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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verstehen und umsetzen

Die Entwaldungsverordnung der EU (EUDR) verpflichtet Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 zu entwaldungsfreien Lieferketten. Je nach Unternehmensgröße und Ware gelten teils andere Fristen; der späteste Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2027. Erfasst sind sieben land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe und bestimmte daraus gewonnene Erzeugnisse. Damit gilt die Verordnung für Ressourcen wie Holz, Kakao und Kautschuk, aber auch für Produkte wie Möbel, Schokolade und Reifen.
Dieser Ratgeber zeigt, wer von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen ist und welche Produkte darunter fallen. Außerdem erklärt er die Sorgfaltspflichten, ihre Umsetzung und die Sanktionen bei Verstößen.

Forstplantage in gleichmäßigen Reihen bis zum Horizont, in der Bildmitte eine abgeholzte Fläche: Die EU-Entwaldungsverordnung erfasst Holz und andere Rohstoffe aus solchen Lieferketten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Auf einen Blick: Die EUDR einfach erklärt
  2. Was ist die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)?
  3. Ab wann gilt die EUDR?
  4. Wer ist von der EUDR betroffen?
  5. Welche Sorgfaltspflichten schreibt die Entwaldungsverordnung vor?
  6. Wie funktioniert die EUDR-Sorgfaltserklärung?
  7. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Entwaldungsverordnung?
  8. EUDR-Umsetzung in 6 Schritten
  9. FAQ zur Entwaldungsverordnung (EUDR)

Hinweis: Amtliche Bezeichnungen wie Marktteilnehmer oder Händler übernimmt dieser Ratgeber im Wortlaut der Verordnung. Gemeint sind Menschen jeden Geschlechts und Unternehmen.

1. Auf einen Blick: Die EUDR einfach erklärt

  • Rechtsakt: Die Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine EU-Verordnung gegen Entwaldung in Lieferketten, 2023 in Kraft getreten und seither mehrfach geändert. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115.
  • Anwendungsfristen: Für große und mittlere Unternehmen beginnt die Anwendung am 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen am 30. Juni 2027, mit Ausnahmen im Holzbereich. Neu aufgenommene Erzeugnisse folgen am 30. Dezember 2027.
  • Rohstoffe: Erfasst sind Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder, dazu Erzeugnisse, die sie enthalten oder unter ihrer Verwendung entstehen (Anhang I).
  • Rollen und Pflichten: Marktteilnehmer, die erfasste Ware erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, tragen die Sorgfaltspflicht und geben die Erklärung ab. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln vor allem Angaben und bewahren sie auf.
  • Voraussetzungen: Erfasste Ware muss entwaldungsfrei sein, legal im Erzeugerland erzeugt und von einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem TRACES begleitet. Stichtag ist der 31. Dezember 2020, bei Holz zusätzlich ohne Waldschädigung. Zertifikate wie FSC oder PEFC genügen dafür nicht.
  • Sanktionen: Der Höchstbetrag der Bußgelder liegt bei mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes. Vier Prozent sind die Untergrenze dieses Höchstbetrags, keine Obergrenze.

2. Was ist die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)?

Die EUDR (EU Deforestation Regulation, deutsch EU-Entwaldungsverordnung) ist eine EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten. Sie verpflichtet Unternehmen nachzuweisen, dass sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse entwaldungsfrei und im Erzeugerland legal produziert wurden. Kurz: Ohne dokumentierte Sorgfaltsprüfung darf keine erfasste Ware auf den EU-Markt gelangen.

Im Amtsblatt erschien die EUDR ursprünglich als Verordnung (EU) 2023/1115. Mehrere Rechtsakte haben seither die Fristen verschoben und Erleichterungen für Kleinerzeuger eingefügt. Den geltenden Stand gibt die konsolidierte Fassung der EUDR vom 26. Dezember 2025 wieder. Die Entwaldungsverordnung löst die Holzhandelsverordnung (EU) 995/2010 ab, die für zuvor erzeugtes Holz übergangsweise weitergilt. Als EU-Verordnung gilt die EUDR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt.

Konkret nennt Art. 3 drei Bedingungen. Die Ware muss

  • entwaldungsfrei sein,
  • im Erzeugerland legal erzeugt und
  • von einer Sorgfaltserklärung begleitet.

Entwaldungsfrei heißt, dass die Fläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht in Landwirtschaftsfläche umgewandelt wurde. Bei Holz kommt hinzu, dass es seit diesem Stichtag ohne Waldschädigung geschlagen wurde. Waldschädigung liegt vor, wenn Einschlag einen Primärwald oder sich natürlich verjüngenden Wald in einen Plantagenwald oder in sonstige bewaldete Flächen umwandelt oder einen Primärwald in einen gepflanzten Wald. Der Stichtag gilt auch für behördlich genehmigte Umwandlungen. Legalität im Erzeugerland genügt also nicht.

3. Ab wann gilt die EUDR?

Grundsätzlich beginnt die Anwendung der EUDR am 30. Dezember 2026. Für bestimmte Unternehmensgrößen und Erzeugnisse gelten jedoch abweichende Fristen:

FallAnwendung ab
Große und mittlere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleinst- und Kleinunternehmen, Einstufung am 31. Dezember 2024; natürliche Personen30. Juni 2027
Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen mit Erzeugnissen aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung30. Dezember 2026
Erzeugnisse, die neu in Anhang I aufgenommen werden (Rechtsakt noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)30. Dezember 2027

Für die Juni-Frist zählt, ob ein Unternehmen am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen war. Die Größenklasse richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; die Schwellenwerte nennt der Abschnitt zu KMU und kleinen Unternehmen. Vormals galten andere Fristen für die Unternehmensgrößen; die Verordnungen (EU) 2024/3234 und (EU) 2025/2650 haben sie verschoben. Beide Änderungen sind in Art. 38 der konsolidierten Fassung der EUDR eingearbeitet.

Am 13. Juli 2026 nahm die Kommission zudem eine delegierte Verordnung an, Aktenzeichen C(2026)4920, die die Produktliste in Anhang I ändert. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse setzt derselbe Rechtsakt einen späteren Anwendungsbeginn.

Eine Übergangsregelung betrifft Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, also vor dem Inkrafttreten der Entwaldungsverordnung. Wird solches Holz ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht, bleibt die EU-Holzhandelsverordnung bis zum 31. Dezember 2029 anwendbar.

Zeitleiste der EUDR-Anwendungsfristen: ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Holz nach der EU-Holzhandelsverordnung, ab 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, ab 30. Dezember 2027 für neu in Anhang I aufgenommene Erzeugnisse.

4. Wer ist von der EUDR betroffen?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das eine erfasste Ware erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, daraus ein neues Erzeugnis herstellt, sie unverändert weiterverkauft oder aus der EU ausführt. Ob eine Ware erfasst ist, entscheidet Anhang I über ihre Zolltarifnummer, nicht der Rohstoff allein.

PrüfdimensionKurzantwort
ProduktNur gelistete Waren sind erfasst. Das entscheidet die Betroffenheit dem Grunde nach.
Rolle in der LieferketteIn Verkehr bringen, herstellen, weiterverkaufen oder ausführen löst Pflichten aus. Konsument:innen, reine Marktplätze ohne Lieferfunktion und reine Transport- und Lagerunternehmen bleiben außen vor, ebenso der Einkauf bei einem Lieferanten in der EU für den eigenen Bedarf.
UnternehmensgrößeEntscheidet über Frist, Berichtspflicht und Registrierung, nicht über die Betroffenheit.
RegionPflichten entstehen bei der Einfuhr in die EU, beim Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt und bei der Ausfuhr aus der EU. In der Schweiz gilt die EUDR nicht, sie wirkt sich aber auf Schweizer Unternehmen aus.

Zu diesen Dimensionen folgt jeweils ein eigener Abschnitt.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Unter die EUDR fallen ausschließlich Produkte, die Anhang I der Verordnung über ihre Zolltarifnummer (KN-Code) aufführt. Das betrifft die sieben Rohstoffe sowie Erzeugnisse, die diese enthalten, damit gefüttert wurden oder daraus hergestellt sind. Allerdings genügt der Rohstoffbezug allein nicht, gelistet sein muss das Erzeugnis selbst.

RohstoffBeispiele für Erzeugnisse aus Anhang I
HolzSchnittholz, Spanplatten, Papier, Möbel
KakaoKakaobohnen, Kakaobutter, Schokolade
KaffeeKaffeebohnen, Röstkaffee, Kaffeekapseln
KautschukNaturkautschuk, Autoreifen, Handschuhe
ÖlpalmePalmöl, Palmkernöl, Glycerin, Stearinsäure
SojaSojabohnen, Sojaöl, Sojamehl, Sojaschrot
Rinderlebende Rinder, Rindfleisch, Rinderinnereien

Am 13. Juli 2026 hat die Kommission eine delegierte Verordnung angenommen, die Anhang I anpasst. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt wird sie unter dem Aktenzeichen C(2026)4920 geführt. Sie tritt am Tag danach in Kraft, frühestens Mitte September 2026. Damit fallen unter anderem Rinderhäute und Leder heraus, runderneuerte Reifen weitgehend. Hinzu kommen etwa löslicher Kaffee, Seifen mit Palmöl und gefrorene Rinderzungen, allerdings erst ab dem 30. Dezember 2027.

Manche Zolltarifnummern tragen das Präfix „ex“. Dann gilt sie nur für einen Teil der Waren, die unter diese Nummer fallen. Unter ex 9401 fallen zum Beispiel Sitze aus Holz, aber nicht Sitze aus Kunststoff oder Metall mit derselben Nummer.

Für einzelne Fallgruppen gelten Besonderheiten:

  • Zusammengesetzte Erzeugnisse: Entscheidend ist, ob die Ware selbst gelistet ist. Ein Auto mit Ledersitzen und Reifen fällt nicht unter die Entwaldungsverordnung, weil das Auto in Anhang I nicht steht. Ist ein zusammengesetztes Erzeugnis gelistet, gilt die Sorgfaltspflicht für den Rohstoff, den der Code benennt, bei Schokolade also für Kakao. Weitere Beispiele nennt Abschnitt 9 der Kommissionsleitlinien.
  • Verpackungen: Sie sind nicht generell ausgenommen. Als eigenständige Ware bleiben sie erfasst, etwa leere Kartons und Paletten. Ausgenommen ist Material, das ausschließlich eine andere Ware schützt, trägt oder stützt.
  • Holz: Hier gilt zusätzlich die Übergangsregelung, die Abschnitt 3 erläutert. Bauprodukte aus Holz brauchen zusätzlich die Nachweise der Bauprodukteverordnung. Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sind seit Dezember 2025 nicht mehr erfasst.
  • Abfall und Recycling: Waren, die vollständig aus Abfall oder recyceltem Material bestehen, sind ausgenommen, etwa Möbel aus Abbruchholz. Enthält eine Ware neues Material, unterliegt dieser Anteil der Verordnung. Nebenprodukte der Herstellung wie Sägemehl bleiben erfasst.

Welche Rollen unterscheidet die EUDR in der Lieferkette?

Die EUDR unterscheidet gemäß Art. 2 Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler:

RolleWer darunter fälltBeispiel
Marktteilnehmerbringt erfasste Ware gewerblich erstmals in Verkehr, etwa durch Einfuhr, oder führt sie ausführt Kakaobutter ein
Nachgelagerter Marktteilnehmerstellt aus erfasster Ware, für die schon eine Erklärung vorliegt, ein neues Erzeugnis her; erkennbar am Wechsel der Zolltarifnummerstellt aus Kakaobutter Schokolade her
Händlerstellt Ware bereit, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu seinverkauft Kakaobutter unverändert weiter

Die Rolle in der Lieferkette entscheidet über Art und Umfang der Pflichten. Welche Schritte daraus folgen, beschreibt der Abschnitt zu den Sorgfaltspflichten.

Unternehmen bestimmen ihre Rolle je Rohstoff und Lieferkette, nicht pauschal, und mehrere Rollen gleichzeitig sind möglich. Bei Eigenmarken entscheidet, wer die Ware erstmals in Verkehr bringt oder durch die Erzeugung Eigentümer wird, oft also die Lohnfertigung und nicht das Markenunternehmen. Importiert das Markenunternehmen selbst, ist es Marktteilnehmer.

Eine Untergruppe der Marktteilnehmer bilden Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO). Mehr zu dieser Sonderrolle liefert der folgende Abschnitt zu KMU und kleinen Unternehmen.

Gilt die EUDR auch für KMU und kleine Unternehmen?

Anders als häufig angenommen sind KMU von der EUDR nicht ausgenommen. Die Größe entscheidet nämlich nicht über die Betroffenheit, sondern über Zeitpunkt und Ausmaß der Verpflichtung: Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen haben eine spätere Frist als mittlere und große. KMU haben andere Pflichten als Nicht-KMU.

Für die Größeneinstufung ist die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU maßgeblich. Als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen und damit KMU gilt demnach, wer am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Grenzen einhält:

KlasseBilanzsummeNettoumsatzBeschäftigte
Kleinstunternehmen450.000 EUR900.000 EUR10
Kleines Unternehmen5 Mio. EUR10 Mio. EUR50
Mittleres Unternehmen25 Mio. EUR50 Mio. EUR250

Geprüft wird je juristischer Person, ohne Konzernkonsolidierung, und unabhängig von der Rechtsform. Ein Größenwechsel wirkt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.

Ein Sonderfall sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO). Darunter fallen Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind und dort selbst erzeugte Ware in Verkehr bringen. Dazu zählen alle EU-Staaten. Für die Größenprüfung zählt dann nur der EUDR-relevante Geschäftsbereich; auch mittlere und große Unternehmen können die Erleichterungen dadurch nutzen. Verkauft zum Beispiel ein Maschinenbauunternehmen mit 40 Mio. Euro Umsatz Holz aus eigenem Betriebswald, wird allein dieser Forstbetrieb an den Grenzen gemessen.

Ob und welche Pflichten entfallen, hängt nicht allein von der Einstufung als KMU oder Nicht-KMU ab, sondern zusätzlich von der Rolle in der Lieferkette. Das gilt etwa für die jährliche öffentliche Berichterstattung und die Registrierung im Informationssystem. Die Einzelheiten nennt der Abschnitt zu den Sorgfaltspflichten.

Gilt die EUDR in der Schweiz?

Die EUDR gilt nicht in der Schweiz. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, muss ihre Anforderungen trotzdem erfüllen, weil sie über die Lieferkette weitergegeben werden.

Von den sieben Rohstoffen werden in der Schweiz nur Holz, Rinder und Soja erzeugt. Der Bund hält sie hinsichtlich Entwaldung und Waldschädigung für grundsätzlich unbedenklich: Das Waldgesetz verbietet Rodungen weitgehend und Kahlschläge ganz.

Europäische Kunden verlangen dennoch die für ihre Sorgfaltspflicht nötigen Angaben, insbesondere Geodaten zur Herkunft. Für Schweizer Grundstücke sind diese über cadastre.ch zugänglich. Das BAFU-Faktenblatt zu Schweizer Rohstoffen führt die Nachweise im Einzelnen.

Für das Inverkehrbringen von Holz in der Schweiz gilt weiterhin die Holzhandelsverordnung (HHV). Für Holzimporte aus der EU soll künftig eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gelten. Die Vernehmlassung zur Revision lief bis zum 13. August 2026.

Art. 35e Umweltschutzgesetz erlaubt dem Bundesrat zudem, Anforderungen an das Inverkehrbringen weiterer Rohstoffe zu stellen. Welche infrage kommen, hat intep für das BAFU in einer Studie zu den Umweltwirkungen von Rohstoffen untersucht.

5. Welche Sorgfaltspflichten schreibt die Entwaldungsverordnung vor?

Die Sorgfaltspflicht nach Art. 8 gilt nur für Marktteilnehmer und umfasst drei Schritte:

  1. Informationen sammeln (Art. 9)
  2. Risiko bewerten (Art. 10)
  3. Risiko mindern (Art. 11)

Ausnahme: Stammen alle Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko, entfallen die Schritte 2 und 3 (Art. 13, vereinfachte Sorgfaltspflicht). Voraussetzung ist eine Bewertung von Komplexität, Vermischungs- und Umgehungsrisiko; die Unterlagen dazu sind auf Verlangen vorzulegen.

Nachdem sie diese Pflichten erfüllt haben, müssen Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung nach Art. 4 elektronisch einreichen. Nach Art. 12 überprüfen sie ihre Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich und aktualisieren sie bei neuen Entwicklungen. Nicht-KMU unter ihnen berichten darüber zusätzlich jährlich öffentlich. Fällt ein Unternehmen zugleich unter andere EU-Rechtsakte mit Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette, darf es den Bericht dort integrieren.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben nach Art. 5 schlankere Pflichten: Sie sammeln die Angaben ihrer Lieferanten und Abnehmer und bewahren sie fünf Jahre auf. Nicht-KMU unter ihnen registrieren sich zusätzlich im EU-Informationssystem TRACES und prüfen bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde; bis dahin dürfen sie die Ware nicht abgeben.

