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PPWR: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Update vom 24. August 2026

Die europäische Verpackungsverordnung PPWR entfaltet seit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 schrittweise ihre Wirkung. Sie gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Dennoch entstehen konkrete Spielregeln erst im Zusammenspiel mit nationalen Begleitgesetzen, gestaffelten Fristen und Übergangsregelungen.

Hinweis: Amtliche Bezeichnungen wie Erzeuger oder Hersteller übernimmt dieser Beitrag im Wortlaut der Verordnung. Gemeint sind Menschen jeden Geschlechts und Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Überblick zur PPWR
  2. Wer betroffen ist: Die Rollen der PPWR
  3. Was seit dem 12. August 2026 gilt
  4. Die Fristen bis 2030 im Überblick
  5. Branchenspezifische Sonderregelungen der PPWR
  6. Umsetzung der Verpackungsverordnung: Nationale Besonderheiten
  7. Ausnahmen für Kleinstunternehmen
  8. Verwandte Themen
  9. Wie wir unterstützen

Überblick zur PPWR

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt seit 12. August 2026. Ihr Ziel: weniger Verpackungsverbrauch, bessere Recyclingfähigkeit, mehr Kreislaufwirtschaft. Anders als die bisherige Richtlinie 94/62/EG braucht sie keine Umsetzung in nationales Recht. Allerdings gelten nach Artikel 70 PPWR wesentliche Teile der alten Richtlinie übergangsweise fort. Das betrifft Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungsregeln, Zielvorgaben und Berichtspflichten. Sie bleiben in Kraft, bis die EU die neuen Rechtsakte und technischen Standards erlassen hat.

Die PPWR räumt den Mitgliedstaaten zudem in mehreren Bereichen Gestaltungsspielräume ein. Deshalb müssen nationale Gesetze zwar angepasst werden, bleiben aber weiterhin relevant – denn erst sie regeln den konkreten Vollzug, die zuständigen Register und die Bußgelder vor Ort. Da auf EU-Ebene zudem noch diverse Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte ausstehen, bleibt die Rechtslage hochdynamisch. Aus diesen Gründen kommt kein betroffenes Unternehmen um eine regelmäßige Prüfung der eigenen Lage herum.

Wer betroffen ist: die Rollen der PPWR

Die Verordnung erfasst die gesamte Lieferkette. Jede Rolle hat dabei einen eigenen Pflichtenkreis:

RolleKernpflicht
Erzeugermuss die Konformitätsbewertung durchführen und die Anforderungen an die Verpackung einhalten
Herstellerträgt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Abfallbewirtschaftung
Importeurdarf nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen und muss vorab die Pflichterfüllung des Erzeugers prüfen (Artikel 18)
Vertreibermuss sich vor dem Vertrieb vergewissern, dass Erzeuger und Importeur ihre Pflichten erfüllt haben und die Verpackung lizenziert ist (Artikel 19)
Letztvertreibermuss die Vorgaben am Verkaufsort erfüllen, etwa die Refill-Pflicht und die Mehrwegquote für Getränke
Bevollmächtigteübernehmen im Auftrag die EPR-Pflichten im Zielland für Hersteller ohne dortige Niederlassung (Artikel 45)
Fulfilment-Dienstleisterdürfen nur für Unternehmen arbeiten, die ihre EPR-Pflichten nachweislich erfüllen

Fehlt die Konformität, gilt ein Vertriebsverbot. Es besteht so lange, bis das Unternehmen sie hergestellt hat.

Erzeuger oder Hersteller: der häufigste Irrtum

Zwei dieser Rollen sorgen regelmäßig für Verwechslungen. Beide sind Rechtsbegriffe, keine Berufsbezeichnungen. Zudem klingen sie im Deutschen ähnlicher, als sie sind:

  • Erzeuger (englisch manufacturer): trägt die produktbezogenen Pflichten, also Stoffbeschränkungen und Konformitätsbewertung. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der abpackende oder abfüllende Betrieb.
  • Hersteller (englisch producer): trägt die erweiterte Herstellerverantwortung. Er registriert sich und finanziert die Abfallbewirtschaftung im jeweiligen Staat.

Wer als Hersteller gilt, lässt sich nicht pauschal zuordnen. Vielmehr kommt es auf die Liefer- und Vertriebskonstellation im Einzelfall an. Auch auspackende Betriebe oder Importeure können diese Rolle einnehmen. In der Praxis fällt beides oft im selben Unternehmen zusammen. Verlassen sollten Sie sich darauf allerdings nicht.

