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AGBs

1. Geltungsbereich

  • Geltung für Leistungsbereich intep
  • Anwendung, wenn ausdrücklich vereinbart
  • Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor.
  • Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit intep ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  • Sorgfalt und Qualitätsstandards
  • Leistungsspezifikation gemäß Angebot oder Bestellung
  • Umgang bei Fehlern und Lücken  nach eigenem Ermessen
  • Beratungsleistungen werden nach den Grundsätzen des Auftragsrechts erbracht: Geschuldet ist ein fachgerechtes und sorgfältiges Tätigwerden, nicht das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
  • Der Auftraggeber stellt intep die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Für Verzögerungen oder Mängel, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückgehen, haftet intep nicht.

1.1 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat Mängel an der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich gegenüber intep zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht

1.2 Beizug Dritter

Intep ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Dritte (z. B. Fachpartner:innen, Spezialist:innen) beizuziehen. Die Vertraulichkeitspflichten gemäß Ziffer 4 werden intep hierbei entsprechend an die beigezogenen Dritten weitergegeben. Für die Leistungen beigezogener Dritter haftet intep im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.

3. Vertragsänderungen

  • Möglichkeit der Leistungsänderung
  • Vorgehen bei Leistungsänderung
  • Auswirkungen auf Termin und/oder Vergütung à Preisanpassung

4. Geheimhaltung, Datenschutz

Diskretion und Datenschutz sind für uns selbstverständlich. Deshalb kommunizieren wir nur mit dem Auftraggeber und dem Projektteam sowie den direkt involvierten Behörden bzw. Zertifizierungsorganen über das Projekt. Veröffentlichungen in Fachartikeln oder Präsentationen erfolgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers. Für die Leistungserbringung können KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt werden; die vorstehenden Vertraulichkeitspflichten gelten dabei uneingeschränkt, und die fachliche Verantwortung für das Arbeitsergebnis verbleibt bei intep.

  • Regelung über besondere Vertraulichkeit

5. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält an den vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen ein nicht aus-schliessliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.

An Methoden, Modellen, Werkzeugen, Berechnungsgrundlagen und allgemeinem Know-how, die intep für die Leistungserbringung einsetzt oder entwickelt, verbleiben sämtliche Rechte bei intep. intep bleibt berechtigt, das dabei erworbene allgemeine Wissen für weitere Aufträge zu nutzen.

Intep darf den Auftrag in anonymisierter Form als Referenz verwenden; eine namentliche Nennung des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen Zustimmung.

6. Versicherungen

1.1 Schweiz

Die aktuelle Berufshaftpflichtversicherung von intep Zürich (Zurich Versicherung, Policen Nr. 14.988.738) verfügt über Deckungssummen je Versicherungsfall von:

  • CHF 5‘000‘000.00 für Personen-, Sachschäden je Schadenereignis und Versicherungsjahr
  • CHF 5‘000‘000.00 für Vermögensschäden je Schadenereignis und Versicherungsjahr

1.2 Deutschland

Die Haftpflichtversicherung von intep Deutschland (HISCOX, Policen Nr. PL-PSC000331521/00) verfügt über Deckungssummen je Versicherungsfall von:

  • 5.000.000,- EUR für Personenschäden
  • 5.000.000,- EUR für Sach- und Vermögensschäden

Gemäß den aktuellen Versicherungsbescheinigungen ist die maximale Ersatzleistung des Versicherers auf das Dreifache der vorgenannten Deckungssummen begrenzt.

1.3 Österreich

Die Haftpflichtversicherung von intep Österreich (HISCOX, Policen Nr. PL-PSC000331521/00) verfügt über Deckungssummen je Versicherungsfall von:

  • 5.000.000,- EUR für Personen- und Sachschäden
  • 5.000.000.- EUR für Vermögensschäden

Der Auftraggeber erhält an den vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen ein nicht aus-schliessliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.

An Methoden, Modellen, Werkzeugen, Berechnungsgrundlagen und allgemeinem Know-how, die intep für die Leistungserbringung einsetzt oder entwickelt, verbleiben sämtliche Rechte bei intep. intep bleibt berechtigt, das dabei erworbene allgemeine Wissen für weitere Aufträge zu nutzen.

Intep darf den Auftrag in anonymisierter Form als Referenz verwenden; eine namentliche Nennung des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen Zustimmung.

7. Haftung

Die Haftung von intep für Schäden aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, wie folgt beschränkt:

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet intep nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte.

Die Haftung ist in jedem Fall auf die im jeweiligen Schadenfall gedeckte Versicherungssumme gemäß Ziffer 6, mindestens jedoch auf die für das betroffene Mandat vereinbarte Vergütung begrenzt.

Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Vorstehende Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

8. Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, die trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist nicht behoben wird.

Im Fall einer Kündigung vergütet der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene, vertragsgemäße Nebenkosten. Zwischenergebnisse werden dem Auftraggeber in dem Zustand übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung befinden.

9. Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Vertragspflichten, soweit diese auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Krieg, Pandemien oder großflächige Ausfälle von Infrastruktur oder IT-Systemen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um eine zumutbare Minderung der Auswirkungen.

10. Verrechnung

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Kosten nicht enthalten. Sie ist separat zu vergüten. Tritt während der Dauer des Vertrags eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes ein, so wird der Leistungsstand bis zum Eintritt der Änderung von intep ermittelt und der Auftraggeber:in bekannt gegeben.

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich unter Ausweisung des Leistungsstandes. Die Zah-lungsfrist beträgt 30 Tage.

Die Nebenkosten umfassen sämtliche Ausdrucke und Kopien bis Format A3, Reisespesen bis zum Sitz des Auftraggebers (siehe Impressum) bzw. zum im Angebot erwähnten Objekt und andere Spesen, welche direkt mit dem Auftrag verbunden sind. Berichtskopien etc. mit einer Auflage von mehr als 5 Exemplaren werden zu Selbstkosten separat verrechnet.

10.1 Zahlungsverzug

Kommt die Auftraggeber:in mit einer Zahlung in Verzug, ist intep berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die durch die Mahnung entstandenen Kosten zu verlangen. Die Forderung kann an ein Inkassobüro abgetreten werden. Intep ist zudem berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderung zurückzustellen.

10.2 Abtretung

Die Auftraggeber:in darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von intep an Dritte abtreten. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von intep anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder wer-den, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien erset-zen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck mög-lichst nahekommt.

Auf das Vertragsverhältnis mit der Schweizer GmbH ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Auf das Vertragsverhältnis mit den Deutschen GmbHs ist ausschliesslich deutsches Recht un-ter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Auf das Vertragsverhältnis mit der Österreichischen GmbH ist ausschliesslich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wien, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.