Matrix der EUDR-Pflichten nach Rolle und Unternehmensgröße: KMU-Marktteilnehmer erfüllen die Sorgfaltspflicht, geben die Sorgfaltserklärung ab und bewahren Belege fünf Jahre auf; Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger unter ihnen genügen eine einmalige vereinfachte Erklärung und die Anschrift des Betriebs statt Geodaten der Flächen. KMU-Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sammeln nur Angaben zu Lieferanten und Abnehmern. Nicht-KMU haben in beiden Rollen zusätzliche Pflichten.

Welche Informationen müssen Unternehmen sammeln?

Nach Art. 9 sind zu sammeln:

  • Beschreibung und Menge des Erzeugnisses, bei Holz die Baumart mit wissenschaftlichem Namen
  • Erzeugerland
  • Geolokalisierung aller Grundstücke und Zeitpunkt der Erzeugung
  • Angaben zu Lieferanten und Abnehmern
  • überprüfbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität, einschließlich der Nutzungsrechte an der Fläche

Die Geolokalisierung erfolgt über Breiten- und Längengrad. Für Grundstücke bis vier Hektar genügt ein einzelner Koordinatenpunkt, größere sind als Polygon zu erfassen. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger dürfen stattdessen die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs angeben, sofern sie dem geografischen Standort eindeutig entspricht.

Anzugeben ist außerdem der Zeitpunkt der Erzeugung, bei Holz der Einschlag, bei Rindern der Tag der Geburt. Kommt es auf einem Grundstück zu Entwaldung oder Waldschädigung, sind alle Erzeugnisse von dort ausgeschlossen.

Als Nachweise dienen etwa behördliche Genehmigungen und Registerauszüge, Verträge über Nutzungsrechte und Zertifikate. Wie tief sie gehen müssen, richtet sich nach einer ersten Prüfung der verfügbaren Informationen. Deutet sie auf ein vernachlässigbares Risiko, verlangen die Leitlinien weder Rechtstitel je Grundstück noch eine erschöpfende Liste aller Gesetze. Maßgeblich ist, dass die Belege zusammen einen begründeten Schluss erlauben. Die gesammelten Informationen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Wie bewerten Unternehmen das Risiko?

Die Risikobewertung nach Art. 10 stellt fest, ob mehr als ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht. Geprüft werden vier Gruppen von Kriterien:

  • die Risikoklasse des Erzeugerlands
  • die Lage im Erzeugerland, etwa Entwaldungsrate, Korruption, Rechtsdurchsetzung und die Rechte indigener Völker
  • die Lieferkette mit ihrer Komplexität sowie Vermischungs- und Umgehungsrisiko
  • die Verlässlichkeit der Nachweise

Die Risikoklassen vergibt die Kommission nach Art. 29; gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 gelten alle EU-Staaten als Länder mit geringem Risiko. Das Vermischungsrisiko lässt sich nicht durch Massenbilanzverfahren auflösen; Gemische mit Ware unbekannter Herkunft erkennt die Verordnung nicht an. Zu den Nachweisen zählen auch Zertifikate wie FSC oder PEFC, sofern sie die Anforderungen des Art. 9 erfüllen; sie ersetzen die eigene Sorgfaltspflicht nicht. Die Bewertung ist zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.

Wann und wie mindern Unternehmen das Risiko?

Bleibt mehr als ein vernachlässigbares Risiko, sind vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr Maßnahmen nach Art. 11 zu ergreifen. Dazu gehört, zusätzliche Unterlagen beim Lieferanten anzufordern oder unabhängige Erhebungen und Audits durchzuführen, etwa Satellitenüberwachung, Vor-Ort-Prüfungen oder Isotopenanalysen zur Herkunftsprüfung. Die Maßnahmen können auch die Unterstützung von Lieferanten einschließen, etwa Kapazitätsaufbau und Investitionen bei Kleinbäuer:innen.

Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren; Nicht-KMU benennen dafür einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und richten eine unabhängige Prüfstelle ein. Die Minderungsentscheidungen sind zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.

6. Wie funktioniert die EUDR-Sorgfaltserklärung?

Marktteilnehmer übermitteln die Sorgfaltserklärung elektronisch, bevor sie Ware in Verkehr bringen oder ausführen. Dafür ist eine Registrierung im EU-Informationssystem erforderlich, aktuell TRACES. Mit der Übermittlung übernehmen sie die Verantwortung dafür, dass die Ware konform ist, und bewahren die Erklärung fünf Jahre auf. Die Übermittlung selbst dürfen sie einem Bevollmächtigten überlassen, ohne dass sich daran etwas ändert. Was hineingehört, listet Anhang II:

AngabeInhalt
MarktteilnehmerName, Anschrift, bei Ein- und Ausfuhr die EORI-Nummer
ErzeugnisZolltarifnummer, Bezeichnung, Menge, bei Ein- und Ausfuhr in Kilogramm Eigenmasse; bei Holz die Baumart mit wissenschaftlichem Namen
HerkunftErzeugerland und Geokoordinaten aller Grundstücke
Referenznummernbei Verweis auf bestehende Erklärungen
BestätigungSorgfaltspflicht erfüllt, Risiko vernachlässigbar

Die Referenznummer vergibt das Informationssystem bei Abgabe der Erklärung, zusammen mit einer Prüfnummer als Sicherheitscode. Marktteilnehmer geben sie an den ersten nachgelagerten Abnehmer weiter, bei Ein- und Ausfuhr steht sie zusätzlich in der Zollanmeldung.

Erleichterungen gelten je nach Gruppe:

  • Alle Marktteilnehmer: Chargen aus bis zu einem Jahr lassen sich in einer Erklärung bündeln, sofern alle Geodaten vorliegen und geprüft sind. Bereits übermittelte Erklärungen lassen sich im Informationssystem zu einer neuen verbinden; dann gilt deren Referenznummer.
  • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO): Eine einmalige vereinfachte Erklärung genügt; die Aufbewahrungspflicht entfällt.
  • Natürliche Personen und Kleinstunternehmen: Sie können den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler als Bevollmächtigten beauftragen, sofern dieser nicht selbst eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen ist. Er darf die Ware erst in Verkehr bringen, wenn er die Erklärung übermittelt hat.

Die erhobenen Geodaten, Mengen und Lieferantenangaben lassen sich mehrfach nutzen, etwa für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den vereinfachten ESRS und für den Digitalen Produktpass.

7. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Entwaldungsverordnung?

Die Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten einen Bußgeldrahmen, dessen Höchstbetrag mindestens 4 Prozent des jährlichen unionsweiten Umsatzes beträgt. Wie hoch die Strafen konkret ausfallen und welche Behörde sie verhängt, regeln die Mitgliedstaaten national.

Vier Prozent sind damit die Untergrenze des Höchstbetrags, keine Obergrenze. Übersteigt der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß diesen Wert, müssen die Mitgliedstaaten den Rahmen anheben und den Gewinn abschöpfen. Bei wiederholten Verstößen steigt die Buße schrittweise.

Neben Bußgeldern drohen:

  • die Einziehung von Erzeugnissen und Erlösen
  • der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für bis zu zwölf Monate
  • die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen

Die Behörden kontrollieren risikobasiert und je Rohstoff einzeln: 1 Prozent der Marktteilnehmer bei geringem, 3 Prozent bei normalem und 9 Prozent bei hohem Länderrisiko, dort zusätzlich 9 Prozent der Mengen. Legen Dritte substantiierte Bedenken vor, können die Behörden den Verkauf der betroffenen Ware stoppen.

Was gilt für die EUDR in Deutschland?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde. Für in Deutschland erzeugte Rohstoffe sind dagegen die Landesbehörden zuständig, auf der Ebene der Primärproduktion und des Holzeinschlags. Welche Behörden das im Einzelnen sind, ist noch nicht veröffentlicht. Bei Betrieben, die zugleich importieren und selbst erzeugen, können zudem beide Seiten kontrollieren.

Ein nationales Durchführungsgesetz gibt es noch nicht. Die Pflichten der EUDR gelten unabhängig davon unmittelbar. Offen ist allerdings, wie Deutschland Kontrollen und Sanktionen ausgestaltet.

Ein Referentenentwurf des Landwirtschaftsministeriums soll ein Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz einführen und das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz ändern. Er regelt Zuständigkeiten, Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Vorgesehen sind:

  • Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, bei leichtfertigem Handeln bis zu drei; bei Zerstörung wertvoller Ökosysteme ein Jahr bis zehn Jahre;
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei Unternehmen ab einer Umsatzschwelle bis zu vier Prozent des unionsweiten Umsatzes;
  •  ein vorübergehendes Verkaufsverbot und die vorläufige Sicherstellung der Ware.

Waldbesitzerverbände kritisieren, der Entwurf sichere die auf EU-Ebene erreichten Erleichterungen nicht ab und gehe bei Kontrollen und Sanktionen über das Ziel hinaus. Sie fordern insbesondere, dass forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse die Meldungen ihrer Mitglieder bündeln dürfen. Der Ausgang ist offen.

Der bürokratischen Entlastung soll eine ergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift dienen, deren Entwurf vorliegt:

  • Kein eigenes Risikomanagement: Bei Erzeugung in Deutschland sollen vorhandene Informationen über Fläche und Bewirtschaftung als Sorgfaltspflichtregelung genügen.
  • Eigenbedarf: Die Verwendung im eigenen Betrieb bliebe außerhalb der Überwachung.
  • Gemeinsame Erklärung: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten als Marktteilnehmer und könnten eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das für ihre Mitglieder vermarktete Holz abgeben.

Was gilt für die EUDR in Österreich?

In Österreich sind das Bundesamt für Wald und Agrarmarkt Austria als zuständige Behörden nominiert. Ein nationales Durchführungsgesetz ist noch nicht erlassen.

Damit fehlt bislang die Rechtsgrundlage für Kontrollen und Strafen. Die Pflichten der EUDR gelten dennoch unmittelbar, wie in allen Mitgliedstaaten. Wie Österreich Kontrollen und Sanktionen ausgestaltet, ist offen.

Für Holz besteht mit dem Holzhandelsüberwachungsgesetz bereits ein Vollzugsregime; dort ist das Bundesamt für Wald die zuständige Behörde. Österreich zählt zudem zu den Ländern mit geringem Risiko.

8. EUDR-Umsetzung in 6 Schritten

Für die Umsetzung der EUDR-Anforderungen empfehlen sich sechs Schritte.

  • Betroffenheitsprüfung: Warenstamm gegen Anhang I abgleichen, Zolltarifnummer für Zolltarifnummer.
  • Rollenklärung: Einordnung als (nachgelagerter) Marktteilnehmer und/oder Händler je Rohstoff und Lieferkette bestimmen.
  • Datensammlung: Lieferanten erfassen und Geodaten anfordern, über vier Hektar als Polygon.
  • Risikomanagement: Risiko der Nichtkonformität je Lieferant und Erzeugnis anhand von Herkunftsland, Lieferkette und Nachweisen bewerten, wo nötig mindern.
  • Dokumentation: Fünf Jahre aufbewahren, samt Referenznummern der Erklärungen und der Begründung für Minderungsentscheidungen.
  • Verankerung: Festlegen, wer die EUDR-Compliance trägt. Nicht-KMU-Marktteilnehmer benennen einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und richten eine unabhängige Prüfstelle ein.

Zeitlich wirkt die Frist früher als ihr Datum: Bei Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten fallen Bestellungen für 2027 bei großen und mittleren Unternehmen schon unter die neue Rechtslage.

Sechs Schritte zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Betroffenheitsprüfung, Rollenklärung, Datensammlung, Risikomanagement, Dokumentation, Verankerung im Betrieb. Das Risikomanagement entfällt, wenn alle Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko stammen.

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9. FAQ zur Entwaldungsverordnung (EUDR)

Welche Produkte fallen nicht unter die Entwaldungsverordnung?

Ein Erzeugnis fällt nicht unter die EUDR, wenn es Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz weder enthält noch damit gefüttert wurde noch daraus hergestellt ist. Andernfalls entscheidet Anhang I: Nicht gelistet sind etwa Margarine aus Palmöl und ein Auto mit Reifen. Ausgenommen sind auch Waren, die vollständig aus Abfall oder recyceltem Material bestehen. Außerhalb der Verordnung bleiben zudem synthetischer Kautschuk, Bambus und Rattan, auch wenn sie Naturkautschuk oder Holz ähneln.

Gilt die EUDR auch für Produkte aus EU-Erzeugung?

Ja. Maßgeblich ist Anhang I, nicht die Herkunft. Holz aus deutschem oder österreichischem Wald unterliegt der Verordnung genauso wie importiertes. Die Einstufung als Land mit geringem Risiko senkt den Prüfaufwand, nicht die Pflicht.

Was gilt für Ware, die schon im Lager liegt?

Erzeugnisse, deren Rohstoff vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, fallen nicht unter die Verordnung. Maßgeblich ist die Erzeugung des Rohstoffs, meist die Ernte und bei Rindern die Geburt des Kalbes, nicht die Herstellung des Erzeugnisses. Für Holz gilt dann die EU-Holzhandelsverordnung weiter, wie Abschnitt 3 erläutert.

Gibt es eine Mindestmenge, unter der die EUDR nicht gilt?

Nein, die Verordnung kennt keine Mindestmenge. Auch kleine Mengen und Einzelverkäufe erfordern eine Sorgfaltserklärung. Ebenso gibt es keine Mindestunternehmensgröße: Größe und Rolle bestimmen nur Zeitpunkt und Umfang der Pflichten, nicht ob sie gelten.

Welche Nummern gibt es bei der EUDR?

Drei, die leicht verwechselt werden: die Referenznummer für eine Sorgfaltserklärung, die Identifikationsnummer für die vereinfachte Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern und die Prüfnummer, ein Sicherheitscode, der die Daten in der Erklärung schützt.

Wo finde ich die Referenznummer?

Das EU-Informationssystem TRACES vergibt sie, sobald die Sorgfaltserklärung übermittelt ist. Marktteilnehmer erhalten sie dort und geben sie an ihre Abnehmer weiter. Wer Ware kauft, bekommt sie vom Lieferanten, etwa über Rechnung oder Lieferschein.

Was passiert, wenn Lieferanten keine Geodaten liefern?

Ohne die Angaben nach Art. 9 muss der Marktteilnehmer davon absehen, die Ware in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Andernfalls verstößt er gegen die Verordnung. Wie die Informationen weitergegeben werden, regelt die EUDR nicht, das ist vertraglich zu vereinbaren.

Gilt die EUDR für Verpackungen?

Das hängt von der Funktion ab. Als eigenständige Ware sind Verpackungen erfasst, etwa leere Kartons und Paletten. Ausgenommen ist Material, das ausschließlich dazu dient, eine andere Ware zu schützen, zu tragen oder zu stützen.

Was ist die vereinfachte Sorgfaltspflicht?

So heißt die Erleichterung nach Art. 13. Wer sich vergewissert hat, dass alle Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko stammen, muss Risikobewertung und Risikominderung nicht durchführen. Die Sorgfaltserklärung bleibt. Bei begründeten Bedenken gelten wieder alle Pflichten, und die Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Was sind substantiierte Bedenken?

Ein hinreichend begründeter Hinweis auf Nichtkonformität, gestützt auf objektive und überprüfbare Informationen. Jede natürliche oder juristische Person kann ihn vorbringen, bei der zuständigen Behörde oder direkt beim Unternehmen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen dann prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.

Wofür steht MSPO im Kontext der EUDR?

Die Abkürzung hat zwei Bedeutungen. In der Verordnung steht sie für micro or small primary operators, also Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a; für sie genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung. In der Palmöllieferkette bezeichnet MSPO dagegen Malaysian Sustainable Palm Oil, ein nationales Zertifizierungssystem. Es erleichtert die Sorgfaltsprüfung, ersetzt sie aber nicht.

Warum gibt es die Entwaldungsverordnung?

Sie soll den Beitrag der EU zu Entwaldung und Waldschädigung verringern und damit auch den globalen Verlust an Biodiversität. Für Unternehmen reicht das Thema über die EUDR hinaus, etwa in Berichterstattung und Standortentwicklung; Ansätze dazu bündelt unsere Biodiversitätsberatung.

Haftungshinweis

Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Fragen der Betroffenheit, der Sorgfaltspflicht oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder an die zuständige Behörde. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung.

Da sich delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Leitlinien und nationale Umsetzungen laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen. Verlinkte externe Inhalte unterliegen der Verantwortung der jeweiligen Anbieter.

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    CO₂-Abgabebefreiung für Unternehmen in der Schweiz

    Unternehmen in der Schweiz zahlen auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe eine CO₂-Abgabe von CHF 120 pro Tonne. Wer diese Kosten senken will, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Die CO₂-Abgabebefreiung führt seit der Reform 2025 für die meisten Unternehmen über eine Verminderungsverpflichtung: Das Unternehmen verpflichtet sich, seine Emissionen zu senken, und erhält im Gegenzug die Abgabe zurück. Betriebe mit grossen, treibhausgasintensiven Anlagen befreien sich über das Emissionshandelssystem. Dieser Ratgeber zeigt, wer sich befreien kann, welcher Weg sich eignet und ob sich die Befreiung lohnt.

