UWG Schweiz: Greenwashing-Verbot, Pflichten & Compliance
Das UWG Schweiz regelt seit 1986 fairen Wettbewerb und faire Werbung. Mit dem Greenwashing-Verbot vom 1. Januar 2025 gelten neue Anforderungen an Klimaaussagen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Schweizer Unternehmen heute beachten müssen.

UWG Schweiz: Das Wichtigste auf einen Blick
- Das UWG Schweiz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts.
- Das UWG schützt fairen Wettbewerb für alle Marktakteure, Konkurrent:innen, Kund:innen, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen sowie den Bund.
- Zentrale UWG-Tatbestände sind irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden, vergleichende Werbung, Spam und missbräuchliche AGB.
- Seit dem 1. Januar 2025 gilt mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ein Greenwashing-Verbot mit Beweislastumkehr: Klimaaussagen müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein.
- Treibhausgasbilanzen (CCF und PCF) nach anerkannten Standards sind praktikable Methoden, um Klimaaussagen UWG-konform zu belegen.
- Verstösse gegen das UWG können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach Art. 23 UWG). Beschwerden können zudem an die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) als Selbstregulierungsstelle gerichtet werden.
- Eine systematische UWG-Compliance reduziert das Risiko von Abmahnungen und sichert die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitskommunikation.
Inhaltsverzeichnis
- Was das UWG in der Schweiz regelt
- Die Tatbestände des Lauterkeitsrechts im Überblick
- Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025
- Sanktionen und Klagewege bei UWG-Verstössen
- UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen
- Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz
1. Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Schweiz regelt
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts. Es schützt fairen Wettbewerb und schreibt Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vor. Das UWG regelt, was in Werbung, Verkauf und Geschäftspraktiken zulässig ist. Verstösse können zivilrechtlich vor staatlichen Gerichten und strafrechtlich verfolgt werden. Die Begriffe «UWG» und «Lauterkeitsrecht» werden in der Schweiz synonym verwendet.
Wer ist vom UWG der Schweiz betroffen?
Das Schweizer UWG gilt für alle Unternehmen und Personen, die in der Schweiz wirtschaftlich tätig sind und mit anderen Marktteilnehmenden in Kontakt stehen. Konkret bedeutet das: Verpflichtet sind alle, die werben, verkaufen, vertragliche Beziehungen mit Kund:innen eingehen oder geschäftliche Kommunikation betreiben.
Das betrifft:
- Schweizer Unternehmen jeder Grösse, vom Konzern bis zum Einzelunternehmen
- Ausländische Anbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in der Schweiz vermarkten, auch wenn ihr Sitz im Ausland ist
- Onlineshops und Plattformen, die sich an Kund:innen in der Schweiz richten
- Werbeagenturen, Marketingdienstleister und Kommunikationsabteilungen, soweit sie an unlauteren Aussagen oder Praktiken mitwirken
- Selbstständige und Freiberufler:innen, die ihre Leistungen am Markt anbieten
UWG, Kartellgesetz und Preisbekanntgabeverordnung im Vergleich
Das UWG ist nicht das einzige wettbewerbsrechtliche Gesetz in der Schweiz. Drei Regelwerke spielen für Unternehmen eine Rolle, mit unterschiedlicher Stossrichtung:
- UWG: Schützt die Fairness im Wettbewerb. Es regelt das Verhalten zwischen Marktteilnehmenden, also was in Werbung, Verkauf und Kommunikation zulässig ist. Sanktioniert wird Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstösst.
- Kartellgesetz (KG): Schützt den Wettbewerb als Institution. Es regelt Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen. Zuständig ist die Wettbewerbskommission (WEKO).
- Preisbekanntgabeverordnung (PBV): Konkretisiert die Preisbekanntgabe gegenüber Konsument:innen. Die PBV stützt sich auf die Verordnungsermächtigungen in Art. 16–20 UWG und ist damit Teil des Lauterkeitsrechts.
