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SBTi: die Initiative für wissenschaftsbasierte Klimaziele

Die SBTi, die Science Based Targets initiative, ist der weltweit wichtigste Rahmen für wissenschaftsbasierte Klimaziele von Unternehmen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Initiative funktioniert, was der neue Corporate Net-Zero Standard 2.0 ändert und wie Unternehmen Schritt für Schritt zu einem validierten Ziel kommen.

Windkraftanlage ragt aus einer Nebelschicht in den Himmel – Symbol für den Übergang zu einer klimafreundlichen und emissionsarmen Wirtschaft.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die SBTi? Definition und Trägerorganisationen
  2. Warum Science Based Targets für Unternehmen zählen
  3. Welche SBTi-Standards gibt es? Überblick nach Zielgruppe
  4. Scope 1, 2 und 3: welche Emissionen die SBTi einbezieht
  5. Der Corporate Net-Zero Standard 2.0: die wichtigsten Neuerungen
  6. SBTi-Ziele setzen: der Ablauf in fünf Schritten
  7. SBTi für den Mittelstand: der vereinfachte KMU-Weg
  8. Häufige Fragen zur SBTi

1. Was ist die SBTi? Definition und Trägerorganisationen

Die Science Based Targets initiative (SBTi) ist eine internationale Initiative, die Unternehmen und Finanzinstitute dabei unterstützt, wissenschaftsbasierte Klimaziele zu setzen. „Wissenschaftsbasiert“ bedeutet: Die Ziele orientieren sich an dem, was die Klimaforschung für die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verlangt, festgehalten im Pariser Klimaabkommen.

Partner der SBTi sind fünf Organisationen:

  • CDP (Carbon Disclosure Project)
  • UNGC (United Nations Global Compact)
  • We Mean Business Coalition
  • WRI (World Resources Institute)
  • WWF (World Wide Fund for Nature)

Gemeinsam entwickeln sie Standards, Kriterien und Werkzeuge, mit denen Unternehmen ihre Treibhausgasemissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette reduzieren.

Der Kern des Prinzips: Ein Unternehmen legt nicht selbst fest, was ein ausreichend ambitioniertes Klimaziel ist. Stattdessen prüft die Science Based Targets initiative das Ziel gegen wissenschaftliche Vorgaben und bestätigt es bei Erfolg. Diese unabhängige Validierung schafft Vergleichbarkeit und Vertrauen gegenüber Investor:innen, Kund:innen und Geschäftspartnern.

2. Warum Science Based Targets für Unternehmen zählen

Wissenschaftsbasierte Klimaziele erfüllen mehr als eine ökologische Funktion. Immer mehr Investor:innen, Kund:innen und Geschäftspartner erwarten belegbare Reduktionsziele statt allgemeiner Absichtserklärungen. Ein von der SBTi validiertes Ziel liefert diesen Nachweis und verschafft Unternehmen einen messbaren Vorteil.

Wie groß dieser Vorteil ausfällt, zeigt der Report der Science Based Targets initiative „The Impact of Setting Science-Based Targets on Businesses“. Für die Studie wurden 171 Unternehmen mit validierten Zielen befragt:

  • 91 % berichten von einem insgesamt positiven Effekt auf ihr Geschäft
  • 95 % verzeichnen eine gestärkte Reputation
  • 86 % beschleunigen ihre Dekarbonisierung
  • 80 % verbessern ihre strategische Ausrichtung und langfristige Vision
  • 76 % gewinnen an Vertrauen bei Investor:innen

Diese Wirkung erklärt die Dynamik am Markt: 2025 stieg die Zahl der Unternehmen mit validierten Zielen um 40 %, im Januar 2026 überschritt sie weltweit die Marke von 10.000.

Über den Nachweis nach außen hinaus liefert ein SBTi-Ziel auch inhaltlich einen Mehrwert. Es übersetzt das langfristige Klimaziel in einen konkreten Reduktionspfad und hilft so, die richtigen Maßnahmen zu priorisieren, etwa im Rahmen einer Dekarbonisierungsstrategie.

Für viele Unternehmen kommt ein regulatorischer Treiber hinzu. Wer nach CSRD berichtet oder einen Transitionsplan erstellt, kann ein SBTi-Ziel als wissenschaftlich fundierte Grundlage für Klimastrategie und Berichterstattung nutzen.

3. Welche SBTi-Standards gibt es? Überblick nach Zielgruppe

Bevor ein Unternehmen den passenden Rahmen wählt, lohnt der Blick auf die Systematik der SBTi. Sie stellt drei Arten von Ressourcen bereit: Standards, Kriterien und Leitlinien. Standards definieren die Anforderungen an wissenschaftsbasierte Klimaziele, Kriterien legen fest, wie Ziele geprüft werden, und Leitlinien unterstützen bei der praktischen Umsetzung. Welche Ressource gilt, richtet sich nach Unternehmenstyp und Branche:

ZielgruppeRelevante SBTi-Ressource
Die meisten UnternehmenCorporate Net-Zero Standard (inkl. Version 2.0), Corporate Near-Term Criteria
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)SME Target Validation Route (vereinfachtes Validierungsverfahren)
Finanzinstitute (≥ 5 % Umsatz aus Finanzaktivitäten)Financial Institutions Near-Term Criteria, Financial Institutions Net-Zero Standard
Emissionsintensive BranchenSektorspezifische Vorgaben und Leitlinien (z. B. Stahl, Zement, Luftfahrt, FLAG)

Für die meisten Unternehmen ist der Corporate Net-Zero Standard der zentrale Rahmen. Bevor es um seine Anforderungen geht, lohnt ein Blick darauf, welche Emissionen ein SBTi-Ziel überhaupt umfasst.

4. Scope 1, 2 und 3: welche Emissionen die SBTi einbezieht

Ein wissenschaftsbasiertes Ziel, ein Science Based Target, deckt die Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette ab. Diese Emissionen gliedert die SBTi nach dem Greenhouse Gas Protocol in drei Bereiche, die sogenannten Scopes:

  • Scope 1: direkte Emissionen aus eigenen Quellen, etwa aus Verbrennungsprozessen, Firmenfahrzeugen oder eigener Wärmeerzeugung.
  • Scope 2: indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie, also Strom, Fernwärme und Kälte.
  • Scope 3: alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, vor- und nachgelagert, von eingekauften Rohstoffen über Logistik bis zur Nutzung und Entsorgung der Produkte.

Diese Einteilung ist die gemeinsame Grundlage aller SBTi-Standards und damit auch des Corporate Net-Zero Standards, dessen Anforderungen darauf aufbauen. Bei den meisten Unternehmen entfallen die größten Mengen auf die Scope-3-Emissionen, die damit über die Glaubwürdigkeit eines Ziels entscheiden und zugleich am schwierigsten zu erfassen sind.

5. Der Corporate Net-Zero Standard 2.0: die wichtigsten Neuerungen

Am 11. Juni 2026 hat die SBTi die Version 2.0 des Corporate Net-Zero Standards (CNZS) veröffentlicht, auch kurz CNZS V2 oder einfach SBTi V2 genannt. Sie baut auf dem bisherigen Rahmen auf, verschiebt den Fokus aber deutlich: weg von der reinen Zielsetzung, hin zur Umsetzung, zur Fortschrittsmessung und zur Verankerung der Klimaziele in Strategie und Governance. Die wissenschaftliche Grundlage bleibt erhalten, die Anwendung wird praxisnäher.

Fristen und Übergang bis 2028

SBTi V2 ist veröffentlicht, tritt aber erst am 1. Februar 2027 in Kraft; ab dem 1. Februar 2028 ist die neue Version für alle neuen Zieleinreichungen verpflichtend. In der Übergangsphase dazwischen können Ziele nach Version 1.3.1 oder Version 2.0 eingereicht werden. Der Druck, auf die neue Version zu warten, ist dabei gering: Viele Neuerungen der Version 2.0 gelten über Übergangsregelungen bereits unter Version 1, die Details regelt die Übergangsleitlinie der SBTi. Bis Februar 2028 gilt, je nach Ausgangslage:

  • Unternehmen, die vor 2028 Ziele setzen oder aktualisieren: sollen die Zielsetzung nicht hinauszögern und können bis Ende Januar 2028 nach Version 1.3.1 einreichen. Das gilt ausdrücklich auch für Unternehmen, die sich bereits verpflichtet haben und nach Version 1 planen: Sie müssen nicht umschwenken. Die Ziele gelten für den vollen Zyklus; der Wechsel auf Version 2.0 folgt im nächsten Zyklus.
  • Unternehmen, deren bestehende Ziele bis 2030 oder später laufen: haben jetzt keinen Handlungsbedarf. Sie behalten ihre aktuellen Ziele und planen den nächsten Zyklus, 2030 bis 2035, ab 2028 nach Version 2.0.

Ab dem 1. Februar 2028 gilt Version 2.0 dann verbindlich für alle neuen Zieleinreichungen.

Timeline zur Einführung des SBTi Corporate Net‑Zero Standards Version 2.0 mit Veröffentlichung im Juni 2026, Inkrafttreten im Februar 2027 und verpflichtender Anwendung für neue Ziele ab Februar 2028.