    Weisser Industrieschornstein mit zwei Abgasrohren und aufsteigender Dampfwolke vor blauem Himmel

    Inhaltsverzeichnis

    1. Was ist die CO₂-Abgabe?
    2. Welche Unternehmen können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen?
    3. Auf welchem Weg können sich Unternehmen befreien lassen?
    4. Befreiung über die Verminderungsverpflichtung
    5. Befreiung über das Emissionshandelssystem (EHS)
    6. Rückverteilung oder Rückerstattung: Wer erhält was zurück?
    7. Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel (EHS)?
    8. Lohnt sich die CO₂-Abgabebefreiung? Kosten und Nutzen
    9. Weitere Vorteile einer Verminderungsverpflichtung
    10. Häufige Fragen zur CO₂-Abgabebefreiung

    1. Was ist die CO₂-Abgabe?

    Die CO₂-Abgabe, umgangssprachlich oft CO₂-Steuer genannt, ist eine Lenkungsabgabe des Bundes auf fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas. Sie setzt einen Anreiz, den Verbrauch fossiler Energie zu senken und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Für Unternehmen gilt: Die Abgabe betrifft nur Brennstoffe, also Wärme und Prozessenergie. Treibstoffe wie Benzin oder Diesel sind nicht betroffen. Unternehmen müssen die Abgabe jedoch nicht zwingend tragen: Wer sich zur Senkung seiner Emissionen verpflichtet, kann sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen.

    Wie hoch ist die CO₂-Abgabe in der Schweiz 2026?

    Die CO₂-Abgabe beträgt für die gängigen Brennstoffe:

    • Basis: CHF 120 pro Tonne CO₂ (unverändert seit 2022)
    • Heizöl: CHF 31.80 pro 100 Liter
    • Erdgas: 2.158 Rp./kWh (Satz wird jährlich neu berechnet)

    Die aktuellen Abgabesätze publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); den jährlich neu berechneten Erdgas-Satz veröffentlicht der Verband der Schweizerischen Gasindustrie.

    2. Welche Unternehmen können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen?

    Mit dem revidierten CO₂-Gesetz steht die Befreiung seit 2025 allen Unternehmen offen, unabhängig von der Branche. Früher war sie auf bestimmte energieintensive Wirtschaftszweige beschränkt. Heute zählt nicht mehr die Branche, sondern ob ein Betrieb seine Emissionen aus fossilen Brennstoffen senkt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Welche Bedingungen im Einzelnen gelten, hängt vom gewählten Weg ab. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

    3. Auf welchem Weg können sich Unternehmen befreien lassen?

    Für die Befreiung von der CO₂-Abgabe gibt es zwei Wege:

    • Verminderungsverpflichtung: der Weg für die meisten Unternehmen. Der Betrieb verpflichtet sich gegenüber dem Bund zur Emissionssenkung und wird im Gegenzug von der Abgabe befreit.
    • Emissionshandelssystem (EHS): der Weg für grosse, treibhausgasintensive Anlagen. Sie handeln mit Emissionsrechten und sind dadurch von der Abgabe befreit.

    Wie die Verminderungsverpflichtung funktioniert, zeigt der nächste Abschnitt. Die Abgrenzung zum Emissionshandel klärt das Kapitel Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel.

    4. Befreiung über die Verminderungsverpflichtung

    Der Weg zur CO₂-Abgabebefreiung führt für die meisten Unternehmen über die Verminderungsverpflichtung. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Bund, seine Treibhausgasemissionen dauerhaft zu senken. Im Gegenzug wird es von der Abgabe befreit und erhält die bereits bezahlten Beträge zurückerstattet. Die Verminderungsverpflichtung gilt für die Verpflichtungsperiode 2025 bis 2040 und wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfügt.

    Voraussetzungen für die Befreiung

    Damit ein Betrieb eine Verminderungsverpflichtung eingehen kann, muss er drei Bedingungen erfüllen:

    • Wirtschaftliche Tätigkeit: Der Betrieb ist im Handelsregister eingetragen, verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und erbringt seine Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern.
    • 60-Prozent-Schwelle: Die Emissionen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit machen mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts aus.
    • Kein Wohngebäude: Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit und berechtigt nicht zur Befreiung.

    Die Bestandteile der Verminderungsverpflichtung

    Eine Verminderungsverpflichtung umfasst vier Elemente:

    • Zielvereinbarung: Das Unternehmen erarbeitet mit zertifizierten Energieberater:innen ein Emissionsziel samt Massnahmen. Sie bildet die fachliche Grundlage der Verpflichtung.
    • Verminderungsziel: ein Treibhausgaseffizienzziel oder ein Massnahmenziel, je nach Emissionsmenge des Betriebs (siehe unten).
    • Dekarbonisierungsplan: ein Absenkpfad für die direkten Emissionen aus fossilen Brennstoffen bis 2040 (siehe unten).
    • Monitoring: Das Unternehmen reicht jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht beim Bundesamt für Energie (BFE) ein und dokumentiert darin seine Emissionen und den Stand der Zielerreichung.

    Für den Handelsregistereintrag genügt die Eintragungsfähigkeit: Betriebe, die nach Obligationenrecht nicht zur Eintragung verpflichtet sind, etwa gewisse landwirtschaftliche Betriebe, gelten auch dann als wirtschaftlich tätig, wenn sie die Bedingungen für einen Eintrag erfüllen, aber nicht eingetragen sind.

    Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel: die zwei Modelle

    Welches Zielmodell gilt, hängt von der Emissionsmenge der beiden Vorjahre ab:

    • Massnahmenziel: für kleinere Emittenten mit höchstens 1’500 Tonnen CO₂eq pro Jahr. Sie setzen eine unternehmensspezifische Massnahmenliste um, deren Wirkung einer jährlichen Verminderung von mindestens 2.25 Prozent entsprechen muss.
    • Treibhausgaseffizienzziel: für grössere Betriebe mit einem Ausstoss von mindestens 200 Tonnen CO₂eq pro Jahr. Sie steigern ihre Treibhausgaseffizienz jährlich um mindestens 2.25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert.

    Im Überschneidungsbereich zwischen 200 und 1’500 Tonnen können Betriebe zwischen beiden Modellen wählen. Welches im Einzelfall infrage kommt, klären die zertifizierten Energieberatenden im Rahmen der Zielvereinbarung.

    Der Dekarbonisierungsplan

    Der Dekarbonisierungsplan ist das langfristige Gegenstück zum Verminderungsziel. Das Verminderungsziel benennt die wirtschaftlichen Massnahmen zur Emissionssenkung in den nächsten Jahren. Der Plan reicht weiter und zeigt den vollständigen Weg zur Dekarbonisierung bis 2040, beschränkt auf die direkten Emissionen aus fossilen Brennstoffen (Scope 1) und einschliesslich heute noch unwirtschaftlicher Schritte.

    Zwei Punkte sind wichtig. Erstens muss eine zugelassene Beraterin oder ein zugelassener Berater den Plan prüfen. Zweitens ist er verbindlich: Reicht der Betrieb ihn nicht bis Ende des dritten Verpflichtungsjahres ein, beendet das BAFU die Verminderungsverpflichtung.

    Über die Pflicht hinaus lässt sich der Plan freiwillig erweitern, auf weitere Emissionen bzw. Scopes und über 2040 hinaus. Ein solcher erweiterter Plan entspricht praktisch einer unternehmensweiten Dekarbonisierungsstrategie. Wer ihn von Anfang an so anlegt, erfüllt die gesetzliche Pflicht und plant die eigene Klimazukunft in einem Zug, statt beides getrennt zu bearbeiten.

    Der Weg zur Befreiung: Schritt für Schritt

    Von der Zielvereinbarung bis zur Rückerstattung führt der Weg über sechs Schritte und drei Bundesstellen: das BAFU, das BFE und das BAZG.

    1. Zielvereinbarung erarbeiten. Das Unternehmen erstellt mit zertifizierten Energieberatenden eine Zielvereinbarung mit Emissionsziel. In der Schweiz begleiten act und die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) diesen Schritt.
    2. Gesuch beim BAFU einreichen. Bis zum 1. September des Vorjahres reicht das Unternehmen das Gesuch um Festlegung der Verminderungsverpflichtung über das Portal CORE beim BAFU ein. Das Gesuch enthält die Zielvereinbarung und eine Analyse des Verminderungspotenzials.
    3. Verfügung abwarten. Das BAFU prüft das Gesuch und verfügt die Verminderungsverpflichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen von der CO₂-Abgabe befreit.
    4. Emissionen jährlich melden. Bis zum 31. Mai reicht das Unternehmen jedes Jahr einen Monitoringbericht beim BFE ein und weist darin seine Emissionen und den Stand der Zielerreichung nach.
    5. Dekarbonisierungsplan einreichen. Bis Ende des dritten Verpflichtungsjahres reicht das Unternehmen erstmals einen Dekarbonisierungsplan über CORE beim BAFU ein und aktualisiert ihn danach alle drei Jahre. Fehlt der Plan, beendet das BAFU die Verminderungsverpflichtung.
    6. Abgabe zurückfordern. Die bezahlte CO₂-Abgabe holt das Unternehmen über die Plattform Taxas beim BAZG zurück. Das Rückerstattungsgesuch umfasst einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten und ist innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
    Zeitstrahl der CO₂-Abgabebefreiung: sechs Schritte von der Zielvereinbarung über Gesuch, Verfügung, Monitoring und Dekarbonisierungsplan bis zur Rückerstattung, mit Fristen und zuständigen Behörden.

    5. Befreiung über das Emissionshandelssystem (EHS)

    Das Emissionshandelssystem ist der zweite Weg zur Befreiung von der CO₂-Abgabe. Es richtet sich an grosse, treibhausgasintensive Anlagen. Statt sich zu einem Verminderungsziel gegenüber dem Bund zu verpflichten, handeln diese Anlagen mit Emissionsrechten: Sie geben für jede ausgestossene Tonne CO₂ ein Recht ab und sind im Gegenzug von der Abgabe befreit.

    Ob ein Betrieb am Emissionshandel teilnimmt, hängt von seiner Grösse und Tätigkeit ab:

    • Teilnahmepflicht: für Betriebe mit einer Tätigkeit nach Anhang 6 der CO₂-Verordnung. Dazu zählt die Verbrennung fossiler Energieträger mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 20 Megawatt, ebenso bestimmte Industrietätigkeiten wie die Zement-, Glas-, Papier- oder Stahlherstellung.
    • Freiwilliger Eintritt: für Anlagen ab 10 Megawatt, die nicht der Teilnahmepflicht unterliegen.
    • Ausnahme von der Pflicht: für teilnahmepflichtige Betriebe, deren Emissionen unter 25’000 Tonnen CO₂ pro Jahr liegen. Sie können stattdessen eine Verminderungsverpflichtung eingehen.

    6. Rückverteilung oder Rückerstattung: Wer erhält was zurück?

    Zwei Mechanismen geben Einnahmen aus der CO₂-Abgabe an die Unternehmen zurück, und sie funktionieren unterschiedlich. Der eine betrifft die eigene Abgabelast, der andere die Lohnsumme.

    Die Rückerstattung betrifft die Abgabe auf fossile Brennstoffe. Von der CO₂-Abgabe befreite Unternehmen bezahlen sie beim Brennstoffbezug zunächst mit und holen sie danach per Gesuch beim BAZG zurück. Das gilt für beide Befreiungswege: Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung wie auch Unternehmen im Emissionshandelssystem.

    Die Rückverteilung folgt einer anderen Logik. Zwei Drittel der Abgabeeinnahmen gibt der Bund an Bevölkerung und Wirtschaft zurück, bei Unternehmen automatisch über die Ausgleichskassen und berechnet nach der Lohnsumme, unabhängig vom Brennstoffverbrauch. Hier trennen sich die beiden Wege: Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung sind seit 2025 von der Rückverteilung ausgeschlossen, Unternehmen im Emissionshandelssystem erhalten sie weiterhin.

    Für Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung tritt somit die Rückerstattung an die Stelle des lohnsummenbasierten Anteils. Ob sich dieser Tausch lohnt, hängt vom Verhältnis zwischen Abgabelast und Lohnsumme ab.

    7. Verminderungsverpflichtung oder Emissionshandel (EHS)?

    Beide Wege führen zur Befreiung von der CO₂-Abgabe, unterscheiden sich aber in Zielgruppe, Schwelle und Funktionsweise:

    KriteriumVerminderungsverpflichtungEmissionshandelssystem (EHS)
    Für wenUnternehmen aller Branchengrosse, treibhausgasintensive Anlagen
    Schwellekeine GrössenschwellePflicht bei Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung, etwa Verbrennung über 20 Megawatt; freiwillig ab 10 Megawatt
    InstrumentVerminderungsziel gegenüber dem Bund (Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel)Handel mit Emissionsrechten
    Rückverteilungausgeschlossenwird weiterhin ausbezahlt
    Entscheidungsbaum zur CO₂-Abgabebefreiung: je nach Anlagengrösse und Emissionen führt der Weg zur Verminderungsverpflichtung, zum Emissionshandel oder zur Wahl zwischen beiden.

    Für die meisten Unternehmen stellt sich die Wahl zwischen den beiden Wegen gar nicht: Wer die Schwellen des Emissionshandels nicht erreicht, kann sich nur über die Verminderungsverpflichtung befreien lassen, wer die Pflichtgrenze überschreitet, nimmt zwingend am Emissionshandel teil. Ein echter Entscheidungsspielraum besteht nur an den Rändern, etwa für Anlagen zwischen 10 und 20 Megawatt oder für teilnahmepflichtige Betriebe mit Emissionen unter 25’000 Tonnen pro Jahr.

    Für diese Betriebe lohnt sich eine Abwägung im Einzelfall, denn welcher Weg günstiger ausfällt, hängt von der Emissionsstruktur, den Kosten der Verminderungsmassnahmen und dem Preis der Emissionsrechte ab. Genau diese Abwägung begleitet intep in der Beratung:

    8. Lohnt sich die CO₂-Abgabebefreiung? Kosten und Nutzen

    Ob sich die Befreiung lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten, denn sie hängt vom einzelnen Betrieb ab. Nutzen und Kosten stehen sich so gegenüber:

    KostenNutzen
    Investition in die VerminderungsmassnahmenDauerhaft tiefere Energiekosten durch geringeren Brennstoffverbrauch
    Verzicht auf die RückverteilungZurückerstattete CO₂-Abgabe (CHF 120 pro Tonne CO₂)

    Je höher die Abgabelast eines Betriebs und je grösser sein wirtschaftliches Verminderungspotenzial, desto eher lohnt sich die Befreiung. Denn verlangt sind ohnehin nur wirtschaftlich tragbare Massnahmen: Ihre Amortisationsdauer beträgt höchstens sechs Jahre, bei Investitionen in die Infrastruktur höchstens zwölf Jahre. Die Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Periode 2013 bis 2020 bestätigt diesen Nutzen: Unternehmen schätzen das Instrument, weil sich die verlangten Investitionen über die eingesparte Energie rechnen und die Betriebe ihre Ziele mehrheitlich übertrafen.

    9. Weitere Vorteile einer Verminderungsverpflichtung

    Die Zielvereinbarung, die einer Verminderungsverpflichtung zugrunde liegt, bietet über die Befreiung von der CO₂-Abgabe hinaus weitere Vorteile. Wird sie um zusätzliche Verwendungszwecke erweitert, spricht man von einer Universalzielvereinbarung (UZV). Damit lassen sich verschiedene Entlastungen bündeln. Zwei davon sind besonders relevant.

    Rückerstattung des Netzzuschlags

    Auf jede Kilowattstunde Strom erhebt der Bund einen Netzzuschlag, aktuell 2.3 Rappen. Stromintensive Unternehmen können sich diesen Zuschlag unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zurückerstatten lassen, wofür eine Universalzielvereinbarung erforderlich ist. Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch summieren sich die Rückerstattungen rasch auf beträchtliche Beträge, zusätzlich zur Befreiung von der CO₂-Abgabe.

    Erfüllung des kantonalen Grossverbrauchermodells

    Viele Kantone verpflichten Grossverbraucher, ihren Energieverbrauch zu analysieren und wirtschaftlich zumutbare Effizienzmassnahmen umzusetzen. Eine Universalzielvereinbarung erfüllt diese Anforderungen in den Kantonen, die das Grossverbrauchermodell anwenden. Wer seine Verminderungsverpflichtung über eine UZV abwickelt, erfüllt damit zugleich die kantonalen Vorgaben und vermeidet doppelten administrativen Aufwand.

    10. Häufige Fragen zur CO₂-Abgabebefreiung

    Was hat sich mit der Reform 2025 geändert?

    Seit 2025 steht die Befreiung allen Branchen offen, nicht mehr nur energieintensiven Betrieben. Die Verpflichtung läuft neu bis 2040 und verlangt einen Dekarbonisierungsplan. Neu zählen auch die Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sowie die dauerhafte chemische Bindung in Baustoffen als Verminderungsmassnahmen. Zudem wurde die zulässige Amortisationsdauer für Verminderungsmassnahmen verlängert, auf sechs Jahre, bei Investitionen in die Infrastruktur auf zwölf Jahre.