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Drei Pflichtenkreise greifen seit dem Geltungsbeginn unmittelbar:

  • Stoffe: Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle
  • Dokumentation: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung
  • Mehrweg: Mindestanforderungen an Systeme und Wiederbefüllungsstationen

Stoffbeschränkungen für PFAS und Schwermetalle

Seit dem 12. August 2026 dürfen Sie Lebensmittelkontaktverpackungen nur noch in Verkehr bringen, wenn sie die PFAS-Grenzwerte einhalten. Konkret gelten drei Werte:

  • 25 ppb (µg/kg) für jedes einzelne PFAS in der Zielanalytik, ohne polymere PFAS
  • 250 ppb für die Summe der analysierten PFAS, ebenfalls ohne polymere PFAS
  • 50 ppm (mg/kg) für den Gesamt-PFAS-Gehalt einschließlich polymerer PFAS

Der dritte Wert greift erst unter einer Bedingung. Er wird relevant, sobald der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt. In der Praxis dient der Fluorwert damit als Screening-Schwelle.

Parallel gilt eine Beschränkung für Schwermetalle. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen kumulativ 100 mg/kg nicht überschreiten. Diese Grenze betrifft grundsätzlich alle Verpackungsarten, nicht nur den Lebensmittelkontakt. Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für Glasverpackungen sowie für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und Paletten in geschlossenen Produktkreisläufen.

Nachweispflichten gelten sofort

Bereits seit dem 12. August 2026 muss der Erzeuger vor dem Inverkehrbringen drei Dinge vorweisen:

  • eine Konformitätsbewertung nach Artikel 38
  • eine technische Dokumentation nach Anhang VII
  • eine EU-Konformitätserklärung

Zunächst decken diese Unterlagen nur die bereits wirksamen Stoffbeschränkungen ab, also PFAS und Schwermetalle. Ab 2030 weitet sich der Umfang dann auf die Design-for-Recycling-Kriterien aus.

Mehrwegsysteme und Wiederbefüllung

Seit dem 12. August 2026 müssen alle Mehrwegsysteme die Mindestanforderungen des Anhangs VI erfüllen. Für bereits bestehende Systeme greift dabei ein partieller Bestandsschutz. Bis zum 12. Februar 2027 wird die EU-Kommission zudem einen delegierten Rechtsakt zur Mindestumlaufzahl erlassen.

Wer Wiederbefüllung anbietet, hat drei Pflichten:

  • Die Wiederbefüllungsstationen müssen die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllen.
  • Sie informieren Verbraucher:innen über Hygiene- und Gesundheitsvorgaben sowie über geeignete Behältnisse.
  • Behältnisse, die die Anforderungen des Anhangs VI verfehlen, geben Sie nicht kostenlos ab.

Ein Punkt entlastet die Praxis spürbar: Für hygienische Probleme, die allein auf mitgebrachte Behältnisse zurückgehen, haften Sie nicht.

Lagerware und Altbestände: der Stichtag entscheidet

Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in der EU in Verkehr kamen, dürfen Sie abverkaufen und aufbrauchen. Eine Pflicht zum Rückruf oder zur nachträglichen Anpassung besteht nicht. Dabei gilt:

  • Betroffen sind leere ebenso wie befüllte Verpackungen.
  • Als in Verkehr gebracht gelten sie, sobald sie erstmals auf dem EU-Markt bereitstanden.
  • Bei Verkaufsverpackungen zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie sie befüllt und versiegelt haben.

Entscheidend ist dabei der Stichtag des Inverkehrbringens, nicht der Lagerbestand. Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Unbefülltes Verpackungsmaterial liegt am 12. August 2026 im Lager eines abfüllenden Betriebs. Kommt es erst danach in Verkehr, greift der Bestandsschutz nicht. Diese Ware muss die neuen Vorgaben vollständig erfüllen.

Für Österreich gilt eine ergänzende Regel. Nach den Übergangsbestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 bleibt die Weitergabe verpackter Produkte zulässig, sofern sie vor dem Stichtag rechtskonform in Verkehr gesetzt wurden. Bei importierten Serviceverpackungen zählt bereits die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die Fristen bis 2030 im Überblick

Viele technische Pflichten greifen nicht sofort. Stattdessen führt die PPWR sie gestaffelt ein. Die folgende Tabelle zeigt die übergreifenden Meilensteine.