Das neue UWG: Änderungen ab 2025
Per 1. Januar 2025 wurde das UWG um einen Tatbestand ergänzt: Art. 3 Abs. 1 lit. x verbietet Klimaaussagen, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die Änderung wurde am 15. März 2024 im Rahmen der CO₂-Gesetz-Revision beschlossen. Mehr zum Schweizer Greenwashing-Verbot in Kapitel 3.
Das entspricht dem Trend in der EU, wo die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 vergleichbare Anforderungen einführt. Damit ist Greenwashing weder in der Schweiz noch in der EU länger ein blosses Reputationsrisiko, sondern ein konkreter Rechtsverstoss.
2. Zentrale Tatbestände des Lauterkeitsrechts in der Schweiz
Art. 3 Abs. 1 UWG listet konkret auf, welche Verhaltensweisen in der Schweiz als unlauter gelten. Die wichtigsten Tatbestände lassen sich in drei Gruppen ordnen: solche rund um Werbung und Kommunikation, solche rund um Verkaufsmethoden und Direktmarketing sowie weitere praxisrelevante Tatbestände. Mehrere davon haben durch den E-Commerce zusätzlich an Bedeutung gewonnen.
Unlautere Werbung und Kommunikation
- Herabsetzung von Konkurrenten (lit. a): unrichtige oder unnötig herabsetzende Aussagen über andere Marktteilnehmende. Beispiel: Falsche Behauptungen über Sicherheitsmängel eines Konkurrenz-Produkts.
- Irreführung (lit. b): unrichtige oder irreführende Angaben über das eigene Angebot. Beispiel: «Schweizer Produkt» auf Produkten, die im Ausland gefertigt wurden.
- Verwechslungsgefahr (lit. d): Massnahmen, die Verwechslungen mit Waren, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen herbeiführen. Beispiel: Logo, Verpackung oder Produktdesign, das einem etablierten Mitbewerber stark ähnelt.
- Vergleichende Werbung (lit. e): unrichtige oder methodisch fragwürdige Vergleiche mit Konkurrenz-Produkten. Beispiel: Preisvergleich mit veralteten Konkurrenzpreisen.
- Lockvogelangebote (lit. f): wiederholtes Anbieten von Waren unter dem Einstandspreis, wenn dadurch über die eigene Leistungsfähigkeit getäuscht wird. Beispiel: Dauerhafte «Tiefpreis»-Werbung mit Produkten, die nicht in nennenswerter Menge verfügbar sind.
- Greenwashing (lit. x, seit 2025): Klimaaussagen ohne objektive und überprüfbare Belege. Beispiel: «Klimaneutrales Produkt», wobei die suggerierte Klimaneutralität allein auf Kompensation von nicht spezifisch ermittelten Emissionen, nicht auf tatsächlicher Reduktion basiert.

Unlautere Verkaufsmethoden und Direktmarketing
- Aggressive Verkaufsmethoden (lit. h): Druck, Belästigung oder Zeitdruck beim Verkauf. Beispiel: «Nur heute»-Angebote an der Haustür mit künstlich erzeugter Dringlichkeit.
- Spam und unerbetene Werbung (lit. o): Massenwerbung per E-Mail, SMS oder Fax ohne Einwilligung. Beispiel: Newsletter-Versand ohne Opt-In oder ohne funktionierenden Abmeldelink.
- Schneeball- und Pyramidensysteme (lit. r): Vertriebsstrukturen, bei denen Anwerbung im Vordergrund steht. Beispiel: Vertriebsmodelle, bei denen Verdienst primär aus Anwerbung neuer Mitglieder generiert wird.
- Missachtung Sterneintrag (lit. u): Der Sterneintrag (*) ist ein Vermerk im Schweizer Telefonbuch, mit dem Personen erklären, keine Werbung erhalten zu wollen. Werbeanrufe trotz Sterneintrag sind unlauter. Beispiel: Cold Calls für Versicherungsangebote bei Privatpersonen mit Sterneintrag.
- Anrufe ohne Nummernanzeige (lit. v): Werbeanrufe ohne Anzeige einer eingetragenen Rufnummer. Beispiel: Cold Calls mit unterdrückter oder falscher Anrufer-Nummer.
