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Weniger Aufwand, mehr Fokus: EU-Kommission verabschiedet vereinfachte ESRS

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD wird einfacher. Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), also die maßgeblichen Berichtsstandards, sowie einen neuen freiwilligen Standard verabschiedet. Für berichtspflichtige Unternehmen sinkt der administrative Aufwand. Für Unternehmen ohne Berichtspflicht wird zugleich begrenzt, welche Nachhaltigkeitsdaten berichtspflichtige Großkunden von ihnen verlangen dürfen.

Wehende Europaflaggen vor dem Gebäude der EU-Kommission

Die beiden Rechtsakte sind Teil des Omnibus-I-Vereinfachungspakets. Die zugehörige Richtlinie (EU) 2026/470 ist am 18. März 2026 in Kraft getreten und bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen. Sie hat den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verkleinert: Erfasst sind nur noch Unternehmen, die beide Schwellen überschreiten, mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte. Ab wann die Regeln im Einzelnen greifen, hängt von der nationalen Umsetzung ab.

Erklärtes Ziel der Kommission ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, ohne die Transparenzziele des Green Deals aufzugeben. Ob die Vereinfachung diese Balance hält, bewerten Aufsichtsbehörden und Fachleute allerdings unterschiedlich.

Die vereinfachten ESRS: weniger Pflichten für berichtspflichtige Unternehmen

Der erste Rechtsakt vereinfacht die verbindlichen Standards für Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD.

  • Deutliche Reduktion der Datenpunkte: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl aller Datenpunkte sogar um über 70 Prozent.
  • Geringere Kosten: Die Kommission rechnet mit einer Senkung der Berichtskosten um mehr als 30 Prozent pro Unternehmen. Nach der Kosten-Nutzen-Analyse der EFRAG summieren sich die Einsparungen für die Jahre 2027 bis 2031 auf rund 4,7 Milliarden Euro, einschließlich der Effekte in den Wertschöpfungsketten.
  • Verbot der Überberichterstattung: Eine wichtige formale Änderung betrifft die Wesentlichkeit. Unternehmen dürfen über Informationen, die als nicht wesentlich eingestuft wurden, nicht mehr berichten; der Rechtsakt lässt davon klar umrissene Ausnahmen zu. Das verlagert Aufwand von der Berichtsproduktion in die Wesentlichkeitsanalyse.
  • Mehr Spielraum bei der Bilanzgrenze: Für die Treibhausgasbilanz können Unternehmen künftig zwischen dem Financial-Control- und dem Operational-Control-Ansatz wählen. Die Kommission begründet das mit der Annäherung an internationale Standards.
Balkengrafik zur ESRS-Revision: verpflichtende Datenpunkte minus 60 Prozent, Datenpunkte insgesamt minus 70 Prozent, Berichtskosten je Unternehmen minus 30 Prozent, kumulierte Einsparungen bis 2031 rund 4,7 Milliarden Euro

Der freiwillige Standard (VS): Rahmen für Berichte und Obergrenze für Anfragen

Der zweite Rechtsakt richtet sich an Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht und begrenzt zugleich, was berichtspflichtige Kunden von ihnen verlangen dürfen.

  • Einheitlicher Rahmen für freiwillige Berichte: Der freiwillige Standard (Voluntary Standard, VS) ist der Nachfolger des von EFRAG entwickelten VSME-Standards und behält dessen modularen Aufbau aus Basismodul und umfassendem Modul bei. Er steht Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten offen und gibt ihnen eine gemeinsame Grundlage, um Anfragen von Banken, Investor:innen und Geschäftspartner:innen strukturiert zu beantworten. Die bisherige VSME-Empfehlung der Kommission verliert mit Inkrafttreten des Rechtsakts ihre Rechtswirkung.
  • Value Chain Cap als Obergrenze: Ab dem Geschäftsjahr 2027 dürfen berichtspflichtige Unternehmen von Partnern in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigten keine Informationen mehr verlangen, die über die vom Cap erfassten Datenpunkte hinausgehen. Der Cap umfasst nicht den gesamten VS, sondern nur die in Anhang II des Rechtsakts aufgeführten wesentlichen Datenpunkte. Dazu gehören unter anderem der Energieverbrauch sowie die Scope-1- und Scope-2-Emissionen. Scope-3-Emissionen, Reduktionsziele und Klimarisiken sind nicht erfasst und liegen damit oberhalb der Obergrenze.
  • Gesetzliches Verweigerungsrecht: Geschützte Unternehmen dürfen weitergehende Anfragen ablehnen. Wer mehr verlangt, muss sie darüber informieren, welche zusätzlichen Angaben verlangt werden und dass ein Recht besteht, sie zu verweigern.
  • Stärkerer Schutz für Kleinstunternehmen: Bei Partnern mit zehn oder weniger Beschäftigten sind anspruchsvollere Umweltangaben freiwillig. Für sie liegt die Obergrenze damit niedriger als für größere Zulieferer, und Anfragen, die darüber hinausgehen, können sie ablehnen.

