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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verstehen und umsetzen

Die Entwaldungsverordnung der EU (EUDR) verpflichtet Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 zu entwaldungsfreien Lieferketten. Je nach Unternehmensgröße und Ware gelten teils andere Fristen; der späteste Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2027. Erfasst sind sieben land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe und bestimmte daraus gewonnene Erzeugnisse. Damit gilt die Verordnung für Ressourcen wie Holz, Kakao und Kautschuk, aber auch für Produkte wie Möbel, Schokolade und Reifen.
Dieser Ratgeber zeigt, wer von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen ist und welche Produkte darunter fallen. Außerdem erklärt er die Sorgfaltspflichten, ihre Umsetzung und die Sanktionen bei Verstößen.

Forstplantage in gleichmäßigen Reihen bis zum Horizont, in der Bildmitte eine abgeholzte Fläche: Die EU-Entwaldungsverordnung erfasst Holz und andere Rohstoffe aus solchen Lieferketten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Auf einen Blick: Die EUDR einfach erklärt
  2. Was ist die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)?
  3. Ab wann gilt die EUDR?
  4. Wer ist von der EUDR betroffen?
  5. Welche Sorgfaltspflichten schreibt die Entwaldungsverordnung vor?
  6. Wie funktioniert die EUDR-Sorgfaltserklärung?
  7. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Entwaldungsverordnung?
  8. EUDR-Umsetzung in 6 Schritten
  9. FAQ zur Entwaldungsverordnung (EUDR)

Hinweis: Amtliche Bezeichnungen wie Marktteilnehmer oder Händler übernimmt dieser Ratgeber im Wortlaut der Verordnung. Gemeint sind Menschen jeden Geschlechts und Unternehmen.

1. Auf einen Blick: Die EUDR einfach erklärt

  • Rechtsakt: Die Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine EU-Verordnung gegen Entwaldung in Lieferketten, 2023 in Kraft getreten und seither mehrfach geändert. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115.
  • Anwendungsfristen: Für große und mittlere Unternehmen beginnt die Anwendung am 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen am 30. Juni 2027, mit Ausnahmen im Holzbereich. Neu aufgenommene Erzeugnisse folgen am 30. Dezember 2027.
  • Rohstoffe: Erfasst sind Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder, dazu Erzeugnisse, die sie enthalten oder unter ihrer Verwendung entstehen (Anhang I).
  • Rollen und Pflichten: Marktteilnehmer, die erfasste Ware erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, tragen die Sorgfaltspflicht und geben die Erklärung ab. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln vor allem Angaben und bewahren sie auf.
  • Voraussetzungen: Erfasste Ware muss entwaldungsfrei sein, legal im Erzeugerland erzeugt und von einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem TRACES begleitet. Stichtag ist der 31. Dezember 2020, bei Holz zusätzlich ohne Waldschädigung. Zertifikate wie FSC oder PEFC genügen dafür nicht.
  • Sanktionen: Der Höchstbetrag der Bußgelder liegt bei mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes. Vier Prozent sind die Untergrenze dieses Höchstbetrags, keine Obergrenze.

2. Was ist die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)?

Die EUDR (EU Deforestation Regulation, deutsch EU-Entwaldungsverordnung) ist eine EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten. Sie verpflichtet Unternehmen nachzuweisen, dass sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse entwaldungsfrei und im Erzeugerland legal produziert wurden. Kurz: Ohne dokumentierte Sorgfaltsprüfung darf keine erfasste Ware auf den EU-Markt gelangen.

Im Amtsblatt erschien die EUDR ursprünglich als Verordnung (EU) 2023/1115. Mehrere Rechtsakte haben seither die Fristen verschoben und Erleichterungen für Kleinerzeuger eingefügt. Den geltenden Stand gibt die konsolidierte Fassung der EUDR vom 26. Dezember 2025 wieder. Die Entwaldungsverordnung löst die Holzhandelsverordnung (EU) 995/2010 ab, die für zuvor erzeugtes Holz übergangsweise weitergilt. Als EU-Verordnung gilt die EUDR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt.

Konkret nennt Art. 3 drei Bedingungen. Die Ware muss

  • entwaldungsfrei sein,
  • im Erzeugerland legal erzeugt und
  • von einer Sorgfaltserklärung begleitet.