DatumPflichtWen es betrifft
12. Februar 2028Leerraum bei Verkaufsverpackungen auf das notwendige Minimum reduzierenabfüllende Betriebe
12. August 2028Harmonisierte Sortier-Kennzeichnung mit EU-weiten Piktogrammenalle Inverkehrbringer
12. Februar 2029QR-Code oder anderer offener Datenträger auf MehrwegverpackungenMehrwegsysteme
1. Januar 2030Leerraumquote von höchstens 50 %Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen
1. Januar 2030Design-for-Recycling-Kriterien, mindestens Leistungsstufe Calle Inverkehrbringer
1. Januar 2030Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungenalle Inverkehrbringer
1. Januar 2038Nur noch Leistungsstufe A oder B zulässigalle Inverkehrbringer

Kennzeichnung: erst physisch, dann digital

Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen eine einheitliche Materialkennzeichnung tragen. Dafür setzt die EU auf gemeinsame Piktogramme. Sie sollen Verbraucher:innen das Sortieren erleichtern. Nationale Sortierhinweise entfallen ab dann. Auch das alte Nummerierungssystem nach der Entscheidung 97/129/EG läuft zu diesem Datum aus.

Ein Jahr später folgt die digitale Stufe. Ab dem 12. Februar 2029 brauchen Mehrwegverpackungen einen QR-Code oder einen anderen offenen Datenträger. Damit erfassen Systembetreiber Rotationen, Rückverfolgbarkeit und Umlaufzahlen.

Leerraum: zwei Stufen, zwei Bezugsgrößen

Zunächst betrifft die Minimierung die Verkaufsverpackung. Ab dem 12. Februar 2028 müssen abfüllende Betriebe das Leerraumvolumen auf das Minimum reduzieren, das die Funktion erfordert. Dazu zählt vor allem der Produktschutz.

Erst danach folgt die quantitative Quote. Ab dem 1. Januar 2030 darf der Leerraum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 % betragen. Die Frist verschiebt sich allerdings, falls die Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten. Dann gilt der Zeitpunkt drei Jahre danach. Füllmaterial zählt dabei als Leerraum, etwa Luftpolster, Schaumstoffe oder Papierschnipsel. Mehrwegverpackungen sind ausgenommen.

Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr kommen, die die Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen. Mindestens Leistungsstufe C ist nötig, also 70 % Recyclingfähigkeit je Einheit nach Gewicht. Ab 2038 reichen nur noch die Stufen A und B. Das entspricht mindestens 80 %. Bis die EU-Rechtsakte vorliegen, dient die Norm EN 13430 lediglich als freiwillige Orientierung.

Parallel greifen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat. Sie beziehen sich auf den Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Verpackungsformat, nicht auf das einzelne Stück. Kunststoffbauteile unter 5 % des Gesamtgewichts bleiben außen vor. Ab 2030 gelten diese Quoten:

  • 30 % für Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen
  • 30 % für kontaktsensible PET-Verpackungen außer Getränkeflaschen
  • 10 % für kontaktsensible Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET
  • 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen

Branchenspezifische Sonderregelungen der PPWR

Gastgewerbe und Beherbergung

Der HORECA-Sektor umfasst Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen. Maßgeblich ist die Abgrenzung nach der Klassifikation NACE Rev. 2.

Ab dem 12. Februar 2027 gilt eine Refill-Pflicht. Sie betrifft Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten. Daraus ergeben sich drei Anforderungen:

  • Kund:innen dürfen eigene Behältnisse mitbringen.
  • Aufpreise oder schlechtere Konditionen sind unzulässig.
  • Am Verkaufsort brauchen Sie ein gut sichtbares Hinweisschild.

Ab dem 1. Januar 2030 folgen drei Verbote. Sie betreffen Einweg-Kunststoffverpackungen in diesen Fällen:

  • Vor-Ort-Verzehr: Speisen und Getränke, die Gäste in der Betriebsstätte verzehren. Das schließt alle Essbereiche innen und außen ein.
  • Einzelportionen: unter anderem Saucen, Senf, Ketchup, Mayonnaise, Gewürze, Kaffeesahne, Zucker und Dressings. Ausgenommen bleibt die Abgabe zusammen mit verzehrfertigen Gerichten zum Mitnehmen.
  • Beherbergungssektor: Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel bei individuellen Buchungen, etwa kleine Shampoo-, Duschgel- oder Bodylotion-Fläschchen.

