sein. Drei etablierte Werkzeuge können die methodische Grundlage liefern:

  • Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA). Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044 erfasst Umweltwirkungen über definierte Lebenszyklusphasen eines Produkts, etwa Rohstoffgewinnung, Herstellung, Nutzung und Entsorgung. Sie kann quantifizierbare Aussagen zu Treibhausgasemissionen, Ressourcenverbrauch und weiteren Wirkungskategorien liefern und eignet sich als Grundlage für spezifische, datenbasierte Umweltclaims. Unternehmen, die produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen möchten, können auf professionelles LCA-Consulting zurückgreifen.
  • Umweltproduktdeklaration (EPD). Eine EPD nach ISO 14025 bereitet ökobilanzielle Daten standardisiert auf und wird extern verifiziert. Besonders im Bauwesen sind EPDs etabliert, etwa für Bauprodukte auf Basis der DIN EN 15804. Sie können helfen, produktbezogene Umweltinformationen nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Kommunikation präzise zu verwenden.
  • Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz). Für klimabezogene Aussagen kann eine THG-Bilanz eine wichtige Grundlage sein, etwa nach dem Greenhouse Gas Protocol oder nach ISO 14064 für Organisationen beziehungsweise ISO 14067 für Produkte. Sie schafft Transparenz über Emissionen entlang der Wertschöpfungskette und unterstützt belastbare Reduktions- oder Klimaclaims. Einen Product Carbon Footprint oder eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen, ist daher oft der erste Schritt, um Klimakommunikation und Reduktionsziele nachvollziehbar abzusichern.
  • Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2035″ gehören nach der EmpCo-Richtlinie zu den am stärksten regulierten Aussagen. Sie verlangen einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Prüfung durch eine unabhängige externe Stelle. Eine wissenschaftsbasierte Dekarbonisierungsstrategie, etwa nach den Kriterien der Science Based Targets initiative (SBTi), liefert die Grundlage dafür.

Wichtig: Methodische Nachweise machen eine Werbeaussage nicht automatisch EmpCo-konform. Entscheidend bleibt, ob der konkrete Claim korrekt aus den Daten abgeleitet wird. Systemgrenzen, Bezugsgrößen, Lebenszyklusphasen und Vergleichsmaßstäbe müssen klar erkennbar sein. Eine externe Verifizierung schafft hier zusätzliche Sicherheit.

Mit Blick auf die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und den Digitalen Produktpass (DPP) gewinnen strukturierte Produkt- und Lebenszyklusdaten zusätzlich an Bedeutung. Die ESPR schafft den Rahmen für künftige produktspezifische Anforderungen; der DPP soll solche Informationen entlang der Wertschöpfungskette zugänglich machen. Ökobilanzen, EPDs und THG-Bilanzen können Unternehmen daher nicht nur bei der Absicherung von Umweltclaims unterstützen, sondern auch beim Aufbau der Datenbasis, die für kommende Produkttransparenzpflichten relevant wird.

Green Claims Quick Check: Ist Ihre Aussage EmpCo-riskant?

Infografik ‚Green Claims Quick Check‘ mit Entscheidungsbaum zur Prüfung von Umweltaussagen nach EmpCo, von Start über mehrere Prüfschritte bis zur Einstufung in geringes oder hohes Risiko.

5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen

Die EmpCo-Richtlinie ändert auch die EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit, die unabhängig von Werbeaussagen sind und Hersteller:innen wie Händler:innen betreffen. Rechtsgrundlage für die einheitliche Gestaltung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