    Was zählt als Verminderungsmassnahme?

    Als Verminderungsmassnahme gilt jede Massnahme, die den Ausstoss aus fossilen Brennstoffen senkt und wirtschaftlich tragbar ist. Massgeblich ist die Amortisationsdauer: Bei Massnahmen an der Infrastruktur bis zu zwölf Jahre, bei übrigen Massnahmen bis zu sechs Jahre. Typische Beispiele sind der Ersatz fossiler Heizungen, Effizienzsteigerungen an Anlagen oder der Wechsel auf erneuerbare Energieträger. Seit 2025 zählen auch die Abscheidung und Speicherung von CO₂ dazu.

    Welche Zielvereinbarung brauche ich für die CO₂-Abgabebefreiung?

    Für die Befreiung genügt eine Zielvereinbarung mit dem Verwendungszweck CO₂. Deckt dieselbe Zielvereinbarung zusätzliche Zwecke ab, etwa die Rückerstattung des Netzzuschlags oder die Erfüllung des kantonalen Grossverbrauchermodells, spricht man von einer Universalzielvereinbarung (UZV). Sie ist keine andere Vereinbarung, sondern bündelt mehrere Zwecke in einem Dokument. Rein kantonale Zielvereinbarungen berechtigen dagegen nicht zur Abgabebefreiung.

    Ist die CO₂-Abgabe eine Steuer?

    Nein. Eine Steuer finanziert allgemeine Staatsaufgaben. Die CO₂-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe: Sie soll das Verhalten steuern und fliesst grösstenteils an Bevölkerung und Wirtschaft zurück. Befreien lassen können sich Unternehmen deshalb von der CO₂-Abgabe, nicht von einer CO₂-Steuer.

    Was passiert, wenn ein Unternehmen sein Verminderungsziel verfehlt?

    Ob ein Betrieb sein Ziel erreicht, wird nicht jährlich, sondern kumuliert am Ende der Teilperioden 2025 bis 2030 und 2031 bis 2040 beurteilt. Verfehlt er es, zahlt er dem Bund für jede zu viel ausgestossene Tonne CO₂eq 125 Franken und gibt zusätzlich eine Bescheinigung ab. Zeichnet sich unterwegs eine Abweichung ab, kann das BAFU die voraussichtliche Sanktion vorsorglich sicherstellen, bis der Betrieb wieder auf Zielkurs ist.

    Wer muss die CO₂-Abgabe bezahlen?

    Die CO₂-Abgabe zahlt, wer fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas verbraucht, also Haushalte wie Unternehmen. Sie wird bei Herstellern und Importeuren erhoben und über den Brennstoffpreis weitergegeben. Unternehmen, die sich zur Senkung ihrer Emissionen verpflichten, können sich davon befreien lassen und die Abgabe zurückfordern.

    Wie beantrage ich die Rückerstattung der CO₂-Abgabe?

    Die Rückerstattung läuft online über die Plattform Taxas des BAZG. Dafür registriert sich das Unternehmen einmalig auf dem ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG und reicht sein Gesuch anschliessend digital ein. Beträge unter 100 Franken je Gesuch werden nicht ausbezahlt.

    Bis wann muss das Rückerstattungsgesuch eingereicht werden?

    Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres beim BAZG einzureichen, in dem die Brennstoffe eingekauft wurden. Wird die Frist verpasst, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

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      SBTi: die Initiative für wissenschaftsbasierte Klimaziele

      Die SBTi, die Science Based Targets initiative, ist der weltweit wichtigste Rahmen für wissenschaftsbasierte Klimaziele von Unternehmen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Initiative funktioniert, was der neue Corporate Net-Zero Standard 2.0 ändert und wie Unternehmen Schritt für Schritt zu einem validierten Ziel kommen.

      Windkraftanlage ragt aus einer Nebelschicht in den Himmel – Symbol für den Übergang zu einer klimafreundlichen und emissionsarmen Wirtschaft.

      Inhaltsverzeichnis

      1. Was ist die SBTi? Definition und Trägerorganisationen
      2. Warum Science Based Targets für Unternehmen zählen
      3. Welche SBTi-Standards gibt es? Überblick nach Zielgruppe
      4. Scope 1, 2 und 3: welche Emissionen die SBTi einbezieht
      5. Der Corporate Net-Zero Standard 2.0: die wichtigsten Neuerungen
      6. SBTi-Ziele setzen: der Ablauf in fünf Schritten
      7. SBTi für den Mittelstand: der vereinfachte KMU-Weg
      8. Häufige Fragen zur SBTi

      1. Was ist die SBTi? Definition und Trägerorganisationen

      Die Science Based Targets initiative (SBTi) ist eine internationale Initiative, die Unternehmen und Finanzinstitute dabei unterstützt, wissenschaftsbasierte Klimaziele zu setzen. „Wissenschaftsbasiert“ bedeutet: Die Ziele orientieren sich an dem, was die Klimaforschung für die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verlangt, festgehalten im Pariser Klimaabkommen.

      Partner der SBTi sind fünf Organisationen:

      • CDP (Carbon Disclosure Project)
      • UNGC (United Nations Global Compact)
      • We Mean Business Coalition
      • WRI (World Resources Institute)
      • WWF (World Wide Fund for Nature)

      Gemeinsam entwickeln sie Standards, Kriterien und Werkzeuge, mit denen Unternehmen ihre Treibhausgasemissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette reduzieren.

      Der Kern des Prinzips: Ein Unternehmen legt nicht selbst fest, was ein ausreichend ambitioniertes Klimaziel ist. Stattdessen prüft die Science Based Targets initiative das Ziel gegen wissenschaftliche Vorgaben und bestätigt es bei Erfolg. Diese unabhängige Validierung schafft Vergleichbarkeit und Vertrauen gegenüber Investor:innen, Kund:innen und Geschäftspartnern.

      2. Warum Science Based Targets für Unternehmen zählen

      Wissenschaftsbasierte Klimaziele erfüllen mehr als eine ökologische Funktion. Immer mehr Investor:innen, Kund:innen und Geschäftspartner erwarten belegbare Reduktionsziele statt allgemeiner Absichtserklärungen. Ein von der SBTi validiertes Ziel liefert diesen Nachweis und verschafft Unternehmen einen messbaren Vorteil.

      Wie groß dieser Vorteil ausfällt, zeigt der Report der Science Based Targets initiative „The Impact of Setting Science-Based Targets on Businesses“. Für die Studie wurden 171 Unternehmen mit validierten Zielen befragt:

      • 91 % berichten von einem insgesamt positiven Effekt auf ihr Geschäft
      • 95 % verzeichnen eine gestärkte Reputation
      • 86 % beschleunigen ihre Dekarbonisierung
      • 80 % verbessern ihre strategische Ausrichtung und langfristige Vision
      • 76 % gewinnen an Vertrauen bei Investor:innen

      Diese Wirkung erklärt die Dynamik am Markt: 2025 stieg die Zahl der Unternehmen mit validierten Zielen um 40 %, im Januar 2026 überschritt sie weltweit die Marke von 10.000.

      Über den Nachweis nach außen hinaus liefert ein SBTi-Ziel auch inhaltlich einen Mehrwert. Es übersetzt das langfristige Klimaziel in einen konkreten Reduktionspfad und hilft so, die richtigen Maßnahmen zu priorisieren, etwa im Rahmen einer Dekarbonisierungsstrategie.

      Für viele Unternehmen kommt ein regulatorischer Treiber hinzu. Wer nach CSRD berichtet oder einen Transitionsplan erstellt, kann ein SBTi-Ziel als wissenschaftlich fundierte Grundlage für Klimastrategie und Berichterstattung nutzen.

      3. Welche SBTi-Standards gibt es? Überblick nach Zielgruppe

      Bevor ein Unternehmen den passenden Rahmen wählt, lohnt der Blick auf die Systematik der SBTi. Sie stellt drei Arten von Ressourcen bereit: Standards, Kriterien und Leitlinien. Standards definieren die Anforderungen an wissenschaftsbasierte Klimaziele, Kriterien legen fest, wie Ziele geprüft werden, und Leitlinien unterstützen bei der praktischen Umsetzung. Welche Ressource gilt, richtet sich nach Unternehmenstyp und Branche:

      ZielgruppeRelevante SBTi-Ressource
      Die meisten UnternehmenCorporate Net-Zero Standard (inkl. Version 2.0), Corporate Near-Term Criteria
      Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)SME Target Validation Route (vereinfachtes Validierungsverfahren)
      Finanzinstitute (≥ 5 % Umsatz aus Finanzaktivitäten)Financial Institutions Near-Term Criteria, Financial Institutions Net-Zero Standard
      Emissionsintensive BranchenSektorspezifische Vorgaben und Leitlinien (z. B. Stahl, Zement, Luftfahrt, FLAG)

      Für die meisten Unternehmen ist der Corporate Net-Zero Standard der zentrale Rahmen. Bevor es um seine Anforderungen geht, lohnt ein Blick darauf, welche Emissionen ein SBTi-Ziel überhaupt umfasst.

      4. Scope 1, 2 und 3: welche Emissionen die SBTi einbezieht

      Ein wissenschaftsbasiertes Ziel, ein Science Based Target, deckt die Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette ab. Diese Emissionen gliedert die SBTi nach dem Greenhouse Gas Protocol in drei Bereiche, die sogenannten Scopes:

      • Scope 1: direkte Emissionen aus eigenen Quellen, etwa aus Verbrennungsprozessen, Firmenfahrzeugen oder eigener Wärmeerzeugung.
      • Scope 2: indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie, also Strom, Fernwärme und Kälte.
      • Scope 3: alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, vor- und nachgelagert, von eingekauften Rohstoffen über Logistik bis zur Nutzung und Entsorgung der Produkte.

      Diese Einteilung ist die gemeinsame Grundlage aller SBTi-Standards und damit auch des Corporate Net-Zero Standards, dessen Anforderungen darauf aufbauen. Bei den meisten Unternehmen entfallen die größten Mengen auf die Scope-3-Emissionen, die damit über die Glaubwürdigkeit eines Ziels entscheiden und zugleich am schwierigsten zu erfassen sind.

      5. Der Corporate Net-Zero Standard 2.0: die wichtigsten Neuerungen

      Am 11. Juni 2026 hat die SBTi die Version 2.0 des Corporate Net-Zero Standards (CNZS) veröffentlicht, auch kurz CNZS V2 oder einfach SBTi V2 genannt. Sie baut auf dem bisherigen Rahmen auf, verschiebt den Fokus aber deutlich: weg von der reinen Zielsetzung, hin zur Umsetzung, zur Fortschrittsmessung und zur Verankerung der Klimaziele in Strategie und Governance. Die wissenschaftliche Grundlage bleibt erhalten, die Anwendung wird praxisnäher.

      Fristen und Übergang bis 2028

      SBTi V2 ist veröffentlicht, tritt aber erst am 1. Februar 2027 in Kraft; ab dem 1. Februar 2028 ist die neue Version für alle neuen Zieleinreichungen verpflichtend. In der Übergangsphase dazwischen können Ziele nach Version 1.3.1 oder Version 2.0 eingereicht werden. Der Druck, auf die neue Version zu warten, ist dabei gering: Viele Neuerungen der Version 2.0 gelten über Übergangsregelungen bereits unter Version 1, die Details regelt die Übergangsleitlinie der SBTi. Bis Februar 2028 gilt, je nach Ausgangslage:

      • Unternehmen, die vor 2028 Ziele setzen oder aktualisieren: sollen die Zielsetzung nicht hinauszögern und können bis Ende Januar 2028 nach Version 1.3.1 einreichen. Das gilt ausdrücklich auch für Unternehmen, die sich bereits verpflichtet haben und nach Version 1 planen: Sie müssen nicht umschwenken. Die Ziele gelten für den vollen Zyklus; der Wechsel auf Version 2.0 folgt im nächsten Zyklus.
      • Unternehmen, deren bestehende Ziele bis 2030 oder später laufen: haben jetzt keinen Handlungsbedarf. Sie behalten ihre aktuellen Ziele und planen den nächsten Zyklus, 2030 bis 2035, ab 2028 nach Version 2.0.

      Ab dem 1. Februar 2028 gilt Version 2.0 dann verbindlich für alle neuen Zieleinreichungen.

      Timeline zur Einführung des SBTi Corporate Net‑Zero Standards Version 2.0 mit Veröffentlichung im Juni 2026, Inkrafttreten im Februar 2027 und verpflichtender Anwendung für neue Ziele ab Februar 2028.

      Zieltypen: was sich mit SBTi V2 ändert

      Der CNZS V2 verändert die Ziellogik grundlegend. Die bisherige Version 1.3.1 beschrieb, aus welchen Bestandteilen sich ein einzelnes Netto-Null-Ziel zusammensetzt. Version 2.0 löst sich von dieser Sicht und stellt stattdessen drei eigenständige Zieltypen nebeneinander:

      Version 1.3.1Version 2.0
      Ein Netto-Null-Ziel besteht aus vier Elementen:
      Near-Term-Ziel (5 bis 10 Jahre)
      Long-Term-Ziel (bis 2050)
      Neutralisierung der Restemissionen
      Beyond Value Chain Mitigation (BVCM)
      Drei Zieltypen stehen im Mittelpunkt:
      Near-Term-Ziele (5 Jahre)
      Long-Term-Ziele (bis 2050)
      Net-Zero-Ziele: verbinden Near-Term und Long-Term und ergänzen die Neutralisierung

      Der Near-Term-Zeitraum ist in SBTi V2 auf einheitlich fünf Jahre festgelegt, statt der bisherigen fünf bis zehn Jahre. Den Gedanken hinter BVCM, einen Klimabeitrag außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, führt Version 2.0 in der Ongoing Emissions Responsibility weiter, die der Abschnitt weiter unten erläutert.

      Neu ist zudem, dass diese Ziele getrennt je Emissionsbereich gesetzt werden, statt Scope 1 und Scope 2 wie bisher zusammenzufassen. Darüber hinaus ändert sich, wann ein Ziel verpflichtend ist: Neben Zieltyp und Scope entscheidet nun auch die Unternehmenskategorie darüber. Die Verpflichtungen nach CNZS V2 im Überblick:

      ZieltypScope 1Scope 2Scope 3
      Near-Term-Ziele (5 Jahre)verpflichtendverpflichtendverpflichtend für Kategorie A
      Long-Term-Ziele (bis spätestens 2050)je nach Zielsetzungsmethodeoptionaloptional
      Net-Zero-Zieleoptional; kombinieren Near-Term- und Long-Term-Ziele über alle Scopes und ergänzen sie um die dauerhafte Neutralisierung der Restemissionen im Zieljahr

      Für Scope 3 unterscheidet Version 2.0 nach Unternehmenskategorie:

      • Kategorie A: große Unternehmen und mittlere Unternehmen in einkommensstarken Ländern.
      • Kategorie B: kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen in einkommensschwächeren Ländern.

      Wo Scope 3 einbezogen wird, muss ein Near-Term-Ziel alle Kategorien abdecken, die einzeln mindestens 5 % der gesamten Scope-3-Emissionen ausmachen.

      Netto-Null-Ziel: 90 % Reduktion, dauerhafte Neutralisierung

      Was Netto-Null im Kern bedeutet, ändert sich nicht: Ein Unternehmen reduziert seine Emissionen über alle drei Scopes bis zum Zieljahr um mindestens 90 %. Die verbleibenden Restemissionen gleicht es nicht rechnerisch aus, sondern neutralisiert sie dauerhaft über Removals, entfernt also die entsprechende Menge CO₂ aus der Atmosphäre und bindet sie langfristig.

      Neu sind die Anforderungen an diese Neutralisierung: Version 2.0 verlangt, dass Restemissionen langlebiger Treibhausgase wie CO₂ auch mit langlebigen Entnahmen neutralisiert werden, also mit einer Speicherung über Jahrhunderte bis Jahrtausende.

      Schematische Darstellung des SBTi‑Netto‑Null‑Pfads mit mindestens 90 Prozent Emissionsreduktion bis spätestens 2050 und Neutralisierung verbleibender Restemissionen durch dauerhafte CO₂‑Entnahmen.

      Transitionspläne und kontinuierliche Fortschrittsmessung

      Unternehmen legen künftig in einem Transitionsplan dar, mit welchen Maßnahmen sie ihre Ziele erreichen wollen. Statt einer einmaligen Zielsetzung tritt eine laufende Bewertung: Fortschritte werden jährlich berichtet, am Ende eines Zielzyklus steht eine Gesamtbewertung, das End-of-cycle Assessment. Eine Umsetzungshierarchie hilft, die Reduktion im eigenen Betrieb und in der Lieferkette zu priorisieren.

      Dabei gilt ein Prinzip des besten Bemühens (best-effort basis): Unternehmen setzen ihre Ziele so weit wie möglich um und legen die zentralen Annahmen und Abhängigkeiten offen.