Entwaldungsfrei heißt, dass die Fläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht in Landwirtschaftsfläche umgewandelt wurde. Bei Holz kommt hinzu, dass es seit diesem Stichtag ohne Waldschädigung geschlagen wurde. Waldschädigung liegt vor, wenn Einschlag einen Primärwald oder sich natürlich verjüngenden Wald in einen Plantagenwald oder in sonstige bewaldete Flächen umwandelt oder einen Primärwald in einen gepflanzten Wald. Der Stichtag gilt auch für behördlich genehmigte Umwandlungen. Legalität im Erzeugerland genügt also nicht.

3. Ab wann gilt die EUDR?

Grundsätzlich beginnt die Anwendung der EUDR am 30. Dezember 2026. Für bestimmte Unternehmensgrößen und Erzeugnisse gelten jedoch abweichende Fristen:

FallAnwendung ab
Große und mittlere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleinst- und Kleinunternehmen, Einstufung am 31. Dezember 2024; natürliche Personen30. Juni 2027
Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen mit Erzeugnissen aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung30. Dezember 2026
Erzeugnisse, die neu in Anhang I aufgenommen werden (Rechtsakt noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)30. Dezember 2027

Für die Juni-Frist zählt, ob ein Unternehmen am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen war. Die Größenklasse richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; die Schwellenwerte nennt der Abschnitt zu KMU und kleinen Unternehmen. Vormals galten andere Fristen für die Unternehmensgrößen; die Verordnungen (EU) 2024/3234 und (EU) 2025/2650 haben sie verschoben. Beide Änderungen sind in Art. 38 der konsolidierten Fassung der EUDR eingearbeitet.

Am 13. Juli 2026 nahm die Kommission zudem eine delegierte Verordnung an, Aktenzeichen C(2026)4920, die die Produktliste in Anhang I ändert. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse setzt derselbe Rechtsakt einen späteren Anwendungsbeginn.

Eine Übergangsregelung betrifft Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, also vor dem Inkrafttreten der Entwaldungsverordnung. Wird solches Holz ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht, bleibt die EU-Holzhandelsverordnung bis zum 31. Dezember 2029 anwendbar.

Zeitleiste der EUDR-Anwendungsfristen: ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Holz nach der EU-Holzhandelsverordnung, ab 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, ab 30. Dezember 2027 für neu in Anhang I aufgenommene Erzeugnisse.

4. Wer ist von der EUDR betroffen?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das eine erfasste Ware erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, daraus ein neues Erzeugnis herstellt, sie unverändert weiterverkauft oder aus der EU ausführt. Ob eine Ware erfasst ist, entscheidet Anhang I über ihre Zolltarifnummer, nicht der Rohstoff allein.

PrüfdimensionKurzantwort
ProduktNur gelistete Waren sind erfasst. Das entscheidet die Betroffenheit dem Grunde nach.
Rolle in der LieferketteIn Verkehr bringen, herstellen, weiterverkaufen oder ausführen löst Pflichten aus. Konsument:innen, reine Marktplätze ohne Lieferfunktion und reine Transport- und Lagerunternehmen bleiben außen vor, ebenso der Einkauf bei einem Lieferanten in der EU für den eigenen Bedarf.
UnternehmensgrößeEntscheidet über Frist, Berichtspflicht und Registrierung, nicht über die Betroffenheit.
RegionPflichten entstehen bei der Einfuhr in die EU, beim Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt und bei der Ausfuhr aus der EU. In der Schweiz gilt die EUDR nicht, sie wirkt sich aber auf Schweizer Unternehmen aus.

Zu diesen Dimensionen folgt jeweils ein eigener Abschnitt.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Unter die EUDR fallen ausschließlich Produkte, die Anhang I der Verordnung über ihre Zolltarifnummer (KN-Code) aufführt. Das betrifft die sieben Rohstoffe sowie Erzeugnisse, die diese enthalten, damit gefüttert wurden oder daraus hergestellt sind. Allerdings genügt der Rohstoffbezug allein nicht, gelistet sein muss das Erzeugnis selbst.