  • Harmonisierter Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung. Händler:innen müssen am Verkaufsort einheitlich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen, im stationären Handel etwa über ein Plakat im Kassenbereich, im Online-Handel über einen Hinweis auf der Website.
  • Harmonisiertes Label zur kommerziellen Haltbarkeitsgarantie. Hersteller:innen können freiwillige Garantien, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, das gesamte Produkt umfassen und kostenfrei sind, über ein EU-weit einheitliches Label sichtbar machen. Stellt der Hersteller das Label bereit, müssen Händler:innen es prominent anzeigen.
  • Reparierbarkeitsbewertung („reparability score“). Für bestimmte Produktgruppen gilt eine harmonisierte Bewertung, die Ersatzteilverfügbarkeit, Preis, Zerlegbarkeit und benötigte Werkzeuge zu einer Gesamtnote zusammenfasst. Rechtsgrundlage sind die EU-Ökodesignverordnung (ESPR) und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung. Seit dem 20. Juni 2025 ist die Bewertung für Smartphones und Tablets verpflichtend, weitere Produktgruppen folgen.
  • Weitergabe von Hersteller-Informationen. Stellen Hersteller:innen Informationen zu Lebensdauer, Reparierbarkeit oder Mindestdauer von Software-Updates bereit, müssen Händler:innen diese vor Vertragsschluss weitergeben. Tritt der Hersteller selbst als Verkäufer auf, gelten zusätzliche Pflichten zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie selbst legt keine einheitlichen Bußgeldbeträge für alle Verstöße fest. Wie bei EU-Richtlinien üblich, müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im nationalen Recht vorsehen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); auch in Österreich wird die Durchsetzung über das Lauterkeitsrecht erfolgen.

Die Folgen einer Beanstandung können Unternehmen auf mehreren Ebenen treffen:

  • Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Mitbewerber, Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe verfolgen Verstöße zivilrechtlich. In der Praxis können daraus Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen bei Wiederholungsverstößen und gerichtliche Verfahren entstehen.
  • Einstweilige Verfügungen. Gerichte können die weitere Verwendung bestimmter Werbeaussagen kurzfristig untersagen. Das kann dazu führen, dass Verpackungen, Online-Inhalte, Kampagnen oder Produktmaterialien schnell angepasst, überklebt oder ersetzt werden müssen.
  • Gewinnabschöpfung. In bestimmten Fällen kann eine Gewinnabschöpfung nach Lauterkeitsrecht in Betracht kommen, wenn durch unlautere Werbung Gewinne erzielt wurden.
  • Bußgelder bei grenzüberschreitenden Verstößen. Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension können Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes drohen. Diese Höchstgrenze betrifft jedoch nicht jede einzelne nationale Werbeaussage, sondern vor allem großflächige Verstöße mit grenzüberschreitender Relevanz.
  • Reputationsschaden. Greenwashing-Vorwürfe werden schnell öffentlich. Das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“ im Fall Katjes aus dem Jahr 2024 zeigt, wie stark Klimawerbung rechtlich und medial unter Beobachtung steht. Für Unternehmen kann das Vertrauen von Kund:innen, Investor:innen und Geschäftspartner:innen beeinträchtigen.
  • Operativer Aufwand. Die nachträgliche Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten, Produktdatenblättern und Werbematerialien verursacht erhebliche Kosten, besonders bei großen Produktportfolios, langen Verpackungsvorläufen oder international abgestimmten Kampagnen.

Viele dieser Risiken bestehen bereits heute auf Basis des geltenden Lauterkeitsrechts. Mit Anwendung der EmpCo-Vorgaben ab dem 27. September 2026 verschärft sich die Lage, weil bestimmte Greenwashing-Praktiken ausdrücklich als unzulässig eingestuft werden. Unternehmen sollten Umweltclaims deshalb frühzeitig prüfen und dokumentieren, bevor sie in Verpackungen, Kampagnen oder Produktkommunikation übernommen werden.

7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen

Die Vorbereitung auf die EmpCo-Richtlinie ist ein abgestufter Prozess. Wer früh beginnt, kann Risiken systematisch reduzieren und die Umstellung planvoll umsetzen, statt kurz vor dem Stichtag unter Zeitdruck zu reagieren. Dafür bieten sich sechs Schritte an:

1. Bestandsaufnahme aller Werbeaussagen. Erfassen Sie systematisch alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Verpackungen, Werbematerialien, Websites, Social Media, Datenblättern und Vertriebsunterlagen. Berücksichtigen Sie auch bestehende Verpackungen und Etiketten, sofern sie ab dem 27. September 2026 weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden. Auch B2B-Materialien, die in die Endkundenkommunikation einfließen, gehören dazu.

2. Risiko-Klassifizierung. Prüfen Sie jede Aussage gegen die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie: vage Umweltbegriffe, Cherry-Picking, Klimaneutralität durch Kompensation, eigene Siegel, Zukunftsversprechen sowie Haltbarkeits- und Reparaturangaben. Daraus ergibt sich eine Risiko-Map mit Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritischen Aussagen.