      Ongoing Emissions Responsibility (OER)

      Auch auf dem Weg zu Netto-Null verursacht ein Unternehmen weiter Emissionen. Für diese laufenden Emissionen führt Version 2.0 die Ongoing Emissions Responsibility (OER) ein: ein freiwilliges Anerkennungsprogramm, über das Unternehmen zusätzlich Verantwortung übernehmen, etwa durch ergänzende Klimaschutzfinanzierung. Die OER führt damit den Gedanken der bisherigen Beyond Value Chain Mitigation weiter. Die Anerkennung erfolgt auf drei Stufen, je nach Anteil der abgedeckten laufenden Emissionen:

      • Engaged: deckt mindestens 1 % der laufenden Emissionen über alle drei Scopes ab.
      • Advanced: deckt Scope 1 und 2 vollständig ab, insgesamt mindestens 10 % der laufenden Emissionen.
      • Leadership: deckt die gesamten laufenden Emissionen über alle drei Scopes ab.

      Bis 2035 bleibt das Programm freiwillig, danach müssen Kategorie-A-Unternehmen anerkannte CO₂-Entnahmen unterstützen. Wichtig: OER ersetzt keine Emissionsreduktion. Unternehmen müssen ihre Scope-1-, Scope-2- und relevanten Scope-3-Emissionen weiter konsequent senken. OER ergänzt eine glaubwürdige Netto-Null-Strategie, tritt aber nicht an ihre Stelle.

      6. SBTi-Ziele setzen: der Ablauf in fünf Schritten

      Wer die Zieltypen kennt, kann den Weg zum validierten Ziel angehen. Er führt über fünf Schritte:

      1. Commitment: Das Unternehmen meldet sich bei der SBTi an und verpflichtet sich, ein wissenschaftsbasiertes Ziel zu entwickeln.
      2. Emissionen bilanzieren: Grundlage für seriöse Klimaziele ist eine Treibhausgasbilanz, die Emissionen über Scope 1, 2 und 3 erfasst. Wer eine CO₂-Bilanz für ein Unternehmen erstellen will, nutzt dafür meist die ISO 14064 oder das GHG Protocol, die sich in Aufbau und Anwendung unterscheiden.
      3. Ziel entwickeln: Auf Basis der Emissionsdaten berechnet das Unternehmen seinen Reduktionspfad, abgestimmt auf das 1,5-Grad-Ziel.
      4. Validierung: Das Unternehmen reicht das Ziel bei SBTi Services ein, wo es gegen die Kriterien geprüft wird.
      5. Umsetzung und Kommunikation: Nach erfolgreicher Prüfung wird das Ziel veröffentlicht. Das Unternehmen setzt seinen Reduktionspfad um und berichtet jährlich über den Fortschritt.
      Fünfstufiger Prozess zur Entwicklung wissenschaftsbasierter Klimaziele nach SBTi: Commitment, Emissionsbilanzierung, Zielentwicklung, Validierung sowie Umsetzung und Kommunikation.

      7. SBTi für den Mittelstand: der vereinfachte KMU-Weg

      Kleine und mittlere Unternehmen haben oft weniger Ressourcen für aufwendige Klimabilanzen. Dafür bietet die SBTi einen eigenen, vereinfachten Weg, die SME-Route. Wer die Kriterien erfüllt, kann zwischen dieser SME-Route und dem regulären Corporate-Weg wählen.

      Was den KMU-Weg einfacher macht

      Die SME-Route nimmt kleineren Unternehmen mehrere Hürden ab:

      • Keine separate Commitment-Phase: KMU überspringen die öffentliche Selbstverpflichtung und setzen direkt ihr Ziel.
      • Kein verpflichtendes Scope-3-Ziel: Ein Scope-3-Ziel ist nicht erforderlich, KMU müssen ihre Scope-3-Emissionen aber messen und reduzieren.
      • Schlankeres Verfahren: Der Prozess von der Einreichung bis zur Veröffentlichung dauert meist rund 60 Werktage.

      Wer als KMU gilt

      Ob ein Unternehmen die SME-Route nutzen darf, richtet sich nach festen Kriterien. Vier Grundbedingungen müssen alle erfüllt sein:

      • weniger als 10.000 Tonnen CO₂ in Scope 1 und Scope 2,
      • keine Zugehörigkeit zum Finanz- oder Öl-und-Gas-Sektor,
      • keine Pflicht zu sektorspezifischen Kriterien,
      • keine Konzernmutter, deren Gesamtgeschäft dem regulären Weg unterliegt.

      Zusätzlich müssen mindestens drei der folgenden vier Schwellen zutreffen:

      • weniger als 250 Beschäftigte,
      • unter 50 Millionen Euro Umsatz,
      • unter 25 Millionen Euro Bilanzsumme,
      • keine Tätigkeit in einem verpflichtenden Sektor der Land- und Forstwirtschaft.

      Die Schwellen gelten für die gesamte Unternehmensgruppe, sodass kleine Töchter großer Konzerne die SME-Route in der Regel nicht nutzen können. Sie sind an die CSRD-Definition angelehnt.

      Praxisbeispiel: das Netto-Null-Ziel von intep

      Ein Beispiel für die Anwendung der SME-Route ist intep. Als mittelständisches Unternehmen haben wir die vereinfachte SME-Route genutzt und ein an 1,5 °C ausgerichtetes Netto-Null-Ziel bis 2040 gesetzt, das die SBTi validiert hat. Basisjahr ist 2022:

      • Kurzfristiges Ziel: minus 42 % bei Scope 1 und 2 bis 2030, dazu Messung und Reduktion von Scope 3.
      • Langfristiges Ziel: minus 98 % über Scope 1, 2 und 3 bis 2040.
      • Netto-Null 2040: die verbleibenden 2 % werden neutralisiert, ohne Kompensation über Zertifikate.

      Der Schwerpunkt liegt dabei auf Scope 3, wo die meisten Emissionen anfallen, vor allem durch eingekaufte Güter und Dienstleistungen sowie Geschäftsreisen. Das Ziel ist im SBTi-Target-Dashboard einsehbar, dort lässt sich „intep“ oder die SBTi-ID 40014015 in die Suche eingeben.

      Wissenschaftsbasierte Klimaziele mit intep

      Der Weg zu einem validierten SBTi-Ziel führt über eine belastbare Treibhausgasbilanz, einen wissenschaftlich fundierten Reduktionspfad und die Begleitung durch das Validierungsverfahren. Intep unterstützt Unternehmen in diesen Schritten.

      8. Häufige Fragen zur SBTi

      Wie lange dauert die SBTi-Validierung?

      Der Zeitrahmen hängt vor allem von der Vorbereitung ab, also davon, wie schnell ein Unternehmen seine Treibhausgasbilanz erstellt. Die eigentliche Prüfung durch SBTi Services dauert für Unternehmen üblicherweise rund 40 Werktage. Über die vereinfachte SME-Route umfasst der gesamte Ablauf von der Einreichung bis zur Veröffentlichung meist etwa 60 Werktage.

      Was kostet die SBTi-Validierung?

      Für die Validierung fällt eine Gebühr bei SBTi Services an, deren Höhe sich nach Unternehmensgröße und Validierungsweg richtet. Für kleine und mittlere Unternehmen ist die SME-Route deutlich günstiger als der reguläre Corporate-Weg. Die aktuellen Gebühren veröffentlicht SBTi Services in einem eigenen Preisverzeichnis.

      Müssen Unternehmen ein Scope-3-Ziel setzen?

      Das hängt von der Unternehmenskategorie ab. Kategorie-A-Unternehmen setzen gemäß CNZS V2 ein getrenntes Scope-3-Ziel, das alle Kategorien abdeckt, die einzeln mindestens 5 % der gesamten Scope-3-Emissionen ausmachen. Für Kategorie-B-Unternehmen und über die SME-Route ist ein Scope-3-Ziel optional, die Emissionen müssen aber gemessen und reduziert werden.

      Ist ein SBTi-Ziel verpflichtend?

      Nein, die Teilnahme an der SBTi ist freiwillig und keine gesetzliche Pflicht. Zunehmend verlangen aber Kund:innen, Investor:innen und große Auftraggeber in der Lieferkette wissenschaftsbasierte Ziele von ihren Partnern. Für viele Unternehmen wird ein SBTi-Ziel dadurch faktisch zur Voraussetzung im Wettbewerb.

      Verlangt die CSRD ein SBTi-Ziel?

      Nein, die CSRD schreibt kein SBTi-Ziel vor. Der Berichtsstandard ESRS E1 verlangt aber einen Transitionsplan mit Klimazielen, die am 1,5-Grad-Pfad ausgerichtet sind. Ein SBTi-validiertes Ziel gilt als anerkannter Weg, diese Anforderung methodisch zu erfüllen. Es ersetzt die CSRD-Berichterstattung nicht, deckt aber einen wesentlichen Teil der Zielanforderungen ab.

      Was ist neu bei SBTi V2?

      Der Corporate Net-Zero Standard 2.0 verschiebt den Fokus von der Zielsetzung auf die Umsetzung. Neu sind drei eigenständige Zieltypen mit getrennten Zielen für Scope 1, 2 und 3, Verpflichtungen je nach Unternehmenskategorie und einheitliche Fünf-Jahres-Ziele. Hinzu kommen ein verpflichtender Transitionsplan, die jährliche Fortschrittsmessung mit End-of-cycle Assessment sowie die Ongoing Emissions Responsibility. SBTi V2 wurde am 11. Juni 2026 veröffentlicht und ist ab dem 1. Februar 2028 für alle neuen Zieleinreichungen verpflichtend.

      Gibt es bei der SBTi eine Zertifizierung?

      Nein, eine SBTi-Zertifizierung im klassischen Sinn gibt es nicht. Die SBTi zertifiziert nicht, sie validiert: Sie prüft, ob ein Ziel ihren wissenschaftsbasierten Kriterien entspricht, und veröffentlicht es bei Erfolg. Statt eines Zertifikats bestätigt die Validierung die wissenschaftliche Fundierung des Ziels.

      Was ist der Unterschied zwischen Neutralisierung und Kompensation?

      Kompensation gleicht eigene Emissionen rechnerisch über anderswo vermiedene Emissionen aus, etwa durch gekaufte Zertifikate. Das bereits ausgestoßene CO₂ bleibt dabei in der Atmosphäre. Neutralisierung im SBTi-Sinn verlangt dagegen Removals, also die dauerhafte Entnahme einer gleich großen CO₂-Menge aus der Atmosphäre. Nur diese echte Entnahme darf die verbleibenden Emissionen eines Netto-Null-Ziels ausgleichen.

       

      Sichern SBTi-Ziele das 1,5-Grad-Ziel?

      SBTi-Ziele sind an den wissenschaftlichen Pfaden zur Begrenzung der Erwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet. Seit Version 2.0 gibt es kein schwächeres 2-Grad-Niveau mehr, alle Ziele orientieren sich an 1,5 °C. Sie leisten damit einen Beitrag zu diesem globalen Ziel, sind aber keine Garantie, dass es erreicht wird, denn das hängt vom Handeln aller Akteure weltweit ab.

      Was unterscheidet die SBTi von der SBTN?

      Die SBTi widmet sich ausschließlich dem Klima, also der Reduktion von Treibhausgasemissionen. Die Science Based Targets Network (SBTN) ist eine eigenständige Organisation, die wissenschaftsbasierte Ziele auf weitere Naturbereiche ausweitet, etwa Süßwasser, Land, Ozean und Biodiversität. Beide arbeiten zusammen, die SBTi bildet den Klima-Baustein innerhalb des breiteren SBTN-Rahmens.

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        ISO 14064 vs. GHG Protocol – Standards im Vergleich (2026)

        Wer eine Treibhausgasbilanz für sein Unternehmen nach anerkanntem Standard erstellen möchte, kommt um eine grundlegende Wahl nicht herum: ISO 14064 vs. GHG Protocol. Beide Standards sind etabliert und in vielen Punkten kompatibel, unterscheiden sich aber in Status, Aufbau und Verifizierung. Dieser Praxisleitfaden zeigt die Unterschiede, ordnet Scopes und ISO-Kategorien einander zu und liefert eine Entscheidungshilfe für typische Ausgangslagen.

        Industrieanlage mit Treibhausgasemissionen bei Sonnenuntergang – Symbolbild für die Bilanzierung von Unternehmensemissionen nach GHG Protocol und ISO 14064.

        Inhaltsverzeichnis

        1. Das Wichtigste in Kürze
        2. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Was genau wird verglichen?
        3. ISO 14064 vs. GHG Protocol im direkten Vergleich
        4. GHG Protocol und ISO 14064 im Überblick
        5. Die Unterschiede im Detail
        6. Berichtspflichten im Vergleich
        7. Welcher Standard für welchen Berichtsrahmen?
        8. Neu seit 2025: Die ISO×GHG-Protocol-Partnerschaft
        9. Dual Compliance: Beide Standards parallel nutzen
        10. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Entscheidungshilfe
        11. Häufige Fragen zu GHG Protocol und ISO 14064

        1. Das Wichtigste in Kürze

        • Das Greenhouse Gas (GHG) Protocol des World Resources Institute (WRI) und des World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) ist eine Standardfamilie für die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es ist im Unternehmensreporting weit verbreitet und bekannte Standards (z.B. CDP, GRI, SBTi) referenzieren darauf.
        • Die ISO 14064 ist eine internationale Norm der International Organization for Standardization (ISO), die Mindestanforderungen an eine konforme Treibhausgasbilanz und ihre Verifizierung definiert. Sie wird in der Praxis häufig als Grundlage für die unabhängige Verifizierung genutzt.
        • Strukturell klassifiziert das GHG Protocol Emissionen in drei Scopes, die ISO 14064 in sechs Kategorien.
        • Bei der Verifizierung enthält die ISO-Normenreihe ein eigenes Verfahren (ISO 14064-3); das GHG Protocol nicht. In der Praxis werden auch GHG-Protocol-Bilanzen häufig nach ISO 14064-3 verifiziert.
        • In den Berichtsrahmen CSRD/ESRS E1, CDP, GRI, IFRS S2 und SBTi sind beide Standards anerkannt. Wer nach ISO 14064-1 bilanziert, muss für die CSRD jedoch zusätzlich die Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten.
        • In der Praxis kombinieren viele Unternehmen beide Standards: GHG-Protocol-Methodik für die Bilanzierung, ISO 14064 für die formale Konformität und Verifizierung.

        2. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Was genau wird verglichen?

        GHG Protocol und ISO 14064 befassen sich beide mit der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen, sind aber unterschiedlich aufgebaut. Um sie miteinander zu vergleichen, müssen die entsprechenden Dokumente einander zugeordnet werden:

        AnwendungsbereichGHG ProtocolISO 14064
        UnternehmensbilanzCorporate Standard / Corporate Value Chain (Scope 3) StandardISO 14064-1
        KlimaschutzprojekteProject ProtocolISO 14064-2
        VerifizierungKein eigenes DokumentISO 14064-3

        Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die für die meisten Unternehmen relevante Ebene der Unternehmensbilanz und ihrer Verifizierung. Klimaschutzprojekte sind ein eigenständiges Anwendungsgebiet und werden hier nicht vertieft.

        3. ISO 14064 vs. GHG Protocol im direkten Vergleich

         GHG ProtocolISO 14064
        Allgemein
        HerausgeberWRI / WBCSDISO
        Art des DokumentsMethodischer StandardInternationale Norm
        FunktionBeschreibt detailliert, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird.Definiert die Anforderungen an eine Treibhausgasbilanz.
        Typische AnwendungBilanzierung und ReportingKonformitätsnachweis und Verifizierung
        Inhaltliche Anforderungen
        Emissionsklassifikation3 Scopes (Scope 1–3; Scope 3 mit 15 Kategorien)6 Emissionskategorien
        BilanzgrenzenEquity Share, Financial Control oder Operational ControlControl- oder Equity-Share-Ansatz; andere Konsolidierungsansätze zulässig, sofern dokumentiert
        Scope 2 / EnergieDuale Berichterstattung: Location-based und (sofern anwendbar) Market-basedEine Methode genügt; parallele Ausweisung zulässig
        DatenqualitätEmpfehlungen zu Datenqualität und UnsicherheitsbewertungAnforderungen an Verfahren zur Datenqualität und Unsicherheitsbewertung
        Verifizierung und Kosten
        VerifizierungKeine eigene Verifizierungsnorm; häufig Prüfung nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410Eigene Verifizierungsnorm innerhalb der Normenreihe (ISO 14064-3)
        KostenKostenlos verfügbarKostenpflichtige Norm

        4. GHG Protocol und ISO 14064 im Überblick

        Was ist das GHG Protocol?

        Das Greenhouse Gas Protocol ist eine Sammlung von Standards und Guidance-Dokumenten, die detailliert beschreiben, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird. Es wurde 1998 vom World Resources Institute (WRI) und dem World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) entwickelt.

