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Scope-3-Emissionen: Verstehen, erfassen, reduzieren

Scope-3-Emissionen entstehen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Sie machen meist den Großteil der CO2-Bilanz aus: oft über 70 Prozent, in einzelnen Branchen auch über 90 Prozent. Dieser Ratgeber zeigt, was unter Scope 3 fällt, erläutert die 15 Kategorien mit Praxisbeispielen und führt von der Datenerhebung bis zur Reduktion.

Stilisierte Illustration eines Eisbergs als Metapher für Scope-3-Emissionen. Die kleine sichtbare Spitze über der Wasserlinie ist mit „Scope 1 & 2" beschriftet und symbolisiert direkte Emissionen sowie Emissionen aus eingekaufter Energie. Der weit größere unter Wasser liegende Teil ist mit „Scope 3" beschriftet und symbolisiert indirekte Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, die typischerweise 70 bis 90 Prozent der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens ausmachen. Rechts vom Eisberg steht der Titel „Scope-3-Emissionen verstehen, erfassen, reduzieren".

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Scope-3-Emissionen?
  2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick
  3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis
  4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen
  5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz
  6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen
  7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

1. Was sind Scope-3-Emissionen? Definition

Scope-3-Emissionen sind die indirekten Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, die unter Scope 3 des Greenhouse Gas (GHG) Protocol fallen. Sie umfassen alle Emissionen, die nicht aus eigenen Anlagen oder eingekaufter Energie stammen, und entstehen bei Lieferanten, Logistikdienstleistern und Kund:innen sowie bei der Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Anders als bei direkten Emissionen kann das Unternehmen sie nicht direkt kontrollieren, aber durch Lieferanten- und Produktentscheidungen beeinflussen.

Übersicht der Treibhausgase und Emissionsquellen in den drei Scopes nach GHG Protocol. Oben sieben Treibhausgase als Wolken dargestellt: Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), Lachgas (N₂O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs), Schwefelhexafluorid (SF₆), Stickstofftrifluorid (NF₃). Scope 1 (Direkt) umfasst stationären Energieverbrauch, Prozessemissionen, mobile Verbrennung und Verflüchtigungen. Scope 2 (Indirekt) umfasst eingekauften Strom, Kälte- und Wärmebezug. Scope 3 (Indirekt) umfasst Vorgelagerte Aktivitäten mit acht Kategorien (Eingekaufte Waren und Services, Kapitalgüter, Brennstoff- und Energie-Aktivitäten, Transport und Verteilung, Betriebsabfälle, Geschäftsreisen, Pendelverkehr, Gemietete Sachanlagen) und Nachgelagerte Aktivitäten mit sieben Kategorien (Transport und Verteilung, Verarbeitung verkaufter Produkte, Nutzung verkaufter Produkte, Entsorgung verkaufter Produkte, Vermietete Sachanlagen, Franchises, Investitionen).
Treibhausgase und Emissionsquellen in Scope 1, 2 und 3 entlang der Wertschöpfungskette. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 1.1.

Scope 1, 2 und 3: Emissionen im Vergleich

Das Greenhouse Gas Protocol, der weltweit etablierte Standard für die Treibhausgasbilanzierung, unterscheidet zunächst direkte und indirekte Emissionen und teilt diese weiter in drei Scopes ein. Diese Trennung schafft Klarheit für die Bilanzierung und vergleichbare Daten für Reporting und Klimastrategie.

  • Scope 1: Direkte Emissionen aus eigenen Anlagen und Fahrzeugen, etwa aus der Verbrennung von Heizöl, Erdgas oder Diesel.
  • Scope 2: Indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie, vor allem Strom, Fernwärme und Kälte. Die Emissionen entstehen beim Energieversorger, werden aber dem Unternehmen zugerechnet, das die Energie verbraucht.
  • Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.

Die drei Scopes überschneiden sich innerhalb einer Unternehmensbilanz nicht: Jede Emission wird genau einem Scope zugeordnet. Auf Branchenebene kann eine Emission jedoch bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden.

Vergleichstabelle der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol mit Spalten Emissionstyp, Scope, Definition und Beispiele. Direkte Emissionen umfassen Scope 1: Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Anlagen und Fahrzeugen der berichtenden Firma, zum Beispiel Verbrennung in eigenen Heizkesseln und Fahrzeugen, Prozessemissionen aus eigener Produktion sowie Verflüchtigungen aus Kältemitteln. Indirekte Emissionen umfassen Scope 2: Emissionen aus der Erzeugung eingekaufter Energie, die im Unternehmen genutzt wird, zum Beispiel eingekaufter Strom, Fernwärme, Fernkälte und Dampf. Indirekte Emissionen umfassen außerdem Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette der berichtenden Firma, zum Beispiel eingekaufte Waren und Dienstleistungen, Logistik, Geschäftsreisen, Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.
Vergleich der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011).

Bilanziert werden alle sieben relevanten Treibhausgase nach Kyoto-Protokoll:

  • Kohlendioxid (CO₂),
  • Methan (CH₄),
  • Lachgas (N₂O),
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs/HFKW),
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs/PFKW),
  • Schwefelhexafluorid (SF₆) und
  • Stickstofftrifluorid (NF₃).

Sie werden in CO₂-Äquivalente (CO₂e) umgerechnet, gewichtet nach ihrer Klimawirkung. SF₆ ist beispielsweise rund 23.500 Mal klimaschädlicher als CO₂.

Warum sind Scope-3-Emissionen so wichtig?

Im Durchschnitt machen Scope-3-Emissionen etwa drei Viertel der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens aus. In Konsumgütern, Handel sowie wissensbasierten Dienstleistungen können es bis 90 Prozent sein, bei Finanzdienstleistern nahezu 100 Prozent. Unternehmen, die ihren CO₂-Fußabdruck (Corporate Carbon Footprint) reduzieren möchten, finden hier also den größten Hebel.

Auch wer berichten muss oder nach einem anerkannten Standard bilanzieren möchte, kommt an einer Scope-3-Bilanz nicht vorbei. Für berichtspflichtige Unternehmen ist Scope 3 im Rahmen von CSRD und ESRS E1 relevant. Darüber hinaus ist sie fester Bestandteil internationaler Standards und Initiativen wie Greenhouse Gas Protocol, Science Based Targets Initiative (SBTi) und Carbon Disclosure Project (CDP) (s. Kapitel 4).

2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick

Der Scope-3-Standard des Greenhouse Gas Protocol unterteilt die Wertschöpfungskette in 15 Kategorien: acht vorgelagerte (Upstream) und sieben nachgelagerte (Downstream). Nicht jede Kategorie ist für jedes Unternehmen relevant. Welche dominieren, hängt vom Geschäftsmodell ab.

Die Kategorien unterscheiden sich auch im zeitlichen Bezug der Emissionen: Manche sind bereits in früheren Jahren entstanden (z. B. eingekaufte Waren), andere entstehen zeitgleich mit der Aktivität (z. B. Geschäftsreisen) und wieder andere werden im Berichtsjahr ausgelöst, entstehen aber über Jahre (z. B. Lebenszyklus verkaufter Produkte, Entsorgung von Betriebsabfällen).

Übersicht der 15 Scope-3-Kategorien nach zeitlichem Bezug der Emissionen, dargestellt in drei Spalten. Spalte „Vergangenheit" (Emissionen bereits in früheren Jahren entstanden): Kategorie 1 (Eingekaufte Waren und Dienstleistungen), Kategorie 2 (Kapitalgüter), Kategorie 3 (Brennstoff- und Energie-Aktivitäten), Kategorie 4 (Transport und Verteilung). Spalte „Berichtsjahr" (Emissionen entstehen zeitgleich mit der Aktivität): Kategorie 6 (Geschäftsreisen), Kategorie 7 (Pendelverkehr), Kategorie 8 (Gemietete Sachanlagen), Kategorie 13 (Vermietete Sachanlagen), Kategorie 14 (Franchises). Spalte „Zukunft" (Aktivität im Berichtsjahr löst langfristige Emissionen aus): Kategorie 5 (Betriebsabfälle), Kategorie 9 (Transport und Verteilung Downstream), Kategorie 10 (Verarbeitung verkaufter Produkte), Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte), Kategorie 12 (Entsorgung verkaufter Produkte), Kategorie 15 (Investitionen). Kategorien der dritten Spalte sind als verbundene Boxen über Berichtsjahr und Zukunft dargestellt.
Zeitlicher Bezug der 15 Scope-3-Kategorien. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 5.3.

Scope 3 Upstream: Die 8 vorgelagerten Kategorien

Scope-3-Emissionen fallen upstream bei eingekauften Gütern und Dienstleistungen an, vor der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet acht Kategorien:

Nr.KategorieBeschreibung
1Eingekaufte Waren und DienstleistungenCradle-to-Gate-Emissionen aller eingekauften Produkte und Services
2KapitalgüterHerstellung von Anlagen, Maschinen, Gebäuden und Fahrzeugen, die das Unternehmen einkauft
3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenVorgelagerte Emissionen aus Förderung, Herstellung und Transport von Brennstoffen und Energieträger
4Vorgelagerter Transport und VerteilungLogistik eingekaufter Waren in Fahrzeugen Dritter, inklusive Lagerung
5Im Betrieb anfallender AbfallEntsorgung und Aufbereitung betrieblicher Abfälle und Abwässer durch Dritte
6GeschäftsreisenReisen der Mitarbeitenden mit Verkehrsmitteln Dritter, etwa Flugzeug, Bahn oder Mietwagen
7Pendelverkehr der MitarbeitendenArbeitswege der Beschäftigten mit Verkehrsmitteln, die nicht dem Unternehmen gehören
8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen anmietet

Scope 3 Downstream: Die 7 nachgelagerten Kategorien

Scope-3-Emissionen fallen downstream bei verkauften Produkten und Dienstleistungen an, nach der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet sieben Kategorien:

Nr.KategorieBeschreibung
9Nachgelagerter Transport und VerteilungLogistik verkaufter Produkte in Fahrzeugen Dritter, vom Verlassen der eigenen Anlagen bis zur Auslieferung
10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteWeiterverarbeitung verkaufter Halbfabrikate durch nachgelagerte Hersteller
11Nutzung verkaufter ProdukteEmissionen während der gesamten Nutzungsphase der verkauften Produkte, etwa Strom- oder Kraftstoffverbrauch
12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeRecycling, Verbrennung oder Deponierung der verkauften Produkte nach ihrer Nutzungsphase
13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen an Dritte vermietet
14FranchisesScope-1- und Scope-2-Emissionen der Franchisenehmer aus dem Betrieb der Franchise-Standorte
15InvestitionenFinanzierte Emissionen aus Beteiligungen, Krediten und anderen Investitionen, insbesondere relevant für Banken und Investoren

3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis

Beispiele zu den 15 Scope-3-Kategorien

Für jede der 15 Kategorien gibt es typische Aktivitäten, die in der Praxis bilanziert werden:

Nr.KategorieBeispiel
1Eingekaufte Waren und DienstleistungenEin Maschinenbauer kauft Stahlbleche und Elektronikkomponenten für seine Produktion. Die Emissionen aus deren Herstellung beim Lieferanten zählen zu Scope 3.
2KapitalgüterEin Krankenhaus beschafft einen neuen MRT-Scanner. Die Emissionen aus der Herstellung des Geräts werden im Jahr der Anschaffung bilanziert.
3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenEin Unternehmen bezieht 5.000 MWh Strom. Die Emissionen aus Förderung, Raffinerie und Transport der zugrundeliegenden Brennstoffe gehören zu Scope 3 (der Verbrauch selbst ist Scope 2).
4Vorgelagerter Transport und VerteilungEine Spedition liefert Rohstoffe per Lkw an den Hauptsitz eines Lebensmittelherstellers. Die Transportemissionen werden Scope 3 zugerechnet.
5Im Betrieb anfallender AbfallEin Produktionsbetrieb gibt Verpackungsabfälle und Produktionsausschuss an ein Recyclingunternehmen ab. Die Emissionen aus der Abfallbehandlung zählen zu Scope 3.
6GeschäftsreisenMitarbeitende einer Beratungsfirma fliegen zu Kundenterminen und übernachten in Hotels. Flug-, Bahn- und Mietwagenemissionen gehören zu Scope 3.
7Pendelverkehr der Mitarbeitenden60 Prozent der Beschäftigten fahren mit dem Auto zur Arbeit, 40 Prozent mit der Bahn. Die Emissionen aus dem Arbeitsweg werden in Scope 3 erfasst.
8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteEin Unternehmen mietet ein Bürogebäude vom Eigentümer an. Heizung und Strom dort gehören zu Scope 3, sofern sie nicht bereits in Scope 1 oder 2 erfasst sind.
9Nachgelagerter Transport und VerteilungEin Möbelhersteller verkauft an einen Möbelhändler, der die Auslieferung an Endkund:innen selbst organisiert. Die nachfolgenden Transportemissionen gehören zu Scope 3.
10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteEin Stahlwerk liefert Bleche an einen Automobilzulieferer. Die Emissionen aus dem Pressen und Schweißen der Bleche beim Zulieferer fallen unter Scope 3 des Stahlwerks.
11Nutzung verkaufter ProdukteEin Hersteller verkauft 10.000 Kühlschränke. Der Stromverbrauch dieser Geräte über ihre Lebensdauer wird Scope 3 zugerechnet.
12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeEin Verpackungshersteller verkauft Kunststoffflaschen. Deren Recycling oder Verbrennung am Lebensende zählt zu Scope 3.
13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteEin Immobilienunternehmen vermietet Bürogebäude an Firmen. Energieverbrauch und Heizung der Mieter:innen gehören zu Scope 3 des Vermieters.
14FranchisesEine Hotelkette betreibt 200 Standorte über Franchisenehmer:innen. Strom- und Heizemissionen dieser Standorte gehören zu Scope 3 des Markeninhabers.
15InvestitionenEine Bank vergibt Kredite an Unternehmen verschiedener Branchen. Die Emissionen der finanzierten Unternehmen, anteilig zur Kredithöhe, werden in Scope 3 erfasst.

Dominierende Scope-3-Kategorien nach Branche

Je nach Branche dominieren unterschiedliche Kategorien. Fünf typische Profile aus der Praxis:

  • Endprodukt-Hersteller (Automobil, Maschinenbau, Elektronik): Kategorie 1 (eingekaufte Waren) und Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) machen den Großteil der Scope-3-Emissionen aus.
  • Konsumgüter und Handel: Kategorie 1 (eingekaufte Waren) dominiert, da Rohstoffe, Inhaltsstoffe und Handelsware den größten Emissionsanteil ausmachen. Bei langlebigen Produkten mit einem Energieverbrauch in der Nutzung ist auch Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) relevant.
  • Immobilien und Bau: Kategorie 2 (Kapitalgüter, sogenannte Embodied Carbon aus Baumaterialien) bei Bauträgern und Entwicklern, Kategorie 11 (Nutzung) bei verkauften Gebäuden und Kategorie 13 (nachgelagerte vermietete Vermögenswerte) bei Vermietern.
  • Wissensbasierte Dienstleistungen: Kategorie 1 (eingekaufte Services und IT-Infrastruktur), Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) machen typischerweise den Großteil aus, da kaum eigene Produktion vorhanden ist.
  • Öffentliche Verwaltungen: Kategorie 1 (Beschaffung) sowie Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) sind die relevantesten Kategorien. Downstream-Kategorien spielen meist keine Rolle, da keine Produkte verkauft werden.

4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen

Für die Bilanzierung von Scope-3-Emissionen gibt es zwei relevante Bezugsrahmen: international etablierte Standards und Initiativen sowie rechtliche Pflichten in der EU und der Schweiz.

Internationale Standards und Initiativen für Scope3

International haben sich fünf Standards und Initiativen etabliert, an denen sich Unternehmen aller Größen freiwillig orientieren:

  • Greenhouse Gas Protocol Scope 3 Standard: Der methodische Bilanzierungs-Standard für Scope-3-Emissionen. Er definiert die 15 Kategorien, Berechnungsmethoden und Mindestanforderungen. Viele Standards, Initiativen und Regulierungsrahmen orientieren sich methodisch am GHG Protocol oder sind damit kompatibel.
  • ISO 14064-1: Internationale Norm für die Quantifizierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen auf Unternehmensebene. Adressiert Scope 1, Scope 2 und „andere indirekte Emissionen“ (Scope 3) nach Wesentlichkeitsanalyse. Geeignet für zertifizierte Klimabilanzen.
  • Carbon Disclosure Project (CDP): Eine der führenden freiwilligen Plattformen für Umwelt-Reporting mit über 22.000 berichtenden Unternehmen weltweit. Für ein A-Rating ist die Offenlegung relevanter Scope-3-Kategorien erforderlich. Mehr als 700 Finanzinstitute mit über 142 Billionen US-Dollar verwaltetem Vermögen fordern darüber Klimadaten an.
  • Global Reporting Initiative (GRI): Weltweit am häufigsten verwendeter Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die GRI 305 Disclosures verlangen die Berichterstattung von Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen. Häufig parallel zu CSRD verwendet.
  • Science Based Targets initiative (SBTi): Validiert wissenschaftsbasierte Reduktionsziele. Nach den aktuellen SBTi-Kriterien müssen Unternehmen Scope 3 in Near-Term Targets einbeziehen, wenn relevante Scope-3-Emissionen mindestens 40 Prozent der Gesamtemissionen aus Scope 1, 2 und 3 ausmachen. Voraussetzung ist eine vollständige Scope-3-Bilanz.