Zieltypen: was sich mit SBTi V2 ändert

Der CNZS V2 verändert die Ziellogik grundlegend. Die bisherige Version 1.3.1 beschrieb, aus welchen Bestandteilen sich ein einzelnes Netto-Null-Ziel zusammensetzt. Version 2.0 löst sich von dieser Sicht und stellt stattdessen drei eigenständige Zieltypen nebeneinander:

Version 1.3.1Version 2.0
Ein Netto-Null-Ziel besteht aus vier Elementen:
Near-Term-Ziel (5 bis 10 Jahre)
Long-Term-Ziel (bis 2050)
Neutralisierung der Restemissionen
Beyond Value Chain Mitigation (BVCM)
Drei Zieltypen stehen im Mittelpunkt:
Near-Term-Ziele (5 Jahre)
Long-Term-Ziele (bis 2050)
Net-Zero-Ziele: verbinden Near-Term und Long-Term und ergänzen die Neutralisierung

Der Near-Term-Zeitraum ist in SBTi V2 auf einheitlich fünf Jahre festgelegt, statt der bisherigen fünf bis zehn Jahre. Den Gedanken hinter BVCM, einen Klimabeitrag außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, führt Version 2.0 in der Ongoing Emissions Responsibility weiter, die der Abschnitt weiter unten erläutert.

Neu ist zudem, dass diese Ziele getrennt je Emissionsbereich gesetzt werden, statt Scope 1 und Scope 2 wie bisher zusammenzufassen. Darüber hinaus ändert sich, wann ein Ziel verpflichtend ist: Neben Zieltyp und Scope entscheidet nun auch die Unternehmenskategorie darüber. Die Verpflichtungen nach CNZS V2 im Überblick:

ZieltypScope 1Scope 2Scope 3
Near-Term-Ziele (5 Jahre)verpflichtendverpflichtendverpflichtend für Kategorie A
Long-Term-Ziele (bis spätestens 2050)je nach Zielsetzungsmethodeoptionaloptional
Net-Zero-Zieleoptional; kombinieren Near-Term- und Long-Term-Ziele über alle Scopes und ergänzen sie um die dauerhafte Neutralisierung der Restemissionen im Zieljahr

Für Scope 3 unterscheidet Version 2.0 nach Unternehmenskategorie:

  • Kategorie A: große Unternehmen und mittlere Unternehmen in einkommensstarken Ländern.
  • Kategorie B: kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen in einkommensschwächeren Ländern.

Wo Scope 3 einbezogen wird, muss ein Near-Term-Ziel alle Kategorien abdecken, die einzeln mindestens 5 % der gesamten Scope-3-Emissionen ausmachen.

Netto-Null-Ziel: 90 % Reduktion, dauerhafte Neutralisierung

Was Netto-Null im Kern bedeutet, ändert sich nicht: Ein Unternehmen reduziert seine Emissionen über alle drei Scopes bis zum Zieljahr um mindestens 90 %. Die verbleibenden Restemissionen gleicht es nicht rechnerisch aus, sondern neutralisiert sie dauerhaft über Removals, entfernt also die entsprechende Menge CO₂ aus der Atmosphäre und bindet sie langfristig.

Neu sind die Anforderungen an diese Neutralisierung: Version 2.0 verlangt, dass Restemissionen langlebiger Treibhausgase wie CO₂ auch mit langlebigen Entnahmen neutralisiert werden, also mit einer Speicherung über Jahrhunderte bis Jahrtausende.

Schematische Darstellung des SBTi‑Netto‑Null‑Pfads mit mindestens 90 Prozent Emissionsreduktion bis spätestens 2050 und Neutralisierung verbleibender Restemissionen durch dauerhafte CO₂‑Entnahmen.

Transitionspläne und kontinuierliche Fortschrittsmessung

Unternehmen legen künftig in einem Transitionsplan dar, mit welchen Maßnahmen sie ihre Ziele erreichen wollen. Statt einer einmaligen Zielsetzung tritt eine laufende Bewertung: Fortschritte werden jährlich berichtet, am Ende eines Zielzyklus steht eine Gesamtbewertung, das End-of-cycle Assessment. Eine Umsetzungshierarchie hilft, die Reduktion im eigenen Betrieb und in der Lieferkette zu priorisieren.

Dabei gilt ein Prinzip des besten Bemühens (best-effort basis): Unternehmen setzen ihre Ziele so weit wie möglich um und legen die zentralen Annahmen und Abhängigkeiten offen.

Ongoing Emissions Responsibility (OER)

Auch auf dem Weg zu Netto-Null verursacht ein Unternehmen weiter Emissionen. Für diese laufenden Emissionen führt Version 2.0 die Ongoing Emissions Responsibility (OER) ein: ein freiwilliges Anerkennungsprogramm, über das Unternehmen zusätzlich Verantwortung übernehmen, etwa durch ergänzende Klimaschutzfinanzierung. Die OER führt damit den Gedanken der bisherigen Beyond Value Chain Mitigation weiter. Die Anerkennung erfolgt auf drei Stufen, je nach Anteil der abgedeckten laufenden Emissionen:

  • Engaged: deckt mindestens 1 % der laufenden Emissionen über alle drei Scopes ab.
  • Advanced: deckt Scope 1 und 2 vollständig ab, insgesamt mindestens 10 % der laufenden Emissionen.
  • Leadership: deckt die gesamten laufenden Emissionen über alle drei Scopes ab.

Bis 2035 bleibt das Programm freiwillig, danach müssen Kategorie-A-Unternehmen anerkannte CO₂-Entnahmen unterstützen. Wichtig: OER ersetzt keine Emissionsreduktion. Unternehmen müssen ihre Scope-1-, Scope-2- und relevanten Scope-3-Emissionen weiter konsequent senken. OER ergänzt eine glaubwürdige Netto-Null-Strategie, tritt aber nicht an ihre Stelle.

6. SBTi-Ziele setzen: der Ablauf in fünf Schritten

Wer die Zieltypen kennt, kann den Weg zum validierten Ziel angehen. Er führt über fünf Schritte:

  1. Commitment: Das Unternehmen meldet sich bei der SBTi an und verpflichtet sich, ein wissenschaftsbasiertes Ziel zu entwickeln.
  2. Emissionen bilanzieren: Grundlage für seriöse Klimaziele ist eine Treibhausgasbilanz, die Emissionen über Scope 1, 2 und 3 erfasst. Wer eine CO₂-Bilanz für ein Unternehmen erstellen will, nutzt dafür meist die ISO 14064 oder das GHG Protocol, die sich in Aufbau und Anwendung unterscheiden.
  3. Ziel entwickeln: Auf Basis der Emissionsdaten berechnet das Unternehmen seinen Reduktionspfad, abgestimmt auf das 1,5-Grad-Ziel.
  4. Validierung: Das Unternehmen reicht das Ziel bei SBTi Services ein, wo es gegen die Kriterien geprüft wird.
  5. Umsetzung und Kommunikation: Nach erfolgreicher Prüfung wird das Ziel veröffentlicht. Das Unternehmen setzt seinen Reduktionspfad um und berichtet jährlich über den Fortschritt.
Fünfstufiger Prozess zur Entwicklung wissenschaftsbasierter Klimaziele nach SBTi: Commitment, Emissionsbilanzierung, Zielentwicklung, Validierung sowie Umsetzung und Kommunikation.

7. SBTi für den Mittelstand: der vereinfachte KMU-Weg

Kleine und mittlere Unternehmen haben oft weniger Ressourcen für aufwendige Klimabilanzen. Dafür bietet die SBTi einen eigenen, vereinfachten Weg, die SME-Route. Wer die Kriterien erfüllt, kann zwischen dieser SME-Route und dem regulären Corporate-Weg wählen.

Was den KMU-Weg einfacher macht

Die SME-Route nimmt kleineren Unternehmen mehrere Hürden ab:

  • Keine separate Commitment-Phase: KMU überspringen die öffentliche Selbstverpflichtung und setzen direkt ihr Ziel.
  • Kein verpflichtendes Scope-3-Ziel: Ein Scope-3-Ziel ist nicht erforderlich, KMU müssen ihre Scope-3-Emissionen aber messen und reduzieren.
  • Schlankeres Verfahren: Der Prozess von der Einreichung bis zur Veröffentlichung dauert meist rund 60 Werktage.

Wer als KMU gilt

Ob ein Unternehmen die SME-Route nutzen darf, richtet sich nach festen Kriterien. Vier Grundbedingungen müssen alle erfüllt sein:

  • weniger als 10.000 Tonnen CO₂ in Scope 1 und Scope 2,
  • keine Zugehörigkeit zum Finanz- oder Öl-und-Gas-Sektor,
  • keine Pflicht zu sektorspezifischen Kriterien,
  • keine Konzernmutter, deren Gesamtgeschäft dem regulären Weg unterliegt.

Zusätzlich müssen mindestens drei der folgenden vier Schwellen zutreffen:

  • weniger als 250 Beschäftigte,
  • unter 50 Millionen Euro Umsatz,
  • unter 25 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • keine Tätigkeit in einem verpflichtenden Sektor der Land- und Forstwirtschaft.

Die Schwellen gelten für die gesamte Unternehmensgruppe, sodass kleine Töchter großer Konzerne die SME-Route in der Regel nicht nutzen können. Sie sind an die CSRD-Definition angelehnt.