RohstoffBeispiele für Erzeugnisse aus Anhang I
HolzSchnittholz, Spanplatten, Papier, Möbel
KakaoKakaobohnen, Kakaobutter, Schokolade
KaffeeKaffeebohnen, Röstkaffee, Kaffeekapseln
KautschukNaturkautschuk, Autoreifen, Handschuhe
ÖlpalmePalmöl, Palmkernöl, Glycerin, Stearinsäure
SojaSojabohnen, Sojaöl, Sojamehl, Sojaschrot
Rinderlebende Rinder, Rindfleisch, Rinderinnereien

Am 13. Juli 2026 hat die Kommission eine delegierte Verordnung angenommen, die Anhang I anpasst. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt wird sie unter dem Aktenzeichen C(2026)4920 geführt. Sie tritt am Tag danach in Kraft, frühestens Mitte September 2026. Damit fallen unter anderem Rinderhäute und Leder heraus, runderneuerte Reifen weitgehend. Hinzu kommen etwa löslicher Kaffee, Seifen mit Palmöl und gefrorene Rinderzungen, allerdings erst ab dem 30. Dezember 2027.

Manche Zolltarifnummern tragen das Präfix „ex“. Dann gilt sie nur für einen Teil der Waren, die unter diese Nummer fallen. Unter ex 9401 fallen zum Beispiel Sitze aus Holz, aber nicht Sitze aus Kunststoff oder Metall mit derselben Nummer.

Für einzelne Fallgruppen gelten Besonderheiten:

  • Zusammengesetzte Erzeugnisse: Entscheidend ist, ob die Ware selbst gelistet ist. Ein Auto mit Ledersitzen und Reifen fällt nicht unter die Entwaldungsverordnung, weil das Auto in Anhang I nicht steht. Ist ein zusammengesetztes Erzeugnis gelistet, gilt die Sorgfaltspflicht für den Rohstoff, den der Code benennt, bei Schokolade also für Kakao. Weitere Beispiele nennt Abschnitt 9 der Kommissionsleitlinien.
  • Verpackungen: Sie sind nicht generell ausgenommen. Als eigenständige Ware bleiben sie erfasst, etwa leere Kartons und Paletten. Ausgenommen ist Material, das ausschließlich eine andere Ware schützt, trägt oder stützt.
  • Holz: Hier gilt zusätzlich die Übergangsregelung, die Abschnitt 3 erläutert. Bauprodukte aus Holz brauchen zusätzlich die Nachweise der Bauprodukteverordnung. Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sind seit Dezember 2025 nicht mehr erfasst.
  • Abfall und Recycling: Waren, die vollständig aus Abfall oder recyceltem Material bestehen, sind ausgenommen, etwa Möbel aus Abbruchholz. Enthält eine Ware neues Material, unterliegt dieser Anteil der Verordnung. Nebenprodukte der Herstellung wie Sägemehl bleiben erfasst.

Welche Rollen unterscheidet die EUDR in der Lieferkette?

Die EUDR unterscheidet gemäß Art. 2 Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler:

RolleWer darunter fälltBeispiel
Marktteilnehmerbringt erfasste Ware gewerblich erstmals in Verkehr, etwa durch Einfuhr, oder führt sie ausführt Kakaobutter ein
Nachgelagerter Marktteilnehmerstellt aus erfasster Ware, für die schon eine Erklärung vorliegt, ein neues Erzeugnis her; erkennbar am Wechsel der Zolltarifnummerstellt aus Kakaobutter Schokolade her
Händlerstellt Ware bereit, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu seinverkauft Kakaobutter unverändert weiter

Die Rolle in der Lieferkette entscheidet über Art und Umfang der Pflichten. Welche Schritte daraus folgen, beschreibt der Abschnitt zu den Sorgfaltspflichten.

Unternehmen bestimmen ihre Rolle je Rohstoff und Lieferkette, nicht pauschal, und mehrere Rollen gleichzeitig sind möglich. Bei Eigenmarken entscheidet, wer die Ware erstmals in Verkehr bringt oder durch die Erzeugung Eigentümer wird, oft also die Lohnfertigung und nicht das Markenunternehmen. Importiert das Markenunternehmen selbst, ist es Marktteilnehmer.

Eine Untergruppe der Marktteilnehmer bilden Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO). Mehr zu dieser Sonderrolle liefert der folgende Abschnitt zu KMU und kleinen Unternehmen.

Gilt die EUDR auch für KMU und kleine Unternehmen?