Scope 3 Reporting-Pflichten in EU und Schweiz

Darüber hinaus gelten in der EU und der Schweiz rechtliche Vorgaben zur Berichterstattung inkl. Scope-3-Emissionen. Sie betreffen aktuell vor allem große Unternehmen:

  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU: Verpflichtet berichtspflichtige Unternehmen zur Berichterstattung nach ESRS E1. Dazu gehören die wesentlichen Scope-3-Kategorien, sofern sie im Rahmen der Klimaberichterstattung als relevant identifiziert werden. Diese Kategorien müssen methodisch nachvollziehbar bilanziert, begründet und berichtet werden. Nach der Omnibus-Reform wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Nettoumsatz begrenzt; die konkreten Anwendungszeitpunkte hängen von Rechtsstand, Übergangsfristen und nationaler Umsetzung ab.
  • Obligationenrecht (Art. 964a ff. OR) und Klimaberichterstattungsverordnung der Schweiz: Große „Gesellschaften des öffentlichen Interesses“ (börsenkotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen ab 500 Vollzeitstellen und CHF 20 Mio. Bilanzsumme oder CHF 40 Mio. Umsatz) müssen über Treibhausgasemissionen einschließlich Scope 3 berichten, soweit dies möglich und sachgerecht ist. Eine Revision in Anlehnung an die CSRD ist in Vorbereitung, wurde aber im Zuge des EU-Omnibus-Pakets pausiert.

5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz

Wer eine CO₂-Bilanz für ein Unternehmen erstellen und dabei Scope 3 berücksichtigen möchte, durchläuft typischerweise sechs Phasen. Sie folgen den Anforderungen des GHG Protocol Scope-3-Standard und sind unabhängig von Unternehmensgröße und Branche anwendbar.

  1. Ziele und Bilanzgrenzen festlegen: Welche Geschäftseinheiten werden bilanziert, welches Berichtsjahr gilt als Basisjahr, welcher Standard wird angewendet (GHG Protocol, ISO 14064-1, ESRS E1)? Diese Grundentscheidungen prägen den gesamten Prozess.
  2. Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Anhand von sechs Relevanz-Kriterien (Größe der Emissionen, Einflussmöglichkeit, Risiken, Stakeholder-Interesse, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) wird für jede der 15 Kategorien geprüft, ob sie wesentlich ist. Ausschlüsse werden begründet und dokumentiert.
  3. Datenstrategie pro Kategorie definieren: Für jede wesentliche Kategorie wird entschieden, welche Datenquellen genutzt werden (Primärdaten von Lieferant:innen oder Sekundärdaten aus Emissionsfaktoren-Datenbanken) und welche Berechnungsmethode passt (spend-based, activity-based oder hybrid).
  4. Emissionen berechnen: Mit den gewählten Methoden und Emissionsfaktoren werden die Treibhausgasemissionen jeder Kategorie quantifiziert und in CO₂-Äquivalente umgerechnet.
  5. Qualität sichern und dokumentieren: Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck zu Vorjahren und externen Benchmarks, vollständige Dokumentation aller Annahmen, Datenquellen und Berechnungsschritte für Audit oder Verifizierung.
  6. Berichten und Reduktion einleiten: Die Ergebnisse fließen in den Nachhaltigkeitsbericht ein und bilden die Basis für eine Dekarbonisierungsstrategie mit wissenschaftsbasierten Reduktionszielen, etwa nach SBTi.
Prozessgrafik mit sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz, dargestellt in zwei Reihen mit je drei Karten und verbindenden Pfeilen. Phase 1: Ziele und Bilanzgrenzen festlegen – Geschäftseinheiten, Basisjahr, Standard (z. B. GHG Protocol, ISO 14064-1, ESRS E1). Phase 2: Wesentlichkeitsanalyse durchführen – Relevanz-Kriterien für alle 15 Kategorien prüfen, Ausschlüsse begründen. Phase 3: Datenstrategie pro Kategorie definieren – Primär- oder Sekundärdaten, Berechnungsmethode (spend-based, activity-based, hybrid). Phase 4: Emissionen berechnen – Treibhausgasemissionen pro Kategorie quantifizieren, in CO₂-Äquivalente umrechnen. Phase 5: Qualität sichern und dokumentieren – Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck, Dokumentation für Audit. Phase 6: Berichten und Reduktion einleiten – Nachhaltigkeitsbericht, wissenschaftsbasierte Reduktionsziele (SBTi), Dekarbonisierungsstrategie.
In sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz. Eigene Darstellung.

Scope-3-Emissionen berechnen: Drei Methoden im Vergleich

Für die Berechnung wesentlicher Scope-3-Kategorien stehen drei methodische Hauptansätze zur Verfügung. Welche Methode passt, hängt davon ab, welche Daten verfügbar sind und wie genau das Ergebnis sein muss. In der Praxis werden die Methoden über die 15 Kategorien kombiniert.

MethodeSo funktioniert sieWann sinnvollGenauigkeit
Ausgabenbasiert (spend-based)Einkaufsausgaben in Euro werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Bei vielen Lieferant:innen ohne Primärdaten, in der Anfangsphase oder für nicht wesentliche Kategorien.gering bis mittel
Aktivitätsbasiert (activity-based)Physikalische Mengen (Tonnen, Kilometer, Kilowattstunden) werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Wenn Mengen-Daten vorliegen, etwa zu Transport, Energie oder Materialien.mittel bis hoch
HybridKombination aus primären Lieferant:innen-Daten für wesentliche Posten und sekundären Faktoren für den Rest.Wenn ein Teil der Lieferant:innen produktspezifische Emissionsdaten liefert.hoch

Unabhängig von der Methode gilt: Je näher die Daten am tatsächlichen Geschäftsvorgang liegen, desto belastbarer die Bilanz. Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) sind dabei das Ziel, branchen- oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren der pragmatische Einstieg.

Typische Fallstricke bei der Scope-3-Bilanzierung

In der Praxis treten bei der Bilanzierung von Scope-3-Emissionen wiederkehrende Probleme auf. Wer sie kennt, kann sie früh vermeiden und spart Zeit und Korrekturaufwand.

  • Doppelzählungen zwischen den Scopes: Eine Emission darf innerhalb der eigenen Bilanz nur einem Scope zugeordnet werden. Häufige Fehlerquelle ist Kategorie 4 (vorgelagerter Transport), wenn die Logistik auch in Kategorie 1 (eingekaufte Waren) enthalten ist. Klare Systemgrenzen pro Kategorie verhindern das.
  • Spend-based als Dauerlösung: Ausgabenbasierte Berechnung ist ein schneller Einstieg, liefert aber nur grobe Werte. Wer wesentliche Kategorien dauerhaft so behandelt, verliert Genauigkeit und Reduktionssteuerung. Bei wesentlichen Kategorien sollte mittelfristig auf aktivitätsbasierte oder hybride Methoden umgestellt werden.
  • Lieferant:innen zu spät einbinden: Primärdaten von Lieferant:innen verbessern die Datenqualität deutlich, brauchen aber Vorlauf für Abstimmung, Schulung und Erhebung. Wer erst kurz vor Berichtsabgabe Anfragen verschickt, bekommt selten verwertbare Daten zurück.
  • Methodische Wechsel ohne Anpassung des Basisjahres: Wer von spend-based auf activity-based wechselt oder eine zuvor ausgeschlossene Kategorie aufnimmt, verändert die Bilanz strukturell. Ohne Neuberechnung des Basisjahres sind Zeitreihen und Reduktionsziele nicht mehr vergleichbar.
  • Selektive Kategorienwahl: Wesentlich erscheinende Kategorien zur Verbesserung der Bilanz auszuschließen, kann als selektive oder irreführende Berichterstattung gewertet werden. Die Wesentlichkeitsanalyse muss alle sechs Kriterien anwenden und Ausschlüsse begründen, sonst riskiert das Unternehmen Beanstandungen in der Prüfung.

Scope-3-Emissionen ohne Datenchaos angehen

Wir unterstützen Sie dabei, relevante Kategorien zu priorisieren, geeignete Datenquellen aufzubauen und belastbare Scope-3-Ergebnisse für regulatorische Pflichten, SBTi-Validierung oder interne Klimaziele zu erstellen.

6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen

Die Reduktion von Scope-3-Emissionen folgt der Hierarchie vermeiden, reduzieren und nur im letzten Schritt kompensieren. Die wirksamsten Hebel hängen von der Branche ab. Typische Stellschrauben sind:

  • Lieferantenauswahl: Wechsel zu Lieferant:innen mit niedrigerem CO₂-Fußabdruck, etwa bei Stahl, Aluminium, Verpackungsmaterialien.
  • Produktdesign: Geringerer Materialeinsatz, Substitution kohlenstoffintensiver Werkstoffe, Recyclatanteile, Reparierbarkeit.
  • Energie- und Nutzungsphase: Bei verkauften Produkten (Kategorie 11) entscheidet die Effizienz über den größten Teil der Lebenszyklus-Emissionen.
  • Logistik und Verpackung: Modal-Shift, Routenoptimierung, kompaktere Verpackungen, Mehrweg-Systeme.
  • Lieferantenengagement: Setzen Lieferant:innen selbst SBTi-konforme Reduktionsziele, sinken die Scope-3-Emissionen über Jahre strukturell.

7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

Ist eine Scope-3-Bilanz verpflichtend?

Eine Scope-3-Bilanz ist in der EU für berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD verpflichtend, in der Schweiz für große Gesellschaften des öffentlichen Interesses nach OR Art. 964a ff. Kleinere Unternehmen sind aktuell nicht direkt betroffen, müssen aber zunehmend Daten an Großkunden liefern und sich an freiwilligen Standards wie GHG Protocol oder SBTi orientieren.

Welche Scope-3-Kategorien sind verpflichtend?

Nicht automatisch alle 15 Kategorien. Verpflichtend zu bilanzieren sind nur die Kategorien, die in einer Wesentlichkeitsanalyse nach den sechs Relevanz-Kriterien des GHG Protocol (Größe, Einfluss, Risiko, Stakeholder, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) als wesentlich identifiziert werden. Unter CSRD und ESRS E1 gilt zusätzlich die doppelte Wesentlichkeit. Ausschlüsse müssen begründet und dokumentiert werden.

Was ist der Unterschied zwischen Scope 2 und Scope 3?

Scope 2 umfasst die indirekten Emissionen aus eingekaufter Energie wie Strom, Fernwärme oder Kälte. Scope 3 umfasst alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von eingekauften Waren über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Scope 2 entsteht beim Energieversorger, Scope 3 bei Lieferant:innen, Logistikdienstleistern und Kund:innen.

Was ist der Unterschied zwischen Scope 3 und Product Carbon Footprint?

Scope 3 ist Teil der Treibhausgasbilanz eines Unternehmens (Corporate Carbon Footprint) und umfasst die indirekten Emissionen der gesamten Wertschöpfungskette über alle Produkte und Aktivitäten. Ein Product Carbon Footprint (PCF) bilanziert dagegen die Emissionen eines einzelnen Produkts über seinen Lebenszyklus. Beide Bilanzen überschneiden sich inhaltlich, folgen aber unterschiedlichen methodischen Rahmen.

Werden Scope-3-Emissionen doppelt gezählt?

Innerhalb einer Unternehmensbilanz soll jede Emission nur einem Scope zugeordnet werden; saubere Systemgrenzen verhindern Doppelzählungen. Auf Branchenebene kann eine Emission allerdings bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden. Das ist methodisch gewollt und entspricht dem Vorgehen des GHG Protocol Scope 3 Standard.

Welche Daten brauche ich für eine Scope-3-Bilanz?

Je nach Kategorie und Methode unterschiedliche Daten: Einkaufsausgaben in Euro für die ausgabenbasierte Methode, physikalische Mengen wie Tonnen, Kilometer oder Kilowattstunden für die aktivitätsbasierte Methode, und Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) für die hybride Methode. Typische Datenquellen sind Einkauf, Buchhaltung, Logistik, HR und Lieferantenfragebögen.

Wie bekomme ich Daten von meinen Lieferanten?

Primärdaten von Lieferant:innen werden über strukturierte Abfragen, Lieferantenfragebögen oder Plattformen wie CDP Supply Chain erhoben. Wichtig sind klare Anforderungen (Produktbezug, Bilanzgrenze, Methodik), realistische Vorlaufzeiten und Schulung. Wo Primärdaten fehlen, kommen branchenspezifische Sekundärdaten oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren zum Einsatz.

Was sind Embodied Carbon Emissionen?

Embodied Carbon bezeichnet die Treibhausgasemissionen, die in der Herstellung, im Transport und am Lebensende eines Produkts oder Gebäudes entstehen, im Gegensatz zu den Emissionen aus der Nutzungsphase. Im Scope-3-Standard zählen sie zu Kategorie 2 (Kapitalgüter) bei Anlagen und Gebäuden oder zu Kategorie 1 (eingekaufte Waren) bei eingekauften Materialien.

Was passiert mit Restemissionen in Scope 3?

Restemissionen sind Emissionen, die auch nach Ausschöpfung aller Reduktionsmöglichkeiten verbleiben. Unter dem SBTi Net-Zero Standard dürfen sie maximal 10 Prozent der Basisjahremissionen ausmachen und müssen durch dauerhafte Kohlenstoffentnahme (Carbon Removal) neutralisiert werden. Bilanztechnisch bleiben sie Scope 3, werden aber durch zertifizierte Removals kompensiert.

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    UWG Schweiz: Greenwashing-Verbot, Pflichten & Compliance

    Das UWG Schweiz regelt seit 1986 fairen Wettbewerb und faire Werbung. Mit dem Greenwashing-Verbot vom 1. Januar 2025 gelten neue Anforderungen an Klimaaussagen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Schweizer Unternehmen heute beachten müssen.

    Verpackung mit ‚klimaneutral‘ unter einer Lupe – Symbol für die Prüfung von Umweltaussagen nach UWG Schweiz.

    UWG Schweiz: Das Wichtigste auf einen Blick

    • Das UWG Schweiz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts.
    • Das UWG schützt fairen Wettbewerb für alle Marktakteure, Konkurrent:innen, Kund:innen, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen sowie den Bund.
    • Zentrale UWG-Tatbestände sind irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden, vergleichende Werbung, Spam und missbräuchliche AGB.
    • Seit dem 1. Januar 2025 gilt mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ein Greenwashing-Verbot mit Beweislastumkehr: Klimaaussagen müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein.
    • Treibhausgasbilanzen (CCF und PCF) nach anerkannten Standards sind praktikable Methoden, um Klimaaussagen UWG-konform zu belegen.
    • Verstösse gegen das UWG können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach Art. 23 UWG). Beschwerden können zudem an die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) als Selbstregulierungsstelle gerichtet werden.
    • Eine systematische UWG-Compliance reduziert das Risiko von Abmahnungen und sichert die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitskommunikation.

    Inhaltsverzeichnis

    1. Was das UWG in der Schweiz regelt
    2. Die Tatbestände des Lauterkeitsrechts im Überblick
    3. Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025
    4. Sanktionen und Klagewege bei UWG-Verstössen
    5. UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen
    6. Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz

    1. Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Schweiz regelt

    Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts. Es schützt fairen Wettbewerb und schreibt Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vor. Das UWG regelt, was in Werbung, Verkauf und Geschäftspraktiken zulässig ist. Verstösse können zivilrechtlich vor staatlichen Gerichten und strafrechtlich verfolgt werden. Die Begriffe «UWG» und «Lauterkeitsrecht» werden in der Schweiz synonym verwendet.

    Wer ist vom UWG der Schweiz betroffen?

    Das Schweizer UWG gilt für alle Unternehmen und Personen, die in der Schweiz wirtschaftlich tätig sind und mit anderen Marktteilnehmenden in Kontakt stehen. Konkret bedeutet das: Verpflichtet sind alle, die werben, verkaufen, vertragliche Beziehungen mit Kund:innen eingehen oder geschäftliche Kommunikation betreiben.

    Das betrifft:

    • Schweizer Unternehmen jeder Grösse, vom Konzern bis zum Einzelunternehmen
    • Ausländische Anbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in der Schweiz vermarkten, auch wenn ihr Sitz im Ausland ist
    • Onlineshops und Plattformen, die sich an Kund:innen in der Schweiz richten
    • Werbeagenturen, Marketingdienstleister und Kommunikationsabteilungen, soweit sie an unlauteren Aussagen oder Praktiken mitwirken
    • Selbstständige und Freiberufler:innen, die ihre Leistungen am Markt anbieten

    UWG, Kartellgesetz und Preisbekanntgabeverordnung im Vergleich

    Das UWG ist nicht das einzige wettbewerbsrechtliche Gesetz in der Schweiz. Drei Regelwerke spielen für Unternehmen eine Rolle, mit unterschiedlicher Stossrichtung:

    • UWG: Schützt die Fairness im Wettbewerb. Es regelt das Verhalten zwischen Marktteilnehmenden, also was in Werbung, Verkauf und Kommunikation zulässig ist. Sanktioniert wird Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstösst.
    • Kartellgesetz (KG): Schützt den Wettbewerb als Institution. Es regelt Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen. Zuständig ist die Wettbewerbskommission (WEKO).
    • Preisbekanntgabeverordnung (PBV): Konkretisiert die Preisbekanntgabe gegenüber Konsument:innen. Die PBV stützt sich auf die Verordnungsermächtigungen in Art. 16–20 UWG und ist damit Teil des Lauterkeitsrechts.