3. Streichen oder modifizieren. Aussagen mit hohem Risiko sollten kurzfristig aus der Kommunikation entfernt werden. Aussagen mit mittlerem Risiko lassen sich oft durch konkrete, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa durch quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgröße.

4. Nachweise aufbauen. Für die verbleibenden Aussagen ist die Datengrundlage zu sichern: anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen, Ökobilanzen, EPDs oder THG-Bilanzen für spezifische Aussagen. Für Klimaclaims ist häufig eine strategische Neujustierung sinnvoll, etwa von kompensationsbasierten Aussagen hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionspfaden im Rahmen einer vollständigen Dekarbonisierungsstrategie. Wer noch keine entsprechenden Nachweise hat, sollte jetzt mit der Erstellung beginnen.

5. Freigabeprozess etablieren. Künftige Werbeaussagen sollten einen klar definierten Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Damit werden neue Risiken in der Kommunikation früh erkannt und gezielt bearbeitet.

6. Schulungen durchführen. Verantwortliche in Marketing, Kommunikation, Vertrieb und Nachhaltigkeit sollten die EmpCo-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmäßige Schulungen helfen, das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen zu verankern.

Die ersten beiden Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate. Unternehmen, die jetzt beginnen, schaffen die nötige Vorlaufzeit bis zum 27. September 2026.

8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot glaubwürdiger Nachhaltigkeitskommunikation, sondern ein klarer Rahmen für konkrete und belegbare Aussagen. Wir unterstützen Sie dabei, aus der regulatorischen Pflicht einen Glaubwürdigkeitsvorteil zu machen, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur belastbaren Nachweisbasis:

  • Audit Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation: Risiko-Klassifizierung aller Werbeaussagen nach EmpCo-Tatbeständen
  • Ökobilanzen, EPDs und CO2-Bilanzen: Aufbau der methodischen Grundlage für spezifische Werbeaussagen
  • Dekarbonisierungsstrategie und Klimaziele: Validierte Reduktionspfade inkl. SBTi-konformen Klimazielen als Alternative zu kompensationsbasierten Klimaclaims.
  • Schulungen und Freigabeprozesse: Verankerung der EmpCo-Anforderungen in Ihren Marketing- und Kommunikationsprozessen.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Was zählt als „Umweltaussage“ im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie?

Eine Umweltaussage ist nach Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie jede freiwillige Aussage oder Darstellung, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend eine positive oder neutrale Auswirkung auf die Umwelt zuschreibt oder eine geringere Schädlichkeit gegenüber anderen Produkten suggeriert. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Er umfasst nicht nur geschriebenen Text, sondern auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Markennamen und Produktbezeichnungen. Auch implizite Aussagen können erfasst sein, etwa wenn die Gesamtgestaltung einer Verpackung den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit erweckt. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht sind hingegen ausgenommen.

Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nach der EmpCo Directive der EU?

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist die Voraussetzung dafür, dass allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ zulässig sind. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie definiert dafür drei alternative Wege: das EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen wie der Blaue Engel oder das Österreichische Umweltzeichen, oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung. Die Umweltleistung muss inhaltlich zur konkreten Aussage passen.

Fallen Aussagen aus Nachhaltigkeitsberichten unter die EmpCo-Richtlinie?

Reine Nachhaltigkeitsberichte fallen nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie. Das gilt sowohl für verpflichtende Berichte nach CSRD als auch für freiwillige Standards wie VSME, weil diese Berichte primär an Investor:innen, Banken und Geschäftspartner:innen gerichtet sind, nicht an Verbraucher:innen. Sobald ein Unternehmen Aussagen aus seinem Nachhaltigkeitsbericht jedoch in B2C-Werbung, Marketingmaterialien, auf Verpackungen oder in Produktinformationen übernimmt, gelten die EmpCo-Anforderungen vollumfänglich. Diese Praxisfalle ist häufig: Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen die EmpCo verstoßen.

Fallen Marken- und Produktnamen mit grünen Begriffen unter die EmpCo-Richtlinie?