        Für die Unternehmensbilanz sind zwei Standards maßgeblich:

        Daneben sind folgende weitere Dokumente relevant:

        Nach Angaben des GHG Protocol nutzten 2023 rund 97 % der an CDP berichtenden Unternehmen aus dem S&P 500 den Standard für ihre Klimaberichterstattung.

        Was ist die ISO 14064?

        Die ISO 14064 ist eine internationale Norm, die Mindestanforderungen an eine konforme Treibhausgasbilanz und ihre Verifizierung definiert. Sie wurde 2006 von der ISO veröffentlicht und 2018 grundlegend überarbeitet. Inhaltlich ist sie eng mit dem GHG Protocol harmonisiert.

        In Europa wird die Norm als Europäische Norm (EN) übernommen und von nationalen Normungsorganisationen veröffentlicht, im deutschsprachigen Raum zum Beispiel durch DIN (Deutschland), ÖN (Österreich) oder SNV (Schweiz).

        Für die Unternehmensbilanz sind zwei Normenteile maßgeblich:

        • ISO 14064-1 (2006, rev. 2018): Anforderungen auf Organisationsebene; Grundlage für den Corporate Carbon Footprint.
        • ISO 14064-3 (2006, rev. 2019): Anforderungen an die Verifizierung von Treibhausgasinventaren.

        Daneben ist folgendes weiteres Dokument relevant:

        • ISO/TS 14064-4 (2025): Anwendungshilfe zu ISO 14064-1; beschreibt Methoden zur Quantifizierung und Berichterstattung auf Organisationsebene und enthält eine Korrespondenztabelle zum GHG Protocol Corporate Standard.

        Während das GHG Protocol vor allem im Reporting verbreitet ist, wird die ISO 14064 in der Praxis häufig als Grundlage für die unabhängige Verifizierung von Treibhausgasinventaren genutzt.

        5. Die Unterschiede im Detail

        Scopes und ISO-Kategorien im Vergleich

        Das GHG Protocol und die ISO 14064-1 klassifizieren Emissionen unterschiedlich: Das GHG Protocol unterscheidet drei Scopes, die ISO 14064-1:2018 sechs Kategorien. Beide Systeme sind inhaltlich weitgehend kompatibel, unterscheiden sich aber in der Granularität, besonders bei den indirekten Emissionen der Wertschöpfungskette.

        Die drei Scopes des GHG Protocol strukturieren Emissionen nach ihrer Entstehungsquelle:

        • Scope 1 – Direkte Emissionen: Emissionen aus eigenen Anlagen, dem Fuhrpark, Prozessen und diffusen Quellen wie Kältemitteln.
        • Scope 2 – Indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie: Emissionen, die bei der Erzeugung von eingekauftem Strom, Wärme, Dampf oder Kälte entstehen.
        • Scope 3 – Sonstige indirekte Emissionen: Alle weiteren indirekten Emissionen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, unterteilt in 15 Kategorien.

        Die sechs Kategorien der ISO 14064-1:2018 folgen einer ähnlichen Logik, fassen die Wertschöpfungskette aber gröber zusammen:

        ISO-KategorieInhaltGHG-Protocol-Entsprechung
        Kategorie 1Direkte EmissionenScope 1
        Kategorie 2Indirekte Emissionen aus eingekaufter EnergieScope 2
        Kategorien 3–6Indirekte Emissionen aus Transport, eingekauften Produkten, verkauften Produkten und sonstigeScope 3

        Der wesentliche Unterschied liegt in der Behandlung von Scope-3-Emissionen: Das GHG Protocol unterteilt die Wertschöpfungskette in 15 spezifische Kategorien, die ISO 14064-1 fasst denselben Bereich in vier breiteren Kategorien (3–6) zusammen.

        Gegenüberstellung von GHG Protocol und ISO 14064-1: Scope 1 entspricht Kategorie 1, Scope 2 der Kategorie 2, Scope 3 verteilt sich auf die Kategorien 3 bis 6
        Die drei Scopes des GHG Protocol im Vergleich zu den sechs Kategorien der ISO 14064-1.

        Bilanzgrenzen

        Die Bilanzgrenzen legen fest, welche Emissionsquellen in die Treibhausgasbilanz eines Unternehmens einbezogen werden. Beide Standards verfolgen dabei dasselbe Ziel, unterscheiden sich jedoch darin, wie verbindlich die einzelnen Konsolidierungsansätze beschrieben werden. Drei Methoden stehen zur Auswahl:

        • Equity Share: Das Unternehmen bilanziert seinen Anteil an den Emissionen einer Anlage entsprechend seiner Eigentumsquote.
        • Financial Control: Das Unternehmen erfasst alle Emissionen aus Anlagen, über die es die finanzielle Kontrolle ausübt.
        • Operational Control: Das Unternehmen erfasst alle Emissionen aus Anlagen, über die es die operative Kontrolle ausübt.

        Beide Standards gehen unterschiedlich mit diesen Ansätzen um:

        • GHG Protocol: Legt alle drei Ansätze explizit fest; Unternehmen wählen einen und wenden ihn konsistent an.
        • ISO 14064-1: Nennt Control- und Equity-Share-Ansatz als übliche Methoden; andere Konsolidierungsmethoden sind zulässig, sofern sie durch ein GHG-Programm oder einen rechtlichen Vertrag definiert sind.

        Scope-2-Berichterstattung

        Für die Bilanzierung von Emissionen aus eingekaufter Energie (Scope 2) gibt es zwei anerkannte Methoden:

        • Location-based: Die Emissionen werden auf Basis des durchschnittlichen Emissionsfaktors des jeweiligen Stromnetzgebiets berechnet.
        • Market-based: Die Emissionen werden auf Basis vertraglicher Vereinbarungen berechnet, etwa Herkunftsnachweisen oder Power Purchase Agreements (PPAs).

        Beide Standards gehen unterschiedlich mit diesen Methoden um:

        • GHG Protocol: Unternehmen, die vertragliche Instrumente für den Stromeinkauf nutzen, müssen beide Methoden ausweisen (duales Reporting).
        • ISO 14064-1: Eine Methode ist ausreichend; die parallele Ausweisung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

        Wer nach CSRD/ESRS E1 berichtet, muss unabhängig vom gewählten Standard das duale Scope-2-Reporting nach der Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten.

        Datenqualität

        Die Qualität der Eingangsdaten beeinflusst maßgeblich die Aussagekraft einer Treibhausgasbilanz. Beide Standards verlangen deshalb Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität, unterscheiden sich aber im Verbindlichkeitsgrad:

        • GHG Protocol: Empfiehlt Angaben zu Ursachen und Ausmaß von Unsicherheiten sowie eine Übersicht über Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
        • ISO 14064-1: Verlangt die Einführung und Aufrechterhaltung eines formalen Qualitätsmanagementverfahrens für das Treibhausgasinventar; eine dokumentierte Unsicherheitsbewertung wird empfohlen.

        Verifizierung

        Verifizierung ist die unabhängige Prüfung eines Treibhausgasinventars durch eine akkreditierte Stelle. Sie bestätigt, ob die berichteten Emissionen vollständig, korrekt und methodisch konform sind.

        Beide Standards gehen unterschiedlich damit um:

        • GHG Protocol: Enthält kein eigenes Verifizierungsverfahren. In der Praxis verifizieren Unternehmen GHG-Protocol-Bilanzen häufig nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410 (International Standard on Assurance Engagements).
        • ISO 14064-1: Die Normenreihe enthält mit ISO 14064-3 eine eigenständige Verifizierungsnorm, die Anforderungen an Verifizierende, den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil festlegt.

        Kosten

        Die beiden Standards unterscheiden sich auch im Zugang:

        • GHG Protocol: Alle Standards und Guidance-Dokumente sind auf ghgprotocol.org kostenlos verfügbar.
        • ISO 14064: Die Norm ist kostenpflichtig und wird pro Normteil erworben. Die Preise bewegen sich je nach Normteil und Anbieter typischerweise zwischen rund 150 und 250 €.

        6. Berichtspflichten im Vergleich

        Beide Standards legen fest, welche Angaben ein Treibhausgasbericht enthalten muss, unterscheiden sich aber im Verbindlichkeitsgrad einzelner Elemente:

        BerichtselementGHG ProtocolISO 14064-1
        Scope-1- und Scope-2-Emissionen, unabhängig vom ZertifikatehandelPflichtPflicht
        Quantifizierungsmethoden mit QuellenangabePflichtPflicht
        Auswirkung von Unsicherheiten auf die DatengenauigkeitOptionalPflicht
        Offenlegung zum VerifizierungsstatusOptionalPflicht
        Entzug von Treibhausgasen (Removals*), sofern quantifiziert OptionalPflicht
        Kennzahlen (z.B. Emissionsintensität)OptionalEmpfehlung
        Aufschlüsselung der Emissionen nach Standorten / BetriebsstättenOptionalEmpfehlung

        *Removals müssen in beiden Standards als separate Position ausgewiesen werden und dürfen nicht von den Brutto-Emissionen abgezogen werden.

        Das GHG Protocol ist in seinen Kernforderungen schlanker und verschiebt viele Angaben in den optionalen Bereich. ISO 14064-1 macht insbesondere die Dokumentation von Unsicherheiten und den Verifizierungsstatus zur Pflicht, was die Bilanz für externe Prüfungen belastbarer macht.

        7. Welcher Standard für welchen Berichtsrahmen?

        GHG Protocol und ISO 14064 werden in den meisten Berichtsrahmen anerkannt. Viele international etablierte Berichtsrahmen orientieren sich am GHG Protocol oder schreiben dessen Methodik ausdrücklich vor. Für die Verifizierung gilt ISO 14064-3 als verbreitetster Referenzstandard, auch für GHG-Protocol-Bilanzen.

        • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) / European Sustainability Reporting Standard E1 (ESRS E1): Wahl zwischen GHG Protocol und ISO 14064-1:2018. Wer nach ISO 14064-1 bilanziert, muss zusätzlich die Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten und derzeit den Financial-Control-Ansatz anwenden.
        • Carbon Disclosure Project (CDP): GHG Protocol explizit referenziert. Bilanzen nach ISO 14064-1 werden akzeptiert, müssen im CDP-Fragebogen aber zwingend in die Scope-Logik des GHG Protocol überführt werden.
        • Global Reporting Initiative 305 (GRI 305): GHG Protocol als Berechnungsgrundlage für Emissionsangaben. Bilanzen nach ISO 14064-1 sind zulässig.
        • International Financial Reporting Standards S2 (IFRS S2): GHG Protocol Corporate Standard (2004) ist verbindlich vorgeschrieben. Ausnahme für Unternehmen, die von einer nationalen Aufsichtsbehörde oder Börse zur Verwendung einer anderen Methode verpflichtet werden.
        • Science Based Targets initiative (SBTi): GHG Protocol ist Pflicht, einschließlich des Scope 3 Standards für die vollständige Erfassung der Wertschöpfungskette.. ISO 14064-1 allein ist nicht ausreichend, da die vier Kategorien (3–6) nicht die erforderlichen 15 Scope-3-Kategorien abbilden.

        Hinweis zur ESRS-Revision: Die am 3. Juli 2026 verabschiedeten vereinfachten ESRS lassen bei der Bilanzgrenze künftig die Wahl zwischen dem Financial-Control- und dem Operational-Control-Ansatz. Sie gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 und können für das Geschäftsjahr 2026 vorgezogen werden. Für Unternehmen ohne Berichtspflicht ist zudem der neue freiwillige Standard (Voluntary Standard, VS) relevant: Er verweist für Energie und Treibhausgase auf das GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard (2004). Wer Anfragen aus der Lieferkette beantwortet, rechnet damit nach GHG-Protocol-Methodik.

        8. Neu seit 2025: Die ISO×GHG-Protocol-Partnerschaft

        Im September 2025 vereinbarten GHG Protocol und ISO eine strategische Partnerschaft. Bisher entwickelten beide Organisationen separate, aber weit verbreitete Standards. Das erschwerte die Vergleichbarkeit berichteter Emissionen und schuf unnötige Komplexität für Unternehmen, Berater:innen und Verifizierende.

        Ziel der Partnerschaft ist eine gemeinsame globale Sprache für die Treibhausgasbilanzierung. Ziel ist dabei nicht die Ablösung bestehender Standards, sondern ihre schrittweise Harmonisierung. Die Zusammenarbeit deckt vier Bereiche ab: Unternehmensbilanz, Produktbilanzen, Klimaschutzprojekte und Verifizierung. Das Ergebnis sollen gemeinsam gebrandete internationale Standards sein, die auf die Anforderungen von CSRD, IFRS S2 und GRI ausgerichtet sind.

        Seit dem ersten Quartal 2026 arbeiten ISO-Fachleute in den technischen Arbeitsgruppen des GHG Protocol mit. Beide Organisationen bleiben in ihrer Entscheidungsfindung vollständig unabhängig; die endgültige Verabschiedung von Standards liegt weiterhin bei jeder Organisation separat. Die bestehenden Standards bleiben gültig, bis neue veröffentlicht werden. Laut Aussagen von Vertreter:innen beider Organisationen in einem gemeinsamen Webinar (Februar 2026) soll die Harmonisierung bis Ende 2028 abgeschlossen sein.

        9. Dual Compliance: Beide Standards parallel nutzen

        Viele Unternehmen wenden beide Standards gleichzeitig an. Dieser Ansatz wird als Dual Compliance bezeichnet. Dabei übernehmen die beiden Standards unterschiedliche Rollen:

        • GHG Protocol: dient als methodisches Rückgrat für die Bilanzierung mit detaillierten Anweisungen für Scope-1-, -2- und -3-Emissionen sowie den 15 Scope-3-Kategorien.
        • ISO 14064-1: strukturiert die Dokumentation und formale Konformität; ISO 14064-3 bildet die Grundlage für die anschließende Verifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle.

        Der duale Ansatz ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen sowohl für Berichtsrahmen wie CDP, SBTi oder CSRD berichten als auch eine formal verifizierbare Bilanz vorweisen muss. Viele Unternehmen dokumentieren ihre Daten so, dass sie sowohl dem GHG Protocol entsprechen als auch die Anforderungen der ISO 14064-1 erfüllen. Das erleichtert die anschließende Verifizierung nach ISO 14064-3 erheblich.

        Venn-Diagramm zu GHG Protocol und ISO 14064: In der Schnittmenge steht Dual Compliance, also ein Inventar, das Berichtsrahmen und Prüfnormen gleichzeitig erfüllt
        Das Zusammenspiel von GHG Protocol und ISO 14064 bei der Dual Compliance.

        10. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Entscheidungshilfe

        Wer eine CO₂-Bilanz für sein Unternehmen erstellen möchte, steht also vor der Wahl: GHG Protocol, ISO 14064 oder beide Standards. Die Entscheidung hängt von der konkreten Ausgangslage ab. Die folgende Übersicht hilft dabei:

        GHG Protocol empfiehlt sich, wenn:

        • eine Bilanz für CDP, SBTi, IFRS S2 oder CSRD/ESRS E1 erstellt wird
        • Scope-3-Emissionen vollständig nach den 15 Kategorien erfasst werden sollen
        • eine detaillierte, schrittweise Anleitung mit Fallbeispielen für die Bilanzierung gesucht wird

        ISO 14064 empfiehlt sich, wenn:

        • eine formal verifizierbare Treibhausgasbilanz mit normativen Anforderungen benötigt wird
        • die Bilanz in ein bestehendes ISO-Managementsystem (z.B. ISO 14001) integriert werden soll
        • eine unabhängige Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Prüfstelle geplant ist

        Beide Standards parallel empfehlen sich, wenn:

        • das GHG Protocol als methodisches Rückgrat für die Bilanzierung dient und ISO 14064 die Dokumentation und Verifizierung strukturiert
        • die Bilanz gegenüber unterschiedlichen Stakeholdern (Investoren, Behörden, Kunden) belastbar sein muss

        Fazit: Das GHG Protocol liefert die detaillierte Methodik für die Erstellung einer Treibhausgasbilanz. ISO 14064 definiert die formalen Anforderungen an Dokumentation und Verifizierung. Für die meisten Unternehmen ist die Kombination beider Standards heute der praktikabelste Ansatz. Für welchen Standard Sie sich auch entscheiden: Mit einer normkonformen Treibhausgasbilanz schaffen Sie die Grundlage für eine fundierte Dekarbonisierungsstrategie inkl. realistischem Absenkpfad

        Wir begleiten Sie bei Standardwahl und Anwendung

        Wir unterstützen Unternehmen bei der Auswahl des passenden Bilanzierungsstandards, der Erstellung normkonformer Treibhausgasbilanzen und der Vorbereitung auf eine unabhängige Verifizierung.

        11. Häufige Fragen zu GHG Protocol und ISO 14064

        Ist ISO 14064 verpflichtend?

        ISO 14064 ist keine gesetzlich vorgeschriebene Norm. Manche Berichtsrahmen erlauben sie als Bilanzierungsstandard, zum Beispiel CSRD/ESRS E1 als Alternative zum GHG Protocol. Für die Verifizierung schreiben mehrere Berichtsrahmen ISO 14064-3 oder ein gleichwertiges Verfahren vor.

        Ist das GHG Protocol verpflichtend?