    Das neue UWG: Änderungen ab 2025

    Per 1. Januar 2025 wurde das UWG um einen Tatbestand ergänzt: Art. 3 Abs. 1 lit. x verbietet Klimaaussagen, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die Änderung wurde am 15. März 2024 im Rahmen der CO₂-Gesetz-Revision beschlossen. Mehr zum Schweizer Greenwashing-Verbot in Kapitel 3.

    Das entspricht dem Trend in der EU, wo die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 vergleichbare Anforderungen einführt. Damit ist Greenwashing weder in der Schweiz noch in der EU länger ein blosses Reputationsrisiko, sondern ein konkreter Rechtsverstoss.

    2. Zentrale Tatbestände des Lauterkeitsrechts in der Schweiz

    Art. 3 Abs. 1 UWG listet konkret auf, welche Verhaltensweisen in der Schweiz als unlauter gelten. Die wichtigsten Tatbestände lassen sich in drei Gruppen ordnen: solche rund um Werbung und Kommunikation, solche rund um Verkaufsmethoden und Direktmarketing sowie weitere praxisrelevante Tatbestände. Mehrere davon haben durch den E-Commerce zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

    Unlautere Werbung und Kommunikation

    • Herabsetzung von Konkurrenten (lit. a): unrichtige oder unnötig herabsetzende Aussagen über andere Marktteilnehmende. Beispiel: Falsche Behauptungen über Sicherheitsmängel eines Konkurrenz-Produkts.
    • Irreführung (lit. b): unrichtige oder irreführende Angaben über das eigene Angebot. Beispiel: «Schweizer Produkt» auf Produkten, die im Ausland gefertigt wurden.
    • Verwechslungsgefahr (lit. d): Massnahmen, die Verwechslungen mit Waren, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen herbeiführen. Beispiel: Logo, Verpackung oder Produktdesign, das einem etablierten Mitbewerber stark ähnelt.
    • Vergleichende Werbung (lit. e): unrichtige oder methodisch fragwürdige Vergleiche mit Konkurrenz-Produkten. Beispiel: Preisvergleich mit veralteten Konkurrenzpreisen.
    • Lockvogelangebote (lit. f): wiederholtes Anbieten von Waren unter dem Einstandspreis, wenn dadurch über die eigene Leistungsfähigkeit getäuscht wird. Beispiel: Dauerhafte «Tiefpreis»-Werbung mit Produkten, die nicht in nennenswerter Menge verfügbar sind.
    • Greenwashing (lit. x, seit 2025): Klimaaussagen ohne objektive und überprüfbare Belege. Beispiel: «Klimaneutrales Produkt», wobei die suggerierte Klimaneutralität allein auf Kompensation von nicht spezifisch ermittelten Emissionen, nicht auf tatsächlicher Reduktion basiert.
    Mehrere rote Anhänger mit der Aufschrift ‚Sale‘ auf dunklem Hintergrund – symbolisch für Preisaktionen und mögliche irreführende Werbeaussagen.

    Unlautere Verkaufsmethoden und Direktmarketing

    • Aggressive Verkaufsmethoden (lit. h): Druck, Belästigung oder Zeitdruck beim Verkauf. Beispiel: «Nur heute»-Angebote an der Haustür mit künstlich erzeugter Dringlichkeit.
    • Spam und unerbetene Werbung (lit. o): Massenwerbung per E-Mail, SMS oder Fax ohne Einwilligung. Beispiel: Newsletter-Versand ohne Opt-In oder ohne funktionierenden Abmeldelink.
    • Schneeball- und Pyramidensysteme (lit. r): Vertriebsstrukturen, bei denen Anwerbung im Vordergrund steht. Beispiel: Vertriebsmodelle, bei denen Verdienst primär aus Anwerbung neuer Mitglieder generiert wird.
    • Missachtung Sterneintrag (lit. u): Der Sterneintrag (*) ist ein Vermerk im Schweizer Telefonbuch, mit dem Personen erklären, keine Werbung erhalten zu wollen. Werbeanrufe trotz Sterneintrag sind unlauter. Beispiel: Cold Calls für Versicherungsangebote bei Privatpersonen mit Sterneintrag.
    • Anrufe ohne Nummernanzeige (lit. v): Werbeanrufe ohne Anzeige einer eingetragenen Rufnummer. Beispiel: Cold Calls mit unterdrückter oder falscher Anrufer-Nummer.

    Unlauterer Wettbewerb: Weitere praxisrelevante Tatbestände

    • Adressbuchschwindel (lit. p): pseudo-amtliche Verzeichnis-Eintragsofferten. Beispiel: Rechnungsähnliche Angebote für Eintragungen in unbekannte Online-Verzeichnisse.
    • Rechnungen ohne Auftrag (lit. q): Pseudo-Rechnungen für nicht beauftragte Leistungen. Beispiel: Rechnung für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, der nie bestellt wurde.
    • E-Commerce-Pflichten (lit. s): Online-Anbieter müssen Identität und Kontaktadresse angeben, technische Vertragsschritte erklären und Bestellungen unverzüglich bestätigen. Beispiel: Onlineshop ohne vollständiges Impressum oder ohne Bestellbestätigung.
    • Geoblocking-Verbot (Art. 3a): Diskriminierung von Kund:innen in der Schweiz im Fernhandel aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Nationalität. Beispiel: Onlineshop, der Schweizer Kund:innen höhere Preise zeigt oder den Zugang blockiert.
    • Verwertung fremder Leistungen (Art. 5): unbefugte Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse oder Übernahme marktreifer Resultate Dritter durch technische Reproduktion. Beispiel: Übernahme einer Konkurrenz-Offerte oder eines Plans ohne Berechtigung.
    • Bestechung im privaten Sektor (Art. 4a): Gewähren oder Fordern nicht gebührender Vorteile im geschäftlichen Verkehr. Beispiel: Schmiergeldzahlung an Einkaufsverantwortliche zur Auftragsvergabe.
    • Missbräuchliche AGB (Art. 8 UWG): Klauseln, die Konsument:innen einseitig und übermässig benachteiligen. Beispiel: Pauschaler Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit.
    • Gewinnversprechen mit Bedingungen (lit. t): Gewinne, deren Einlösung an einen Kauf, eine kostenpflichtige Nummer oder eine Werbefahrt gekoppelt ist. Beispiel: «Sie haben gewonnen» mit Pflichtanruf bei einer Mehrwertnummer.

    3. Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025

    Mit dem Greenwashing-Verbot zum 1. Januar 2025 hat das UWG in der Schweiz eine neue Stossrichtung erhalten. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG erklärt es als unlauter, Angaben über das eigene Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen zur verursachten Klimabelastung zu machen, die sich nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen lassen.

    Neu ist die Beweislogik: Eine Klimaaussage ist bereits dann unlauter, wenn das Unternehmen im Moment der Äusserung keine objektive Grundlage vorweisen kann, nicht erst, wenn ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wurde. Erfasst werden Aussagen über das Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen.

    Andere Umweltkategorien wie Wasserverbrauch oder Biodiversität fallen nicht unter lit. x, aber weiterhin unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b. Bei lit. b muss in der Regel die Unrichtigkeit der Aussage bewiesen werden, das Gericht kann jedoch nach Art. 13a UWG auch hier vom Werbenden den Nachweis der Richtigkeit verlangen.

    Kartonverpackung mit Aufdruck ‚Climate neutral Packaging‘ – Beispiel für eine Klimaneutralitäts‑Aussage auf Verpackungen.

    Welche Klimaaussagen müssen Sie belegen können?

    Der neue Tatbestand erfasst eine breite Palette an Aussagen. Entscheidend ist nicht die genaue Wortwahl, sondern die Frage: Erweckt die Aussage beim Publikum den Eindruck, das Unternehmen, Produkt oder die Dienstleistung verursache eine geringere Klimabelastung als der Marktdurchschnitt oder als andere Anbieter? Wenn ja, greift die Belegpflicht.

    Drei Kategorien sind in der Praxis besonders relevant:

    • Qualitative Aussagen. Begriffe wie «klimaneutral», «klimafreundlich», «klimapositiv», «CO₂-neutral» oder «netto null» suggerieren eine konkrete Klimawirkung und müssen entsprechend belegt werden. Auch unspezifische Begriffe wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» können erfasst sein, wenn sie im Kontext klimabezogen verstanden werden.
    • Quantitative Aussagen. Konkrete Zahlenangaben wie «30 Prozent weniger CO₂», «20 kg CO₂-Einsparung pro Produkt» oder «klimaneutral seit 2022» fallen ebenso unter die Belegpflicht. Die Methodik, Bezugsgrösse und der Vergleichsmassstab müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
    • Prozessuale Aussagen über die Zukunft. Versprechen über künftige Klimaleistungen wie «wir werden klimaneutral» oder «wir reduzieren unsere Emissionen» fallen ebenfalls unter die Belegpflicht.

    Auch Bildelemente, Logos oder Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen, Blättern oder Erdkugel-Motiven können als implizite Klimaaussage gewertet werden, wenn sie den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken.

    Belastbare Nachweise nach UWG: Treibhausgasbilanz, Klimastrategie und Ökobilanz

    Das UWG Schweiz nennt keine konkreten Methoden, sondern verlangt «objektive und überprüfbare Grundlagen». Welche Verfahren diese Anforderung in der Praxis erfüllen, ist eine Frage der anerkannten Branchenstandards. Da Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ausdrücklich auf die Klimabelastung abstellt, stehen folgende Methoden im Vordergrund:

    • Corporate und Product Carbon Footprint (CCF/PCF) für unternehmens- und produktbezogene Klimaaussagen wie «klimaneutrales Unternehmen», «klimaneutrales Produkt» oder «X Prozent weniger CO₂». Eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen schafft eine belastbare Grundlage: Gemäß Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064 werden direkte (Scope 1), energiebezogene (Scope 2) sowie vor- und nachgelagerte Emissionen (Scope 3) erfasst. Für den PCF ist die ISO 14067 maßgeblich.
    • Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele. Für zukunftsgerichtete Aussagen wie «klimaneutral bis 2030» reicht eine Bilanz allein nicht aus. Notwendig ist ein dokumentierter Reduktionspfad mit messbaren Zwischenzielen, idealerweise nach den Vorgaben der Science Based Targets initiative (SBTi). Eine Dekarbonisierungsstrategie verbindet Bilanz, Zielsetzung und Massnahmen zu einem überprüfbaren Pfad.
    • Ökobilanz (LCA) und Umweltproduktdeklaration (EPD) wenn Aussagen über die Klimabelastung hinausgehen. Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und 14044 erfasst zusätzlich Ressourcenverbrauch, Wasser, Landnutzung und weitere Wirkungskategorien. Damit lassen sich Aussagen abdecken, die unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b fallen. Mit professionellem LCA-Consulting lassen sich produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen. Eine extern verifizierte Umweltproduktdeklaration bereitet diese Daten standardisiert auf.

    Welche Methode geeignet ist, hängt von Unternehmen, Produkt und konkreter Aussage ab. Entscheidend bleibt, dass die Methodik zur Aussage passt: Systemgrenzen und Bezugsgrössen müssen vollständig dokumentiert sein, sonst kann die Aussage trotz Belegen als irreführend gewertet werden. Eine externe Verifizierung schafft zusätzliche Sicherheit.

    Klimaneutralität und Kompensation: was nach Schweizer UWG zulässig ist

    Der häufigste Stolperstein im neuen UWG sind Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich allein auf Kompensationsprojekte stützen. Wer ein Produkt als «klimaneutral» bewirbt, weil die Emissionen über Zertifikate ausgeglichen wurden, muss damit rechnen, dass die Aussage nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG als unzureichend belegt eingestuft wird. Das heisst nicht, dass Kompensation generell unzulässig ist. Drei Punkte sind aus UWG-Sicht entscheidend:

    • Transparenz statt Pauschalbehauptung. Statt «klimaneutral» sind konkrete Aussagen tragfähiger, etwa «Wir reduzieren unsere Emissionen um X Prozent gegenüber dem Basisjahr Y und kompensieren die verbleibenden Emissionen über Projekt Z.» Damit wird klar, was tatsächliche Reduktion und was Kompensation ist.
    • Reduktion vor Kompensation. Klimaaussagen sind belastbarer, wenn sie auf einem dokumentierten Reduktionspfad basieren. Ein Versprechen wie «klimaneutral bis 2030» ist nur zulässig, wenn ein solcher Pfad vorliegt und regelmässig überprüft wird. Kompensation sollte erst die nicht weiter reduzierbaren Restemissionen abdecken.
    • Methodische Belegbarkeit der Kompensation. Die zugrunde liegenden Klimaschutzprojekte müssen anerkannten Standards folgen, etwa Gold Standard oder Verra. Die Mengenrechnung zwischen verbleibenden Emissionen und kompensierten Tonnen muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

    UWG Schweiz Quick Check: Ist meine Klimaaussage riskant?

    UWG‑Schweiz‑Quick‑Check: Entscheidungsbaum zur Bewertung von Umweltaussagen und Einordnung in geringes oder hohes Greenwashing‑Risiko.

    4. Sanktionen und Klagewege bei Verstössen gegen das UWG Schweiz

    Klagebefugt sind nach Art. 9 und 10 UWG Konkurrent:innen und Kund:innen, Berufs-, Wirtschafts- und Konsumentenverbände sowie der Bund (operativ über das SECO), wenn das öffentliche Interesse oder das Ansehen der Schweiz im Ausland berührt ist. Verstösse können über drei Wege verfolgt werden:

    • Zivilrechtlich. Vor staatlichen Gerichten können Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe verlangt werden (Art. 9 UWG). Einstweilige Verfügungen ermöglichen die schnelle Unterbindung unlauterer Werbung.
    • Strafrechtlich. Vorsätzliche Verstösse sind nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar. Verstösse gegen die Preisbekanntgabe nach Art. 24 UWG mit Busse bis 20’000 Franken. Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag; bei öffentlichem Interesse kann der Bund von Amtes wegen aktiv werden.
    • Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK). Die SLK ist keine Behörde, sondern die Selbstregulierungsstelle der Werbebranche. Sie spricht Empfehlungen aus, kann aber keine Bussen verhängen. Veröffentlichte Entscheide entfalten in der Branche dennoch erhebliche Reputationswirkung. Eine SLK-Beschwerde ist kostenlos, vergleichsweise schnell und schliesst zivil- oder strafrechtliche Schritte nicht aus.

    Über die formellen Sanktionen hinaus haben Verstösse oft weitere Folgen: Reputationsschäden durch öffentliche Greenwashing-Vorwürfe, operative Folgekosten für die Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten und Werbematerialien sowie Gewinnabschöpfungen, die Gerichte in bestimmten Fällen anordnen können.

    5. UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen

    UWG-Compliance lässt sich am besten als laufender Prozess organisieren, nicht als einmalige Prüfung. Sechs Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

    1. Bestandsaufnahme aller relevanten Aussagen. Erfassen Sie systematisch alle Werbe-, Marketing- und Kommunikationsinhalte mit potenziellem UWG-Bezug. Im E-Commerce gehören auch Impressum, AGB und Preisangaben in den Scope.

    2. Risiko-Klassifizierung. Prüfen Sie jede Aussage gegen die Tatbestände von Art. 3 UWG. Klimaaussagen erfordern besondere Sorgfalt wegen der Beweislastumkehr nach lit. x. Sortieren Sie das Ergebnis in Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritische Aussagen.

    3. Streichen oder modifizieren. Hochrisiko-Aussagen ohne Belegbasis kurzfristig aus der Kommunikation entfernen. Mittelrisiko-Aussagen oft durch konkretere, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgrösse statt pauschaler Versprechen.

    4. Nachweise aufbauen. Für die verbleibenden Aussagen die Datengrundlage sichern: Treibhausgasbilanzen oder Reduktionspfade für Klimaaussagen, Ökobilanzen oder EPDs für produktbezogene Umweltaussagen. Wo möglich, externe Verifizierung einholen.

    5. Freigabeprozess und Archivierung etablieren. Künftige Aussagen sollten einen klaren Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Wichtig ist die Archivierung der Belege: Der Nachweis muss auch rückwirkend erbringbar sein.

    6. Schulungen und Verankerung. Verantwortliche in Marketing, Kommunikation und Vertrieb sollten die UWG-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmässige Schulungen verankern das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen.

    Die ersten drei Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate.

    Umsetzung des UWG Schweiz mit datenbasierten Nachweisen vorbereiten

    Eine UWG-konforme Klimakommunikation steht und fällt mit der zugrunde liegenden Datenbasis. Intep liefert die methodische Grundlage, damit Unternehmen ihre Klimaaussagen rechtssicher belegen können – von der Treibhausgasbilanz über LCA-Consulting und Umweltproduktdeklarationen bis hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionsstrategien.