Anders als häufig angenommen sind KMU von der EUDR nicht ausgenommen. Die Größe entscheidet nämlich nicht über die Betroffenheit, sondern über Zeitpunkt und Ausmaß der Verpflichtung: Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen haben eine spätere Frist als mittlere und große. KMU haben andere Pflichten als Nicht-KMU.

Für die Größeneinstufung ist die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU maßgeblich. Als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen und damit KMU gilt demnach, wer am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Grenzen einhält:

KlasseBilanzsummeNettoumsatzBeschäftigte
Kleinstunternehmen450.000 EUR900.000 EUR10
Kleines Unternehmen5 Mio. EUR10 Mio. EUR50
Mittleres Unternehmen25 Mio. EUR50 Mio. EUR250

Geprüft wird je juristischer Person, ohne Konzernkonsolidierung, und unabhängig von der Rechtsform. Ein Größenwechsel wirkt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.

Ein Sonderfall sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO). Darunter fallen Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind und dort selbst erzeugte Ware in Verkehr bringen. Dazu zählen alle EU-Staaten. Für die Größenprüfung zählt dann nur der EUDR-relevante Geschäftsbereich; auch mittlere und große Unternehmen können die Erleichterungen dadurch nutzen. Verkauft zum Beispiel ein Maschinenbauunternehmen mit 40 Mio. Euro Umsatz Holz aus eigenem Betriebswald, wird allein dieser Forstbetrieb an den Grenzen gemessen.

Ob und welche Pflichten entfallen, hängt nicht allein von der Einstufung als KMU oder Nicht-KMU ab, sondern zusätzlich von der Rolle in der Lieferkette. Das gilt etwa für die jährliche öffentliche Berichterstattung und die Registrierung im Informationssystem. Die Einzelheiten nennt der Abschnitt zu den Sorgfaltspflichten.

Gilt die EUDR in der Schweiz?

Die EUDR gilt nicht in der Schweiz. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, muss ihre Anforderungen trotzdem erfüllen, weil sie über die Lieferkette weitergegeben werden.

Von den sieben Rohstoffen werden in der Schweiz nur Holz, Rinder und Soja erzeugt. Der Bund hält sie hinsichtlich Entwaldung und Waldschädigung für grundsätzlich unbedenklich: Das Waldgesetz verbietet Rodungen weitgehend und Kahlschläge ganz.

Europäische Kunden verlangen dennoch die für ihre Sorgfaltspflicht nötigen Angaben, insbesondere Geodaten zur Herkunft. Für Schweizer Grundstücke sind diese über cadastre.ch zugänglich. Das BAFU-Faktenblatt zu Schweizer Rohstoffen führt die Nachweise im Einzelnen.

Für das Inverkehrbringen von Holz in der Schweiz gilt weiterhin die Holzhandelsverordnung (HHV). Für Holzimporte aus der EU soll künftig eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gelten. Die Vernehmlassung zur Revision lief bis zum 13. August 2026.

Art. 35e Umweltschutzgesetz erlaubt dem Bundesrat zudem, Anforderungen an das Inverkehrbringen weiterer Rohstoffe zu stellen. Welche infrage kommen, hat intep für das BAFU in einer Studie zu den Umweltwirkungen von Rohstoffen untersucht.

5. Welche Sorgfaltspflichten schreibt die Entwaldungsverordnung vor?

Die Sorgfaltspflicht nach Art. 8 gilt nur für Marktteilnehmer und umfasst drei Schritte:

  1. Informationen sammeln (Art. 9)
  2. Risiko bewerten (Art. 10)
  3. Risiko mindern (Art. 11)

Ausnahme: Stammen alle Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko, entfallen die Schritte 2 und 3 (Art. 13, vereinfachte Sorgfaltspflicht). Voraussetzung ist eine Bewertung von Komplexität, Vermischungs- und Umgehungsrisiko; die Unterlagen dazu sind auf Verlangen vorzulegen.

Nachdem sie diese Pflichten erfüllt haben, müssen Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung nach Art. 4 elektronisch einreichen. Nach Art. 12 überprüfen sie ihre Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich und aktualisieren sie bei neuen Entwicklungen. Nicht-KMU unter ihnen berichten darüber zusätzlich jährlich öffentlich. Fällt ein Unternehmen zugleich unter andere EU-Rechtsakte mit Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette, darf es den Bericht dort integrieren.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben nach Art. 5 schlankere Pflichten: Sie sammeln die Angaben ihrer Lieferanten und Abnehmer und bewahren sie fünf Jahre auf. Nicht-KMU unter ihnen registrieren sich zusätzlich im EU-Informationssystem TRACES und prüfen bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde; bis dahin dürfen sie die Ware nicht abgeben.