Lebensmittel und Getränke

Brühhilfen gelten seit August 2026 als Verpackung. Das betrifft durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten, die beim Gebrauch aufweichen.

Ab dem 12. Februar 2028 müssen diese Formate zudem industriell kompostierbar sein. Dasselbe gilt für klebende Aufkleber auf Obst und Gemüse. Starre Kapseln aus Aluminium oder Kunststoff fallen dagegen nicht unter diese Pflicht. Mitgliedstaaten können sie allerdings national einbeziehen, sofern eine geeignete Sammel- und Verwertungsinfrastruktur besteht.

Ab 2030 verbietet die PPWR Einweg-Kunststoffverpackungen für loses Obst und Gemüse unter 1,5 kg, sofern es frisch und unverarbeitet ist.

Ebenfalls ab 2030 gilt eine Mehrwegquote für Getränke. Letztvertreibende Unternehmen müssen dann mindestens 10 % ihrer alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten. Voraussetzung ist ein funktionierendes Mehrwegsystem. Milch, Wein und Spirituosen bleiben unter anderem ausgenommen.

Online-Handel und Logistik

Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister haben eigene Prüfpflichten. Sie müssen kontrollieren, ob die bei ihnen aktiven Unternehmen im Herstellerregister des jeweiligen Empfängerlands eingetragen sind. Andernfalls drohen Bußgelder und Vertriebsverbote.

Umsetzung der Verpackungsverordnung: Nationale Besonderheiten

Die PPWR gilt unmittelbar. Dennoch unterscheidet sich die praktische Umsetzung je nach Land erheblich.

PPWR-Umsetzung in Deutschland

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gilt seit dem 12. August 2026. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz ab.

Entsorgung von Brühhilfen. Der Bundestag korrigierte den Kabinettsentwurf im Juni 2026 an einer praxisrelevanten Stelle. Nach der PPWR gelten durchlässige Tee- und Kaffeebeutel als Verpackung. Der Entwurf sah deshalb die Gelbe Tonne vor. Nun bleibt es beim gewohnten Weg über die Bio- oder Restmülltonne, je nach kommunaler Vorgabe.

Ökomodulierung nach § 26a VerpackDG. Der neu eingefügte Paragraf verpflichtet das BMUKN, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium Rechtsverordnungen zur ökologischen Staffelung der Lizenzentgelte zu erlassen. Für die Recyclingfähigkeit soll die Staffelung ab dem Kalenderjahr 2028 greifen. Beim Rezyklateinsatz strebt der Gesetzgeber bereits den 1. Januar 2027 an.

Entlastung beim Einwegkunststofffonds. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt für viele Unternehmen die Sachverständigenprüfung der Mengenmeldung. Der Schwellenwert in § 11 Absatz 4 EWKFondsG steigt von 100 auf 10.000 Kilogramm im Vorjahr.

Höhere Systemquoten ab 2028. Nach § 42 VerpackDG müssen die dualen Systeme im Jahresmittel mehr recyceln:

  • Aluminium und Eisenmetalle: 95 Masseprozent
  • Kunststoffe ab 2028: 75 %, davon mindestens 70 % werkstofflich
  • Kunststoffe ab 2030: 80 %, davon mindestens 75 % werkstofflich

Wichtig dabei: Diese Quoten richten sich an die dualen Systeme, nicht an einzelne Unternehmen.

PPWR-Umsetzung in Österreich

Die nationale Anpassung erfolgt über Novellen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Verpackungsverordnung 2014. Bis dahin gelten die PPWR-Pflichten der Wirtschaftsakteure unmittelbar. Die Details fasst das Merkblatt des BMLUK vom 10. Juni 2026 zusammen.

Kaffeekapseln und Teebeutel. Die Systemteilnahme greift ab dem 1. Oktober 2026. Die Einstufung richtet sich nach dem Material:

  • Papierhüllen: Tarifkategorie Papier HH
  • Aluminiumkapseln: Tarifkategorie Aluminium HH
  • Kunststoffkapseln und Pads mit einem Kunststoffanteil unter 95 Gewichtsprozent: Tarifkategorie Verbundverpackungen HH

Für Kaffeekapseln plant der Gesetzgeber zudem eine eigene Tarifkategorie in der AWG-Novelle.