Praxisbeispiel: das Netto-Null-Ziel von intep

Ein Beispiel für die Anwendung der SME-Route ist intep. Als mittelständisches Unternehmen hat intep die vereinfachte SME-Route genutzt und ein an 1,5 °C ausgerichtetes Netto-Null-Ziel bis 2040 gesetzt, das die SBTi validiert hat. Basisjahr ist 2022:

  • Kurzfristiges Ziel: minus 42 % bei Scope 1 und 2 bis 2030, dazu Messung und Reduktion von Scope 3.
  • Langfristiges Ziel: minus 98 % über Scope 1, 2 und 3 bis 2040.
  • Netto-Null 2040: die verbleibenden 2 % werden neutralisiert, ohne Kompensation über Zertifikate.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf Scope 3, wo die meisten Emissionen anfallen, vor allem durch eingekaufte Güter und Dienstleistungen sowie Geschäftsreisen. Das Ziel ist im SBTi-Target-Dashboard einsehbar, dort lässt sich „intep“ oder die SBTi-ID 40014015 in die Suche eingeben.

Wissenschaftsbasierte Klimaziele mit intep

Der Weg zu einem validierten SBTi-Ziel führt über eine belastbare Treibhausgasbilanz, einen wissenschaftlich fundierten Reduktionspfad und die Begleitung durch das Validierungsverfahren. intep unterstützt Unternehmen in diesen Schritten.

8. Häufige Fragen zur SBTi

Wie lange dauert die SBTi-Validierung?

Der Zeitrahmen hängt vor allem von der Vorbereitung ab, also davon, wie schnell ein Unternehmen seine Treibhausgasbilanz erstellt. Die eigentliche Prüfung durch SBTi Services dauert für Unternehmen üblicherweise rund 40 Werktage. Über die vereinfachte SME-Route umfasst der gesamte Ablauf von der Einreichung bis zur Veröffentlichung meist etwa 60 Werktage.

Was kostet die SBTi-Validierung?

Für die Validierung fällt eine Gebühr bei SBTi Services an, deren Höhe sich nach Unternehmensgröße und Validierungsweg richtet. Für kleine und mittlere Unternehmen ist die SME-Route deutlich günstiger als der reguläre Corporate-Weg. Die aktuellen Gebühren veröffentlicht SBTi Services in einem eigenen Preisverzeichnis.

Müssen Unternehmen ein Scope-3-Ziel setzen?

Das hängt von der Unternehmenskategorie ab. Kategorie-A-Unternehmen setzen gemäß CNZS V2 ein getrenntes Scope-3-Ziel, das alle Kategorien abdeckt, die einzeln mindestens 5 % der gesamten Scope-3-Emissionen ausmachen. Für Kategorie-B-Unternehmen und über die SME-Route ist ein Scope-3-Ziel optional, die Emissionen müssen aber gemessen und reduziert werden.

Ist ein SBTi-Ziel verpflichtend?

Nein, die Teilnahme an der SBTi ist freiwillig und keine gesetzliche Pflicht. Zunehmend verlangen aber Kund:innen, Investor:innen und große Auftraggeber in der Lieferkette wissenschaftsbasierte Ziele von ihren Partnern. Für viele Unternehmen wird ein SBTi-Ziel dadurch faktisch zur Voraussetzung im Wettbewerb.

Verlangt die CSRD ein SBTi-Ziel?

Nein, die CSRD schreibt kein SBTi-Ziel vor. Der Berichtsstandard ESRS E1 verlangt aber einen Transitionsplan mit Klimazielen, die am 1,5-Grad-Pfad ausgerichtet sind. Ein SBTi-validiertes Ziel gilt als anerkannter Weg, diese Anforderung methodisch zu erfüllen. Es ersetzt die CSRD-Berichterstattung nicht, deckt aber einen wesentlichen Teil der Zielanforderungen ab.

Was ist neu bei SBTi V2?

Der Corporate Net-Zero Standard 2.0 verschiebt den Fokus von der Zielsetzung auf die Umsetzung. Neu sind drei eigenständige Zieltypen mit getrennten Zielen für Scope 1, 2 und 3, Verpflichtungen je nach Unternehmenskategorie und einheitliche Fünf-Jahres-Ziele. Hinzu kommen ein verpflichtender Transitionsplan, die jährliche Fortschrittsmessung mit End-of-cycle Assessment sowie die Ongoing Emissions Responsibility. SBTi V2 wurde am 11. Juni 2026 veröffentlicht und ist ab dem 1. Februar 2028 für alle neuen Zieleinreichungen verpflichtend.

Gibt es bei der SBTi eine Zertifizierung?

Nein, eine SBTi-Zertifizierung im klassischen Sinn gibt es nicht. Die SBTi zertifiziert nicht, sie validiert: Sie prüft, ob ein Ziel ihren wissenschaftsbasierten Kriterien entspricht, und veröffentlicht es bei Erfolg. Statt eines Zertifikats bestätigt die Validierung die wissenschaftliche Fundierung des Ziels.

Was ist der Unterschied zwischen Neutralisierung und Kompensation?

Kompensation gleicht eigene Emissionen rechnerisch über anderswo vermiedene Emissionen aus, etwa durch gekaufte Zertifikate. Das bereits ausgestoßene CO₂ bleibt dabei in der Atmosphäre. Neutralisierung im SBTi-Sinn verlangt dagegen Removals, also die dauerhafte Entnahme einer gleich großen CO₂-Menge aus der Atmosphäre. Nur diese echte Entnahme darf die verbleibenden Emissionen eines Netto-Null-Ziels ausgleichen.

 

Sichern SBTi-Ziele das 1,5-Grad-Ziel?

SBTi-Ziele sind an den wissenschaftlichen Pfaden zur Begrenzung der Erwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet. Seit Version 2.0 gibt es kein schwächeres 2-Grad-Niveau mehr, alle Ziele orientieren sich an 1,5 °C. Sie leisten damit einen Beitrag zu diesem globalen Ziel, sind aber keine Garantie, dass es erreicht wird, denn das hängt vom Handeln aller Akteure weltweit ab.

Was unterscheidet die SBTi von der SBTN?

Die SBTi widmet sich ausschließlich dem Klima, also der Reduktion von Treibhausgasemissionen. Die Science Based Targets Network (SBTN) ist eine eigenständige Organisation, die wissenschaftsbasierte Ziele auf weitere Naturbereiche ausweitet, etwa Süßwasser, Land, Ozean und Biodiversität. Beide arbeiten zusammen, die SBTi bildet den Klima-Baustein innerhalb des breiteren SBTN-Rahmens.

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    ISO 14064 vs. GHG Protocol – Standards im Vergleich (2026)

    Wer eine Treibhausgasbilanz für sein Unternehmen nach anerkanntem Standard erstellen möchte, kommt um eine grundlegende Wahl nicht herum: ISO 14064 vs. GHG Protocol. Beide Standards sind etabliert und in vielen Punkten kompatibel, unterscheiden sich aber in Status, Aufbau und Verifizierung. Dieser Praxisleitfaden zeigt die Unterschiede, ordnet Scopes und ISO-Kategorien einander zu und liefert eine Entscheidungshilfe für typische Ausgangslagen.

    Industrieanlage mit Treibhausgasemissionen bei Sonnenuntergang – Symbolbild für die Bilanzierung von Unternehmensemissionen nach GHG Protocol und ISO 14064.

    Inhaltsverzeichnis

    1. Das Wichtigste in Kürze
    2. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Was genau wird verglichen?
    3. ISO 14064 vs. GHG Protocol im direkten Vergleich
    4. GHG Protocol und ISO 14064 im Überblick
    5. Die Unterschiede im Detail
    6. Berichtspflichten im Vergleich
    7. Welcher Standard für welchen Berichtsrahmen?
    8. Neu seit 2025: Die ISO×GHG-Protocol-Partnerschaft
    9. Dual Compliance: Beide Standards parallel nutzen
    10. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Entscheidungshilfe
    11. Häufige Fragen zu GHG Protocol und ISO 14064

    1. Das Wichtigste in Kürze

    • Das Greenhouse Gas (GHG) Protocol des World Resources Institute (WRI) und des World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) ist eine Standardfamilie für die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es ist im Unternehmensreporting weit verbreitet und bekannte Standards (z.B. CDP, GRI, SBTi) referenzieren darauf.
    • Die ISO 14064 ist eine internationale Norm der International Organization for Standardization (ISO), die Mindestanforderungen an eine konforme Treibhausgasbilanz und ihre Verifizierung definiert. Sie wird in der Praxis häufig als Grundlage für die unabhängige Verifizierung genutzt.
    • Strukturell klassifiziert das GHG Protocol Emissionen in drei Scopes, die ISO 14064 in sechs Kategorien.
    • Bei der Verifizierung enthält die ISO-Normenreihe ein eigenes Verfahren (ISO 14064-3); das GHG Protocol nicht. In der Praxis werden auch GHG-Protocol-Bilanzen häufig nach ISO 14064-3 verifiziert.
    • In den Berichtsrahmen CSRD/ESRS E1, CDP, GRI, IFRS S2 und SBTi sind beide Standards anerkannt. Wer nach ISO 14064-1 bilanziert, muss für die CSRD jedoch zusätzlich die Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten.
    • In der Praxis kombinieren viele Unternehmen beide Standards: GHG-Protocol-Methodik für die Bilanzierung, ISO 14064 für die formale Konformität und Verifizierung.