Matrix der EUDR-Pflichten nach Rolle und Unternehmensgröße: KMU-Marktteilnehmer erfüllen die Sorgfaltspflicht, geben die Sorgfaltserklärung ab und bewahren Belege fünf Jahre auf; Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger unter ihnen genügen eine einmalige vereinfachte Erklärung und die Anschrift des Betriebs statt Geodaten der Flächen. KMU-Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sammeln nur Angaben zu Lieferanten und Abnehmern. Nicht-KMU haben in beiden Rollen zusätzliche Pflichten.

Welche Informationen müssen Unternehmen sammeln?

Nach Art. 9 sind zu sammeln:

  • Beschreibung und Menge des Erzeugnisses, bei Holz die Baumart mit wissenschaftlichem Namen
  • Erzeugerland
  • Geolokalisierung aller Grundstücke und Zeitpunkt der Erzeugung
  • Angaben zu Lieferanten und Abnehmern
  • überprüfbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität, einschließlich der Nutzungsrechte an der Fläche

Die Geolokalisierung erfolgt über Breiten- und Längengrad. Für Grundstücke bis vier Hektar genügt ein einzelner Koordinatenpunkt, größere sind als Polygon zu erfassen. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger dürfen stattdessen die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs angeben, sofern sie dem geografischen Standort eindeutig entspricht.

Anzugeben ist außerdem der Zeitpunkt der Erzeugung, bei Holz der Einschlag, bei Rindern der Tag der Geburt. Kommt es auf einem Grundstück zu Entwaldung oder Waldschädigung, sind alle Erzeugnisse von dort ausgeschlossen.

Als Nachweise dienen etwa behördliche Genehmigungen und Registerauszüge, Verträge über Nutzungsrechte und Zertifikate. Wie tief sie gehen müssen, richtet sich nach einer ersten Prüfung der verfügbaren Informationen. Deutet sie auf ein vernachlässigbares Risiko, verlangen die Leitlinien weder Rechtstitel je Grundstück noch eine erschöpfende Liste aller Gesetze. Maßgeblich ist, dass die Belege zusammen einen begründeten Schluss erlauben. Die gesammelten Informationen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Wie bewerten Unternehmen das Risiko?

Die Risikobewertung nach Art. 10 stellt fest, ob mehr als ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht. Geprüft werden vier Gruppen von Kriterien:

  • die Risikoklasse des Erzeugerlands
  • die Lage im Erzeugerland, etwa Entwaldungsrate, Korruption, Rechtsdurchsetzung und die Rechte indigener Völker
  • die Lieferkette mit ihrer Komplexität sowie Vermischungs- und Umgehungsrisiko
  • die Verlässlichkeit der Nachweise

Die Risikoklassen vergibt die Kommission nach Art. 29; gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 gelten alle EU-Staaten als Länder mit geringem Risiko. Das Vermischungsrisiko lässt sich nicht durch Massenbilanzverfahren auflösen; Gemische mit Ware unbekannter Herkunft erkennt die Verordnung nicht an. Zu den Nachweisen zählen auch Zertifikate wie FSC oder PEFC, sofern sie die Anforderungen des Art. 9 erfüllen; sie ersetzen die eigene Sorgfaltspflicht nicht. Die Bewertung ist zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.

Wann und wie mindern Unternehmen das Risiko?

Bleibt mehr als ein vernachlässigbares Risiko, sind vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr Maßnahmen nach Art. 11 zu ergreifen. Dazu gehört, zusätzliche Unterlagen beim Lieferanten anzufordern oder unabhängige Erhebungen und Audits durchzuführen, etwa Satellitenüberwachung, Vor-Ort-Prüfungen oder Isotopenanalysen zur Herkunftsprüfung. Die Maßnahmen können auch die Unterstützung von Lieferanten einschließen, etwa Kapazitätsaufbau und Investitionen bei Kleinbäuer:innen.

Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren; Nicht-KMU benennen dafür einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und richten eine unabhängige Prüfstelle ein. Die Minderungsentscheidungen sind zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.