        Das GHG Protocol ist selbst kein gesetzlicher Standard. Mehrere Berichtsrahmen schreiben seine Methodik jedoch ausdrücklich vor oder verweisen auf sie, etwa IFRS S2 oder die Science Based Targets initiative (SBTi).

        Ersetzt ISO 14064 das GHG Protocol?

        Nein. Beide Standards erfüllen unterschiedliche Funktionen: Das GHG Protocol beschreibt detailliert, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird. ISO 14064-1 legt fest, welche Mindestanforderungen sie erfüllen muss. In der Praxis nutzen viele Unternehmen beide parallel. Die 2025 angekündigte Partnerschaft zwischen GHG Protocol und ISO zielt nicht auf eine Ablösung, sondern auf Harmonisierung.

        Kann eine Treibhausgasbilanz nach dem GHG Protocol verifiziert werden?

        Das GHG Protocol hat kein eigenes Zertifizierungsverfahren. Unternehmen, die eine formal verifizierbare Bilanz benötigen, lassen ihre GHG-Protocol-Bilanz häufig nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410 verifizieren, was umgangssprachlich oft als „Zertifizierung“ bezeichnet wird. CDP erkennt eine solche Drittprüfung nach ISO 14064-3 ausdrücklich an und bewertet sie im Scoring höher.

        Wie unterscheiden sich die Scopes des GHG Protocol von den ISO-Kategorien?

        Das GHG Protocol unterscheidet drei Scopes. ISO 14064-1 verwendet sechs Kategorien. Scope 1 entspricht Kategorie 1, Scope 2 entspricht Kategorie 2. Scope 3 mit seinen 15 Kategorien entspricht den ISO-Kategorien 3–6, die denselben Bereich aber gröber fassen.

        Was bedeutet Dual Compliance?

        Dual Compliance bezeichnet die gleichzeitige Anwendung beider Standards. Das GHG Protocol liefert die Bilanzierungsmethode, ISO 14064 den formalen Rahmen für Dokumentation und Verifizierung. Dieser Ansatz erfüllt gleichzeitig die Anforderungen von Berichtsrahmen wie CDP, SBTi oder CSRD und die Erwartungen akkreditierter Prüfstellen.

        Kann eine Treibhausgasbilanz nach beiden Standards erstellt werden?

        Ja. Beide Standards sind inhaltlich weitgehend kompatibel. Die 2018-Revision der ISO 14064-1 hat die Kompatibilität mit dem GHG Protocol gezielt verbessert. Viele Unternehmen nutzen das GHG Protocol für die Bilanzierung und ISO 14064-3 für die Verifizierung.

        Was ändert die ISO-GHG-Protocol-Partnerschaft für bestehende Bilanzen?

        Kurzfristig nichts. Die bestehenden Standards bleiben gültig, bis neue veröffentlicht werden. Unternehmen müssen ihre bestehenden Treibhausgasbilanzen deshalb derzeit nicht anpassen. Die Harmonisierung soll bis Ende 2028 abgeschlossen sein.

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          Scope-3-Emissionen: Verstehen, erfassen, reduzieren

          Scope-3-Emissionen entstehen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Sie machen meist den Großteil der CO2-Bilanz aus: oft über 70 Prozent, in einzelnen Branchen auch über 90 Prozent. Dieser Ratgeber zeigt, was unter Scope 3 fällt, erläutert die 15 Kategorien mit Praxisbeispielen und führt von der Datenerhebung bis zur Reduktion.

          Stilisierte Illustration eines Eisbergs als Metapher für Scope-3-Emissionen. Die kleine sichtbare Spitze über der Wasserlinie ist mit „Scope 1 & 2" beschriftet und symbolisiert direkte Emissionen sowie Emissionen aus eingekaufter Energie. Der weit größere unter Wasser liegende Teil ist mit „Scope 3" beschriftet und symbolisiert indirekte Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, die typischerweise 70 bis 90 Prozent der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens ausmachen. Rechts vom Eisberg steht der Titel „Scope-3-Emissionen verstehen, erfassen, reduzieren".

          Inhaltsverzeichnis

          1. Was sind Scope-3-Emissionen?
          2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick
          3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis
          4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen
          5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz
          6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen
          7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

          1. Was sind Scope-3-Emissionen? Definition

          Scope-3-Emissionen sind die indirekten Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, die unter Scope 3 des Greenhouse Gas (GHG) Protocol fallen. Sie umfassen alle Emissionen, die nicht aus eigenen Anlagen oder eingekaufter Energie stammen, und entstehen bei Lieferanten, Logistikdienstleistern und Kund:innen sowie bei der Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Anders als bei direkten Emissionen kann das Unternehmen sie nicht direkt kontrollieren, aber durch Lieferanten- und Produktentscheidungen beeinflussen.

          Übersicht der Treibhausgase und Emissionsquellen in den drei Scopes nach GHG Protocol. Oben sieben Treibhausgase als Wolken dargestellt: Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), Lachgas (N₂O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs), Schwefelhexafluorid (SF₆), Stickstofftrifluorid (NF₃). Scope 1 (Direkt) umfasst stationären Energieverbrauch, Prozessemissionen, mobile Verbrennung und Verflüchtigungen. Scope 2 (Indirekt) umfasst eingekauften Strom, Kälte- und Wärmebezug. Scope 3 (Indirekt) umfasst Vorgelagerte Aktivitäten mit acht Kategorien (Eingekaufte Waren und Services, Kapitalgüter, Brennstoff- und Energie-Aktivitäten, Transport und Verteilung, Betriebsabfälle, Geschäftsreisen, Pendelverkehr, Gemietete Sachanlagen) und Nachgelagerte Aktivitäten mit sieben Kategorien (Transport und Verteilung, Verarbeitung verkaufter Produkte, Nutzung verkaufter Produkte, Entsorgung verkaufter Produkte, Vermietete Sachanlagen, Franchises, Investitionen).
          Treibhausgase und Emissionsquellen in Scope 1, 2 und 3 entlang der Wertschöpfungskette. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 1.1.

          Scope 1, 2 und 3: Emissionen im Vergleich

          Das Greenhouse Gas Protocol, der weltweit etablierte Standard für die Treibhausgasbilanzierung, unterscheidet zunächst direkte und indirekte Emissionen und teilt diese weiter in drei Scopes ein. Diese Trennung schafft Klarheit für die Bilanzierung und vergleichbare Daten für Reporting und Klimastrategie.

          • Scope 1: Direkte Emissionen aus eigenen Anlagen und Fahrzeugen, etwa aus der Verbrennung von Heizöl, Erdgas oder Diesel.
          • Scope 2: Indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie, vor allem Strom, Fernwärme und Kälte. Die Emissionen entstehen beim Energieversorger, werden aber dem Unternehmen zugerechnet, das die Energie verbraucht.
          • Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.

          Die drei Scopes überschneiden sich innerhalb einer Unternehmensbilanz nicht: Jede Emission wird genau einem Scope zugeordnet. Auf Branchenebene kann eine Emission jedoch bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden.

          Vergleichstabelle der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol mit Spalten Emissionstyp, Scope, Definition und Beispiele. Direkte Emissionen umfassen Scope 1: Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Anlagen und Fahrzeugen der berichtenden Firma, zum Beispiel Verbrennung in eigenen Heizkesseln und Fahrzeugen, Prozessemissionen aus eigener Produktion sowie Verflüchtigungen aus Kältemitteln. Indirekte Emissionen umfassen Scope 2: Emissionen aus der Erzeugung eingekaufter Energie, die im Unternehmen genutzt wird, zum Beispiel eingekaufter Strom, Fernwärme, Fernkälte und Dampf. Indirekte Emissionen umfassen außerdem Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette der berichtenden Firma, zum Beispiel eingekaufte Waren und Dienstleistungen, Logistik, Geschäftsreisen, Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.
          Vergleich der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011).

          Bilanziert werden alle sieben relevanten Treibhausgase nach Kyoto-Protokoll:

          • Kohlendioxid (CO₂),
          • Methan (CH₄),
          • Lachgas (N₂O),
          • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs/HFKW),
          • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs/PFKW),
          • Schwefelhexafluorid (SF₆) und
          • Stickstofftrifluorid (NF₃).

          Sie werden in CO₂-Äquivalente (CO₂e) umgerechnet, gewichtet nach ihrer Klimawirkung. SF₆ ist beispielsweise rund 23.500 Mal klimaschädlicher als CO₂.

          Warum sind Scope-3-Emissionen so wichtig?

          Im Durchschnitt machen Scope-3-Emissionen etwa drei Viertel der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens aus. In Konsumgütern, Handel sowie wissensbasierten Dienstleistungen können es bis 90 Prozent sein, bei Finanzdienstleistern nahezu 100 Prozent. Unternehmen, die ihren CO₂-Fußabdruck (Corporate Carbon Footprint) reduzieren möchten, finden hier also den größten Hebel.

          Auch wer berichten muss oder nach einem anerkannten Standard bilanzieren möchte, kommt an einer Scope-3-Bilanz nicht vorbei. Für berichtspflichtige Unternehmen ist Scope 3 im Rahmen von CSRD und ESRS E1 relevant. Darüber hinaus ist sie fester Bestandteil internationaler Standards und Initiativen wie Greenhouse Gas Protocol, Science Based Targets Initiative (SBTi) und Carbon Disclosure Project (CDP) (s. Kapitel 4).

          2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick

          Der Scope-3-Standard des Greenhouse Gas Protocol unterteilt die Wertschöpfungskette in 15 Kategorien: acht vorgelagerte (Upstream) und sieben nachgelagerte (Downstream). Nicht jede Kategorie ist für jedes Unternehmen relevant. Welche dominieren, hängt vom Geschäftsmodell ab.

          Die Kategorien unterscheiden sich auch im zeitlichen Bezug der Emissionen: Manche sind bereits in früheren Jahren entstanden (z. B. eingekaufte Waren), andere entstehen zeitgleich mit der Aktivität (z. B. Geschäftsreisen) und wieder andere werden im Berichtsjahr ausgelöst, entstehen aber über Jahre (z. B. Lebenszyklus verkaufter Produkte, Entsorgung von Betriebsabfällen).

          Übersicht der 15 Scope-3-Kategorien nach zeitlichem Bezug der Emissionen, dargestellt in drei Spalten. Spalte „Vergangenheit" (Emissionen bereits in früheren Jahren entstanden): Kategorie 1 (Eingekaufte Waren und Dienstleistungen), Kategorie 2 (Kapitalgüter), Kategorie 3 (Brennstoff- und Energie-Aktivitäten), Kategorie 4 (Transport und Verteilung). Spalte „Berichtsjahr" (Emissionen entstehen zeitgleich mit der Aktivität): Kategorie 6 (Geschäftsreisen), Kategorie 7 (Pendelverkehr), Kategorie 8 (Gemietete Sachanlagen), Kategorie 13 (Vermietete Sachanlagen), Kategorie 14 (Franchises). Spalte „Zukunft" (Aktivität im Berichtsjahr löst langfristige Emissionen aus): Kategorie 5 (Betriebsabfälle), Kategorie 9 (Transport und Verteilung Downstream), Kategorie 10 (Verarbeitung verkaufter Produkte), Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte), Kategorie 12 (Entsorgung verkaufter Produkte), Kategorie 15 (Investitionen). Kategorien der dritten Spalte sind als verbundene Boxen über Berichtsjahr und Zukunft dargestellt.
          Zeitlicher Bezug der 15 Scope-3-Kategorien. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 5.3.

          Scope 3 Upstream: Die 8 vorgelagerten Kategorien

          Scope-3-Emissionen fallen upstream bei eingekauften Gütern und Dienstleistungen an, vor der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet acht Kategorien:

          Nr.KategorieBeschreibung
          1Eingekaufte Waren und DienstleistungenCradle-to-Gate-Emissionen aller eingekauften Produkte und Services
          2KapitalgüterHerstellung von Anlagen, Maschinen, Gebäuden und Fahrzeugen, die das Unternehmen einkauft
          3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenVorgelagerte Emissionen aus Förderung, Herstellung und Transport von Brennstoffen und Energieträger
          4Vorgelagerter Transport und VerteilungLogistik eingekaufter Waren in Fahrzeugen Dritter, inklusive Lagerung
          5Im Betrieb anfallender AbfallEntsorgung und Aufbereitung betrieblicher Abfälle und Abwässer durch Dritte
          6GeschäftsreisenReisen der Mitarbeitenden mit Verkehrsmitteln Dritter, etwa Flugzeug, Bahn oder Mietwagen
          7Pendelverkehr der MitarbeitendenArbeitswege der Beschäftigten mit Verkehrsmitteln, die nicht dem Unternehmen gehören
          8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen anmietet

          Scope 3 Downstream: Die 7 nachgelagerten Kategorien

          Scope-3-Emissionen fallen downstream bei verkauften Produkten und Dienstleistungen an, nach der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet sieben Kategorien:

          Nr.KategorieBeschreibung
          9Nachgelagerter Transport und VerteilungLogistik verkaufter Produkte in Fahrzeugen Dritter, vom Verlassen der eigenen Anlagen bis zur Auslieferung
          10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteWeiterverarbeitung verkaufter Halbfabrikate durch nachgelagerte Hersteller
          11Nutzung verkaufter ProdukteEmissionen während der gesamten Nutzungsphase der verkauften Produkte, etwa Strom- oder Kraftstoffverbrauch
          12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeRecycling, Verbrennung oder Deponierung der verkauften Produkte nach ihrer Nutzungsphase
          13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen an Dritte vermietet
          14FranchisesScope-1- und Scope-2-Emissionen der Franchisenehmer aus dem Betrieb der Franchise-Standorte
          15InvestitionenFinanzierte Emissionen aus Beteiligungen, Krediten und anderen Investitionen, insbesondere relevant für Banken und Investoren

          3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis

          Beispiele zu den 15 Scope-3-Kategorien

          Für jede der 15 Kategorien gibt es typische Aktivitäten, die in der Praxis bilanziert werden:

          Nr.KategorieBeispiel
          1Eingekaufte Waren und DienstleistungenEin Maschinenbauer kauft Stahlbleche und Elektronikkomponenten für seine Produktion. Die Emissionen aus deren Herstellung beim Lieferanten zählen zu Scope 3.
          2KapitalgüterEin Krankenhaus beschafft einen neuen MRT-Scanner. Die Emissionen aus der Herstellung des Geräts werden im Jahr der Anschaffung bilanziert.
          3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenEin Unternehmen bezieht 5.000 MWh Strom. Die Emissionen aus Förderung, Raffinerie und Transport der zugrundeliegenden Brennstoffe gehören zu Scope 3 (der Verbrauch selbst ist Scope 2).
          4Vorgelagerter Transport und VerteilungEine Spedition liefert Rohstoffe per Lkw an den Hauptsitz eines Lebensmittelherstellers. Die Transportemissionen werden Scope 3 zugerechnet.
          5Im Betrieb anfallender AbfallEin Produktionsbetrieb gibt Verpackungsabfälle und Produktionsausschuss an ein Recyclingunternehmen ab. Die Emissionen aus der Abfallbehandlung zählen zu Scope 3.
          6GeschäftsreisenMitarbeitende einer Beratungsfirma fliegen zu Kundenterminen und übernachten in Hotels. Flug-, Bahn- und Mietwagenemissionen gehören zu Scope 3.
          7Pendelverkehr der Mitarbeitenden60 Prozent der Beschäftigten fahren mit dem Auto zur Arbeit, 40 Prozent mit der Bahn. Die Emissionen aus dem Arbeitsweg werden in Scope 3 erfasst.
          8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteEin Unternehmen mietet ein Bürogebäude vom Eigentümer an. Heizung und Strom dort gehören zu Scope 3, sofern sie nicht bereits in Scope 1 oder 2 erfasst sind.
          9Nachgelagerter Transport und VerteilungEin Möbelhersteller verkauft an einen Möbelhändler, der die Auslieferung an Endkund:innen selbst organisiert. Die nachfolgenden Transportemissionen gehören zu Scope 3.
          10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteEin Stahlwerk liefert Bleche an einen Automobilzulieferer. Die Emissionen aus dem Pressen und Schweißen der Bleche beim Zulieferer fallen unter Scope 3 des Stahlwerks.
          11Nutzung verkaufter ProdukteEin Hersteller verkauft 10.000 Kühlschränke. Der Stromverbrauch dieser Geräte über ihre Lebensdauer wird Scope 3 zugerechnet.
          12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeEin Verpackungshersteller verkauft Kunststoffflaschen. Deren Recycling oder Verbrennung am Lebensende zählt zu Scope 3.
          13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteEin Immobilienunternehmen vermietet Bürogebäude an Firmen. Energieverbrauch und Heizung der Mieter:innen gehören zu Scope 3 des Vermieters.
          14FranchisesEine Hotelkette betreibt 200 Standorte über Franchisenehmer:innen. Strom- und Heizemissionen dieser Standorte gehören zu Scope 3 des Markeninhabers.
          15InvestitionenEine Bank vergibt Kredite an Unternehmen verschiedener Branchen. Die Emissionen der finanzierten Unternehmen, anteilig zur Kredithöhe, werden in Scope 3 erfasst.