Unlauterer Wettbewerb: Weitere praxisrelevante Tatbestände
- Adressbuchschwindel (lit. p): pseudo-amtliche Verzeichnis-Eintragsofferten. Beispiel: Rechnungsähnliche Angebote für Eintragungen in unbekannte Online-Verzeichnisse.
- Rechnungen ohne Auftrag (lit. q): Pseudo-Rechnungen für nicht beauftragte Leistungen. Beispiel: Rechnung für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, der nie bestellt wurde.
- E-Commerce-Pflichten (lit. s): Online-Anbieter müssen Identität und Kontaktadresse angeben, technische Vertragsschritte erklären und Bestellungen unverzüglich bestätigen. Beispiel: Onlineshop ohne vollständiges Impressum oder ohne Bestellbestätigung.
- Geoblocking-Verbot (Art. 3a): Diskriminierung von Kund:innen in der Schweiz im Fernhandel aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Nationalität. Beispiel: Onlineshop, der Schweizer Kund:innen höhere Preise zeigt oder den Zugang blockiert.
- Verwertung fremder Leistungen (Art. 5): unbefugte Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse oder Übernahme marktreifer Resultate Dritter durch technische Reproduktion. Beispiel: Übernahme einer Konkurrenz-Offerte oder eines Plans ohne Berechtigung.
- Bestechung im privaten Sektor (Art. 4a): Gewähren oder Fordern nicht gebührender Vorteile im geschäftlichen Verkehr. Beispiel: Schmiergeldzahlung an Einkaufsverantwortliche zur Auftragsvergabe.
- Missbräuchliche AGB (Art. 8 UWG): Klauseln, die Konsument:innen einseitig und übermässig benachteiligen. Beispiel: Pauschaler Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit.
- Gewinnversprechen mit Bedingungen (lit. t): Gewinne, deren Einlösung an einen Kauf, eine kostenpflichtige Nummer oder eine Werbefahrt gekoppelt ist. Beispiel: «Sie haben gewonnen» mit Pflichtanruf bei einer Mehrwertnummer.
3. Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025
Mit dem Greenwashing-Verbot zum 1. Januar 2025 hat das UWG in der Schweiz eine neue Stossrichtung erhalten. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG erklärt es als unlauter, Angaben über das eigene Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen zur verursachten Klimabelastung zu machen, die sich nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen lassen.
Neu ist die Beweislogik: Eine Klimaaussage ist bereits dann unlauter, wenn das Unternehmen im Moment der Äusserung keine objektive Grundlage vorweisen kann, nicht erst, wenn ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wurde. Erfasst werden Aussagen über das Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen.
Andere Umweltkategorien wie Wasserverbrauch oder Biodiversität fallen nicht unter lit. x, aber weiterhin unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b. Bei lit. b muss in der Regel die Unrichtigkeit der Aussage bewiesen werden, das Gericht kann jedoch nach Art. 13a UWG auch hier vom Werbenden den Nachweis der Richtigkeit verlangen.

Welche Klimaaussagen müssen Sie belegen können?
Der neue Tatbestand erfasst eine breite Palette an Aussagen. Entscheidend ist nicht die genaue Wortwahl, sondern die Frage: Erweckt die Aussage beim Publikum den Eindruck, das Unternehmen, Produkt oder die Dienstleistung verursache eine geringere Klimabelastung als der Marktdurchschnitt oder als andere Anbieter? Wenn ja, greift die Belegpflicht.
Drei Kategorien sind in der Praxis besonders relevant:
- Qualitative Aussagen. Begriffe wie «klimaneutral», «klimafreundlich», «klimapositiv», «CO₂-neutral» oder «netto null» suggerieren eine konkrete Klimawirkung und müssen entsprechend belegt werden. Auch unspezifische Begriffe wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» können erfasst sein, wenn sie im Kontext klimabezogen verstanden werden.