6. Wie funktioniert die EUDR-Sorgfaltserklärung?

Marktteilnehmer übermitteln die Sorgfaltserklärung elektronisch, bevor sie Ware in Verkehr bringen oder ausführen. Dafür ist eine Registrierung im EU-Informationssystem erforderlich, aktuell TRACES. Mit der Übermittlung übernehmen sie die Verantwortung dafür, dass die Ware konform ist, und bewahren die Erklärung fünf Jahre auf. Die Übermittlung selbst dürfen sie einem Bevollmächtigten überlassen, ohne dass sich daran etwas ändert. Was hineingehört, listet Anhang II:

AngabeInhalt
MarktteilnehmerName, Anschrift, bei Ein- und Ausfuhr die EORI-Nummer
ErzeugnisZolltarifnummer, Bezeichnung, Menge, bei Ein- und Ausfuhr in Kilogramm Eigenmasse; bei Holz die Baumart mit wissenschaftlichem Namen
HerkunftErzeugerland und Geokoordinaten aller Grundstücke
Referenznummernbei Verweis auf bestehende Erklärungen
BestätigungSorgfaltspflicht erfüllt, Risiko vernachlässigbar

Die Referenznummer vergibt das Informationssystem bei Abgabe der Erklärung, zusammen mit einer Prüfnummer als Sicherheitscode. Marktteilnehmer geben sie an den ersten nachgelagerten Abnehmer weiter, bei Ein- und Ausfuhr steht sie zusätzlich in der Zollanmeldung.

Erleichterungen gelten je nach Gruppe:

  • Alle Marktteilnehmer: Chargen aus bis zu einem Jahr lassen sich in einer Erklärung bündeln, sofern alle Geodaten vorliegen und geprüft sind. Bereits übermittelte Erklärungen lassen sich im Informationssystem zu einer neuen verbinden; dann gilt deren Referenznummer.
  • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (MSPO): Eine einmalige vereinfachte Erklärung genügt; die Aufbewahrungspflicht entfällt.
  • Natürliche Personen und Kleinstunternehmen: Sie können den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler als Bevollmächtigten beauftragen, sofern dieser nicht selbst eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen ist. Er darf die Ware erst in Verkehr bringen, wenn er die Erklärung übermittelt hat.

Die erhobenen Geodaten, Mengen und Lieferantenangaben lassen sich mehrfach nutzen, etwa für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den vereinfachten ESRS und für den Digitalen Produktpass.

7. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Entwaldungsverordnung?

Die Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten einen Bußgeldrahmen, dessen Höchstbetrag mindestens 4 Prozent des jährlichen unionsweiten Umsatzes beträgt. Wie hoch die Strafen konkret ausfallen und welche Behörde sie verhängt, regeln die Mitgliedstaaten national.

Vier Prozent sind damit die Untergrenze des Höchstbetrags, keine Obergrenze. Übersteigt der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß diesen Wert, müssen die Mitgliedstaaten den Rahmen anheben und den Gewinn abschöpfen. Bei wiederholten Verstößen steigt die Buße schrittweise.

Neben Bußgeldern drohen:

  • die Einziehung von Erzeugnissen und Erlösen
  • der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für bis zu zwölf Monate
  • die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen

Die Behörden kontrollieren risikobasiert und je Rohstoff einzeln: 1 Prozent der Marktteilnehmer bei geringem, 3 Prozent bei normalem und 9 Prozent bei hohem Länderrisiko, dort zusätzlich 9 Prozent der Mengen. Legen Dritte substantiierte Bedenken vor, können die Behörden den Verkauf der betroffenen Ware stoppen.

Was gilt für die EUDR in Deutschland?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde. Für in Deutschland erzeugte Rohstoffe sind dagegen die Landesbehörden zuständig, auf der Ebene der Primärproduktion und des Holzeinschlags. Welche Behörden das im Einzelnen sind, ist noch nicht veröffentlicht. Bei Betrieben, die zugleich importieren und selbst erzeugen, können zudem beide Seiten kontrollieren.

Ein nationales Durchführungsgesetz gibt es noch nicht. Die Pflichten der EUDR gelten unabhängig davon unmittelbar. Offen ist allerdings, wie Deutschland Kontrollen und Sanktionen ausgestaltet.