    2. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Was genau wird verglichen?

    GHG Protocol und ISO 14064 befassen sich beide mit der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen, sind aber unterschiedlich aufgebaut. Um sie miteinander zu vergleichen, müssen die entsprechenden Dokumente einander zugeordnet werden:

    AnwendungsbereichGHG ProtocolISO 14064
    UnternehmensbilanzCorporate Standard / Corporate Value Chain (Scope 3) StandardISO 14064-1
    KlimaschutzprojekteProject ProtocolISO 14064-2
    VerifizierungKein eigenes DokumentISO 14064-3

    Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die für die meisten Unternehmen relevante Ebene der Unternehmensbilanz und ihrer Verifizierung. Klimaschutzprojekte sind ein eigenständiges Anwendungsgebiet und werden hier nicht vertieft.

    3. ISO 14064 vs. GHG Protocol im direkten Vergleich

     GHG ProtocolISO 14064
    Allgemein
    HerausgeberWRI / WBCSDISO
    Art des DokumentsMethodischer StandardInternationale Norm
    FunktionBeschreibt detailliert, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird.Definiert die Anforderungen an eine Treibhausgasbilanz.
    Typische AnwendungBilanzierung und ReportingKonformitätsnachweis und Verifizierung
    Inhaltliche Anforderungen
    Emissionsklassifikation3 Scopes (Scope 1–3; Scope 3 mit 15 Kategorien)6 Emissionskategorien
    BilanzgrenzenEquity Share, Financial Control oder Operational ControlControl- oder Equity-Share-Ansatz; andere Konsolidierungsansätze zulässig, sofern dokumentiert
    Scope 2 / EnergieDuale Berichterstattung: Location-based und (sofern anwendbar) Market-basedEine Methode genügt; parallele Ausweisung zulässig
    DatenqualitätEmpfehlungen zu Datenqualität und UnsicherheitsbewertungAnforderungen an Verfahren zur Datenqualität und Unsicherheitsbewertung
    Verifizierung und Kosten
    VerifizierungKeine eigene Verifizierungsnorm; häufig Prüfung nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410Eigene Verifizierungsnorm innerhalb der Normenreihe (ISO 14064-3)
    KostenKostenlos verfügbarKostenpflichtige Norm

    4. GHG Protocol und ISO 14064 im Überblick

    Was ist das GHG Protocol?

    Das Greenhouse Gas Protocol ist eine Sammlung von Standards und Guidance-Dokumenten, die detailliert beschreiben, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird. Es wurde 1998 vom World Resources Institute (WRI) und dem World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) entwickelt.

    Für die Unternehmensbilanz sind zwei Standards maßgeblich:

    Daneben sind folgende weitere Dokumente relevant:

    Nach Angaben des GHG Protocol nutzten 2023 rund 97 % der an CDP berichtenden Unternehmen aus dem S&P 500 den Standard für ihre Klimaberichterstattung.

    Was ist die ISO 14064?

    Die ISO 14064 ist eine internationale Norm, die Mindestanforderungen an eine konforme Treibhausgasbilanz und ihre Verifizierung definiert. Sie wurde 2006 von der ISO veröffentlicht und 2018 grundlegend überarbeitet. Inhaltlich ist sie eng mit dem GHG Protocol harmonisiert.

    In Europa wird die Norm als Europäische Norm (EN) übernommen und von nationalen Normungsorganisationen veröffentlicht, im deutschsprachigen Raum zum Beispiel durch DIN (Deutschland), ÖN (Österreich) oder SNV (Schweiz).

    Für die Unternehmensbilanz sind zwei Normenteile maßgeblich:

    • ISO 14064-1 (2006, rev. 2018): Anforderungen auf Organisationsebene; Grundlage für den Corporate Carbon Footprint.
    • ISO 14064-3 (2006, rev. 2019): Anforderungen an die Verifizierung von Treibhausgasinventaren.

    Daneben ist folgendes weiteres Dokument relevant:

    • ISO/TS 14064-4 (2025): Anwendungshilfe zu ISO 14064-1; beschreibt Methoden zur Quantifizierung und Berichterstattung auf Organisationsebene und enthält eine Korrespondenztabelle zum GHG Protocol Corporate Standard.

    Während das GHG Protocol vor allem im Reporting verbreitet ist, wird die ISO 14064 in der Praxis häufig als Grundlage für die unabhängige Verifizierung von Treibhausgasinventaren genutzt.

    5. Die Unterschiede im Detail

    Scopes und ISO-Kategorien im Vergleich

    Das GHG Protocol und die ISO 14064-1 klassifizieren Emissionen unterschiedlich: Das GHG Protocol unterscheidet drei Scopes, die ISO 14064-1:2018 sechs Kategorien. Beide Systeme sind inhaltlich weitgehend kompatibel, unterscheiden sich aber in der Granularität, besonders bei den indirekten Emissionen der Wertschöpfungskette.

    Die drei Scopes des GHG Protocol strukturieren Emissionen nach ihrer Entstehungsquelle:

    • Scope 1 – Direkte Emissionen: Emissionen aus eigenen Anlagen, dem Fuhrpark, Prozessen und diffusen Quellen wie Kältemitteln.
    • Scope 2 – Indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie: Emissionen, die bei der Erzeugung von eingekauftem Strom, Wärme, Dampf oder Kälte entstehen.
    • Scope 3 – Sonstige indirekte Emissionen: Alle weiteren indirekten Emissionen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, unterteilt in 15 Kategorien.

    Die sechs Kategorien der ISO 14064-1:2018 folgen einer ähnlichen Logik, fassen die Wertschöpfungskette aber gröber zusammen:

    ISO-KategorieInhaltGHG-Protocol-Entsprechung
    Kategorie 1Direkte EmissionenScope 1
    Kategorie 2Indirekte Emissionen aus eingekaufter EnergieScope 2
    Kategorien 3–6Indirekte Emissionen aus Transport, eingekauften Produkten, verkauften Produkten und sonstigeScope 3

    Der wesentliche Unterschied liegt in der Behandlung von Scope-3-Emissionen: Das GHG Protocol unterteilt die Wertschöpfungskette in 15 spezifische Kategorien, die ISO 14064-1 fasst denselben Bereich in vier breiteren Kategorien (3–6) zusammen.

    Die drei Scopes des GHG Protocol im Vergleich zu den sechs Kategorien der ISO 14064-1.

    Bilanzgrenzen

    Die Bilanzgrenzen legen fest, welche Emissionsquellen in die Treibhausgasbilanz eines Unternehmens einbezogen werden. Beide Standards verfolgen dabei dasselbe Ziel, unterscheiden sich jedoch darin, wie verbindlich die einzelnen Konsolidierungsansätze beschrieben werden. Drei Methoden stehen zur Auswahl:

    • Equity Share: Das Unternehmen bilanziert seinen Anteil an den Emissionen einer Anlage entsprechend seiner Eigentumsquote.
    • Financial Control: Das Unternehmen erfasst alle Emissionen aus Anlagen, über die es die finanzielle Kontrolle ausübt.
    • Operational Control: Das Unternehmen erfasst alle Emissionen aus Anlagen, über die es die operative Kontrolle ausübt.

    Beide Standards gehen unterschiedlich mit diesen Ansätzen um:

    • GHG Protocol: Legt alle drei Ansätze explizit fest; Unternehmen wählen einen und wenden ihn konsistent an.
    • ISO 14064-1: Nennt Control- und Equity-Share-Ansatz als übliche Methoden; andere Konsolidierungsmethoden sind zulässig, sofern sie durch ein GHG-Programm oder einen rechtlichen Vertrag definiert sind.

    Scope-2-Berichterstattung

    Für die Bilanzierung von Emissionen aus eingekaufter Energie (Scope 2) gibt es zwei anerkannte Methoden:

    • Location-based: Die Emissionen werden auf Basis des durchschnittlichen Emissionsfaktors des jeweiligen Stromnetzgebiets berechnet.
    • Market-based: Die Emissionen werden auf Basis vertraglicher Vereinbarungen berechnet, etwa Herkunftsnachweisen oder Power Purchase Agreements (PPAs).

    Beide Standards gehen unterschiedlich mit diesen Methoden um:

    • GHG Protocol: Unternehmen, die vertragliche Instrumente für den Stromeinkauf nutzen, müssen beide Methoden ausweisen (duales Reporting).
    • ISO 14064-1: Eine Methode ist ausreichend; die parallele Ausweisung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

    Wer nach CSRD/ESRS E1 berichtet, muss unabhängig vom gewählten Standard das duale Scope-2-Reporting nach der Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten.

    Datenqualität

    Die Qualität der Eingangsdaten beeinflusst maßgeblich die Aussagekraft einer Treibhausgasbilanz. Beide Standards verlangen deshalb Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität, unterscheiden sich aber im Verbindlichkeitsgrad:

    • GHG Protocol: Empfiehlt Angaben zu Ursachen und Ausmaß von Unsicherheiten sowie eine Übersicht über Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
    • ISO 14064-1: Verlangt die Einführung und Aufrechterhaltung eines formalen Qualitätsmanagementverfahrens für das Treibhausgasinventar; eine dokumentierte Unsicherheitsbewertung wird empfohlen.