    7. Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz

    Was unterscheidet das Schweizer UWG vom deutschen UWG?

    Beide Gesetze regeln den lauteren Wettbewerb, weichen aber in zentralen Punkten voneinander ab. Die Schweiz hat seit dem 1. Januar 2025 ein eigenständiges Greenwashing-Verbot in Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Deutschland setzt parallel die EU-EmpCo-Richtlinie über das Dritte UWG-Änderungsgesetz um, das ab dem 27. September 2026 gilt. Inhaltlich gehen die EU-Anforderungen in mehreren Punkten über das Schweizer UWG hinaus, etwa beim Verbot kompensationsbasierter Klimaneutralitäts-Aussagen oder bei den Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.

    Wie verhalten sich UWG und EU-EmpCo-Richtlinie für Schweizer Exporteure?

    Wer Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarktet, ist ab dem 27. September 2026 zusätzlich zur EmpCo-Richtlinie verpflichtet. Sie gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens und betrifft Werbung, Verpackungen, Online-Auftritte und Produktinformationen. In der Praxis bedeutet das: Klimakommunikation muss sowohl die Anforderungen des Schweizer UWG als auch der EU-EmpCo-Richtlinie erfüllen.

    Sind Aussagen aus Nachhaltigkeitsberichten vom UWG erfasst?

    Reine Nachhaltigkeitsberichte richten sich an Investor:innen und Geschäftspartner:innen und unterliegen primär dem Berichtsrecht (Art. 964a ff. OR). Sobald Aussagen aus dem Bericht jedoch in Werbung, auf Verpackungen, in Marketingmaterialien oder in der Verbraucherkommunikation übernommen werden, gelten die UWG-Anforderungen vollumfänglich. Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. x verstossen.

    Wie lange müssen Belege für Klimaaussagen aufbewahrt werden?

    Das UWG Schweiz nennt keine konkrete Aufbewahrungsfrist. In der Praxis gilt: Solange eine Klimaaussage in der Kommunikation verwendet wird, muss die Belegbasis abrufbar sein. Auch nach Beendigung einer Kampagne sollten Unternehmen die Dokumentation aufbewahren, da Klagen oder Beschwerden Jahre nach der Veröffentlichung möglich sind. Eine pragmatische Orientierung bietet die zehnjährige Verjährungsfrist aus dem Schweizer Obligationenrecht.

    Was passiert mit Verpackungen und Werbematerialien aus der Zeit vor der UWG-Änderung?

    Eine generelle Übergangsfrist sieht das UWG nicht vor. Auch Verpackungen oder Werbematerialien, die vor dem 1. Januar 2025 produziert wurden, müssen seither den Anforderungen entsprechen, sofern sie weiterhin in der Schweiz verwendet werden. In der Praxis sind Korrekturen über Aufkleber oder ergänzende Informationen am Verkaufsort möglich. Bestände mit problematischen Klimaaussagen sollten frühzeitig identifiziert und angepasst werden.

    Sind Marken- und Produktnamen mit «klima» oder «öko» vom Schweizer UWG erfasst?

    Ja. Begriffe wie «klimaneutral», «green», «eco» oder «öko» in einem Marken- oder Produktnamen können beim Publikum den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken. Kann diese Leistung nicht durch objektive Grundlagen belegt werden, ist auch der Name als unlautere Klimaaussage zu werten. Markenschutz schützt nicht vor UWG-Verstössen.

    Gilt eine KMU-Ausnahme im UWG?

    Nein. Das UWG kennt keine Grössen- oder Branchengrenze. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen erfüllen, einschliesslich der Belegpflicht für Klimaaussagen. Praktisch bedeutet das: Wer als KMU mit Klimaargumenten wirbt, braucht ebenso eine methodische Datenbasis wie ein Konzern.

    Wie weise ich Klimaaussagen nach UWG im Streitfall nach?

    Im Verfahren kann das Gericht nach Art. 13a UWG den Nachweis der Richtigkeit verlangen. Anerkannt sind methodische Belege wie Treibhausgasbilanzen nach Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064/14067, Ökobilanzen nach ISO 14040/14044 oder Umweltproduktdeklarationen. Wichtig ist, dass die Belege zum Zeitpunkt der Aussage vorlagen, vollständig dokumentiert sind und Systemgrenzen klar erkennbar machen. Eine externe Verifizierung erhöht die Beweiskraft erheblich.

    Disclaimer

    Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zum Schweizer UWG und seinen Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

    Die Informationen wurden mit grösster Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich Gesetzgebung, behördliche Auslegung und Rechtsprechung laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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      EmpCo-Richtlinie: Pflichten & Umsetzung 2026

      Die EmpCo-Richtlinie der EU verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation. Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 und betrifft alle Unternehmen, die in der EU verkaufen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Unternehmen jetzt umsetzen müssen.

      Titelbild zum EmpCo‑Ratgeber: Verpackung mit dem Begriff ‚nachhaltig‘ unter einer Lupe – Symbol für die Prüfung von Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaussagen.

      EmpCo-Richtlinie: das Wichtigste auf einen Blick

      • Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft EU-weit die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung und Verbraucherkommunikation.
      • Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
      • Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU anbieten. Auch Hersteller:innen mit Sitz außerhalb der EU sind erfasst.
      • Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne belastbare Nachweise verboten.
      • Dasselbe gilt für selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.
      • In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), in Österreich ist die Umsetzung über eine UWG-Novelle vorgesehen.
      • Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.
      • Unternehmen sollten jetzt ihre bestehenden Werbeaussagen prüfen, Nachweise aufbauen und ihre Kommunikation rechtzeitig anpassen.

      Inhaltsverzeichnis

      1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?
      2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
      3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie
      4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims
      5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen
      6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie
      7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen
      8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

      1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?

      Mit der Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo-Richtlinie oder Empowering Consumers for the Green Transition Directive, verschärft die Europäische Union die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung deutlich. Ziel ist es, Verbraucher:innen besser vor Greenwashing zu schützen und ihnen verlässliche Informationen für nachhaltigere Kaufentscheidungen bereitzustellen.

      Die EmpCo-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deal und ergänzt zwei bestehende Rechtsakte:

      • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Directive, UCPD, 2005/29/EG) und
      • die Verbraucherrechterichtlinie (Consumer Rights Directive, CRD, 2011/83/EU).

      Sie führt erstmals einheitliche Definitionen für zentrale Begriffe wie „Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ ein und erweitert die sogenannte „schwarze Liste“ verbotener Geschäftspraktiken um spezifische Tatbestände rund um Greenwashing.

      Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

      Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Davon erfasst sind sowohl Hersteller:innen und Händler:innen mit Sitz in der EU als auch Anbieter:innen aus Drittstaaten, die ihre Produkte direkt oder über EU-Einzelhändler:innen an Verbraucher:innen in der EU verkaufen.

      Im Kern richtet sich die EmpCo-Richtlinie an die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Reine B2B-Beziehungen sind nicht direkt erfasst. Allerdings werden auch B2B-Unternehmen betroffen sein, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation der nachgelagerten Marktstufen einfließen, etwa bei Verpackungen, Datenblättern oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet werden.

      EmpCo vs. Green Claims Directive

      Die EmpCo-Richtlinie wird häufig in einem Atemzug mit der geplanten Green Claims Directive (GCD) genannt. Beide Rechtsakte zielen darauf ab, Greenwashing einzudämmen, verfolgen aber unterschiedliche Ansätze und befinden sich in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsprozesses.

      Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen, in Kraft und ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken im EU-Lauterkeitsrecht und legt fest, welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig unzulässig sind.

      Die Green Claims Directive sollte darüber hinaus Anforderungen an die Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen festlegen. Vorgesehen waren unter anderem strengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise, Lebenszyklusbetrachtungen und unabhängige Verifizierung. Der Gesetzgebungsprozess ist jedoch ins Stocken geraten; die Trilogverhandlungen sind derzeit ausgesetzt und der weitere Verlauf ist offen. Damit ist die EmpCo-Richtlinie aktuell die zentrale beschlossene EU-Regelung für Greenwashing in der Verbraucherkommunikation.

      MerkmalEmpCo-RichtlinieGreen Claims Directive
      StatusBeschlossen; ab 27.09.2026 verbindlich anzuwendenGesetzgebungsprozess ausgesetzt; weiterer Verlauf offen
      AnsatzVerbot bestimmter irreführender GeschäftspraktikenAnforderungen an Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen
      GeltungsbereichAllgemeine und konkrete Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Zukunftsversprechen, Haltbarkeit und ReparierbarkeitAusdrückliche freiwillige Umweltaussagen und Umweltlabels in der B2C-Kommunikation
      NachweisUnternehmen müssen Umweltclaims belastbar belegen könnenStrengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise und unabhängige Prüfung
      MethodikKeine einheitliche Nachweismethodik für alle ClaimsStärkere Orientierung an wissenschaftlichen Methoden und Lebenszyklusbetrachtungen
      UmsetzungÜber nationales Recht, in Deutschland über das UWGAls Richtlinie geplant; Umsetzung in nationales Recht wäre erforderlich

      2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

      Der Zeitplan zur EmpCo-Richtlinie folgt dem typischen EU-Rechtsetzungsmuster: Verabschiedung, Inkrafttreten, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten und anschließend verbindliche Anwendung. Für Unternehmen besonders wichtig: Die neuen Regeln betreffen nicht nur neu entwickelte Kampagnen. Auch bestehende Verpackungen, Produktinformationen, Online-Auftritte und Werbematerialien müssen ab dem Anwendungsstichtag den neuen Vorgaben entsprechen, sofern sie weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.

      Die Timeline der EU EmpCo Directive im Überblick

      Die wichtigsten Daten zur EmpCo-Richtlinie:

      • 6. März 2024: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
      • 26. März 2024: Inkrafttreten der Richtlinie
      • 27. März 2026: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
      • 27. September 2026: verbindliche Anwendung der neuen Vorschriften EU-weit

      Auch wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie verspätet oder nur teilweise umsetzt, sollten Unternehmen den 27. September 2026 als maßgeblichen Stichtag für ihre Vorbereitung behandeln. Eine verspätete nationale Umsetzung bietet keine verlässliche Sicherheit für bestehende Umweltclaims, weil nationale Behörden und Gerichte EU-Vorgaben berücksichtigen und nationales Recht richtlinienkonform auslegen können.

      Zeitplan der EmpCo‑Richtlinie mit Inkrafttreten am 26. März 2024, nationaler Umsetzungsfrist bis 27. März 2026 und verbindlicher Anwendung ab 27. September 2026.

      Stand der Umsetzung in Deutschland und Österreich

      In Deutschland ist die Umsetzung abgeschlossen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und setzt die EmpCo-Vorgaben in das deutsche Wettbewerbsrecht um. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 27. September 2026 in Kraft; eine einzelne Änderung greift bereits früher.

      In Österreich verzögert sich die Umsetzung. Die Richtlinie muss durch Änderungen im Verbraucherrecht und im Lauterkeitsrecht umgesetzt werden. Für die verbraucherrechtlichen Teile liegt ein Ministerialentwurf zum Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 vor; die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Greenwashing-Tatbestände über das UWG war nach öffentlich verfügbaren Informationen im April 2026 noch nicht abgeschlossen. Die EU-Umsetzungsfrist zum 27. März 2026 wurde damit nicht eingehalten. Für österreichische Unternehmen bleibt der 27. September 2026 dennoch der zentrale Orientierungs- und Vorbereitungsstichtag.

      3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie

      Die EmpCo-Richtlinie verschärft das Lauterkeitsrecht deutlich. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken um neue Greenwashing-Tatbestände und konkretisiert die Irreführungsverbote rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Betroffen sind Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen.

      Für Unternehmen bedeutet das: Umweltclaims müssen künftig klarer, spezifischer und belastbarer formuliert sein. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich richtig ist, sondern auch, ob Verbraucher:innen sie richtig einordnen können. Allgemeine Versprechen, unklare Bezugsgrößen, nicht überprüfbare Siegel oder fehlende Nachweise werden dadurch deutlich riskanter.

      Verbote rund um Umweltaussagen und Siegel

      • Vage Umweltbegriffe: Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn sie entweder auf einer sog. „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen oder unmittelbar klar und verständlich spezifiziert werden. Statt pauschal „nachhaltig“ zu sagen, muss erkennbar sein, worauf sich die Aussage bezieht, etwa auf Materialeinsatz, Energieverbrauch, Emissionen, Verpackung oder eine konkrete Produkteigenschaft. Beispiel: „Unser Produkt ist nachhaltig“ auf einer Verpackung ohne weitere Erläuterung.
      • Cherry-Picking: Aussagen über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen sind problematisch, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen Teil oder einzelnen Aspekt beziehen. Der konkrete Bezug muss klar erkennbar sein. Beispiel: „Aus Recyclingmaterial“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackungsmaterialien recycelt sind.
      • Eigene Öko-Siegel: Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage werden unzulässig. Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen, dessen Anforderungen öffentlich zugänglich sind und unabhängig überprüft werden. Beispiel: Ein hauseigenes „Eco-Choice“-Logo ohne externe Prüfung und ohne transparente Kriterien.
      • Klimaneutralität durch Kompensation: Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder vergleichbare Claims sind unzulässig, wenn sie ausschließlich auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Die EmpCo-Richtlinie soll verhindern, dass Verbraucher:innen den Eindruck erhalten, ein Produkt habe keine oder nur geringe Klimaauswirkungen, obwohl Emissionen tatsächlich entstehen und lediglich über Zertifikate kompensiert werden. Auf Unternehmensebene bleibt Kompensation zulässig, sofern sie als solche kommuniziert und nicht als Klimaneutralität des Produkts dargestellt wird. Beispiel: „Klimaneutrales Produkt“ auf Basis von Kompensationszertifikaten ohne tatsächliche Emissionsreduktion im Produktlebenszyklus.
      • Unbegründete Zukunftsversprechen: Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa „klimaneutral bis 2035″, sind nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Beispiel: „Wir werden bis 2035 klimaneutral“ ohne Zwischenziele, Maßnahmenplan oder Fortschrittskontrolle.
      Kartonverpackung mit Aufdruck ‚Climate neutral Packaging‘ – Beispiel für eine Klimaneutralitäts‑Aussage auf Verpackungen.

      Pflichten zu Lebensdauer und Reparatur

      • Falsche Haltbarkeitsangaben: Aussagen zur Lebensdauer eines Produkts müssen unter realistischen Nutzungsbedingungen belegbar sein. Pauschale Aussagen wie „besonders langlebig“ sind riskant, wenn sie nicht durch geeignete Daten oder Prüfungen gestützt werden. Beispiel: „Hält 20 Jahre“ ohne realistische Datengrundlage.
      • Künstliche Obsoleszenz: Unzulässig sind Praktiken, bei denen lebensdauerbegrenzende Merkmale verschwiegen werden oder Verbraucher:innen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien aufgefordert werden, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist. Beispiel: Eine Druckerpatrone zeigt lange vor ihrer tatsächlichen Erschöpfung eine Austauschwarnung an.
      • Falsche Reparierbarkeit: Wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Reparaturen praktisch möglich sind. Problematisch sind Aussagen zur Reparaturfreundlichkeit, wenn Ersatzteile, Reparaturinformationen oder geeignete Reparaturmöglichkeiten fehlen. Beispiel: „Reparaturfreundlich“, obwohl keine Ersatzteile verfügbar sind.

      Werbung mit Selbstverständlichkeiten

      • Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften als Besonderheit: Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Sonst entsteht der irreführende Eindruck, das Produkt biete eine überdurchschnittliche Umwelt- oder Sicherheitsleistung. Beispiel: „FCKW-frei“ bei Sprühprodukten, wenn FCKW gesetzlich ohnehin verboten sind.
      • Irrelevante Vorteile: Unzulässig sind Aussagen, die einen Vorteil hervorheben, der für die Produktkategorie nicht relevant ist und nicht aus einem spezifischen Merkmal des Produkts resultiert. Beispiele: „glutenfreies Mineralwasser“ oder „plastikfreies Papier“. Zulässig bleiben Aussagen, die einen tatsächlich produktspezifischen Vorteil benennen, etwa „nickelfreier Schmuck“ bei einer Produktkategorie, in der Nickelallergien häufig sind.

      Soziale Merkmale und ethische Aussagen

      Die EmpCo-Richtlinie bezieht ausdrücklich auch soziale Merkmale in den Begriff der „Hauptmerkmale“ eines Produkts ein. Erfasst sind damit Aussagen zu Arbeitsbedingungen, fairen Löhnen, Sozialschutz, Arbeitsschutz, Menschenrechten, Gleichstellung und Diversität sowie zum Tierwohl. Auch die Definition von „Nachhaltigkeitssiegel“ umfasst Siegel, die Produkte oder Unternehmen anhand sozialer Merkmale auszeichnen.