Ja, auch Marken- und Produktnamen können als Umweltaussage gewertet werden. Begriffe wie „green“, „eco“, „natural“ oder „klimaneutral“ in einem Marken- oder Produktnamen können beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt habe eine positive oder neutrale Umweltauswirkung. Das gilt auch dann, wenn keine zusätzliche Werbung mit diesem Bezug betrieben wird. Schutz durch Markenrecht ändert daran nichts. Ist der Name als Umweltaussage zu werten, muss er entweder direkt im selben Medium konkret spezifiziert werden, oder das Unternehmen muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Andernfalls kann der Name als allgemeine Umweltaussage unzulässig sein.

Müssen Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen wie Blättern oder Wassertropfen angepasst werden?

Möglicherweise. Visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder grün-blaue Farbgebung können vom durchschnittlichen Verbraucher als implizite Umweltaussage oder als Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden. Reine Bildelemente ohne begleitenden Text sind in der Regel keine allgemeine Umweltaussage im technischen Sinne. Kombiniert mit Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder mit logoartiger Gestaltung können sie jedoch zum Bestandteil einer unzulässigen Umweltaussage oder eines unzertifizierten Nachhaltigkeitssiegels werden. Bei Verpackungs-Redesigns sollten solche Elemente kritisch geprüft werden, vor allem in Kombination mit Text oder Logo-Charakter.

Gilt die EU-EmpCo-Richtlinie auch in der Schweiz?

Direkt nicht. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und muss die EmpCo-Richtlinie nicht in nationales Recht umsetzen. Schweizer Unternehmen sind dennoch betroffen, sobald sie Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, sei es direkt oder über Importeure und Vertriebspartner. In der Schweiz selbst gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Schweiz), das Greenwashing über das allgemeine Irreführungsverbot bereits heute erfasst. Die Eidgenössische Lauterkeitskommission hat in den letzten Jahren mehrere Greenwashing-Beschwerden behandelt und orientiert sich dabei zunehmend an den EU-Standards.

Gibt es eine KMU-Ausnahme bei der EmpCo-Richtlinie?

Nein, eine generelle KMU-Ausnahme sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Sie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die zentralen Anforderungen erfüllen: Werbeaussagen müssen belegbar sein, Nachhaltigkeitssiegel müssen auf zertifizierten Systemen beruhen, Klimaclaims dürfen nicht ausschließlich auf Kompensation gestützt werden. Für KMU sind in einzelnen Bereichen Erleichterungen vorgesehen, etwa hinsichtlich des Aufwands für die Nachweisführung. Die grundlegenden Pflichten gelten jedoch unverändert.

Was passiert mit Bestandsprodukten und Lagerbeständen ab EmpCo 2026?

Eine Übergangsfrist für Bestandsprodukte sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Auch Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden, müssen ab diesem Stichtag den neuen Anforderungen entsprechen. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2025 aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist einzusetzen. Die EU-Kommission hat in ihrer FAQ zur EmpCo-Richtlinie jedoch klargestellt, dass keine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen ist. In der Praxis sind Korrekturen durch Aufkleber, ergänzende Informationen am Verkaufsort oder Übergangsetiketten möglich. Unternehmen mit Lagerbeständen sollten frühzeitig prüfen, welche Bestände problematische Aussagen enthalten und mit welcher Methode sie zum Stichtag konform werden können.

Sind B2B-Werbeaussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Reine B2B-Geschäftsbeziehungen sind nicht direkt erfasst. Die EmpCo-Richtlinie regelt Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Allerdings betrifft sie B2B-Unternehmen indirekt, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation einfließen. Verpackungstexte, Datenblätter, technische Dokumentationen oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet sind oder von Händler:innen weitergereicht werden, fallen damit unter die EmpCo-Anforderungen. B2B-Anbieter sollten daher prüfen, welche ihrer Aussagen die Wertschöpfungskette in den B2C-Bereich überschreiten, und diese entsprechend anpassen.

Wie müssen Klimaziele wie „klimaneutral bis 2030″ extern verifiziert werden?

Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nach der EmpCo-Richtlinie nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der klare und messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Die Richtlinie schreibt keine spezifische Methodik vor, verlangt aber, dass die prüfende Stelle unabhängig vom Unternehmen ist und über fachliche Kompetenz in Umweltfragen verfügt. In der Praxis übernehmen diese Rolle Auditgesellschaften, spezialisierte Beratungsunternehmen oder Initiativen wie die Science Based Targets initiative (SBTi). Als Best Practice gilt eine jährliche oder zweijährliche Überprüfung. Die Ergebnisse müssen für Verbraucher:innen zugänglich sein, etwa über die Unternehmenswebsite oder einen QR-Code auf der Verpackung.

Welche Anforderungen gelten für vergleichende Werbung mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsdaten?

Vergleichsaussagen sind zulässig, müssen aber strenge Anforderungen erfüllen. Verglichene Produkte und Anbieter, Vergleichsmethode und Aktualisierungsmechanismen müssen offengelegt werden. Die zugrunde liegenden Daten müssen nach identischer Methodik erhoben sein: Eine Aussage wie „30 Prozent weniger CO₂ als das Vergleichsprodukt“ ist nur belastbar, wenn beide Produkte nach derselben Norm bilanziert wurden, etwa nach DIN EN 15804 für Bauprodukte. Auch die Bezugsgröße muss transparent sein, etwa „pro Kilogramm Produkt“. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Hersteller:innen, Vergleichsportale und Online-Shops mit Nachhaltigkeitsrankings.

 

 

Bleibt die Werbung mit „bio“ oder „eco“ nach der EmpCo-Richtlinie zulässig?

Ja, in diesen Fällen gilt das spezifische Sektorrecht. Begriffe wie „bio“, „eco“ oder „organic“ werden durch die EU-Verordnung über die ökologische Produktion (Verordnung (EU) 2018/848) geregelt. Diese sektorspezifische Verordnung geht der EmpCo-Richtlinie vor, soweit es um Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer Erzeugung geht. Das EU-Bio-Logo und die zugehörigen Begriffe können daher weiterhin verwendet werden, auch wenn sie unter der EmpCo isoliert betrachtet als allgemeine Umweltaussagen einzustufen wären. Wichtig: Die Begriffe sind an die Einhaltung der Bio-Verordnung gebunden. Wer „bio“ ohne entsprechende Zertifizierung verwendet, verstößt weiterhin gegen das Sektorrecht und damit auch gegen das Lauterkeitsrecht.

Sind „vegan“- und „vegetarisch“-Aussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Möglicherweise. Reine Produkteigenschaftsangaben wie „vegan“ als Hinweis auf die Zutatenliste sind nicht automatisch eine Umweltaussage. Wird der Begriff jedoch in einen Kontext gestellt, der einen Umwelt- oder Sozialnutzen impliziert, etwa „vegan = besser für den Planeten“ oder ein „vegan“-Siegel, das gleichzeitig auf Tierwohl oder Klimaschutz verweist, kann er als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-Richtlinie gewertet werden. Tierwohl gilt nach Recital 3 ausdrücklich als soziales Merkmal. Unternehmen sollten daher prüfen, wie sie „vegan“ oder „vegetarisch“ auf der Verpackung und in der Werbung einbetten und ob sie den Begriff als reine Faktenangabe oder als Nachhaltigkeitsversprechen positionieren.

Disclaimer

Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zur EmpCo-Richtlinie und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich Gesetzgebung, behördliche Auslegung und Rechtsprechung laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

Verlinkte externe Inhalte unterliegen der Verantwortung der jeweiligen Anbieter. Intep prüft externe Links sorgfältig, übernimmt aber keine Haftung für deren Inhalte.

Immer auf dem neuesten Stand bleiben

Der intep-Newsletter informiert zu aktuellen Entwicklungen der Nachhaltigkeit, beschreibt Lösungsvorschläge und präsentiert passende Angebote aus unserem Leistungskatalog.

    Ich interessiere mich für Inhalte zu:


    Wenn Sie das Formular absenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten zum Zweck der Zusendung eines E-Mail-Newsletters verwendet werden. Der Newsletter enthält Informationen zu den Angeboten von intep sowie aktuellen Themen der Nachhaltigkeit und wird ein- bis zweimal pro Monat verschickt. Ihre Daten werden ausschließlich zum genannten Zweck verwendet und nur an unseren E-Mail-Marketing-Dienstleister weitergegeben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen und sich von diesem Newsletter abmelden.