    Verifizierung

    Verifizierung ist die unabhängige Prüfung eines Treibhausgasinventars durch eine akkreditierte Stelle. Sie bestätigt, ob die berichteten Emissionen vollständig, korrekt und methodisch konform sind.

    Beide Standards gehen unterschiedlich damit um:

    • GHG Protocol: Enthält kein eigenes Verifizierungsverfahren. In der Praxis verifizieren Unternehmen GHG-Protocol-Bilanzen häufig nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410 (International Standard on Assurance Engagements).
    • ISO 14064-1: Die Normenreihe enthält mit ISO 14064-3 eine eigenständige Verifizierungsnorm, die Anforderungen an Verifizierende, den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil festlegt.

    Kosten

    Die beiden Standards unterscheiden sich auch im Zugang:

    • GHG Protocol: Alle Standards und Guidance-Dokumente sind auf ghgprotocol.org kostenlos verfügbar.
    • ISO 14064: Die Norm ist kostenpflichtig und wird pro Normteil erworben. Die Preise bewegen sich je nach Normteil und Anbieter typischerweise zwischen rund 150 und 250 €.

    6. Berichtspflichten im Vergleich

    Beide Standards legen fest, welche Angaben ein Treibhausgasbericht enthalten muss, unterscheiden sich aber im Verbindlichkeitsgrad einzelner Elemente:

    BerichtselementGHG ProtocolISO 14064-1
    Scope-1- und Scope-2-Emissionen, unabhängig vom ZertifikatehandelPflichtPflicht
    Quantifizierungsmethoden mit QuellenangabePflichtPflicht
    Auswirkung von Unsicherheiten auf die DatengenauigkeitOptionalPflicht
    Offenlegung zum VerifizierungsstatusOptionalPflicht
    Entzug von Treibhausgasen (Removals*), sofern quantifiziert OptionalPflicht
    Kennzahlen (z.B. Emissionsintensität)OptionalEmpfehlung
    Aufschlüsselung der Emissionen nach Standorten / BetriebsstättenOptionalEmpfehlung

    *Removals müssen in beiden Standards als separate Position ausgewiesen werden und dürfen nicht von den Brutto-Emissionen abgezogen werden.

    Das GHG Protocol ist in seinen Kernforderungen schlanker und verschiebt viele Angaben in den optionalen Bereich. ISO 14064-1 macht insbesondere die Dokumentation von Unsicherheiten und den Verifizierungsstatus zur Pflicht, was die Bilanz für externe Prüfungen belastbarer macht.

    7. Welcher Standard für welchen Berichtsrahmen?

    GHG Protocol und ISO 14064 werden in den meisten Berichtsrahmen anerkannt. Viele international etablierte Berichtsrahmen orientieren sich am GHG Protocol oder schreiben dessen Methodik ausdrücklich vor. Für die Verifizierung gilt ISO 14064-3 als verbreitetster Referenzstandard, auch für GHG-Protocol-Bilanzen.

    • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) / European Sustainability Reporting Standard E1 (ESRS E1): Wahl zwischen GHG Protocol und ISO 14064-1:2018. Wer nach ISO 14064-1 bilanziert, muss zusätzlich die Scope-2-Guidance des GHG Protocol einhalten und den Financial-Control-Ansatz anwenden.
    • Carbon Disclosure Project (CDP): GHG Protocol explizit referenziert. Bilanzen nach ISO 14064-1 werden akzeptiert, müssen im CDP-Fragebogen aber zwingend in die Scope-Logik des GHG Protocol überführt werden.
    • Global Reporting Initiative 305 (GRI 305): GHG Protocol als Berechnungsgrundlage für Emissionsangaben. Bilanzen nach ISO 14064-1 sind zulässig.
    • International Financial Reporting Standards S2 (IFRS S2): GHG Protocol Corporate Standard (2004) ist verbindlich vorgeschrieben. Ausnahme für Unternehmen, die von einer nationalen Aufsichtsbehörde oder Börse zur Verwendung einer anderen Methode verpflichtet werden.
    • Science Based Targets initiative (SBTi): GHG Protocol ist Pflicht, einschließlich des Scope 3 Standards für die vollständige Erfassung der Wertschöpfungskette.. ISO 14064-1 allein ist nicht ausreichend, da die vier Kategorien (3–6) nicht die erforderlichen 15 Scope-3-Kategorien abbilden.

    8. Neu seit 2025: Die ISO×GHG-Protocol-Partnerschaft

    Im September 2025 vereinbarten GHG Protocol und ISO eine strategische Partnerschaft. Bisher entwickelten beide Organisationen separate, aber weit verbreitete Standards. Das erschwerte die Vergleichbarkeit berichteter Emissionen und schuf unnötige Komplexität für Unternehmen, Berater:innen und Verifizierende.

    Ziel der Partnerschaft ist eine gemeinsame globale Sprache für die Treibhausgasbilanzierung. Ziel ist dabei nicht die Ablösung bestehender Standards, sondern ihre schrittweise Harmonisierung. Die Zusammenarbeit deckt vier Bereiche ab: Unternehmensbilanz, Produktbilanzen, Klimaschutzprojekte und Verifizierung. Das Ergebnis sollen gemeinsam gebrandete internationale Standards sein, die auf die Anforderungen von CSRD, IFRS S2 und GRI ausgerichtet sind.

    Seit dem ersten Quartal 2026 arbeiten ISO-Fachleute in den technischen Arbeitsgruppen des GHG Protocol mit. Beide Organisationen bleiben in ihrer Entscheidungsfindung vollständig unabhängig; die endgültige Verabschiedung von Standards liegt weiterhin bei jeder Organisation separat. Die bestehenden Standards bleiben gültig, bis neue veröffentlicht werden. Laut Aussagen von Vertreter:innen beider Organisationen in einem gemeinsamen Webinar (Februar 2026) soll die Harmonisierung bis Ende 2028 abgeschlossen sein.

    9. Dual Compliance: Beide Standards parallel nutzen

    Viele Unternehmen wenden beide Standards gleichzeitig an. Dieser Ansatz wird als Dual Compliance bezeichnet. Dabei übernehmen die beiden Standards unterschiedliche Rollen:

    • GHG Protocol: dient als methodisches Rückgrat für die Bilanzierung mit detaillierten Anweisungen für Scope-1-, -2- und -3-Emissionen sowie den 15 Scope-3-Kategorien.
    • ISO 14064-1: strukturiert die Dokumentation und formale Konformität; ISO 14064-3 bildet die Grundlage für die anschließende Verifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle.

    Der duale Ansatz ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen sowohl für Berichtsrahmen wie CDP, SBTi oder CSRD berichten als auch eine formal verifizierbare Bilanz vorweisen muss. Viele Unternehmen dokumentieren ihre Daten so, dass sie sowohl dem GHG Protocol entsprechen als auch die Anforderungen der ISO 14064-1 erfüllen. Das erleichtert die anschließende Verifizierung nach ISO 14064-3 erheblich.

    Das Zusammenspiel von GHG Protocol und ISO 14064 bei der Dual Compliance.

    10. ISO 14064 vs. GHG Protocol: Entscheidungshilfe

    Wer eine CO₂-Bilanz für sein Unternehmen erstellen möchte, steht also vor der Wahl: GHG Protocol, ISO 14064 oder beide Standards. Die Entscheidung hängt von der konkreten Ausgangslage ab. Die folgende Übersicht hilft dabei:

    GHG Protocol empfiehlt sich, wenn:

    • eine Bilanz für CDP, SBTi, IFRS S2 oder CSRD/ESRS E1 erstellt wird
    • Scope-3-Emissionen vollständig nach den 15 Kategorien erfasst werden sollen
    • eine detaillierte, schrittweise Anleitung mit Fallbeispielen für die Bilanzierung gesucht wird

    ISO 14064 empfiehlt sich, wenn:

    • eine formal verifizierbare Treibhausgasbilanz mit normativen Anforderungen benötigt wird
    • die Bilanz in ein bestehendes ISO-Managementsystem (z.B. ISO 14001) integriert werden soll
    • eine unabhängige Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine akkreditierte Prüfstelle geplant ist

    Beide Standards parallel empfehlen sich, wenn:

    • das GHG Protocol als methodisches Rückgrat für die Bilanzierung dient und ISO 14064 die Dokumentation und Verifizierung strukturiert
    • die Bilanz gegenüber unterschiedlichen Stakeholdern (Investoren, Behörden, Kunden) belastbar sein muss

    Fazit: Das GHG Protocol liefert die detaillierte Methodik für die Erstellung einer Treibhausgasbilanz. ISO 14064 definiert die formalen Anforderungen an Dokumentation und Verifizierung. Für die meisten Unternehmen ist die Kombination beider Standards heute der praktikabelste Ansatz. Für welchen Standard Sie sich auch entscheiden: Mit einer normkonformen Treibhausgasbilanz schaffen Sie die Grundlage für eine fundierte Dekarbonisierungsstrategie inkl. realistischem Absenkpfad

    Wir begleiten Sie bei Standardwahl und Anwendung

    Wir unterstützen Unternehmen bei der Auswahl des passenden Bilanzierungsstandards, der Erstellung normkonformer Treibhausgasbilanzen und der Vorbereitung auf eine unabhängige Verifizierung.