- Quantitative Aussagen. Konkrete Zahlenangaben wie «30 Prozent weniger CO₂», «20 kg CO₂-Einsparung pro Produkt» oder «klimaneutral seit 2022» fallen ebenso unter die Belegpflicht. Die Methodik, Bezugsgrösse und der Vergleichsmassstab müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Prozessuale Aussagen über die Zukunft. Versprechen über künftige Klimaleistungen wie «wir werden klimaneutral» oder «wir reduzieren unsere Emissionen» fallen ebenfalls unter die Belegpflicht.
Auch Bildelemente, Logos oder Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen, Blättern oder Erdkugel-Motiven können als implizite Klimaaussage gewertet werden, wenn sie den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken.
Belastbare Nachweise nach UWG: Treibhausgasbilanz, Klimastrategie und Ökobilanz
Das UWG Schweiz nennt keine konkreten Methoden, sondern verlangt «objektive und überprüfbare Grundlagen». Welche Verfahren diese Anforderung in der Praxis erfüllen, ist eine Frage der anerkannten Branchenstandards. Da Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ausdrücklich auf die Klimabelastung abstellt, stehen folgende Methoden im Vordergrund:
- Corporate und Product Carbon Footprint (CCF/PCF) für unternehmens- und produktbezogene Klimaaussagen wie «klimaneutrales Unternehmen», «klimaneutrales Produkt» oder «X Prozent weniger CO₂». Eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen schafft eine belastbare Grundlage: Gemäß Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064 werden direkte (Scope 1), energiebezogene (Scope 2) sowie vor- und nachgelagerte Emissionen (Scope 3) erfasst. Für den PCF ist die ISO 14067 maßgeblich.
- Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele. Für zukunftsgerichtete Aussagen wie «klimaneutral bis 2030» reicht eine Bilanz allein nicht aus. Notwendig ist ein dokumentierter Reduktionspfad mit messbaren Zwischenzielen, idealerweise nach den Vorgaben der Science Based Targets initiative (SBTi). Eine Dekarbonisierungsstrategie verbindet Bilanz, Zielsetzung und Massnahmen zu einem überprüfbaren Pfad.
- Ökobilanz (LCA) und Umweltproduktdeklaration (EPD) wenn Aussagen über die Klimabelastung hinausgehen. Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und 14044 erfasst zusätzlich Ressourcenverbrauch, Wasser, Landnutzung und weitere Wirkungskategorien. Damit lassen sich Aussagen abdecken, die unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b fallen. Mit professionellem LCA-Consulting lassen sich produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen. Eine extern verifizierte Umweltproduktdeklaration bereitet diese Daten standardisiert auf.
Welche Methode geeignet ist, hängt von Unternehmen, Produkt und konkreter Aussage ab. Entscheidend bleibt, dass die Methodik zur Aussage passt: Systemgrenzen und Bezugsgrössen müssen vollständig dokumentiert sein, sonst kann die Aussage trotz Belegen als irreführend gewertet werden. Eine externe Verifizierung schafft zusätzliche Sicherheit.
Klimaneutralität und Kompensation: was nach Schweizer UWG zulässig ist
Der häufigste Stolperstein im neuen UWG sind Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich allein auf Kompensationsprojekte stützen. Wer ein Produkt als «klimaneutral» bewirbt, weil die Emissionen über Zertifikate ausgeglichen wurden, muss damit rechnen, dass die Aussage nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG als unzureichend belegt eingestuft wird. Das heisst nicht, dass Kompensation generell unzulässig ist. Drei Punkte sind aus UWG-Sicht entscheidend:
- Transparenz statt Pauschalbehauptung. Statt «klimaneutral» sind konkrete Aussagen tragfähiger, etwa «Wir reduzieren unsere Emissionen um X Prozent gegenüber dem Basisjahr Y und kompensieren die verbleibenden Emissionen über Projekt Z.» Damit wird klar, was tatsächliche Reduktion und was Kompensation ist.
- Reduktion vor Kompensation. Klimaaussagen sind belastbarer, wenn sie auf einem dokumentierten Reduktionspfad basieren. Ein Versprechen wie «klimaneutral bis 2030» ist nur zulässig, wenn ein solcher Pfad vorliegt und regelmässig überprüft wird. Kompensation sollte erst die nicht weiter reduzierbaren Restemissionen abdecken.