Ein Referentenentwurf des Landwirtschaftsministeriums soll ein Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz einführen und das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz ändern. Er regelt Zuständigkeiten, Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Vorgesehen sind:

  • Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, bei leichtfertigem Handeln bis zu drei; bei Zerstörung wertvoller Ökosysteme ein Jahr bis zehn Jahre;
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei Unternehmen ab einer Umsatzschwelle bis zu vier Prozent des unionsweiten Umsatzes;
  •  ein vorübergehendes Verkaufsverbot und die vorläufige Sicherstellung der Ware.

Waldbesitzerverbände kritisieren, der Entwurf sichere die auf EU-Ebene erreichten Erleichterungen nicht ab und gehe bei Kontrollen und Sanktionen über das Ziel hinaus. Sie fordern insbesondere, dass forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse die Meldungen ihrer Mitglieder bündeln dürfen. Der Ausgang ist offen.

Der bürokratischen Entlastung soll eine ergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift dienen, deren Entwurf vorliegt:

  • Kein eigenes Risikomanagement: Bei Erzeugung in Deutschland sollen vorhandene Informationen über Fläche und Bewirtschaftung als Sorgfaltspflichtregelung genügen.
  • Eigenbedarf: Die Verwendung im eigenen Betrieb bliebe außerhalb der Überwachung.
  • Gemeinsame Erklärung: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten als Marktteilnehmer und könnten eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das für ihre Mitglieder vermarktete Holz abgeben.

Was gilt für die EUDR in Österreich?

In Österreich sind das Bundesamt für Wald und Agrarmarkt Austria als zuständige Behörden nominiert. Ein nationales Durchführungsgesetz ist noch nicht erlassen.

Damit fehlt bislang die Rechtsgrundlage für Kontrollen und Strafen. Die Pflichten der EUDR gelten dennoch unmittelbar, wie in allen Mitgliedstaaten. Wie Österreich Kontrollen und Sanktionen ausgestaltet, ist offen.

Für Holz besteht mit dem Holzhandelsüberwachungsgesetz bereits ein Vollzugsregime; dort ist das Bundesamt für Wald die zuständige Behörde. Österreich zählt zudem zu den Ländern mit geringem Risiko.

8. EUDR-Umsetzung in 6 Schritten

Für die Umsetzung der EUDR-Anforderungen empfehlen sich sechs Schritte.

  • Betroffenheitsprüfung: Warenstamm gegen Anhang I abgleichen, Zolltarifnummer für Zolltarifnummer.
  • Rollenklärung: Einordnung als (nachgelagerter) Marktteilnehmer und/oder Händler je Rohstoff und Lieferkette bestimmen.
  • Datensammlung: Lieferanten erfassen und Geodaten anfordern, über vier Hektar als Polygon.
  • Risikomanagement: Risiko der Nichtkonformität je Lieferant und Erzeugnis anhand von Herkunftsland, Lieferkette und Nachweisen bewerten, wo nötig mindern.
  • Dokumentation: Fünf Jahre aufbewahren, samt Referenznummern der Erklärungen und der Begründung für Minderungsentscheidungen.
  • Verankerung: Festlegen, wer die EUDR-Compliance trägt. Nicht-KMU-Marktteilnehmer benennen einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und richten eine unabhängige Prüfstelle ein.

Zeitlich wirkt die Frist früher als ihr Datum: Bei Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten fallen Bestellungen für 2027 bei großen und mittleren Unternehmen schon unter die neue Rechtslage.

Sechs Schritte zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Betroffenheitsprüfung, Rollenklärung, Datensammlung, Risikomanagement, Dokumentation, Verankerung im Betrieb. Das Risikomanagement entfällt, wenn alle Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko stammen.

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9. FAQ zur Entwaldungsverordnung (EUDR)

Welche Produkte fallen nicht unter die Entwaldungsverordnung?

Ein Erzeugnis fällt nicht unter die EUDR, wenn es Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz weder enthält noch damit gefüttert wurde noch daraus hergestellt ist. Andernfalls entscheidet Anhang I: Nicht gelistet sind etwa Margarine aus Palmöl und ein Auto mit Reifen. Ausgenommen sind auch Waren, die vollständig aus Abfall oder recyceltem Material bestehen. Außerhalb der Verordnung bleiben zudem synthetischer Kautschuk, Bambus und Rattan, auch wenn sie Naturkautschuk oder Holz ähneln.