    11. Häufige Fragen zu GHG Protocol und ISO 14064

    Ist ISO 14064 verpflichtend?

    ISO 14064 ist keine gesetzlich vorgeschriebene Norm. Manche Berichtsrahmen erlauben sie als Bilanzierungsstandard, zum Beispiel CSRD/ESRS E1 als Alternative zum GHG Protocol. Für die Verifizierung schreiben mehrere Berichtsrahmen ISO 14064-3 oder ein gleichwertiges Verfahren vor.

    Ist das GHG Protocol verpflichtend?

    Das GHG Protocol ist selbst kein gesetzlicher Standard. Mehrere Berichtsrahmen schreiben seine Methodik jedoch ausdrücklich vor oder verweisen auf sie, etwa IFRS S2 oder die Science Based Targets initiative (SBTi).

    Ersetzt ISO 14064 das GHG Protocol?

    Nein. Beide Standards erfüllen unterschiedliche Funktionen: Das GHG Protocol beschreibt detailliert, wie eine Treibhausgasbilanz erstellt wird. ISO 14064-1 legt fest, welche Mindestanforderungen sie erfüllen muss. In der Praxis nutzen viele Unternehmen beide parallel. Die 2025 angekündigte Partnerschaft zwischen GHG Protocol und ISO zielt nicht auf eine Ablösung, sondern auf Harmonisierung.

    Kann eine Treibhausgasbilanz nach dem GHG Protocol verifiziert werden?

    Das GHG Protocol hat kein eigenes Zertifizierungsverfahren. Unternehmen, die eine formal verifizierbare Bilanz benötigen, lassen ihre GHG-Protocol-Bilanz häufig nach ISO 14064-3 oder ISAE 3410 verifizieren, was umgangssprachlich oft als „Zertifizierung“ bezeichnet wird. CDP erkennt eine solche Drittprüfung nach ISO 14064-3 ausdrücklich an und bewertet sie im Scoring höher.

    Wie unterscheiden sich die Scopes des GHG Protocol von den ISO-Kategorien?

    Das GHG Protocol unterscheidet drei Scopes. ISO 14064-1 verwendet sechs Kategorien. Scope 1 entspricht Kategorie 1, Scope 2 entspricht Kategorie 2. Scope 3 mit seinen 15 Kategorien entspricht den ISO-Kategorien 3–6, die denselben Bereich aber gröber fassen.

    Was bedeutet Dual Compliance?

    Dual Compliance bezeichnet die gleichzeitige Anwendung beider Standards. Das GHG Protocol liefert die Bilanzierungsmethode, ISO 14064 den formalen Rahmen für Dokumentation und Verifizierung. Dieser Ansatz erfüllt gleichzeitig die Anforderungen von Berichtsrahmen wie CDP, SBTi oder CSRD und die Erwartungen akkreditierter Prüfstellen.

    Kann eine Treibhausgasbilanz nach beiden Standards erstellt werden?

    Ja. Beide Standards sind inhaltlich weitgehend kompatibel. Die 2018-Revision der ISO 14064-1 hat die Kompatibilität mit dem GHG Protocol gezielt verbessert. Viele Unternehmen nutzen das GHG Protocol für die Bilanzierung und ISO 14064-3 für die Verifizierung.

    Was ändert die ISO-GHG-Protocol-Partnerschaft für bestehende Bilanzen?

    Kurzfristig nichts. Die bestehenden Standards bleiben gültig, bis neue veröffentlicht werden. Unternehmen müssen ihre bestehenden Treibhausgasbilanzen deshalb derzeit nicht anpassen. Die Harmonisierung soll bis Ende 2028 abgeschlossen sein.

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      Scope-3-Emissionen: Verstehen, erfassen, reduzieren

      Scope-3-Emissionen entstehen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Sie machen meist den Großteil der CO2-Bilanz aus: oft über 70 Prozent, in einzelnen Branchen auch über 90 Prozent. Dieser Ratgeber zeigt, was unter Scope 3 fällt, erläutert die 15 Kategorien mit Praxisbeispielen und führt von der Datenerhebung bis zur Reduktion.

      Stilisierte Illustration eines Eisbergs als Metapher für Scope-3-Emissionen. Die kleine sichtbare Spitze über der Wasserlinie ist mit „Scope 1 & 2" beschriftet und symbolisiert direkte Emissionen sowie Emissionen aus eingekaufter Energie. Der weit größere unter Wasser liegende Teil ist mit „Scope 3" beschriftet und symbolisiert indirekte Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, die typischerweise 70 bis 90 Prozent der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens ausmachen. Rechts vom Eisberg steht der Titel „Scope-3-Emissionen verstehen, erfassen, reduzieren".

      Inhaltsverzeichnis

      1. Was sind Scope-3-Emissionen?
      2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick
      3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis
      4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen
      5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz
      6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen
      7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

      1. Was sind Scope-3-Emissionen? Definition

      Scope-3-Emissionen sind die indirekten Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, die unter Scope 3 des Greenhouse Gas (GHG) Protocol fallen. Sie umfassen alle Emissionen, die nicht aus eigenen Anlagen oder eingekaufter Energie stammen, und entstehen bei Lieferanten, Logistikdienstleistern und Kund:innen sowie bei der Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Anders als bei direkten Emissionen kann das Unternehmen sie nicht direkt kontrollieren, aber durch Lieferanten- und Produktentscheidungen beeinflussen.

      Übersicht der Treibhausgase und Emissionsquellen in den drei Scopes nach GHG Protocol. Oben sieben Treibhausgase als Wolken dargestellt: Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), Lachgas (N₂O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs), Schwefelhexafluorid (SF₆), Stickstofftrifluorid (NF₃). Scope 1 (Direkt) umfasst stationären Energieverbrauch, Prozessemissionen, mobile Verbrennung und Verflüchtigungen. Scope 2 (Indirekt) umfasst eingekauften Strom, Kälte- und Wärmebezug. Scope 3 (Indirekt) umfasst Vorgelagerte Aktivitäten mit acht Kategorien (Eingekaufte Waren und Services, Kapitalgüter, Brennstoff- und Energie-Aktivitäten, Transport und Verteilung, Betriebsabfälle, Geschäftsreisen, Pendelverkehr, Gemietete Sachanlagen) und Nachgelagerte Aktivitäten mit sieben Kategorien (Transport und Verteilung, Verarbeitung verkaufter Produkte, Nutzung verkaufter Produkte, Entsorgung verkaufter Produkte, Vermietete Sachanlagen, Franchises, Investitionen).
      Treibhausgase und Emissionsquellen in Scope 1, 2 und 3 entlang der Wertschöpfungskette. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 1.1.

      Scope 1, 2 und 3: Emissionen im Vergleich

      Das Greenhouse Gas Protocol, der weltweit etablierte Standard für die Treibhausgasbilanzierung, unterscheidet zunächst direkte und indirekte Emissionen und teilt diese weiter in drei Scopes ein. Diese Trennung schafft Klarheit für die Bilanzierung und vergleichbare Daten für Reporting und Klimastrategie.

      • Scope 1: Direkte Emissionen aus eigenen Anlagen und Fahrzeugen, etwa aus der Verbrennung von Heizöl, Erdgas oder Diesel.
      • Scope 2: Indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie, vor allem Strom, Fernwärme und Kälte. Die Emissionen entstehen beim Energieversorger, werden aber dem Unternehmen zugerechnet, das die Energie verbraucht.
      • Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.

      Die drei Scopes überschneiden sich innerhalb einer Unternehmensbilanz nicht: Jede Emission wird genau einem Scope zugeordnet. Auf Branchenebene kann eine Emission jedoch bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden.

      Vergleichstabelle der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol mit Spalten Emissionstyp, Scope, Definition und Beispiele. Direkte Emissionen umfassen Scope 1: Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Anlagen und Fahrzeugen der berichtenden Firma, zum Beispiel Verbrennung in eigenen Heizkesseln und Fahrzeugen, Prozessemissionen aus eigener Produktion sowie Verflüchtigungen aus Kältemitteln. Indirekte Emissionen umfassen Scope 2: Emissionen aus der Erzeugung eingekaufter Energie, die im Unternehmen genutzt wird, zum Beispiel eingekaufter Strom, Fernwärme, Fernkälte und Dampf. Indirekte Emissionen umfassen außerdem Scope 3: Alle übrigen indirekten Emissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette der berichtenden Firma, zum Beispiel eingekaufte Waren und Dienstleistungen, Logistik, Geschäftsreisen, Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte.
      Vergleich der drei Emissions-Scopes nach GHG Protocol. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011).

      Bilanziert werden alle sieben relevanten Treibhausgase nach Kyoto-Protokoll:

      • Kohlendioxid (CO₂),
      • Methan (CH₄),
      • Lachgas (N₂O),
      • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFCs/HFKW),
      • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs/PFKW),
      • Schwefelhexafluorid (SF₆) und
      • Stickstofftrifluorid (NF₃).

      Sie werden in CO₂-Äquivalente (CO₂e) umgerechnet, gewichtet nach ihrer Klimawirkung. SF₆ ist beispielsweise rund 23.500 Mal klimaschädlicher als CO₂.

      Warum sind Scope-3-Emissionen so wichtig?