          Dominierende Scope-3-Kategorien nach Branche

          Je nach Branche dominieren unterschiedliche Kategorien. Fünf typische Profile aus der Praxis:

          • Endprodukt-Hersteller (Automobil, Maschinenbau, Elektronik): Kategorie 1 (eingekaufte Waren) und Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) machen den Großteil der Scope-3-Emissionen aus.
          • Konsumgüter und Handel: Kategorie 1 (eingekaufte Waren) dominiert, da Rohstoffe, Inhaltsstoffe und Handelsware den größten Emissionsanteil ausmachen. Bei langlebigen Produkten mit einem Energieverbrauch in der Nutzung ist auch Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) relevant.
          • Immobilien und Bau: Kategorie 2 (Kapitalgüter, sogenannte Embodied Carbon aus Baumaterialien) bei Bauträgern und Entwicklern, Kategorie 11 (Nutzung) bei verkauften Gebäuden und Kategorie 13 (nachgelagerte vermietete Vermögenswerte) bei Vermietern.
          • Wissensbasierte Dienstleistungen: Kategorie 1 (eingekaufte Services und IT-Infrastruktur), Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) machen typischerweise den Großteil aus, da kaum eigene Produktion vorhanden ist.
          • Öffentliche Verwaltungen: Kategorie 1 (Beschaffung) sowie Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) sind die relevantesten Kategorien. Downstream-Kategorien spielen meist keine Rolle, da keine Produkte verkauft werden.

          4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen

          Für die Bilanzierung von Scope-3-Emissionen gibt es zwei relevante Bezugsrahmen: international etablierte Standards und Initiativen sowie rechtliche Pflichten in der EU und der Schweiz.

          Internationale Standards und Initiativen für Scope3

          International haben sich fünf Standards und Initiativen etabliert, an denen sich Unternehmen aller Größen freiwillig orientieren:

          • Greenhouse Gas Protocol Scope 3 Standard: Der methodische Bilanzierungs-Standard für Scope-3-Emissionen. Er definiert die 15 Kategorien, Berechnungsmethoden und Mindestanforderungen. Viele Standards, Initiativen und Regulierungsrahmen orientieren sich methodisch am GHG Protocol oder sind damit kompatibel.
          • ISO 14064-1: Internationale Norm für die Quantifizierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen auf Unternehmensebene. Adressiert Scope 1, Scope 2 und „andere indirekte Emissionen“ (Scope 3) nach Wesentlichkeitsanalyse. Geeignet für zertifizierte Klimabilanzen.
          • Carbon Disclosure Project (CDP): Eine der führenden freiwilligen Plattformen für Umwelt-Reporting mit über 22.000 berichtenden Unternehmen weltweit. Für ein A-Rating ist die Offenlegung relevanter Scope-3-Kategorien erforderlich. Mehr als 700 Finanzinstitute mit über 142 Billionen US-Dollar verwaltetem Vermögen fordern darüber Klimadaten an.
          • Global Reporting Initiative (GRI): Weltweit am häufigsten verwendeter Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die GRI 305 Disclosures verlangen die Berichterstattung von Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen. Häufig parallel zu CSRD verwendet.
          • Science Based Targets initiative (SBTi): Validiert wissenschaftsbasierte Reduktionsziele. Nach den aktuellen SBTi-Kriterien müssen Unternehmen Scope 3 in Near-Term Targets einbeziehen, wenn relevante Scope-3-Emissionen mindestens 40 Prozent der Gesamtemissionen aus Scope 1, 2 und 3 ausmachen. Voraussetzung ist eine vollständige Scope-3-Bilanz.

          Scope 3 Reporting-Pflichten in EU und Schweiz

          Darüber hinaus gelten in der EU und der Schweiz rechtliche Vorgaben zur Berichterstattung inkl. Scope-3-Emissionen. Sie betreffen aktuell vor allem große Unternehmen:

          • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU: Verpflichtet berichtspflichtige Unternehmen zur Berichterstattung nach ESRS E1. Dazu gehören die wesentlichen Scope-3-Kategorien, sofern sie im Rahmen der Klimaberichterstattung als relevant identifiziert werden. Diese Kategorien müssen methodisch nachvollziehbar bilanziert, begründet und berichtet werden. Nach der Omnibus-Reform wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Nettoumsatz begrenzt; die konkreten Anwendungszeitpunkte hängen von Rechtsstand, Übergangsfristen und nationaler Umsetzung ab.
          • Obligationenrecht (Art. 964a ff. OR) und Klimaberichterstattungsverordnung der Schweiz: Große „Gesellschaften des öffentlichen Interesses“ (börsenkotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen ab 500 Vollzeitstellen und CHF 20 Mio. Bilanzsumme oder CHF 40 Mio. Umsatz) müssen über Treibhausgasemissionen einschließlich Scope 3 berichten, soweit dies möglich und sachgerecht ist. Eine Revision in Anlehnung an die CSRD ist in Vorbereitung, wurde aber im Zuge des EU-Omnibus-Pakets pausiert.

          5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz

          Wer eine CO₂-Bilanz für ein Unternehmen erstellen und dabei Scope 3 berücksichtigen möchte, durchläuft typischerweise sechs Phasen. Sie folgen den Anforderungen des GHG Protocol Scope-3-Standard und sind unabhängig von Unternehmensgröße und Branche anwendbar.

          1. Ziele und Bilanzgrenzen festlegen: Welche Geschäftseinheiten werden bilanziert, welches Berichtsjahr gilt als Basisjahr, welcher Standard wird angewendet (z. B. ISO 14064 vs GHG Protocol)? Diese Grundentscheidungen prägen den gesamten Prozess.
          2. Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Anhand von sechs Relevanz-Kriterien (Größe der Emissionen, Einflussmöglichkeit, Risiken, Stakeholder-Interesse, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) wird für jede der 15 Kategorien geprüft, ob sie wesentlich ist. Ausschlüsse werden begründet und dokumentiert.
          3. Datenstrategie pro Kategorie definieren: Für jede wesentliche Kategorie wird entschieden, welche Datenquellen genutzt werden (Primärdaten von Lieferant:innen oder Sekundärdaten aus Emissionsfaktoren-Datenbanken) und welche Berechnungsmethode passt (spend-based, activity-based oder hybrid).
          4. Emissionen berechnen: Mit den gewählten Methoden und Emissionsfaktoren werden die Treibhausgasemissionen jeder Kategorie quantifiziert und in CO₂-Äquivalente umgerechnet.
          5. Qualität sichern und dokumentieren: Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck zu Vorjahren und externen Benchmarks, vollständige Dokumentation aller Annahmen, Datenquellen und Berechnungsschritte für Audit oder Verifizierung.
          6. Berichten und Reduktion einleiten: Die Ergebnisse fließen in den Nachhaltigkeitsbericht ein und bilden die Basis für eine Dekarbonisierungsstrategie mit wissenschaftsbasierten Reduktionszielen, etwa nach SBTi.
          Prozessgrafik mit sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz, dargestellt in zwei Reihen mit je drei Karten und verbindenden Pfeilen. Phase 1: Ziele und Bilanzgrenzen festlegen – Geschäftseinheiten, Basisjahr, Standard (z. B. GHG Protocol, ISO 14064-1, ESRS E1). Phase 2: Wesentlichkeitsanalyse durchführen – Relevanz-Kriterien für alle 15 Kategorien prüfen, Ausschlüsse begründen. Phase 3: Datenstrategie pro Kategorie definieren – Primär- oder Sekundärdaten, Berechnungsmethode (spend-based, activity-based, hybrid). Phase 4: Emissionen berechnen – Treibhausgasemissionen pro Kategorie quantifizieren, in CO₂-Äquivalente umrechnen. Phase 5: Qualität sichern und dokumentieren – Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck, Dokumentation für Audit. Phase 6: Berichten und Reduktion einleiten – Nachhaltigkeitsbericht, wissenschaftsbasierte Reduktionsziele (SBTi), Dekarbonisierungsstrategie.
          In sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz. Eigene Darstellung.

          Scope-3-Emissionen berechnen: Drei Methoden im Vergleich

          Für die Berechnung wesentlicher Scope-3-Kategorien stehen drei methodische Hauptansätze zur Verfügung. Welche Methode passt, hängt davon ab, welche Daten verfügbar sind und wie genau das Ergebnis sein muss. In der Praxis werden die Methoden über die 15 Kategorien kombiniert.

          MethodeSo funktioniert sieWann sinnvollGenauigkeit
          Ausgabenbasiert (spend-based)Einkaufsausgaben in Euro werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Bei vielen Lieferant:innen ohne Primärdaten, in der Anfangsphase oder für nicht wesentliche Kategorien.gering bis mittel
          Aktivitätsbasiert (activity-based)Physikalische Mengen (Tonnen, Kilometer, Kilowattstunden) werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Wenn Mengen-Daten vorliegen, etwa zu Transport, Energie oder Materialien.mittel bis hoch
          HybridKombination aus primären Lieferant:innen-Daten für wesentliche Posten und sekundären Faktoren für den Rest.Wenn ein Teil der Lieferant:innen produktspezifische Emissionsdaten liefert.hoch

          Unabhängig von der Methode gilt: Je näher die Daten am tatsächlichen Geschäftsvorgang liegen, desto belastbarer die Bilanz. Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) sind dabei das Ziel, branchen- oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren der pragmatische Einstieg.

          Typische Fallstricke bei der Scope-3-Bilanzierung

          In der Praxis treten bei der Bilanzierung von Scope-3-Emissionen wiederkehrende Probleme auf. Wer sie kennt, kann sie früh vermeiden und spart Zeit und Korrekturaufwand.

          • Doppelzählungen zwischen den Scopes: Eine Emission darf innerhalb der eigenen Bilanz nur einem Scope zugeordnet werden. Häufige Fehlerquelle ist Kategorie 4 (vorgelagerter Transport), wenn die Logistik auch in Kategorie 1 (eingekaufte Waren) enthalten ist. Klare Systemgrenzen pro Kategorie verhindern das.
          • Spend-based als Dauerlösung: Ausgabenbasierte Berechnung ist ein schneller Einstieg, liefert aber nur grobe Werte. Wer wesentliche Kategorien dauerhaft so behandelt, verliert Genauigkeit und Reduktionssteuerung. Bei wesentlichen Kategorien sollte mittelfristig auf aktivitätsbasierte oder hybride Methoden umgestellt werden.
          • Lieferant:innen zu spät einbinden: Primärdaten von Lieferant:innen verbessern die Datenqualität deutlich, brauchen aber Vorlauf für Abstimmung, Schulung und Erhebung. Wer erst kurz vor Berichtsabgabe Anfragen verschickt, bekommt selten verwertbare Daten zurück.
          • Methodische Wechsel ohne Anpassung des Basisjahres: Wer von spend-based auf activity-based wechselt oder eine zuvor ausgeschlossene Kategorie aufnimmt, verändert die Bilanz strukturell. Ohne Neuberechnung des Basisjahres sind Zeitreihen und Reduktionsziele nicht mehr vergleichbar.
          • Selektive Kategorienwahl: Wesentlich erscheinende Kategorien zur Verbesserung der Bilanz auszuschließen, kann als selektive oder irreführende Berichterstattung gewertet werden. Die Wesentlichkeitsanalyse muss alle sechs Kriterien anwenden und Ausschlüsse begründen, sonst riskiert das Unternehmen Beanstandungen in der Prüfung.

          Scope-3-Emissionen ohne Datenchaos angehen

          Wir unterstützen Sie dabei, relevante Kategorien zu priorisieren, geeignete Datenquellen aufzubauen und belastbare Scope-3-Ergebnisse für regulatorische Pflichten, SBTi-Validierung oder interne Klimaziele zu erstellen.

          6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen

          Die Reduktion von Scope-3-Emissionen folgt der Hierarchie vermeiden, reduzieren und nur im letzten Schritt kompensieren. Die wirksamsten Hebel hängen von der Branche ab. Typische Stellschrauben sind:

          • Lieferantenauswahl: Wechsel zu Lieferant:innen mit niedrigerem CO₂-Fußabdruck, etwa bei Stahl, Aluminium, Verpackungsmaterialien.
          • Produktdesign: Geringerer Materialeinsatz, Substitution kohlenstoffintensiver Werkstoffe, Recyclatanteile, Reparierbarkeit.
          • Energie- und Nutzungsphase: Bei verkauften Produkten (Kategorie 11) entscheidet die Effizienz über den größten Teil der Lebenszyklus-Emissionen.
          • Logistik und Verpackung: Modal-Shift, Routenoptimierung, kompaktere Verpackungen, Mehrweg-Systeme.
          • Lieferantenengagement: Setzen Lieferant:innen selbst SBTi-konforme Reduktionsziele, sinken die Scope-3-Emissionen über Jahre strukturell.

          7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

          Ist eine Scope-3-Bilanz verpflichtend?

          Eine Scope-3-Bilanz ist in der EU für berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD verpflichtend, in der Schweiz für große Gesellschaften des öffentlichen Interesses nach OR Art. 964a ff. Kleinere Unternehmen sind aktuell nicht direkt betroffen, müssen aber zunehmend Daten an Großkunden liefern und sich an freiwilligen Standards wie GHG Protocol oder SBTi orientieren.

          Welche Scope-3-Kategorien sind verpflichtend?

          Nicht automatisch alle 15 Kategorien. Verpflichtend zu bilanzieren sind nur die Kategorien, die in einer Wesentlichkeitsanalyse nach den sechs Relevanz-Kriterien des GHG Protocol (Größe, Einfluss, Risiko, Stakeholder, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) als wesentlich identifiziert werden. Unter CSRD und ESRS E1 gilt zusätzlich die doppelte Wesentlichkeit. Ausschlüsse müssen begründet und dokumentiert werden.

          Was ist der Unterschied zwischen Scope 2 und Scope 3?

          Scope 2 umfasst die indirekten Emissionen aus eingekaufter Energie wie Strom, Fernwärme oder Kälte. Scope 3 umfasst alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von eingekauften Waren über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Scope 2 entsteht beim Energieversorger, Scope 3 bei Lieferant:innen, Logistikdienstleistern und Kund:innen.

          Was ist der Unterschied zwischen Scope 3 und Product Carbon Footprint?

          Scope 3 ist Teil der Treibhausgasbilanz eines Unternehmens (Corporate Carbon Footprint) und umfasst die indirekten Emissionen der gesamten Wertschöpfungskette über alle Produkte und Aktivitäten. Ein Product Carbon Footprint (PCF) bilanziert dagegen die Emissionen eines einzelnen Produkts über seinen Lebenszyklus. Beide Bilanzen überschneiden sich inhaltlich, folgen aber unterschiedlichen methodischen Rahmen.

          Werden Scope-3-Emissionen doppelt gezählt?

          Innerhalb einer Unternehmensbilanz soll jede Emission nur einem Scope zugeordnet werden; saubere Systemgrenzen verhindern Doppelzählungen. Auf Branchenebene kann eine Emission allerdings bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden. Das ist methodisch gewollt und entspricht dem Vorgehen des GHG Protocol Scope 3 Standard.

          Welche Daten brauche ich für eine Scope-3-Bilanz?

          Je nach Kategorie und Methode unterschiedliche Daten: Einkaufsausgaben in Euro für die ausgabenbasierte Methode, physikalische Mengen wie Tonnen, Kilometer oder Kilowattstunden für die aktivitätsbasierte Methode, und Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) für die hybride Methode. Typische Datenquellen sind Einkauf, Buchhaltung, Logistik, HR und Lieferantenfragebögen.

          Wie bekomme ich Daten von meinen Lieferanten?

          Primärdaten von Lieferant:innen werden über strukturierte Abfragen, Lieferantenfragebögen oder Plattformen wie CDP Supply Chain erhoben. Wichtig sind klare Anforderungen (Produktbezug, Bilanzgrenze, Methodik), realistische Vorlaufzeiten und Schulung. Wo Primärdaten fehlen, kommen branchenspezifische Sekundärdaten oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren zum Einsatz.

          Was sind Embodied Carbon Emissionen?

          Embodied Carbon bezeichnet die Treibhausgasemissionen, die in der Herstellung, im Transport und am Lebensende eines Produkts oder Gebäudes entstehen, im Gegensatz zu den Emissionen aus der Nutzungsphase. Im Scope-3-Standard zählen sie zu Kategorie 2 (Kapitalgüter) bei Anlagen und Gebäuden oder zu Kategorie 1 (eingekaufte Waren) bei eingekauften Materialien.

          Was passiert mit Restemissionen in Scope 3?

          Restemissionen sind Emissionen, die auch nach Ausschöpfung aller Reduktionsmöglichkeiten verbleiben. Unter dem SBTi Net-Zero Standard dürfen sie maximal 10 Prozent der Basisjahremissionen ausmachen und müssen durch dauerhafte Kohlenstoffentnahme (Carbon Removal) neutralisiert werden. Bilanztechnisch bleiben sie Scope 3, werden aber durch zertifizierte Removals kompensiert.

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