Gilt die EUDR auch für Produkte aus EU-Erzeugung?

Ja. Maßgeblich ist Anhang I, nicht die Herkunft. Holz aus deutschem oder österreichischem Wald unterliegt der Verordnung genauso wie importiertes. Die Einstufung als Land mit geringem Risiko senkt den Prüfaufwand, nicht die Pflicht.

Was gilt für Ware, die schon im Lager liegt?

Erzeugnisse, deren Rohstoff vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, fallen nicht unter die Verordnung. Maßgeblich ist die Erzeugung des Rohstoffs, meist die Ernte und bei Rindern die Geburt des Kalbes, nicht die Herstellung des Erzeugnisses. Für Holz gilt dann die EU-Holzhandelsverordnung weiter, wie Abschnitt 3 erläutert.

Gibt es eine Mindestmenge, unter der die EUDR nicht gilt?

Nein, die Verordnung kennt keine Mindestmenge. Auch kleine Mengen und Einzelverkäufe erfordern eine Sorgfaltserklärung. Ebenso gibt es keine Mindestunternehmensgröße: Größe und Rolle bestimmen nur Zeitpunkt und Umfang der Pflichten, nicht ob sie gelten.

Welche Nummern gibt es bei der EUDR?

Drei, die leicht verwechselt werden: die Referenznummer für eine Sorgfaltserklärung, die Identifikationsnummer für die vereinfachte Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern und die Prüfnummer, ein Sicherheitscode, der die Daten in der Erklärung schützt.

Wo finde ich die Referenznummer?

Das EU-Informationssystem TRACES vergibt sie, sobald die Sorgfaltserklärung übermittelt ist. Marktteilnehmer erhalten sie dort und geben sie an ihre Abnehmer weiter. Wer Ware kauft, bekommt sie vom Lieferanten, etwa über Rechnung oder Lieferschein.

Was passiert, wenn Lieferanten keine Geodaten liefern?

Ohne die Angaben nach Art. 9 muss der Marktteilnehmer davon absehen, die Ware in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Andernfalls verstößt er gegen die Verordnung. Wie die Informationen weitergegeben werden, regelt die EUDR nicht, das ist vertraglich zu vereinbaren.

Gilt die EUDR für Verpackungen?

Das hängt von der Funktion ab. Als eigenständige Ware sind Verpackungen erfasst, etwa leere Kartons und Paletten. Ausgenommen ist Material, das ausschließlich dazu dient, eine andere Ware zu schützen, zu tragen oder zu stützen.

Was ist die vereinfachte Sorgfaltspflicht?

So heißt die Erleichterung nach Art. 13. Wer sich vergewissert hat, dass alle Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko stammen, muss Risikobewertung und Risikominderung nicht durchführen. Die Sorgfaltserklärung bleibt. Bei begründeten Bedenken gelten wieder alle Pflichten, und die Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Was sind substantiierte Bedenken?

Ein hinreichend begründeter Hinweis auf Nichtkonformität, gestützt auf objektive und überprüfbare Informationen. Jede natürliche oder juristische Person kann ihn vorbringen, bei der zuständigen Behörde oder direkt beim Unternehmen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen dann prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.

Wofür steht MSPO im Kontext der EUDR?

Die Abkürzung hat zwei Bedeutungen. In der Verordnung steht sie für micro or small primary operators, also Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a; für sie genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung. In der Palmöllieferkette bezeichnet MSPO dagegen Malaysian Sustainable Palm Oil, ein nationales Zertifizierungssystem. Es erleichtert die Sorgfaltsprüfung, ersetzt sie aber nicht.

Warum gibt es die Entwaldungsverordnung?

Sie soll den Beitrag der EU zu Entwaldung und Waldschädigung verringern und damit auch den globalen Verlust an Biodiversität. Für Unternehmen reicht das Thema über die EUDR hinaus, etwa in Berichterstattung und Standortentwicklung; Ansätze dazu bündelt unsere Biodiversitätsberatung.

Haftungshinweis

Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Fragen der Betroffenheit, der Sorgfaltspflicht oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder an die zuständige Behörde. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung.

Da sich delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Leitlinien und nationale Umsetzungen laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen. Verlinkte externe Inhalte unterliegen der Verantwortung der jeweiligen Anbieter.

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