- Methodische Belegbarkeit der Kompensation. Die zugrunde liegenden Klimaschutzprojekte müssen anerkannten Standards folgen, etwa Gold Standard oder Verra. Die Mengenrechnung zwischen verbleibenden Emissionen und kompensierten Tonnen muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
UWG Schweiz Quick Check: Ist meine Klimaaussage riskant?

4. Sanktionen und Klagewege bei Verstössen gegen das UWG Schweiz
Klagebefugt sind nach Art. 9 und 10 UWG Konkurrent:innen und Kund:innen, Berufs-, Wirtschafts- und Konsumentenverbände sowie der Bund (operativ über das SECO), wenn das öffentliche Interesse oder das Ansehen der Schweiz im Ausland berührt ist. Verstösse können über drei Wege verfolgt werden:
- Zivilrechtlich. Vor staatlichen Gerichten können Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe verlangt werden (Art. 9 UWG). Einstweilige Verfügungen ermöglichen die schnelle Unterbindung unlauterer Werbung.
- Strafrechtlich. Vorsätzliche Verstösse sind nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar. Verstösse gegen die Preisbekanntgabe nach Art. 24 UWG mit Busse bis 20’000 Franken. Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag; bei öffentlichem Interesse kann der Bund von Amtes wegen aktiv werden.
- Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK). Die SLK ist keine Behörde, sondern die Selbstregulierungsstelle der Werbebranche. Sie spricht Empfehlungen aus, kann aber keine Bussen verhängen. Veröffentlichte Entscheide entfalten in der Branche dennoch erhebliche Reputationswirkung. Eine SLK-Beschwerde ist kostenlos, vergleichsweise schnell und schliesst zivil- oder strafrechtliche Schritte nicht aus.
Über die formellen Sanktionen hinaus haben Verstösse oft weitere Folgen: Reputationsschäden durch öffentliche Greenwashing-Vorwürfe, operative Folgekosten für die Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten und Werbematerialien sowie Gewinnabschöpfungen, die Gerichte in bestimmten Fällen anordnen können.
5. UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen
UWG-Compliance lässt sich am besten als laufender Prozess organisieren, nicht als einmalige Prüfung. Sechs Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
1. Bestandsaufnahme aller relevanten Aussagen. Erfassen Sie systematisch alle Werbe-, Marketing- und Kommunikationsinhalte mit potenziellem UWG-Bezug. Im E-Commerce gehören auch Impressum, AGB und Preisangaben in den Scope.
2. Risiko-Klassifizierung. Prüfen Sie jede Aussage gegen die Tatbestände von Art. 3 UWG. Klimaaussagen erfordern besondere Sorgfalt wegen der Beweislastumkehr nach lit. x. Sortieren Sie das Ergebnis in Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritische Aussagen.
3. Streichen oder modifizieren. Hochrisiko-Aussagen ohne Belegbasis kurzfristig aus der Kommunikation entfernen. Mittelrisiko-Aussagen oft durch konkretere, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgrösse statt pauschaler Versprechen.
4. Nachweise aufbauen. Für die verbleibenden Aussagen die Datengrundlage sichern: Treibhausgasbilanzen oder Reduktionspfade für Klimaaussagen, Ökobilanzen oder EPDs für produktbezogene Umweltaussagen. Wo möglich, externe Verifizierung einholen.
5. Freigabeprozess und Archivierung etablieren. Künftige Aussagen sollten einen klaren Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Wichtig ist die Archivierung der Belege: Der Nachweis muss auch rückwirkend erbringbar sein.
6. Schulungen und Verankerung. Verantwortliche in Marketing, Kommunikation und Vertrieb sollten die UWG-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmässige Schulungen verankern das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen.
Die ersten drei Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate.