      Für die Praxis heißt das: Aussagen wie „fair produziert“, „ethisch hergestellt“ oder „unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen gefertigt“ unterliegen denselben Anforderungen wie Umweltaussagen. Sie müssen belegbar, hinreichend konkret und nicht irreführend sein. Selbst entwickelte Sozialsiegel ohne unabhängige Zertifizierung werden ebenso unzulässig wie eigene Öko-Siegel. Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt beim Unternehmen.

      Beispiele zulässiger und unzulässiger Werbeaussagen

      Die Theorie der EmpCo-Richtlinie wird in der Praxis erst dann greifbar, wenn man konkrete Werbeformulierungen vergleicht. Die folgende Übersicht zeigt typische Aussagen, die ab dem 27. September 2026 problematisch oder unzulässig sind, und stellt ihnen Formulierungen gegenüber, die stärker an konkreten Nachweisen ausgerichtet sind.

      Riskante AussageBessere FormulierungWorauf zu achten ist
      „Klimaneutrales Produkt“„Hergestellt mit 30 Prozent weniger CO₂-Emissionen als Branchendurchschnitt (Stand 2024)“Konkrete Bezugsgröße, messbar, mit Zeitangabe
      „Nachhaltig produziert“„Produziert mit 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen, zertifiziert nach EKOenergie“Klare Spezifizierung, anerkannte Zertifizierung
      „Aus Recyclingmaterial“„Verpackung aus 80 Prozent Altpapier“Bezug auf konkretes Bauteil, prozentualer Anteil
      „Umweltfreundlich“„Trägt das EU-Umweltzeichen seit 2022″Bezug auf anerkannte hervorragende Umweltleistung
      „CO₂-neutral durch Kompensation“Für den Versand entstehen durchschnittlich X kg CO₂e pro Paket. Wir reduzieren diese Emissionen durch [Maßnahme] und finanzieren zusätzlich zertifizierte Klimaschutzprojekte für verbleibende Emissionen.Transparenz zur Methodik, keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt
      „Wir werden bis 2030 klimaneutral“„Wir reduzieren unsere Scope-1- und Scope-2-Emissionen bis 2030 um 50 Prozent (Basisjahr 2020). Unser Reduktionspfad ist von der Science Based Targets initiative validiert.“Konkrete Zwischenziele, Basisjahr, externe Verifizierung
      „Reparaturfreundlich“„Ersatzteile sind für mindestens zehn Jahre nach Kaufdatum verfügbar. Reparaturanleitungen finden Sie auf unserer Website.“Konkreter Verfügbarkeitszeitraum, nachprüfbare Aussage
      „Hauseigenes Eco-Siegel“„Trägt das Siegel ‚Blauer Engel‘ (Vergabekriterien siehe blauer-engel.de)“Anerkanntes Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung
      „Fair produziert“„Hergestellt in zertifizierten Fairtrade-Betrieben (FLOCERT-Zertifikat Nr. XYZ)“Anerkanntes Zertifizierungssystem, unabhängige Prüfung
      „Unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen“„Unsere Lieferanten sind nach SA8000 zertifiziert. Auditberichte: [Link]“Konkreter Standard, externe Verifizierung, Zugänglichkeit der Nachweise

      Die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Sie verlangt jedoch, dass Aussagen konkret, belegbar und in der Werbung selbst nachvollziehbar sind. Wer pauschale Begriffe durch spezifische, messbare und überprüfbare Aussagen ersetzt, kann seine Umweltleistungen weiterhin sichtbar machen und gewinnt an Glaubwürdigkeit.

      4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims

      Die EmpCo-Richtlinie macht belastbare Nachweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich wichtiger. Die Beweislast für die Richtigkeit von Werbeaussagen liegt nach Art. 12 UCPD beim Unternehmen. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Nachweis existiert, sondern auch, ob die konkrete Werbeaussage zur Datengrundlage passt und für Verbraucher:innen verständlich eingeordnet wird. Für allgemeine und spezifische Umweltaussagen gibt es unterschiedliche Wege zu einer belastbaren Kommunikation.

      Anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen

      Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Aussage wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“, die nicht unmittelbar im selben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie nennt dafür drei Wege:

      • EU-Umweltzeichen: Produkte, die nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 mit dem EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel, „Blume“) ausgezeichnet sind, können eine belastbare Grundlage für bestimmte allgemeine Umweltaussagen bieten, sofern die Aussage zu den jeweiligen Vergabekriterien passt.
      • Nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen: Offiziell anerkannte Umweltzeichen der Mitgliedstaaten können ebenfalls als Grundlage dienen. In Deutschland zählt dazu insbesondere der Blaue Engel, in Österreich das Österreichische Umweltzeichen, in Skandinavien der Nordic Swan.
      • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht: Auch bestimmte Einstufungen nach EU-Recht kommen in Betracht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung nach Verordnung (EU) 2017/1369.

      Wichtig: Die Umweltleistung muss zur konkreten Aussage passen. Wer mit „biologisch abbaubar“ wirbt, kann sich nicht auf ein Umweltzeichen berufen, wenn dessen Kriterien biologische Abbaubarkeit nicht prüfen. Branchenspezifisches Recht wie die CLP-Verordnung für chemische Gemische oder die EU-Bio-Verordnung kann zusätzliche Anforderungen oder Verbote enthalten, die unabhängig von der EmpCo-Richtlinie gelten.

      Methodische Nachweise für spezifische Aussagen

      Eine spezifische Umweltaussage ist eine Aussage, deren Inhalt direkt am gleichen Ort konkret erläutert wird, etwa „100 Prozent der Energie aus erneuerbaren Quellen“. Solche Aussagen können zulässig sein, müssen aber belegbar, verständlich und nicht irreführend sein. Drei etablierte Werkzeuge können die methodische Grundlage liefern:

      • Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA): Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044 erfasst Umweltwirkungen über definierte Lebenszyklusphasen eines Produkts, etwa Rohstoffgewinnung, Herstellung, Nutzung und Entsorgung. Sie kann quantifizierbare Aussagen zu Treibhausgasemissionen, Ressourcenverbrauch und weiteren Wirkungskategorien liefern und eignet sich als Grundlage für spezifische, datenbasierte Umweltclaims. Unternehmen, die produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen möchten, können auf professionelles LCA-Consulting zurückgreifen.
      • Umweltproduktdeklaration (EPD): Eine EPD nach ISO 14025 bereitet ökobilanzielle Daten standardisiert auf und wird extern verifiziert. Besonders im Bauwesen sind EPDs etabliert, etwa für Bauprodukte auf Basis der DIN EN 15804. Sie können helfen, produktbezogene Umweltinformationen nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Kommunikation präzise zu verwenden.
      • Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz): Für klimabezogene Aussagen kann eine THG-Bilanz eine wichtige Grundlage sein, etwa nach dem Greenhouse Gas Protocol oder nach ISO 14064 für Organisationen beziehungsweise ISO 14067 für Produkte. Sie schafft Transparenz über Emissionen entlang der Wertschöpfungskette und unterstützt belastbare Reduktions- oder Klimaclaims. Einen Product Carbon Footprint oder eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen, ist daher oft der erste Schritt, um Klimakommunikation und Reduktionsziele nachvollziehbar abzusichern.
      • Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele: Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2035″ gehören nach der EmpCo-Richtlinie zu den am stärksten regulierten Aussagen. Sie verlangen einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Prüfung durch eine unabhängige externe Stelle. Eine wissenschaftsbasierte Dekarbonisierungsstrategie, etwa nach den Kriterien der Science Based Targets initiative (SBTi), liefert die Grundlage dafür.

      Wichtig: Methodische Nachweise machen eine Werbeaussage nicht automatisch EmpCo-konform. Entscheidend bleibt, ob der konkrete Claim korrekt aus den Daten abgeleitet wird. Systemgrenzen, Bezugsgrößen, Lebenszyklusphasen und Vergleichsmaßstäbe müssen klar erkennbar sein. Eine externe Verifizierung schafft hier zusätzliche Sicherheit.

      Mit Blick auf die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und den Digitalen Produktpass (DPP) gewinnen strukturierte Produkt- und Lebenszyklusdaten zusätzlich an Bedeutung. Die ESPR schafft den Rahmen für künftige produktspezifische Anforderungen; der DPP soll solche Informationen entlang der Wertschöpfungskette zugänglich machen. Ökobilanzen, EPDs und THG-Bilanzen können Unternehmen daher nicht nur bei der Absicherung von Umweltclaims unterstützen, sondern auch beim Aufbau der Datenbasis, die für kommende Produkttransparenzpflichten relevant wird.

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      5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen

      Die EmpCo-Richtlinie ändert auch die EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit, die unabhängig von Werbeaussagen sind und Hersteller:innen wie Händler:innen betreffen. Rechtsgrundlage für die einheitliche Gestaltung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

      • Harmonisierter Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung: Händler:innen müssen am Verkaufsort einheitlich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen, im stationären Handel etwa über ein Plakat im Kassenbereich, im Online-Handel über einen Hinweis auf der Website.
      • Harmonisiertes Label zur kommerziellen Haltbarkeitsgarantie: Hersteller:innen können freiwillige Garantien, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, das gesamte Produkt umfassen und kostenfrei sind, über ein EU-weit einheitliches Label sichtbar machen. Stellt der Hersteller das Label bereit, müssen Händler:innen es prominent anzeigen.
      • Reparierbarkeitsbewertung („reparability score“): Für bestimmte Produktgruppen gilt eine harmonisierte Bewertung, die Ersatzteilverfügbarkeit, Preis, Zerlegbarkeit und benötigte Werkzeuge zu einer Gesamtnote zusammenfasst. Rechtsgrundlage sind die EU-Ökodesignverordnung (ESPR) und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung. Seit dem 20. Juni 2025 ist die Bewertung für Smartphones und Tablets verpflichtend, weitere Produktgruppen folgen.
      • Weitergabe von Hersteller-Informationen: Stellen Hersteller:innen Informationen zu Lebensdauer, Reparierbarkeit oder Mindestdauer von Software-Updates bereit, müssen Händler:innen diese vor Vertragsschluss weitergeben. Tritt der Hersteller selbst als Verkäufer auf, gelten zusätzliche Pflichten zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

      6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie

      Die EmpCo-Richtlinie selbst legt keine einheitlichen Bußgeldbeträge für alle Verstöße fest. Wie bei EU-Richtlinien üblich, müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im nationalen Recht vorsehen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); auch in Österreich wird die Durchsetzung über das Lauterkeitsrecht erfolgen.

      Die Folgen einer Beanstandung können Unternehmen auf mehreren Ebenen treffen:

      • Abmahnungen und Unterlassungsklagen: Mitbewerber, Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe verfolgen Verstöße zivilrechtlich. In der Praxis können daraus Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen bei Wiederholungsverstößen und gerichtliche Verfahren entstehen.
      • Einstweilige Verfügungen: Gerichte können die weitere Verwendung bestimmter Werbeaussagen kurzfristig untersagen. Das kann dazu führen, dass Verpackungen, Online-Inhalte, Kampagnen oder Produktmaterialien schnell angepasst, überklebt oder ersetzt werden müssen.
      • Gewinnabschöpfung: In bestimmten Fällen kann eine Gewinnabschöpfung nach Lauterkeitsrecht in Betracht kommen, wenn durch unlautere Werbung Gewinne erzielt wurden.
      • Bußgelder bei grenzüberschreitenden Verstößen: Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension können Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes drohen. Diese Höchstgrenze betrifft jedoch nicht jede einzelne nationale Werbeaussage, sondern vor allem großflächige Verstöße mit grenzüberschreitender Relevanz.
      • Reputationsschaden: Greenwashing-Vorwürfe werden schnell öffentlich. Das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“ im Fall Katjes aus dem Jahr 2024 zeigt, wie stark Klimawerbung rechtlich und medial unter Beobachtung steht. Für Unternehmen kann das Vertrauen von Kund:innen, Investor:innen und Geschäftspartner:innen beeinträchtigen.
      • Operativer Aufwand: Die nachträgliche Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten, Produktdatenblättern und Werbematerialien verursacht erhebliche Kosten, besonders bei großen Produktportfolios, langen Verpackungsvorläufen oder international abgestimmten Kampagnen.

      Viele dieser Risiken bestehen bereits heute auf Basis des geltenden Lauterkeitsrechts. Mit Anwendung der EmpCo-Vorgaben ab dem 27. September 2026 verschärft sich die Lage, weil bestimmte Greenwashing-Praktiken ausdrücklich als unzulässig eingestuft werden. Unternehmen sollten Umweltclaims deshalb frühzeitig prüfen und dokumentieren, bevor sie in Verpackungen, Kampagnen oder Produktkommunikation übernommen werden.

      7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen

      Die Vorbereitung auf die EmpCo-Richtlinie ist ein abgestufter Prozess. Wer früh beginnt, kann Risiken systematisch reduzieren und die Umstellung planvoll umsetzen, statt kurz vor dem Stichtag unter Zeitdruck zu reagieren. Dafür bieten sich sechs Schritte an:

      1. Bestandsaufnahme aller Werbeaussagen: Erfassen Sie systematisch alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Verpackungen, Werbematerialien, Websites, Social Media, Datenblättern und Vertriebsunterlagen. Berücksichtigen Sie auch bestehende Verpackungen und Etiketten, sofern sie ab dem 27. September 2026 weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden. Auch B2B-Materialien, die in die Endkundenkommunikation einfließen, gehören dazu.

      2. Risiko-Klassifizierung: Prüfen Sie jede Aussage gegen die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie: vage Umweltbegriffe, Cherry-Picking, Klimaneutralität durch Kompensation, eigene Siegel, Zukunftsversprechen sowie Haltbarkeits- und Reparaturangaben. Daraus ergibt sich eine Risiko-Map mit Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritischen Aussagen.

      3. Streichen oder modifizieren: Aussagen mit hohem Risiko sollten kurzfristig aus der Kommunikation entfernt werden. Aussagen mit mittlerem Risiko lassen sich oft durch konkrete, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa durch quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgröße.

      4. Nachweise aufbauen: Für die verbleibenden Aussagen ist die Datengrundlage zu sichern: anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen, Ökobilanzen, EPDs oder THG-Bilanzen für spezifische Aussagen. Für Klimaclaims ist häufig eine strategische Neujustierung sinnvoll, etwa von kompensationsbasierten Aussagen hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionspfaden im Rahmen einer vollständigen Dekarbonisierungsstrategie. Wer noch keine entsprechenden Nachweise hat, sollte jetzt mit der Erstellung beginnen.

      5. Freigabeprozess etablieren: Künftige Werbeaussagen sollten einen klar definierten Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Damit werden neue Risiken in der Kommunikation früh erkannt und gezielt bearbeitet.

      6. Schulungen durchführen: Verantwortliche in Marketing, Kommunikation, Vertrieb und Nachhaltigkeit sollten die EmpCo-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmäßige Schulungen helfen, das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen zu verankern.

      Die ersten beiden Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate. Unternehmen, die jetzt beginnen, schaffen die nötige Vorlaufzeit bis zum 27. September 2026.

      8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

      Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot glaubwürdiger Nachhaltigkeitskommunikation, sondern ein klarer Rahmen für konkrete und belegbare Aussagen. Wir unterstützen Sie dabei, aus der regulatorischen Pflicht einen Glaubwürdigkeitsvorteil zu machen, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur belastbaren Nachweisbasis:

      • Audit Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation: Risiko-Klassifizierung aller Werbeaussagen nach EmpCo-Tatbeständen
      • Ökobilanzen, EPDs und CO2-Bilanzen: Aufbau der methodischen Grundlage für spezifische Werbeaussagen
      • Dekarbonisierungsstrategie und Klimaziele: Validierte Reduktionspfade inkl. SBTi-konformen Klimazielen als Alternative zu kompensationsbasierten Klimaclaims.
      • Schulungen und Freigabeprozesse: Verankerung der EmpCo-Anforderungen in Ihren Marketing- und Kommunikationsprozessen.

      Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

      Was zählt als „Umweltaussage“ im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie?

      Eine Umweltaussage ist nach Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie jede freiwillige Aussage oder Darstellung, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend eine positive oder neutrale Auswirkung auf die Umwelt zuschreibt oder eine geringere Schädlichkeit gegenüber anderen Produkten suggeriert. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Er umfasst nicht nur geschriebenen Text, sondern auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Markennamen und Produktbezeichnungen. Auch implizite Aussagen können erfasst sein, etwa wenn die Gesamtgestaltung einer Verpackung den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit erweckt. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht sind hingegen ausgenommen.

      Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nach der EmpCo Directive der EU?

      Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist die Voraussetzung dafür, dass allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ zulässig sind. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie definiert dafür drei alternative Wege: das EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen wie der Blaue Engel oder das Österreichische Umweltzeichen, oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung. Die Umweltleistung muss inhaltlich zur konkreten Aussage passen.

      Fallen Aussagen aus Nachhaltigkeitsberichten unter die EmpCo-Richtlinie?

      Reine Nachhaltigkeitsberichte fallen nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie. Das gilt sowohl für verpflichtende Berichte nach CSRD als auch für freiwillige Standards wie VSME, weil diese Berichte primär an Investor:innen, Banken und Geschäftspartner:innen gerichtet sind, nicht an Verbraucher:innen. Sobald ein Unternehmen Aussagen aus seinem Nachhaltigkeitsbericht jedoch in B2C-Werbung, Marketingmaterialien, auf Verpackungen oder in Produktinformationen übernimmt, gelten die EmpCo-Anforderungen vollumfänglich. Diese Praxisfalle ist häufig: Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen die EmpCo verstoßen.