      Im Durchschnitt machen Scope-3-Emissionen etwa drei Viertel der gesamten Treibhausgasbilanz eines Unternehmens aus. In Konsumgütern, Handel sowie wissensbasierten Dienstleistungen können es bis 90 Prozent sein, bei Finanzdienstleistern nahezu 100 Prozent. Unternehmen, die ihren CO₂-Fußabdruck (Corporate Carbon Footprint) reduzieren möchten, finden hier also den größten Hebel.

      Auch wer berichten muss oder nach einem anerkannten Standard bilanzieren möchte, kommt an einer Scope-3-Bilanz nicht vorbei. Für berichtspflichtige Unternehmen ist Scope 3 im Rahmen von CSRD und ESRS E1 relevant. Darüber hinaus ist sie fester Bestandteil internationaler Standards und Initiativen wie Greenhouse Gas Protocol, Science Based Targets Initiative (SBTi) und Carbon Disclosure Project (CDP) (s. Kapitel 4).

      2. Die 15 Scope-3-Kategorien im Überblick

      Der Scope-3-Standard des Greenhouse Gas Protocol unterteilt die Wertschöpfungskette in 15 Kategorien: acht vorgelagerte (Upstream) und sieben nachgelagerte (Downstream). Nicht jede Kategorie ist für jedes Unternehmen relevant. Welche dominieren, hängt vom Geschäftsmodell ab.

      Die Kategorien unterscheiden sich auch im zeitlichen Bezug der Emissionen: Manche sind bereits in früheren Jahren entstanden (z. B. eingekaufte Waren), andere entstehen zeitgleich mit der Aktivität (z. B. Geschäftsreisen) und wieder andere werden im Berichtsjahr ausgelöst, entstehen aber über Jahre (z. B. Lebenszyklus verkaufter Produkte, Entsorgung von Betriebsabfällen).

      Übersicht der 15 Scope-3-Kategorien nach zeitlichem Bezug der Emissionen, dargestellt in drei Spalten. Spalte „Vergangenheit" (Emissionen bereits in früheren Jahren entstanden): Kategorie 1 (Eingekaufte Waren und Dienstleistungen), Kategorie 2 (Kapitalgüter), Kategorie 3 (Brennstoff- und Energie-Aktivitäten), Kategorie 4 (Transport und Verteilung). Spalte „Berichtsjahr" (Emissionen entstehen zeitgleich mit der Aktivität): Kategorie 6 (Geschäftsreisen), Kategorie 7 (Pendelverkehr), Kategorie 8 (Gemietete Sachanlagen), Kategorie 13 (Vermietete Sachanlagen), Kategorie 14 (Franchises). Spalte „Zukunft" (Aktivität im Berichtsjahr löst langfristige Emissionen aus): Kategorie 5 (Betriebsabfälle), Kategorie 9 (Transport und Verteilung Downstream), Kategorie 10 (Verarbeitung verkaufter Produkte), Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte), Kategorie 12 (Entsorgung verkaufter Produkte), Kategorie 15 (Investitionen). Kategorien der dritten Spalte sind als verbundene Boxen über Berichtsjahr und Zukunft dargestellt.
      Zeitlicher Bezug der 15 Scope-3-Kategorien. Eigene Darstellung in Anlehnung an den GHG Protocol Scope 3 Standard (WRI/WBCSD, 2011), Figure 5.3.

      Scope 3 Upstream: Die 8 vorgelagerten Kategorien

      Scope-3-Emissionen fallen upstream bei eingekauften Gütern und Dienstleistungen an, vor der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet acht Kategorien:

      Nr.KategorieBeschreibung
      1Eingekaufte Waren und DienstleistungenCradle-to-Gate-Emissionen aller eingekauften Produkte und Services
      2KapitalgüterHerstellung von Anlagen, Maschinen, Gebäuden und Fahrzeugen, die das Unternehmen einkauft
      3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenVorgelagerte Emissionen aus Förderung, Herstellung und Transport von Brennstoffen und Energieträger
      4Vorgelagerter Transport und VerteilungLogistik eingekaufter Waren in Fahrzeugen Dritter, inklusive Lagerung
      5Im Betrieb anfallender AbfallEntsorgung und Aufbereitung betrieblicher Abfälle und Abwässer durch Dritte
      6GeschäftsreisenReisen der Mitarbeitenden mit Verkehrsmitteln Dritter, etwa Flugzeug, Bahn oder Mietwagen
      7Pendelverkehr der MitarbeitendenArbeitswege der Beschäftigten mit Verkehrsmitteln, die nicht dem Unternehmen gehören
      8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen anmietet

      Scope 3 Downstream: Die 7 nachgelagerten Kategorien

      Scope-3-Emissionen fallen downstream bei verkauften Produkten und Dienstleistungen an, nach der eigenen Wertschöpfung. Der Scope-3-Standard unterscheidet sieben Kategorien:

      Nr.KategorieBeschreibung
      9Nachgelagerter Transport und VerteilungLogistik verkaufter Produkte in Fahrzeugen Dritter, vom Verlassen der eigenen Anlagen bis zur Auslieferung
      10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteWeiterverarbeitung verkaufter Halbfabrikate durch nachgelagerte Hersteller
      11Nutzung verkaufter ProdukteEmissionen während der gesamten Nutzungsphase der verkauften Produkte, etwa Strom- oder Kraftstoffverbrauch
      12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeRecycling, Verbrennung oder Deponierung der verkauften Produkte nach ihrer Nutzungsphase
      13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteBetrieb von Gebäuden, Anlagen oder Fahrzeugen, die das Unternehmen an Dritte vermietet
      14FranchisesScope-1- und Scope-2-Emissionen der Franchisenehmer aus dem Betrieb der Franchise-Standorte
      15InvestitionenFinanzierte Emissionen aus Beteiligungen, Krediten und anderen Investitionen, insbesondere relevant für Banken und Investoren

      3. Scope-3-Emissionen: Beispiele aus der Praxis

      Beispiele zu den 15 Scope-3-Kategorien

      Für jede der 15 Kategorien gibt es typische Aktivitäten, die in der Praxis bilanziert werden:

      Nr.KategorieBeispiel
      1Eingekaufte Waren und DienstleistungenEin Maschinenbauer kauft Stahlbleche und Elektronikkomponenten für seine Produktion. Die Emissionen aus deren Herstellung beim Lieferanten zählen zu Scope 3.
      2KapitalgüterEin Krankenhaus beschafft einen neuen MRT-Scanner. Die Emissionen aus der Herstellung des Geräts werden im Jahr der Anschaffung bilanziert.
      3Brennstoff- und energiebezogene AktivitätenEin Unternehmen bezieht 5.000 MWh Strom. Die Emissionen aus Förderung, Raffinerie und Transport der zugrundeliegenden Brennstoffe gehören zu Scope 3 (der Verbrauch selbst ist Scope 2).
      4Vorgelagerter Transport und VerteilungEine Spedition liefert Rohstoffe per Lkw an den Hauptsitz eines Lebensmittelherstellers. Die Transportemissionen werden Scope 3 zugerechnet.
      5Im Betrieb anfallender AbfallEin Produktionsbetrieb gibt Verpackungsabfälle und Produktionsausschuss an ein Recyclingunternehmen ab. Die Emissionen aus der Abfallbehandlung zählen zu Scope 3.
      6GeschäftsreisenMitarbeitende einer Beratungsfirma fliegen zu Kundenterminen und übernachten in Hotels. Flug-, Bahn- und Mietwagenemissionen gehören zu Scope 3.
      7Pendelverkehr der Mitarbeitenden60 Prozent der Beschäftigten fahren mit dem Auto zur Arbeit, 40 Prozent mit der Bahn. Die Emissionen aus dem Arbeitsweg werden in Scope 3 erfasst.
      8Vorgelagerte gemietete VermögenswerteEin Unternehmen mietet ein Bürogebäude vom Eigentümer an. Heizung und Strom dort gehören zu Scope 3, sofern sie nicht bereits in Scope 1 oder 2 erfasst sind.
      9Nachgelagerter Transport und VerteilungEin Möbelhersteller verkauft an einen Möbelhändler, der die Auslieferung an Endkund:innen selbst organisiert. Die nachfolgenden Transportemissionen gehören zu Scope 3.
      10Verarbeitung verkaufter ZwischenprodukteEin Stahlwerk liefert Bleche an einen Automobilzulieferer. Die Emissionen aus dem Pressen und Schweißen der Bleche beim Zulieferer fallen unter Scope 3 des Stahlwerks.
      11Nutzung verkaufter ProdukteEin Hersteller verkauft 10.000 Kühlschränke. Der Stromverbrauch dieser Geräte über ihre Lebensdauer wird Scope 3 zugerechnet.
      12Entsorgung verkaufter Produkte am LebensendeEin Verpackungshersteller verkauft Kunststoffflaschen. Deren Recycling oder Verbrennung am Lebensende zählt zu Scope 3.
      13Nachgelagerte vermietete VermögenswerteEin Immobilienunternehmen vermietet Bürogebäude an Firmen. Energieverbrauch und Heizung der Mieter:innen gehören zu Scope 3 des Vermieters.
      14FranchisesEine Hotelkette betreibt 200 Standorte über Franchisenehmer:innen. Strom- und Heizemissionen dieser Standorte gehören zu Scope 3 des Markeninhabers.
      15InvestitionenEine Bank vergibt Kredite an Unternehmen verschiedener Branchen. Die Emissionen der finanzierten Unternehmen, anteilig zur Kredithöhe, werden in Scope 3 erfasst.