Umsetzung des UWG Schweiz mit datenbasierten Nachweisen vorbereiten
Eine UWG-konforme Klimakommunikation steht und fällt mit der zugrunde liegenden Datenbasis. Intep liefert die methodische Grundlage, damit Unternehmen ihre Klimaaussagen rechtssicher belegen können – von der Treibhausgasbilanz über LCA-Consulting und Umweltproduktdeklarationen bis hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionsstrategien.
7. Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz
Beide Gesetze regeln den lauteren Wettbewerb, weichen aber in zentralen Punkten voneinander ab. Die Schweiz hat seit dem 1. Januar 2025 ein eigenständiges Greenwashing-Verbot in Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Deutschland setzt parallel die EU-EmpCo-Richtlinie über das Dritte UWG-Änderungsgesetz um, das ab dem 27. September 2026 gilt. Inhaltlich gehen die EU-Anforderungen in mehreren Punkten über das Schweizer UWG hinaus, etwa beim Verbot kompensationsbasierter Klimaneutralitäts-Aussagen oder bei den Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.
Wer Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarktet, ist ab dem 27. September 2026 zusätzlich zur EmpCo-Richtlinie verpflichtet. Sie gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens und betrifft Werbung, Verpackungen, Online-Auftritte und Produktinformationen. In der Praxis bedeutet das: Klimakommunikation muss sowohl die Anforderungen des Schweizer UWG als auch der EU-EmpCo-Richtlinie erfüllen.
Reine Nachhaltigkeitsberichte richten sich an Investor:innen und Geschäftspartner:innen und unterliegen primär dem Berichtsrecht (Art. 964a ff. OR). Sobald Aussagen aus dem Bericht jedoch in Werbung, auf Verpackungen, in Marketingmaterialien oder in der Verbraucherkommunikation übernommen werden, gelten die UWG-Anforderungen vollumfänglich. Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. x verstossen.
Das UWG Schweiz nennt keine konkrete Aufbewahrungsfrist. In der Praxis gilt: Solange eine Klimaaussage in der Kommunikation verwendet wird, muss die Belegbasis abrufbar sein. Auch nach Beendigung einer Kampagne sollten Unternehmen die Dokumentation aufbewahren, da Klagen oder Beschwerden Jahre nach der Veröffentlichung möglich sind. Eine pragmatische Orientierung bietet die zehnjährige Verjährungsfrist aus dem Schweizer Obligationenrecht.
Eine generelle Übergangsfrist sieht das UWG nicht vor. Auch Verpackungen oder Werbematerialien, die vor dem 1. Januar 2025 produziert wurden, müssen seither den Anforderungen entsprechen, sofern sie weiterhin in der Schweiz verwendet werden. In der Praxis sind Korrekturen über Aufkleber oder ergänzende Informationen am Verkaufsort möglich. Bestände mit problematischen Klimaaussagen sollten frühzeitig identifiziert und angepasst werden.
Ja. Begriffe wie «klimaneutral», «green», «eco» oder «öko» in einem Marken- oder Produktnamen können beim Publikum den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken. Kann diese Leistung nicht durch objektive Grundlagen belegt werden, ist auch der Name als unlautere Klimaaussage zu werten. Markenschutz schützt nicht vor UWG-Verstössen.
Nein. Das UWG kennt keine Grössen- oder Branchengrenze. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen erfüllen, einschliesslich der Belegpflicht für Klimaaussagen. Praktisch bedeutet das: Wer als KMU mit Klimaargumenten wirbt, braucht ebenso eine methodische Datenbasis wie ein Konzern.
Im Verfahren kann das Gericht nach Art. 13a UWG den Nachweis der Richtigkeit verlangen. Anerkannt sind methodische Belege wie Treibhausgasbilanzen nach Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064/14067, Ökobilanzen nach ISO 14040/14044 oder Umweltproduktdeklarationen. Wichtig ist, dass die Belege zum Zeitpunkt der Aussage vorlagen, vollständig dokumentiert sind und Systemgrenzen klar erkennbar machen. Eine externe Verifizierung erhöht die Beweiskraft erheblich.
Disclaimer
Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zum Schweizer UWG und seinen Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
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