      Fallen Marken- und Produktnamen mit grünen Begriffen unter die EmpCo-Richtlinie?

      Ja, auch Marken- und Produktnamen können als Umweltaussage gewertet werden. Begriffe wie „green“, „eco“, „natural“ oder „klimaneutral“ in einem Marken- oder Produktnamen können beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt habe eine positive oder neutrale Umweltauswirkung. Das gilt auch dann, wenn keine zusätzliche Werbung mit diesem Bezug betrieben wird. Schutz durch Markenrecht ändert daran nichts. Ist der Name als Umweltaussage zu werten, muss er entweder direkt im selben Medium konkret spezifiziert werden, oder das Unternehmen muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Andernfalls kann der Name als allgemeine Umweltaussage unzulässig sein.

      Müssen Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen wie Blättern oder Wassertropfen angepasst werden?

      Möglicherweise. Visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder grün-blaue Farbgebung können vom durchschnittlichen Verbraucher als implizite Umweltaussage oder als Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden. Reine Bildelemente ohne begleitenden Text sind in der Regel keine allgemeine Umweltaussage im technischen Sinne. Kombiniert mit Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder mit logoartiger Gestaltung können sie jedoch zum Bestandteil einer unzulässigen Umweltaussage oder eines unzertifizierten Nachhaltigkeitssiegels werden. Bei Verpackungs-Redesigns sollten solche Elemente kritisch geprüft werden, vor allem in Kombination mit Text oder Logo-Charakter.

      Gilt die EU-EmpCo-Richtlinie auch in der Schweiz?

      Direkt nicht. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und muss die EmpCo-Richtlinie nicht in nationales Recht umsetzen. Schweizer Unternehmen sind dennoch betroffen, sobald sie Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, sei es direkt oder über Importeure und Vertriebspartner. In der Schweiz selbst gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Schweiz), das Greenwashing über das allgemeine Irreführungsverbot bereits heute erfasst. Die Eidgenössische Lauterkeitskommission hat in den letzten Jahren mehrere Greenwashing-Beschwerden behandelt und orientiert sich dabei zunehmend an den EU-Standards.

      Gibt es eine KMU-Ausnahme bei der EmpCo-Richtlinie?

      Nein, eine generelle KMU-Ausnahme sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Sie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die zentralen Anforderungen erfüllen: Werbeaussagen müssen belegbar sein, Nachhaltigkeitssiegel müssen auf zertifizierten Systemen beruhen, Klimaclaims dürfen nicht ausschließlich auf Kompensation gestützt werden. Für KMU sind in einzelnen Bereichen Erleichterungen vorgesehen, etwa hinsichtlich des Aufwands für die Nachweisführung. Die grundlegenden Pflichten gelten jedoch unverändert.

      Was passiert mit Bestandsprodukten und Lagerbeständen ab EmpCo 2026?

      Eine Übergangsfrist für Bestandsprodukte sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Auch Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden, müssen ab diesem Stichtag den neuen Anforderungen entsprechen. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2025 aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist einzusetzen. Die EU-Kommission hat in ihrer FAQ zur EmpCo-Richtlinie jedoch klargestellt, dass keine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen ist. In der Praxis sind Korrekturen durch Aufkleber, ergänzende Informationen am Verkaufsort oder Übergangsetiketten möglich. Unternehmen mit Lagerbeständen sollten frühzeitig prüfen, welche Bestände problematische Aussagen enthalten und mit welcher Methode sie zum Stichtag konform werden können.

      Sind B2B-Werbeaussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

      Reine B2B-Geschäftsbeziehungen sind nicht direkt erfasst. Die EmpCo-Richtlinie regelt Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Allerdings betrifft sie B2B-Unternehmen indirekt, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation einfließen. Verpackungstexte, Datenblätter, technische Dokumentationen oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet sind oder von Händler:innen weitergereicht werden, fallen damit unter die EmpCo-Anforderungen. B2B-Anbieter sollten daher prüfen, welche ihrer Aussagen die Wertschöpfungskette in den B2C-Bereich überschreiten, und diese entsprechend anpassen.

      Wie müssen Klimaziele wie „klimaneutral bis 2030″ extern verifiziert werden?

      Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nach der EmpCo-Richtlinie nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der klare und messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Die Richtlinie schreibt keine spezifische Methodik vor, verlangt aber, dass die prüfende Stelle unabhängig vom Unternehmen ist und über fachliche Kompetenz in Umweltfragen verfügt. In der Praxis übernehmen diese Rolle Auditgesellschaften, spezialisierte Beratungsunternehmen oder Initiativen wie die Science Based Targets initiative (SBTi). Als Best Practice gilt eine jährliche oder zweijährliche Überprüfung. Die Ergebnisse müssen für Verbraucher:innen zugänglich sein, etwa über die Unternehmenswebsite oder einen QR-Code auf der Verpackung.

      Welche Anforderungen gelten für vergleichende Werbung mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsdaten?

      Vergleichsaussagen sind zulässig, müssen aber strenge Anforderungen erfüllen. Verglichene Produkte und Anbieter, Vergleichsmethode und Aktualisierungsmechanismen müssen offengelegt werden. Die zugrunde liegenden Daten müssen nach identischer Methodik erhoben sein: Eine Aussage wie „30 Prozent weniger CO₂ als das Vergleichsprodukt“ ist nur belastbar, wenn beide Produkte nach derselben Norm bilanziert wurden, etwa nach DIN EN 15804 für Bauprodukte. Auch die Bezugsgröße muss transparent sein, etwa „pro Kilogramm Produkt“. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Hersteller:innen, Vergleichsportale und Online-Shops mit Nachhaltigkeitsrankings.

       

       

      Bleibt die Werbung mit „bio“ oder „eco“ nach der EmpCo-Richtlinie zulässig?

      Ja, in diesen Fällen gilt das spezifische Sektorrecht. Begriffe wie „bio“, „eco“ oder „organic“ werden durch die EU-Verordnung über die ökologische Produktion (Verordnung (EU) 2018/848) geregelt. Diese sektorspezifische Verordnung geht der EmpCo-Richtlinie vor, soweit es um Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer Erzeugung geht. Das EU-Bio-Logo und die zugehörigen Begriffe können daher weiterhin verwendet werden, auch wenn sie unter der EmpCo isoliert betrachtet als allgemeine Umweltaussagen einzustufen wären. Wichtig: Die Begriffe sind an die Einhaltung der Bio-Verordnung gebunden. Wer „bio“ ohne entsprechende Zertifizierung verwendet, verstößt weiterhin gegen das Sektorrecht und damit auch gegen das Lauterkeitsrecht.

      Sind „vegan“- und „vegetarisch“-Aussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

      Möglicherweise. Reine Produkteigenschaftsangaben wie „vegan“ als Hinweis auf die Zutatenliste sind nicht automatisch eine Umweltaussage. Wird der Begriff jedoch in einen Kontext gestellt, der einen Umwelt- oder Sozialnutzen impliziert, etwa „vegan = besser für den Planeten“ oder ein „vegan“-Siegel, das gleichzeitig auf Tierwohl oder Klimaschutz verweist, kann er als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-Richtlinie gewertet werden. Tierwohl gilt nach Recital 3 ausdrücklich als soziales Merkmal. Unternehmen sollten daher prüfen, wie sie „vegan“ oder „vegetarisch“ auf der Verpackung und in der Werbung einbetten und ob sie den Begriff als reine Faktenangabe oder als Nachhaltigkeitsversprechen positionieren.

      Disclaimer

      Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zur EmpCo-Richtlinie und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

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        Bauprodukteverordnung (BauPVO): Einstieg für Hersteller

        Die EU-Bauprodukteverordnung (BauPVO), englisch Construction Products Regulation (CPR), wurde mit der Verordnung (EU) 2024/3110 neu gefasst. Sie gilt grundsätzlich ab dem 8. Januar 2026 und bringt für Unternehmen der Bauproduktebranche neue Anforderungen an Dokumentation, Nachhaltigkeit und digitale Produktinformationen. Dieser Ratgeber zeigt, was sich durch die neue EU-BauPVO ändert, welche Fristen relevant sind und welche ersten Schritte jetzt sinnvoll sind.

        Visualisierung zur Bauproduktenverordnung EU 2024/3110 mit EU‑Flagge, Bauziegeln und einem Ratgeber‑Dokument zur regulatorischen Einordnung.

        Inhaltsverzeichnis

        Was ist die EU-Bauprodukteverordnung?

        Die Bauprodukteverordnung (CPR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Bauprodukte in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Mit der bisherigen Verordnung (EU) 305/2011 wurde dafür ein einheitlicher europäischer Rahmen geschaffen, insbesondere für CE-Kennzeichnung sowie Leistungserklärung.

        Die neue Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) 2024/3110, entwickelt diesen Rechtsrahmen weiter und setzt dabei deutlich stärkere Akzente bei Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Sie wurde im Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 7. Januar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 8. Januar 2026.

        In der Praxis erfolgt die Umstellung jedoch nicht für alle Produktbereiche gleichzeitig. Viele Pflichten greifen produktgruppenspezifisch über harmonisierte technische Spezifikationen (hTS) oder über eine Europäische Technische Bewertung (ETA). Deshalb bleiben Teile der bisherigen CPR 305/2011 in Übergangsbereichen vorläufig weiter relevant.

        Was ändert sich mit der neuen BauPVO 2024?

        Die neue BauPVO 2024 bringt gegenüber der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vier zentrale Neuerungen:

        • Neue Dokumentationslogik: DoPC und CE-Kennzeichnung – Die bisherige Leistungserklärung (DoP) wird durch die Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) ersetzt. Sie erklärt künftig Leistung und Konformität in einem Dokument, und die CE-Kennzeichnung bescheinigt nun beides.
        • Neue Datenanforderungen: Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale – Hersteller müssen künftig Umweltdaten in die DoPC integrieren, schrittweise ab 2026. Gefordert sind unter anderem Angaben zu Klimawandelpotenzialen, Eutrophierung, Ozonabbau und weiteren Umweltwirkungen gemäß Anhang II.
        • Neue digitale Bereitstellungspflicht: Digitaler Produktpass (DPP) – Für harmonisierte Bauprodukte wird künftig ein digitaler Produktpass verpflichtend. Er bündelt Produktinformationen digital und maschinenlesbar, von der DoPC über Umweltdaten bis zur technischen Dokumentation.
        • Erweiterter Kreis der Wirtschaftsakteure – Die neue CPR erfasst deutlich mehr Akteure als bisher: Online-Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister und Wiederaufbereiter fallen neu unter die Verordnung, auch wenn sie bisher nicht direkt betroffen waren.

        Für welche Produkte gilt die neue Bauprodukteverordnung?

        Die Bauprodukteverordnung gilt für Bauprodukte sowie bestimmte Bestandteile von Bauprodukten oder Werkstoffe.

        BauprodukteBestandteile von Bauprodukten oder Werkstoffe
        Was ist gemeint?Geformte oder formlose Bauelemente und Bausätze, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden
        Inkl. gebrauchte und mithilfe von 3D-Druck hergestellte Produkte
        Wesentliche Bestandteile von Bauprodukten
        Bestandteile oder Werkstoffe, für die der Hersteller die Anwendung der Verordnung beantragt
        BeispieleZement
        Mauerziegel
        Betonstahl
        Dachfenster
        Beschläge
        Dichtungen
        Profile

        Entscheidend für die Praxis ist, ob ein Produkt von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst ist – zum Beispiel einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) – oder ob eine Europäische Technische Bewertung relevant wird. Denn davon hängen zentrale Pflichten wie die Leistungs- und Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung ab.

        Anhang VII der BauPVO 2024 nennt 36 Produktfamilien, für die hTS vorgesehen sind. Dazu gehören unter anderem Produkte aus vorgefertigtem Beton, Wärmedämmungsprodukte, Geotextilien und Brandschutzprodukte. Für Hersteller ist Anhang VII damit eine wichtige Orientierung, ob ihre Produktgruppe in das harmonisierte CPR-System einbezogen wird.

        Explizit ausgenommen von der CPR sind unter anderem Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen, sowie Rolltreppen und deren Bauteile.

        Übersichtsgrafik zu Produktfamilien und Querschnittsthemen der Bauproduktenverordnung mit Gruppen zu Brandschutz, gefährlichen Stoffen und ökologischer Nachhaltigkeit sowie nummerierten Bauproduktgruppen.
        Eigene Darstellung nach Europäische Kommission (2025)

        Wer ist von der neuen Bauprodukteverordnung betroffen?

        Die neue Bauprodukteverordnung richtet sich an alle Wirtschaftsteilnehmer, die Bauprodukte in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen – mit abgestuften Pflichten:

        • Hersteller tragen die Hauptverantwortung. Sie bewerten die Leistung, erstellen die technische Dokumentation und die Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC), bringen die CE-Kennzeichnung an und stellen künftig den digitalen Produktpass bereit (Art. 22).
        • Einführer (Importeure aus Drittstaaten) prüfen vor dem Inverkehrbringen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, ergänzen ihre eigenen Kontaktdaten auf dem Produkt und verantworten Lager- und Transportbedingungen (Art. 24).
        • Händler vergewissern sich, dass CE-Kennzeichnung, DoPC und sprachgerechte Begleitunterlagen vorhanden sind, und sorgen ebenfalls für korrekte Lager- und Transportbedingungen (Art. 25).
        • Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister unterstützen Marktüberwachung und Rückrufe und stellen sicher, dass Kennzeichnungen und Unterlagen am Produkt verfügbar bleiben (Art. 27 und 28).
        • Zulieferer von Bestandteilen oder Werkstoffen sind nicht primär verpflichtet, werden in der Praxis aber zunehmend zur Bereitstellung produktbezogener Daten aufgefordert – insbesondere für DoPC, Umweltproduktdeklarationen (EPD) und den künftigen digitalen Produktpass.

        Sonderfall Rollenwechsel zum Hersteller: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, es so verändert, dass die DoPC beeinträchtigt sein könnte, oder ihm einen anderen Verwendungszweck gibt, gilt rechtlich als Hersteller und übernimmt automatisch alle Herstellerpflichten. Reines Übersetzen oder Umverpacken löst diesen Rollenwechsel nicht aus (Art. 26).

        Ab wann gilt die neue Bauprodukteverordnung?

        Die neue CPR führt Anforderungen schrittweise ein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen allgemeinen Fristen, die direkt in der Verordnung geregelt sind, und produktspezifischen Anforderungen, die weitere Rechtsakte erfordern.

        Allgemeine Fristen und Übergangsregelungen

        ZeitpunktWas gilt
        7. Januar 2025Inkrafttreten; normungsbezogene Artikel sofort wirksam
        8. Januar 2026Genereller Anwendungsbeginn; erste Umweltmerkmale nach Anhang II (a–d) schrittweise relevant
        9. Januar 2030Kernindikatoren Umweltauswirkungen nach Anhang II (e–m) in DoPC verpflichtend
        9. Januar 2031Europäische Bewertungsdokumente (EAD) unter altem Regime nicht mehr als Grundlage für neue ETAs nutzbar
        9. Januar 2032Zusätzliche Umweltindikatoren nach Anhang II (n–s) in DoPC verpflichtend
        9. Januar 2036ETAs auf Basis alter EADs nicht mehr für CE-Kennzeichnung nutzbar
        Ca. 2039Voraussichtliches Ende der Übergangsphase: wesentliche Teile der alten CPR 305/2011 vollständig abgelöst

        Übergangsphase: Harmonisierte technische Spezifikationen (hTS) und Normen (hEN) aus der alten BauPVO werden schrittweise auf das neue System übertragen (s.u.). Solange eine Produktgruppe noch nicht unter neuen hTS geregelt ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Wesentliche Teile der alten CPR 305/2011 bleiben bis voraussichtlich 2039 – also 15 Jahre nach Inkrafttreten – parallel in Kraft.

        Voraussichtliche Einführung von Rechtsakten nach Produktgruppe

        Die genauen Zeitpunkte der neuen hTS für die meisten Produktgruppen stehen noch nicht fest. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der CPR-Arbeitsplan 2026–2029 mit indikativen Zeitpunkten für den Erlass erster harmonisierter technischer Spezifikationen:

        JahrProduktfamilien
        2025Betonfertigteile (Nr. 1) – Norm im Entwurfstatus
        2026Metallbauprodukte und Zubehör (Nr. 20)
        2027Bauprodukte für den Straßenbau (Nr. 23)
        Bodenbeläge (Nr. 19)
        Zement, Baukalk und Binder (Nr. 15)
        2028Schornsteine / Abgasleitungen (Nr. 6)
        Gipsprodukte (Nr. 7)
        Straßenausstattungen (Nr. 12)
        2029Flachglas und Glasprodukte (Nr. 30)
        Bauklebstoffe (Nr. 25)
        Dichtungsmassen (Nr. 32)
        Brandschutzabschottungen / ‑bekleidungen (Nr. 35)
        Türen / Fenster / Fensterläden (Nr. 2)
        Wärmedämmungsprodukte (Nr. 4)

        Übergangsphase: Der Geltungsbeginn liegt jeweils mindestens 12 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts. Für den Digitalen Produktpass für Bauprodukte gilt eine zusätzliche eigene Frist. Mehr dazu im Abschnitt zum DPP.