Die Obergrenze hat allerdings eine eingeschränkte Reichweite: Sie gilt nur für Informationen, die der Berichterstattung nach der Bilanzrichtlinie dienen. Anfragen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen, bleiben unberührt. Banken, Versicherungen und andere Finanzmarktteilnehmer sind lediglich ermuntert, ihre darüber hinausgehenden Anfragen freiwillig auf den Standard zu begrenzen. Die freiwillige Weitergabe branchenüblicher Informationen bleibt ebenfalls möglich.

Zeitplan und Anwendung

Die überarbeiteten Standards ersetzen die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772. Parlament und Rat prüfen beide Rechtsakte derzeit noch. Die Frist beträgt zwei Monate und lässt sich um weitere zwei Monate verlängern. Erhebt keine der beiden Institutionen Einwände, werden die Akte im Amtsblatt veröffentlicht. Für das Inkrafttreten gelten dann unterschiedliche Regeln: Der ESRS-Rechtsakt tritt vier Monate und eine Woche nach seiner Annahme in Kraft, also frühestens am 10. November 2026. Der Rechtsakt zum freiwilligen Standard tritt am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

  • Ab Geschäftsjahr 2027: Alle nach der CSRD weiterhin berichtspflichtigen Unternehmen wenden die überarbeiteten ESRS auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Zum selben Zeitpunkt greift der Value Chain Cap.
  • Geschäftsjahr 2026, drei Wege: Unternehmen im Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung können für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, bei den bisherigen Standards bleiben, die überarbeiteten Standards vorziehen oder bei den bisherigen Standards bleiben und einzelne im Rechtsakt benannte Erleichterungen nutzen, etwa zum Top-down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsanalyse. Welche Fassung angewendet wird, ist im Nachhaltigkeitsbericht anzugeben.
  • Freiwillige Berichterstattung ab Inkrafttreten: Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten können den freiwilligen Standard anwenden, sobald der Rechtsakt in Kraft ist. Sie müssen dafür nicht bis zum Geschäftsjahr 2027 warten.

Einordnung: Vereinfachung oder Fragmentierung?

Trotz der deutlichen Erleichterungen gibt es kritische Stimmen. Anspruchsvolle Anforderungen wie die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Energie bleiben bestehen. In einem Staff Opinion vom Februar 2026 warnte die Fachebene der Europäischen Zentralbank (EZB), dass zahlreiche dauerhafte Erleichterungen und Ausnahmen die Verfügbarkeit belastbarer Nachhaltigkeitsdaten schwächen und Greenwashing begünstigen könnten. Die Stellungnahme bezog sich auf einen früheren Entwurfsstand.

Vor der Verabschiedung holte die Kommission Stellungnahmen von ESMA, EBA und EIOPA ein und konsultierte unter anderem die EZB. Den EFRAG-Entwurf änderte sie anschließend in mehreren Punkten, unter anderem bei der Wesentlichkeitsanalyse, den Vorgaben zum Weglassen von Angaben und der Bilanzgrenze für Treibhausgasemissionen. Inhaltliche Änderungen sind im laufenden Prüfverfahren nicht mehr möglich. Europäisches Parlament und Rat können den delegierten Rechtsakten lediglich widersprechen. Ob die Vereinfachung die angestrebte Balance zwischen Bürokratieabbau und Transparenz erreicht, wird sich erst anhand der ersten Berichte nach den neuen Standards zeigen.

Was bedeutet das für Sie?

Für berichtspflichtige Unternehmen verschiebt sich der Aufwand: weniger Datenpunkte, dafür eine präzisere Wesentlichkeitsanalyse. Dazu kommt die Entscheidung, welche der drei Varianten für das Geschäftsjahr 2026 passt.

Für Unternehmen ohne Berichtspflicht lohnt sich der Blick in den freiwilligen Standard, bevor die nächste Kundenanfrage kommt. Wer weiß, welche Angaben von der Obergrenze erfasst sind, kann gezielt antworten und weitergehende Anfragen ablehnen. Anwendbar ist der Standard bereits ab Inkrafttreten des Rechtsakts, also unabhängig vom Geschäftsjahr 2027.

Haben Sie Fragen zu den vereinfachten ESRS oder zum freiwilligen Standard? Wir unterstützen Sie bei der Wesentlichkeitsanalyse, der Datenerhebung und dem Aufbau einer belastbaren Berichterstattung.

Quellen und weiterführende Dokumente:

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Dokumente

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Senior Consultant

Dr. Johanna Pohl

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