Meldepflichten bleiben zunächst unverändert. Entpflichtete Verpackungen melden die Sammel- und Verwertungssysteme weiterhin an die Behörde. Auch die Selbsterfüllermeldungen nach Anlage 3 der Verpackungsverordnung 2014 gelten fort. Sie betreffen Mehrwegverpackungen, Großanfallstellen und Eigenimporteure. Das EDM-System soll erst frühestens ab dem Kalenderjahr 2028 angepasst werden.

Lohnabfüllung und Eigenmarken. Bei der Lohnabfüllung gilt der Auftraggeber als Erzeuger, sofern sein Name oder seine Marke auf der Verpackung steht. Handelsketten mit Eigenmarken fallen typischerweise darunter. Eine Ausnahme greift bei Kleinstunternehmen: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant ebenfalls in Österreich ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger.

Schwarze Liste. Verpackungen mit starken Produktanhaftungen erschweren die Verwertung. Auch sie unterliegen der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Entsorgungsweg unterscheidet sich allerdings nach Anfallstelle. In privaten Haushalten erfasst sie weiterhin die Problemstoffsammlung. In gewerblichen Anfallstellen entsorgen Sie über befugte Sammel- und Behandlungsbetriebe.

PPWR für Schweizer Exporteure in die EU

Als Nicht-EU-Staat ist die Schweiz nicht direkt betroffen. Wer allerdings in die EU liefert, muss die PPWR einhalten.

Das Betriebsstättenproblem. Eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht als Importeur im Sinne der PPWR auftreten. Der Importeur muss in der Union niedergelassen sein.

Bevollmächtigte Vertretung. Für die EPR-Pflichten benennen Schweizer Unternehmen im jeweiligen EU-Zielland eine bevollmächtigte Vertretung. Die Rechtslage bewegt sich hier allerdings. Im Omnibus-VIII-Paket schlug die EU-Kommission vor, diese Pflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Zudem empfahl sie den nationalen Behörden Zurückhaltung bei Sanktionen. Für Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung bleibt die Pflicht formal bestehen.

Vorsicht bei Lieferungen nach Österreich. Hier existieren zwei verschiedene Importeur-Begriffe nebeneinander. Der Begriff der PPWR betrifft die Produktkonformität und setzt eine Niederlassung in der Union voraus. Der Begriff nach § 13g AWG 2002 bestimmt dagegen, wer in Österreich lizenzierungspflichtig ist. Diese Unterscheidung wird im B2B-Export häufig übersehen.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Von einigen der genannten Pflichten sind Kleinstunternehmen befreit. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Konkret entfallen die Mehrweg- und Wiederbefüllungsziele nach Artikel 29. Auch bestimmte produktbezogene Verbote nach Anhang V gelten für sie nicht.

Eine verbreitete Fehlannahme betrifft die Registrierung. Von der EPR-Registrierung und der Lizenzierung befreit die Ausnahme Kleinstunternehmen nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn nationale Gesetze Bagatellgrenzen vorsehen.

Verwandte Themen

Die PPWR steht nicht allein. Wer Umweltaussagen zu Verpackungen trifft, sollte zusätzlich die EmpCo-Richtlinie kennen. Sie gilt ab dem 27. September 2026 und betrifft Umweltaussagen gegenüber Verbraucher:innen. Für die digitale Bereitstellung von Produktdaten lohnt außerdem ein Blick auf den Digitalen Produktpass.

Wie wir unterstützen

Wir begleiten Sie bei der Umstellung auf die neuen Anforderungen:

  • Portfolio-Analyse: Wir gleichen Ihre Verpackungen mit den Stoffbeschränkungen und den kommenden DfR-Kriterien ab.
  • Compliance-Dokumente: Wir beraten Sie beim Aufbau der Konformitätsbewertungen, EU-Konformitätserklärungen und technischen Dokumentationen, die bereits jetzt verpflichtend sind.
  • Materialeffiziente Lösungen: Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen Verpackungen, die die künftigen Leerraum- und Rezyklatvorgaben erfüllen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 24. August 2026

Disclaimer

Dieser Beitrag bietet eine Orientierung zur PPWR und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Verpackungen, Rollenzuordnungen, Fristen oder Sanktionsrisiken wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Zahlreiche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte stehen noch aus, und die nationalen Begleitgesetze werden weiter angepasst. Da sich Gesetzgebung, behördliche Auslegung und Rechtsprechung laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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