        Hinweis: Für einige Produktfamilien werden delegierte Rechtsakte zu Produktanforderungen bereits ein Jahr vor der verbindlichen Normeneinführung erwartet: Flachglas und Glasprodukte (Nr. 30), Bauklebstoffe (Nr. 25), Dichtungsmassen für Verbindungen (Nr. 32) und Brandschutzabschottungen/-bekleidungen (Nr. 35).

        Timeline zur Bauprodukteverordnung mit allgemeinen Fristen sowie erwarteten Zeiträumen für die Einführung und Anwendung produktgruppenspezifischer Rechtsakte.
        Bauprodukteverordnung-Timline: Allgemeinen Fristen und erwartete Zeiträume für produktgruppenspezifische Rechtsakte.

        BauPVO 2024: Die Änderungen im Detail

        DoPC und CE-Kennzeichnung

        Die Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) ersetzt die bisherige Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP). Der wesentliche Unterschied: Die DoP erklärte ausschließlich die Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale. Die DoPC erklärt darüber hinaus auch die Konformität mit geltenden Produktanforderungen.

        Das Format der DoPC ist in Anhang V der Verordnung festgelegt und umfasst unter anderem:

        • Produktbeschreibung inkl. eindeutigem Kenncode, Kategorie und Verwendungszweck
        • Erklärte Leistungen in Bezug auf wesentliche Merkmale gemäß Anhang I (grundlegende Anforderungen an Bauwerke) und Anhang II (Umweltmerkmale)
        • Geltende Produktanforderungen gemäß Anhang III und deren Erfüllung
        • Angaben zu Hersteller, notifizierten Stellen und angewandten technischen Spezifikationen

        Die CE-Kennzeichnung setzt eine gültige DoPC voraus. Inhaltlich wurde sie verschlankt: Leistungsangaben zu wesentlichen Merkmalen sind nicht mehr direkt aufzuführen. Stattdessen wird die Verbindung zur DoPC und künftig zum digitalen Produktpass über einen Datenträger hergestellt.

        Mit der Erstellung der DoPC übernimmt der Hersteller die rechtliche Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen. Liegt keine DoPC vor, obwohl eine solche erforderlich ist, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

        Nachhaltigkeitsanforderungen: Die Rolle von Umweltproduktdeklarationen (EPDs)

        Die neue CPR verankert Nachhaltigkeit erstmals verbindlich in der Bauproduktebewertung. Hersteller müssen künftig Umweltdaten zu ihren Produkten erheben und in der DoPC deklarieren. Die Grundlage dafür bildet Anhang II der Verordnung, der eine gestaffelte Liste von Umweltmerkmalen vorgibt.

        Ab 8. Januar 2026Ab 9. Januar 2030Ab 9. Januar 2032
        KategorieI) Auswirkungen auf den Klimawandel (Anhang II, a–d)II) Kernindikatoren Umweltauswirkungen (Anhang II, e–m)III) Zusätzliche Umweltindikatoren (Anhang II, n–s)
        IndikatorenKlimawandelpotenzial gesamt Klimawandelpotenzial fossil Klimawandelpotenzial biogen Klimawandelpotenzial LandnutzungOzonabbau
        Versauerung
        Eutrophierung (Süßwasser, Salzwasser, Land)
        Photochemische Ozonbildung
        Abiotische Ressourcen (Mineralien, Metalle, fossile Energieträger)
        Wassernutzung
        Feinstaubemissionen
        Ionisierende Strahlung
        Ökotoxizität (Süßwasser) Humantoxizität (kanzerogen/nicht kanzerogen)
        Mit Landnutzung verbundene Wirkungen

        Die geforderten Umweltdaten entsprechen den Umweltwirkungskategorien gemäß EN 15804+A2, der zentralen Norm für Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declaration, EPD). Eine EPD ist damit keine formale Pflicht der BauPVO, aber die methodisch naheliegende und in der Praxis bewährte Grundlage für die Erfüllung der Deklarationspflichten.

        Digitaler Produktpass für Bauprodukte

        Die neue CPR verpflichtet Hersteller harmonisierter Bauprodukte künftig zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses (DPP). Der Bau-DPP bündelt produktbezogene Informationen digital und maschinenlesbar, von der DoPC über Umweltdaten bis zur technischen Dokumentation, und ist über einen am Produkt angebrachten Datenträger wie einen QR-Code abrufbar.

        Der DPP für Bauprodukte wird über einen eigenen Rechtsakt im Rahmen der Bauprodukteverordnung eingeführt, der inhaltlich eng mit dem DPP-System der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) abgestimmt ist. Der entsprechende System-Rechtsakt wird frühestens für H2 2026 erwartet; die DPP-Pflicht für Bauprodukte greift frühestens 18 Monate danach.

        Visualisierung des Digitalen Produktpasses mit QR‑Code an einem Bauprodukt und verknüpften Informationen zu Materialien, Lieferkette, CO₂‑Fußabdruck, Reparatur und Recycling.

        BauPVO-Umsetzung: Was Hersteller jetzt tun sollten

        Je nach Produktgruppe können einige Jahre vergehen, bis die Pflichten aus der Bauprodukteverordnung greifen. Doch der Aufwand für Datenerhebung, Dokumentation und digitale Infrastruktur wird häufig unterschätzt. Wer früh beginnt, verschafft sich Spielraum und vermeidet Engpässe. Fünf sinnvolle erste Schritte:

        1. Betroffenheit prüfen: Fallen meine Produkte unter eine harmonisierte technische Spezifikation (hTS) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA)? Anhang VII der CPR liefert eine erste Orientierung über die erfassten Produktfamilien.
        2. Bestehende Dokumentation inventarisieren: Welche DoPs, CE-Unterlagen und technischen Dokumentationen liegen vor? Was muss für die DoPC aktualisiert oder ergänzt werden?
        3. Datenlage zu Umweltmerkmalen bewerten: Liegen bereits EPD-Daten vor? Wenn nicht: Welche Daten sind für die Deklaration gemäß Anhang II erforderlich und woher kommen sie?
        4. Lieferkette einbeziehen: Viele Umweltdaten liegen bei Zulieferern. Frühzeitige Abstimmung spart Zeit und vermeidet Datenlücken.
        5. Roadmap entwickeln: Aus der CPR ergeben sich unterschiedliche Fristen, u.a. zu DoPC und DPP. Eine strukturierte Roadmap hilft, Prioritäten zu setzen und Ressourcen gezielt einzuplanen.

        Jetzt CPR-Betroffenheit prüfen und Roadmap entwickeln

        Die neue Bauprodukteverordnung bringt neue Anforderungen, und je nach Produktgruppe weniger Vorlaufzeit als erwartet. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Betroffenheit zu klären, Umweltproduktdeklarationen zu erstellen und eine Roadmap für DoPC und DPP zu entwickeln.

        FAQ zum Digitalen Produktpass

        Was ist der Unterschied zwischen ESPR und CPR?

        Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und die Bauprodukteverordnung (CPR) sind zwei separate EU-Verordnungen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich, aber ähnlichen Zielen: Beide fördern Nachhaltigkeit, Transparenz und Digitalisierung entlang der Produktlieferkette. Die ESPR gilt produktübergreifend für eine Vielzahl von Produktkategorien und schafft den regulatorischen Rahmen für den Digitalen Produktpass. Die CPR gilt spezifisch für Bauprodukte und regelt deren Inverkehrbringen im EU-Binnenmarkt, insbesondere über CE-Kennzeichnung und Leistungs- und Konformitätserklärung.

        Für Bauprodukte gilt die CPR als sogenannte Lex Specialis: Sie geht der ESPR vor, wo beide Verordnungen dieselbe Produktgruppe betreffen. Beim Digitalen Produktpass für Bauprodukte ist die Abgrenzung besonders relevant: Der Bau-DPP wird nicht direkt über die ESPR eingeführt, sondern über einen eigenen Rechtsakt im Rahmen der CPR, der inhaltlich eng mit dem ESPR-System abgestimmt ist.

        Was passiert, wenn ich keine DoPC erstelle?

        Liegt keine Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) vor, obwohl eine solche erforderlich ist, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Das gilt sowohl für das erstmalige Inverkehrbringen als auch für die weitere Bereitstellung durch Händler und andere Wirtschaftsakteure.

        Darüber hinaus verpflichtet die Bauprodukteverordnung die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße festzulegen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die konkreten Sanktionen werden national geregelt und müssen der Kommission bis zum 8. Dezember 2026 mitgeteilt werden. Sie können je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen.

        Welche Pflichten gelten 2026 nach der neuen Bauprodukteverordnung?

        Ab dem 8. Januar 2026 gilt die neue Bauprodukteverordnung grundsätzlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Pflichten sofort für alle Produkte greifen. Die konkreten Anforderungen hängen davon ab, ob für eine Produktgruppe bereits neue harmonisierte technische Spezifikationen (hTS) vorliegen.

        Was ab 2026 konkret gilt:

        • Für Produktgruppen, für die neue hTS erlassen wurden, gilt die Pflicht zur Erstellung einer DoPC anstelle der bisherigen DoP.
        • Für die Deklaration von Umweltmerkmalen gelten ab 8. Januar 2026 erste Pflichten: Hersteller müssen Auswirkungen auf den Klimawandel gemäß Anhang II (a–d) in der DoPC ausweisen.
        • Für Produktgruppen, die noch unter alten harmonisierten Normen der CPR 305/2011 geregelt sind, gelten die bisherigen Regelungen vorerst weiter.
        Was muss ich als Händler oder Importeur konkret prüfen?

        Vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt prüfen Sie mindestens, ob das Produkt eine gültige CE-Kennzeichnung trägt, die Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) beigefügt oder elektronisch verfügbar ist und die Begleitunterlagen in der korrekten Sprache vorliegen. Als Einführer ergänzen Sie zusätzlich Ihre eigenen Kontaktdaten auf dem Produkt und prüfen, ob der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat. Solange das Produkt in Ihrer Verantwortung liegt, müssen Lager- und Transportbedingungen die deklarierte Leistung wahren.

        Achtung Rollenwechsel: Vertreiben Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke, verändern Sie es oder geben Sie ihm einen anderen Verwendungszweck, gelten Sie rechtlich als Hersteller und übernehmen automatisch alle Herstellerpflichten – einschliesslich eigener DoPC und technischer Dokumentation.

        Sind EPDs unter der neuen BauPVO Pflicht?

        Nein, eine Umweltproduktdeklaration (EPD) ist keine formale Pflicht der neuen Bauprodukteverordnung. Verpflichtend ist die Deklaration bestimmter Umweltdaten in der Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC), schrittweise ab 2026 gemäß Anhang II.

        Die geforderten Umweltdaten entsprechen jedoch den Umweltwirkungskategorien gemäß EN 15804+A2, auf der EPDs basieren. Eine EPD ist damit die methodisch naheliegende und in der Praxis bewährte Grundlage für die Erfüllung der Deklarationspflichten. Wer bereits EPDs hat, ist klar im Vorteil.

        Was ist eine harmonisierte technische Spezifikation (hTS)?

        Harmonisierte technische Spezifikationen (hTS) sind der Oberbegriff für alle technischen Regelwerke, die im Rahmen der CPR auf EU-Ebene verbindlich sind. Sie legen fest, welche wesentlichen Merkmale für eine Bauproduktfamilie relevant sind und wie deren Leistung bewertet wird, und bilden die Grundlage für CE-Kennzeichnung und DoPC. Konkret umfasst der Begriff hTS:

        • Harmonisierte europäische Normen (hEN): Von Normungsorganisationen erarbeitete Normen, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte verbindlich macht.
        • Direkte Durchführungsrechtsakte: Legt die Kommission die technischen Vorgaben selbst fest, wenn keine passende Norm existiert oder diese Mängel aufweist.
        • Delegierte Rechtsakte: Ergänzen die hTS um verbindliche Produktanforderungen zu Sicherheit, Funktionalität und Umwelt, Informationspflichten sowie die anzuwendenden Bewertungs- und Überprüfungssysteme.

        Für Produkte, die nicht von einer hTS erfasst sind, gibt es einen eigenen Pfad: Auf Basis eines Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) kann ein Hersteller eine Europäische Technische Bewertung (ETA) für sein spezifisches Produkt beantragen. Produkte mit einer gültigen ETA erhalten denselben rechtlichen Status wie Produkte unter einer hTS und dürfen die CE-Kennzeichnung tragen.

        Was ist eine harmonisierte europäische Norm (hEN)?

        Eine harmonisierte europäische Norm (hEN) ist eine technische Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation – in der Regel CEN oder CENELEC – erarbeitet und von der EU-Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt verbindlich gemacht wurde. Damit wird sie zur harmonisierten technischen Spezifikation (hTS) im Sinne der CPR.

        Eine hEN legt für eine bestimmte Bauproduktfamilie fest, welche wesentlichen Merkmale zu bewerten sind, welche Prüf- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind und welche Leistungsklassen oder -stufen gelten. Sobald eine hEN für eine Produktfamilie verbindlich wird, müssen Hersteller die DoPC erstellen und dürfen die CE-Kennzeichnung anbringen.

        Was ist ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD)?

        Ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) ist ein technisches Dokument, das für Bauprodukte erstellt wird, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Spezifikation (hTS) erfasst sind. Es legt fest, nach welchen Methoden die Leistung eines solchen Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale bewertet wird.

        EADs werden von der Technischen Bewertungsstelle (TAB) erarbeitet, die der Hersteller mit der Bewertung seines Produkts beauftragt. Wichtig: Ein EAD ist ausdrücklich keine hTS im Sinne der CPR, sondern bildet die Grundlage für die Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für das spezifische Produkt des Herstellers.

        Was ist eine Europäische Technische Bewertung (ETA)?

        Eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ist ein produktspezifisches Dokument, das die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale bescheinigt. Sie wird von einer Technischen Bewertungsstelle (TAB) auf Antrag des Herstellers ausgestellt und basiert auf dem zugehörigen Europäischen Bewertungsdokument (EAD).

        Eine ETA kommt für Produkte in Frage, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) erfasst sind, typischerweise innovative oder nicht-standardisierte Bauprodukte. Produkte mit einer gültigen ETA erhalten denselben rechtlichen Status wie Produkte unter einer hTS: Der Hersteller darf die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine DoPC erstellen.

        Disclaimer

        Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung zur Bauprodukteverordnung (BauPVO) und ihren Auswirkungen auf Hersteller. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Konformitätsfragen, CE-Kennzeichnung, Leistungserklärungen oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine notifizierte Stelle.

        Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich harmonisierte technische Spezifikationen, delegierte Rechtsakte und nationale Umsetzungen laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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          Digitaler Produktpass (DPP) für Unternehmen

          Der Digitale Produktpass (DPP) verändert, wie Produktinformationen in der EU erfasst, geteilt und genutzt werden. Als zentrales Instrument der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und der Bauprodukteverordnung soll er Transparenz über den gesamten Produktlebenszyklus schaffen: von der Rohstoffgewinnung über Nutzung und Reparatur bis zur Entsorgung. Er wird in den kommenden Jahren schrittweise für erste Produktgruppen verpflichtend und betrifft Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette. Dieser Ratgeber gibt einen kompakten Überblick: Was der DPP ist, für wen er gilt, welche Daten er enthält und wie Unternehmen die Einführung sinnvoll vorbereiten.

          Grüner Sessel mit QR‑Code, der Informationen des Digitalen Produktpasses wie CO₂‑Fußabdruck, Materialien, Lieferkette, Reparatur und Recycling visualisiert.

          Inhaltsverzeichnis

          Was ist der Digitale Produktpass?

          Der Digitale Produktpass (Digital Product Passport, DPP) ist ein Datensatz, der produktspezifische Informationen bündelt, etwa zu Materialien, Komponenten, chemischen Substanzen, Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder Recyclingfähigkeit. Er ist digital abrufbar, maschinenlesbar und in der Regel über einen am Produkt angebrachten Datenträger wie einen QR-Code oder einen NFC-Chip zugänglich.

          Der DPP ist darauf ausgelegt, Informationen entlang des gesamten Produktlebenszyklus bereitzustellen – von der Rohstoffgewinnung über Herstellung und Nutzung bis zur Reparatur, Wiederverwendung oder Entsorgung. Die Daten dienen dabei unterschiedlichen Zwecken, etwa der Optimierung von Design und Materialwahl, der Unterstützung bei Nutzung und Wartung sowie der ressourcenschonenden Wiederverwendung und Entsorgung.

          Anders als klassische Produktdokumentationen wie Datenblätter, Konformitätserklärungen oder Bedienungsanleitungen ist ein digitaler Produktpass kein statisches Dokument. Je nach Produktgruppe und nationalem Regelwerk können die im DPP enthaltenen Informationen ergänzt oder aktualisiert werden.

          Recht: Welche EU-Verordnungen regeln den Digitalen Produktpass?

          • EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) als zentrale Rechtsgrundlage: In Kraft seit Juli 2024, löst die Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) die bisherige Ökodesign-Richtlinie ab und schafft den regulatorischen Rahmen für die schrittweise Einführung des DPP sowie für Nachhaltigkeits- und Informationsanforderungen an Produkte in der EU.
          • Delegierte Rechtsakte konkretisieren die Pflichten: Welche Daten ein Digitaler Produktpass enthalten muss und für welche Produktgruppen er verpflichtend wird, ist nicht pauschal in der ESPR geregelt, sondern wird produktgruppenspezifisch durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission festgelegt.
          • Produktspezifische Verordnungen ergänzen die ESPR: Für einzelne Produktgruppen gelten zusätzlich eigene Verordnungen, etwa die EU-Batterieverordnung (Batteriepass) oder die Bauprodukteverordnung (Construction Products Regulation, CPR) für den digitalen Produktpass im Bauproduktesektor.
          • Technische Normen ergänzen den Rechtsrahmen: Sechs von acht zentralen EN-Normen – u. a. zu Datenträgern, Unique Identifiers, Datenprotokollen und Interoperabilität – haben im April 2026 die nationale Abstimmung der europäischen Normungsinstitute bestanden. Damit nimmt die technische Infrastruktur des DPP konkrete Form an.

          DPP Timeline: Ab wann gilt der Digitale Produktpass für welche Produkte?

          Der Digitale Produktpass wird in der EU schrittweise und produktgruppenspezifisch eingeführt. Die genauen Zeitpunkte stehen für die meisten Produktgruppen noch nicht fest. Einen Anhaltspunkt liefern der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 und der erste Arbeitsplan der Bauprodukteverordnung (CPR) mit indikativen Zeitpunkten für den Erlass erster Rechtsakte:

          JahrESPR-Arbeitsplan 2025-2030CPR-Arbeitsplan 2026-2029
          2025Betonfertigteile
          2026Eisen und StahlMetallbauprodukte und Zubehör
          2027Textilien, Reifen, Aluminium; Reparierbarkeit (u. a. Elektronik, Haushaltsgeräte)Zement, Baukalk und Binder; Bauprodukte für den Straßenbau; Bodenbeläge
          2028MöbelSchornsteine/Abgasleitungen; Gipsprodukte; Straßenausstattungen
          2029Matratzen; Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil ElektronikFlachglas und Glasprodukte; Bauklebstoffe; Dichtungsmassen; Brandschutzabschottungen/-bekleidungen; Türen/Fenster/Fensterläden; Wärmedämmungsprodukte; Betonstahl/Spannstahl; Produkte aus Bauholz

          Wichtige Übergangsfrist: Der Geltungsbeginn liegt jeweils mindestens 18 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts.

          Hinweis Bauprodukte: Bei Bauprodukten ist ein zusätzlicher Schritt vorgelagert: Bevor produktspezifische DPP-Pflichten greifen, muss die Kommission zunächst einen übergeordneten System-Rechtsakt für den Bau-DPP erlassen. Dieser wird frühestens für H2 2026 erwartet. Die früheste DPP-Pflicht für Bauprodukte liegt damit voraussichtlich ab Mitte 2028.

          Sonderfall Batteriepass: Der digitale Batteriepass, geregelt in der EU-Batterieverordnung, wird ab dem 18. Februar 2027 für bestimmte Batteriekategorien verpflichtend. Erste Vorgaben zur CO₂-Fußabdruck-Deklaration gelten bereits seit Februar 2025.

          Zeitachse zum Digitalen Produktpass (DPP) mit Meilensteinen der ESPR‑ und CPR‑Regulierung von 2024 bis 2030 und der schrittweisen Einführung für verschiedene Produktgruppen.

          Wer trägt Verantwortung für den Digitalen Produktpass?

          Der Digitale Produktpass ist für alle Unternehmen relevant, die betroffene Produkte herstellen, importieren, vertreiben oder als Zulieferer Teil der Lieferkette sind. Die primäre Verantwortung liegt in der Regel bei dem Wirtschaftsakteur beziehungsweise Economic Operator, der ein betroffenes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Weitere Akteure haben abgestufte Pflichten entlang der Liefer- und Vertriebskette:

          • Hersteller sind meist hauptverantwortlich, wenn sie ein betroffenes Produkt selbst in der EU in Verkehr bringen. Sie müssen den DPP in diesem Fall grundsätzlich bereitstellen und mit den erforderlichen Informationen befüllen.
          • Importeure übernehmen diese Verantwortung häufig bei Produkten aus Drittstaaten, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
          • Händler, Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister können je nach Konstellation ebenfalls betroffen sein, haben aber in der Regel andere Prüf-, Zugangs- oder Mitwirkungspflichten als der primär verantwortliche Inverkehrbringer.
          • Zulieferer sind meist nicht unmittelbar gesetzlich verpflichtet, müssen in der Praxis aber oft die erforderlichen Produkt- und Materialdaten bereitstellen.

          Sonderfall Wiederaufbereitung: Wird ein Produkt grundlegend verändert, etwa durch Remanufacturing, geht die Verantwortung auf den neuen Inverkehrbringer über, der einen aktualisierten oder neuen DPP bereitstellen muss.

          Welche Daten enthält ein Digitaler Produktpass?

          Welche Daten ein Digitaler Produktpass enthalten muss, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab und wird in den produktspezifischen delegierten Rechtsakten festgelegt. Grundsätzlich lassen sich die Dateninhalte in folgende Kategorien einteilen:

          • Identifikations- und Stammdaten: Produktkennung, Hersteller- und Inverkehrbringerinformationen sowie ein digitaler Verweis auf den Produktpass.
          • Material- und Stoffinformationen: Angaben zur Materialzusammensetzung, zu chemischen Substanzen oder Schadstoffen sowie zur Herkunft ausgewählter Rohstoffe.
          • Nachhaltigkeitsdaten: CO₂-Fußabdruck, Energieeffizienz, Ressourceneinsatz, Rezyklatanteile und weitere Umweltwirkungen.
          • Nutzungs-, Reparatur- und Wartungsinformationen: Anleitungen zur sicheren Nutzung, Wartungsintervalle, Ersatzteilverfügbarkeit und Reparaturhinweise.
          • End-of-Life- und Recyclinginformationen: Hinweise zu Wiederverwendung, Demontage, Recycling und Rücknahmeoptionen.
          • Konformitäts- und Nachweisdaten: Verweise auf einschlägige EU-Vorgaben, Zertifizierungen und Konformitätserklärungen.

          Nicht alle Datenkategorien sind für jede Produktgruppe verpflichtend. Die konkreten Anforderungen werden in den delegierten Rechtsakten für jede Produktgruppe festgelegt.

          Welche Vorteile bietet der Digitale Produktpass für Unternehmen?

          Der Digitale Produktpass ist nicht nur eine regulatorische Pflicht. Unternehmen, die ihn frühzeitig und strategisch angehen, können ihn als strategisches Instrument nutzen, um ihre Effizienz zu steigern und Wettbewerbsvorteile zu sichern.

          • Compliance sichern und Marktzugang schützen: Frühzeitige Klärung der Betroffenheit und des Datenbedarfs vermeidet kurzfristigen Handlungsdruck. Wer rechtzeitig handelt, ist für neue DPP-Pflichten gerüstet und kann betroffene Produkte ohne Unterbrechung auf dem EU-Markt anbieten.
          • Lieferkettentransparenz verbessern: Strukturierte Produktdaten erleichtern die Zusammenarbeit mit Lieferanten, verbessern die Rückverfolgbarkeit und stärken das Vertrauen bei Kund:innen und Partner:innen.
          • Datenbasis für Kreislaufwirtschaft schaffen: Effizientere Reparatur, Rücknahme und Recycling durch standardisierte und digital verfügbare Produktdaten.
          • Reporting-Aufwand reduzieren: Einmal strukturierte Produktdaten können für verschiedene Berichtspflichten genutzt werden (z. B. CSRD, CBAM, Lieferantenanfragen).
          • Neue Geschäftsmodelle erschließen: Produktdaten als digitales Asset bieten Potenziale für neue Geschäftsmodelle wie datenbasierte Services, Reparaturangebote oder Second-Life-Konzepte.

          DPP-Umsetzung: So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor

          Die Einführung des Digitalen Produktpasses bringt für viele Unternehmen erhebliche operative Veränderungen mit sich. Wer früh beginnt, hat einen entscheidenden Vorteil, denn die größten Hürden liegen nicht in der Technologie, sondern in Daten, Prozessen und Verantwortlichkeiten.

          Typische Herausforderungen in der Praxis

          • Datenverfügbarkeit: Viele DPP-relevante Daten — etwa zur Materialzusammensetzung oder zu Emissionen aus der Lieferkette — liegen nicht vollständig vor oder sind nicht in geeigneter Form erfasst. Neue Schnittstellen zu Zulieferern und Geschäftspartner:innen sind häufig erforderlich.
          • Datenqualität: Vorhandene Daten müssen validiert, konsolidiert und in standardisierte Formate überführt werden. Das erfordert oft umfangreiche Anpassungen bestehender IT-Systeme und Prozesse.
          • Prozessuale Neuausrichtung: Klare Zuständigkeiten sind entscheidend: Wer ist intern für die Befüllung des DPP verantwortlich? Wer pflegt ihn nach dem Produktverkauf? Welche Abteilungen und Lieferanten müssen eingebunden werden?
          • Regulatorische Unsicherheit: Technische Spezifikationen und Datenanforderungen werden je Produktgruppe noch konkretisiert. Ein modulares Vorgehen, das schrittweise aufgebaut und angepasst werden kann, ist deshalb empfehlenswert.

          Sinnvolle erste Schritte zum Digital Product Passport

          1. Betroffenheit prüfen: Welche Produkte fallen unter welche EU-Produktkategorie? Ab wann gilt die Pflicht konkret? Die Einordnung in den ESPR-Arbeitsplan und die produktspezifischen Rechtsakte ist der erste entscheidende Schritt.
          2. Zielbild definieren: Soll zunächst ein Pilotprodukt als Vorlage entwickelt werden oder direkt mehrere Produkte parallel? Welchen Mehrwert will das Unternehmen über die reine Compliance hinaus bieten? Welche Zusatzinformationen sind für Kund:innen und Lieferanten relevant? Das lässt sich gut gemeinsam mit Vertrieb und Marketing erarbeiten.
          3. Verantwortlichkeiten und Schnittstellen klären: Wer ist intern zuständig? Typischerweise müssen Bereiche wie F&E, Qualitätsmanagement, IT, Vertrieb und Nachhaltigkeit eingebunden werden, ebenso externe Lieferanten und Partner.
          4. Datenlage erfassen: Welche Daten sind bereits vorhanden, welche fehlen? Eine Gap-Analyse intern und entlang der Lieferkette, einschließlich Lieferantendaten, schafft die Grundlage für alle weiteren Schritte.
          5. Roadmap entwickeln: Auf Basis der Analyseergebnisse einen realistischen Zeitplan aufsetzen, ein Pilotprodukt auswählen und die nächsten Schritte zur Umsetzung strukturieren.
          Grafik mit fünf aufeinanderfolgenden Schritten zur Einführung des Digitalen Produktpasses: Betroffenheit prüfen, Zielbild definieren, Verantwortlichkeiten klären, Datenlage erfassen und Roadmap entwickeln.

          Die besondere Rolle von Ökobilanzen und Umweltproduktdeklarationen

          Für viele Produktgruppen wird der Digitale Produktpass Angaben zum CO₂-Fußabdruck und zu weiteren Umweltwirkungen erfordern. Die methodische Grundlage dafür liefert die Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA). Umweltproduktdeklarationen (Environmental Product Declarations, EPD) fassen die Ergebnisse einer LCA in einem standardisierten, verifizierten Format zusammen und können als Nachweis gegenüber Kund:innen, Behörden und im Rahmen des DPP genutzt werden.

          Wer bereits LCAs oder EPDs erstellt hat, verfügt über einen wertvollen Vorsprung, denn die erhobenen Daten können direkt in den Pass einfließen. Wer noch keine Ökobilanz oder Umweltproduktdeklaration hat, findet im DPP einen guten Anlass dafür. Unterstützung bei Datenerhebung und Ökobilanzierung liefert ein professionelles LCA-Consulting.

          DPP-Pflichten prüfen und Roadmap entwickeln

          Der regulatorische Rahmen steht, die konkreten Anforderungen folgen bald produktgruppenspezifisch. Wir unterstützen Sie bei der Einführung des Digitalen Produktpasses für Ihre Produkte: von der Betroffenheitsanalyse über die Dateninventur und Schnittstellenklärung bis zur Roadmap, fachlich fundiert und auf Ihre Situation zugeschnitten.

          FAQ zum Digitalen Produktpass

          Ist der Digitale Produktpass Pflicht?

          Ja, der Digital Product Passport wird schrittweise und produktgruppenspezifisch zur Pflicht in der EU. Verpflichtend wird er jeweils dann, wenn für eine Produktgruppe ein entsprechender delegierter Rechtsakt in Kraft tritt und die darin vorgesehene Übergangsfrist abgelaufen ist.

          Der erste konkrete Pflichttermin betrifft den digitalen Batteriepass: Er wird ab dem 18. Februar 2027 für bestimmte Batteriekategorien verpflichtend. Für weitere Produktgruppen wie Textilien, Möbel oder Eisen und Stahl laufen die Vorbereitungen. Verbindliche Termine stehen noch nicht fest, werden aber bis spätestens 2030 erwartet.

          Gilt der Digitale Produktpass auch für kleine Unternehmen?

          Ja. Die Pflicht richtet sich nach der Produktgruppe, nicht nach der Unternehmensgröße. Auch KMU, die betroffene Produkte in der EU in Verkehr bringen, müssen einen DPP bereitstellen. Wer nicht direkt betroffen ist, wird häufig indirekt als Zulieferer mit Datenanfragen konfrontiert.

          Sind alle Informationen im DPP öffentlich zugänglich?

          Nein. Der Zugriff auf den DPP ist rollenbasiert geregelt. Nicht alle hinterlegten Informationen sind für jeden einsehbar. Die ESPR unterscheidet explizit zwischen drei Zugriffsebenen: Basisinformationen wie Materialzusammensetzung oder Recyclinghinweise können öffentlich zugänglich sein. Weitergehende Daten wie technische Spezifikationen, Reparaturanleitungen oder Lieferkettendaten stehen nur berechtigten Akteuren zur Verfügung, etwa Reparaturbetrieben oder Händlern. Marktüberwachungs- und Zollbehörden wiederum haben Zugriff auf Konformitäts- und Kontrolldaten über das zentrale DPP-Register der EU.

          Sensible Geschäftsinformationen können also geschützt bleiben. Das rollenbasierte Zugangsmodell ist explizit Teil des ESPR-Rahmens.

          Gilt der DPP auch für Zulieferer?

          Direkt verpflichtet ist der sogenannte Economic Operator, also das Unternehmen, das das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Zulieferer sind nicht direkt gesetzlich verpflichtet, werden aber zunehmend von ihren Kund:innen zur Bereitstellung relevanter Produktdaten aufgefordert. Wer Daten nicht liefern kann, riskiert den Verlust von Lieferantenqualifikationen.

          Wie lange dauert die Umsetzung eines Digitalen Produktpasses?

          Das hängt vor allem davon ab, wie vollständig und strukturiert die Produktdaten bereits vorliegen. Erfahrungsgemäß sollte man mit einem Vorlauf von 12 bis 24 Monaten rechnen, um Datenstrukturen aufzubauen, Lieferanten zu integrieren und IT-Systeme anzupassen. Wer früh mit der Betroffenheitsanalyse beginnt, verschafft sich entscheidende Flexibilität.

          Was ist das DPP-Register?

          Das DPP-Register ist eine zentrale digitale Datenbank der EU-Kommission, die bis zum 19. Juli 2026 eingerichtet sein muss. Im Register werden mindestens die eindeutigen Produktkennungen aller DPP-pflichtigen Produkte gespeichert. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, ist verantwortlich für den Datenupload und erhält danach automatisch eine Registrierungskennung.

          Das Register hat auch eine Zollfunktion: Importeure können Produkte erst dann in den freien Verkehr überführen, wenn die Registrierungskennung und der Warencode mit den Registerdaten übereinstimmen. Zugriff haben die EU-Kommission, nationale Behörden und Zollbehörden. Ergänzend wird ein öffentliches Webportal eingerichtet, über das Produktpassdaten entsprechend der jeweiligen Zugriffsrechte gesucht und verglichen werden können

          Was ist die ESPR?

          Die ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) ist die EU-Ökodesign-Verordnung, die seit Juli 2024 in Kraft ist. Sie bildet den übergeordneten Rechtsrahmen für den Digitalen Produktpass und legt fest, dass für Produkte mit Ökodesign-Anforderungen ein DPP verpflichtend wird. Die konkreten Anforderungen je Produktgruppe werden in produktspezifischen delegierten Rechtsakten festgelegt.

          Disclaimer

          Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zum Digitalen Produktpass (DPP) und seinen Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu produktspezifischen Anforderungen, Konformitätsfragen oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

          Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich die delegierten Rechtsakte zur EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und nationale Umsetzungen laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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