PPWR ab August 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Am 12. August 2026 tritt die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) in Kraft. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 1994 und gilt direkt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Für Unternehmen, die Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, entsteht damit konkreter Handlungsbedarf.
Anders als die bisherige Richtlinie muss die PPWR (Regulation (EU) 2025/40) nicht in nationales Recht überführt werden. Sie gilt unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Das beendet den bisherigen Flickenteppich aus 27 unterschiedlichen nationalen Umsetzungen und schafft klare, EU-weit identische Anforderungen an Verpackungsdesign, Kennzeichnung und Dokumentation. Für Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren EU-Ländern vermarkten, vereinfacht das die Compliance erheblich, stellt aber auch sicher, dass es keine Schlupflöcher durch nationale Abweichungen mehr gibt.
Was ab dem 12. August 2026 gilt
Mit Inkrafttreten der PPWR gelten folgende Anforderungen unmittelbar:
- E-Commerce Verpackungen dürfen maximal 40% Leerraum enthalten, es sei denn, dieser ist technisch unvermeidbar.
- Hersteller müssen für jedes Verpackungsformat eine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und Anhang VII der PPWR durchführen und eine vollständige technische Dokumentation bereitstellen.
- Der Einsatz besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Concern, inkl. PFAS) in Verpackungsmaterialien ist auf ein Minimum zu reduzieren. Die Europäische Kommission hat hierzu im März 2026 konkrete Auslegungshinweise veröffentlicht.
- Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird weitgehend aufgehoben.

Gestaffelte Anforderungen bis 2030 und darüber hinaus
Die PPWR bringt nicht alle Anforderungen gleichzeitig. Unternehmen müssen die weiteren Fristen kennen und in ihrer Planung berücksichtigen:
Ab 2027 müssen Verpackungen digitale Kennzeichnungen tragen, beispielsweise QR-Codes, die strukturierte Informationen zu Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit zugänglich machen.
Ab August 2028 gilt eine einheitliche, harmonisierte Kennzeichnungspflicht zur Recyclingfähigkeit und korrekten Entsorgung. Besondere Kennzeichnungsanforderungen gelten zusätzlich für kompostierbare Verpackungen und Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten.
Ab Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate, die in Anhang V der PPWR gelistet sind, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gleichzeitig treten verbindliche Mindestanforderungen für recycelten Kunststoffanteil in Kraft.
Bis 2040 müssen Unternehmen zudem die Reduktionsziele für Verpackungsabfall je Einwohner:in einhalten: minus 5% bis 2030, minus 10% bis 2035 und minus 15% bis 2040, jweils gegenüber dem Basisjahr 2018.
Wer ist betroffen?
Die PPWR richtet sich an alle Wirtschaftsakteure entlang der Verpackungslieferkette: Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister, die Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Online-Marktplätze werden dabei erstmals explizit als verantwortliche Akteure adressiert, wenn sie Logistik oder Verpackung für Drittanbieter übernehmen.
Auch Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU unterliegen den Anforderungen der PPWR, sofern sie verpackte Waren in die EU liefern. Für Schweizer Unternehmen mit EU-Exportgeschäft besteht damit unmittelbarer Handlungsbedarf. Bei Nichtkonformität droht die Zurückweisung von Waren an EU-Aussengrenzen.
Früh handeln zahlt sich aus
Die Übergangsfrist läuft ab. Unternehmen, die ihre Verpackungsportfolios jetzt analysieren, verschaffen sich den notwendigen Spielraum für eine strukturierte Anpassung. Kurzfristige Änderungen an Verpackungsdesign, Materialbeschaffung und Kennzeichnung sind kostspielig und fehleranfällig. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme schützt vor Marktausschluss und schafft die Grundlage, um Verpackungen nicht nur konform, sondern auch ressourceneffizienter zu gestalten.
Wie intep unterstützt
Intep begleitet Unternehmen bei der systematischen Analyse ihrer Verpackungsportfolios und der Einschätzung des Anpassungsbedarfs gegenüber den PPWR-Anforderungen. Im Mittelpunkt stehen die Bestandsaufnahme aller betroffenen Verpackungsformate, die Priorisierung von Massnahmen nach Dringlichkeit und Aufwand sowie die Vorbereitung der erforderlichen technischen Dokumentation und Konformitätserklärungen. Wo sinnvoll, verbindet intep die Compliance-Arbeit mit einer weitergehenden Optimierung der Verpackungslösung im Hinblick auf Materialeffizienz und Kreislauffähigkeit.
Kontaktperson
Beat Stemmler
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