      Dominierende Scope-3-Kategorien nach Branche

      Je nach Branche dominieren unterschiedliche Kategorien. Fünf typische Profile aus der Praxis:

      • Endprodukt-Hersteller (Automobil, Maschinenbau, Elektronik): Kategorie 1 (eingekaufte Waren) und Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) machen den Großteil der Scope-3-Emissionen aus.
      • Konsumgüter und Handel: Kategorie 1 (eingekaufte Waren) dominiert, da Rohstoffe, Inhaltsstoffe und Handelsware den größten Emissionsanteil ausmachen. Bei langlebigen Produkten mit einem Energieverbrauch in der Nutzung ist auch Kategorie 11 (Nutzung verkaufter Produkte) relevant.
      • Immobilien und Bau: Kategorie 2 (Kapitalgüter, sogenannte Embodied Carbon aus Baumaterialien) bei Bauträgern und Entwicklern, Kategorie 11 (Nutzung) bei verkauften Gebäuden und Kategorie 13 (nachgelagerte vermietete Vermögenswerte) bei Vermietern.
      • Wissensbasierte Dienstleistungen: Kategorie 1 (eingekaufte Services und IT-Infrastruktur), Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) machen typischerweise den Großteil aus, da kaum eigene Produktion vorhanden ist.
      • Öffentliche Verwaltungen: Kategorie 1 (Beschaffung) sowie Kategorie 6 (Geschäftsreisen) und Kategorie 7 (Pendelverkehr) sind die relevantesten Kategorien. Downstream-Kategorien spielen meist keine Rolle, da keine Produkte verkauft werden.

      4. Pflichten und freiwillige Standards zu Scope-3-Emissionen

      Für die Bilanzierung von Scope-3-Emissionen gibt es zwei relevante Bezugsrahmen: international etablierte Standards und Initiativen sowie rechtliche Pflichten in der EU und der Schweiz.

      Internationale Standards und Initiativen für Scope3

      International haben sich fünf Standards und Initiativen etabliert, an denen sich Unternehmen aller Größen freiwillig orientieren:

      • Greenhouse Gas Protocol Scope 3 Standard: Der methodische Bilanzierungs-Standard für Scope-3-Emissionen. Er definiert die 15 Kategorien, Berechnungsmethoden und Mindestanforderungen. Viele Standards, Initiativen und Regulierungsrahmen orientieren sich methodisch am GHG Protocol oder sind damit kompatibel.
      • ISO 14064-1: Internationale Norm für die Quantifizierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen auf Unternehmensebene. Adressiert Scope 1, Scope 2 und „andere indirekte Emissionen“ (Scope 3) nach Wesentlichkeitsanalyse. Geeignet für zertifizierte Klimabilanzen.
      • Carbon Disclosure Project (CDP): Eine der führenden freiwilligen Plattformen für Umwelt-Reporting mit über 22.000 berichtenden Unternehmen weltweit. Für ein A-Rating ist die Offenlegung relevanter Scope-3-Kategorien erforderlich. Mehr als 700 Finanzinstitute mit über 142 Billionen US-Dollar verwaltetem Vermögen fordern darüber Klimadaten an.
      • Global Reporting Initiative (GRI): Weltweit am häufigsten verwendeter Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die GRI 305 Disclosures verlangen die Berichterstattung von Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen. Häufig parallel zu CSRD verwendet.
      • Science Based Targets initiative (SBTi): Validiert wissenschaftsbasierte Reduktionsziele. Nach den aktuellen SBTi-Kriterien müssen Unternehmen Scope 3 in Near-Term Targets einbeziehen, wenn relevante Scope-3-Emissionen mindestens 40 Prozent der Gesamtemissionen aus Scope 1, 2 und 3 ausmachen. Voraussetzung ist eine vollständige Scope-3-Bilanz.

      Scope 3 Reporting-Pflichten in EU und Schweiz

      Darüber hinaus gelten in der EU und der Schweiz rechtliche Vorgaben zur Berichterstattung inkl. Scope-3-Emissionen. Sie betreffen aktuell vor allem große Unternehmen:

      • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU: Verpflichtet berichtspflichtige Unternehmen zur Berichterstattung nach ESRS E1. Dazu gehören die wesentlichen Scope-3-Kategorien, sofern sie im Rahmen der Klimaberichterstattung als relevant identifiziert werden. Diese Kategorien müssen methodisch nachvollziehbar bilanziert, begründet und berichtet werden. Nach der Omnibus-Reform wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Nettoumsatz begrenzt; die konkreten Anwendungszeitpunkte hängen von Rechtsstand, Übergangsfristen und nationaler Umsetzung ab.
      • Obligationenrecht (Art. 964a ff. OR) und Klimaberichterstattungsverordnung der Schweiz: Große „Gesellschaften des öffentlichen Interesses“ (börsenkotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen ab 500 Vollzeitstellen und CHF 20 Mio. Bilanzsumme oder CHF 40 Mio. Umsatz) müssen über Treibhausgasemissionen einschließlich Scope 3 berichten, soweit dies möglich und sachgerecht ist. Eine Revision in Anlehnung an die CSRD ist in Vorbereitung, wurde aber im Zuge des EU-Omnibus-Pakets pausiert.

      5. In sechs Schritten zur belastbaren Scope-3-Bilanz

      Wer eine CO₂-Bilanz für ein Unternehmen erstellen und dabei Scope 3 berücksichtigen möchte, durchläuft typischerweise sechs Phasen. Sie folgen den Anforderungen des GHG Protocol Scope-3-Standard und sind unabhängig von Unternehmensgröße und Branche anwendbar.

      1. Ziele und Bilanzgrenzen festlegen: Welche Geschäftseinheiten werden bilanziert, welches Berichtsjahr gilt als Basisjahr, welcher Standard wird angewendet (GHG Protocol, ISO 14064-1, ESRS E1)? Diese Grundentscheidungen prägen den gesamten Prozess.
      2. Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Anhand von sechs Relevanz-Kriterien (Größe der Emissionen, Einflussmöglichkeit, Risiken, Stakeholder-Interesse, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) wird für jede der 15 Kategorien geprüft, ob sie wesentlich ist. Ausschlüsse werden begründet und dokumentiert.
      3. Datenstrategie pro Kategorie definieren: Für jede wesentliche Kategorie wird entschieden, welche Datenquellen genutzt werden (Primärdaten von Lieferant:innen oder Sekundärdaten aus Emissionsfaktoren-Datenbanken) und welche Berechnungsmethode passt (spend-based, activity-based oder hybrid).
      4. Emissionen berechnen: Mit den gewählten Methoden und Emissionsfaktoren werden die Treibhausgasemissionen jeder Kategorie quantifiziert und in CO₂-Äquivalente umgerechnet.
      5. Qualität sichern und dokumentieren: Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck zu Vorjahren und externen Benchmarks, vollständige Dokumentation aller Annahmen, Datenquellen und Berechnungsschritte für Audit oder Verifizierung.
      6. Berichten und Reduktion einleiten: Die Ergebnisse fließen in den Nachhaltigkeitsbericht ein und bilden die Basis für eine Dekarbonisierungsstrategie mit wissenschaftsbasierten Reduktionszielen, etwa nach SBTi.
      Prozessgrafik mit sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz, dargestellt in zwei Reihen mit je drei Karten und verbindenden Pfeilen. Phase 1: Ziele und Bilanzgrenzen festlegen – Geschäftseinheiten, Basisjahr, Standard (z. B. GHG Protocol, ISO 14064-1, ESRS E1). Phase 2: Wesentlichkeitsanalyse durchführen – Relevanz-Kriterien für alle 15 Kategorien prüfen, Ausschlüsse begründen. Phase 3: Datenstrategie pro Kategorie definieren – Primär- oder Sekundärdaten, Berechnungsmethode (spend-based, activity-based, hybrid). Phase 4: Emissionen berechnen – Treibhausgasemissionen pro Kategorie quantifizieren, in CO₂-Äquivalente umrechnen. Phase 5: Qualität sichern und dokumentieren – Plausibilitätsprüfung, Konsistenzcheck, Dokumentation für Audit. Phase 6: Berichten und Reduktion einleiten – Nachhaltigkeitsbericht, wissenschaftsbasierte Reduktionsziele (SBTi), Dekarbonisierungsstrategie.
      In sechs Phasen zur belastbaren Scope-3-Bilanz. Eigene Darstellung.

      Scope-3-Emissionen berechnen: Drei Methoden im Vergleich

      Für die Berechnung wesentlicher Scope-3-Kategorien stehen drei methodische Hauptansätze zur Verfügung. Welche Methode passt, hängt davon ab, welche Daten verfügbar sind und wie genau das Ergebnis sein muss. In der Praxis werden die Methoden über die 15 Kategorien kombiniert.

      MethodeSo funktioniert sieWann sinnvollGenauigkeit
      Ausgabenbasiert (spend-based)Einkaufsausgaben in Euro werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Bei vielen Lieferant:innen ohne Primärdaten, in der Anfangsphase oder für nicht wesentliche Kategorien.gering bis mittel
      Aktivitätsbasiert (activity-based)Physikalische Mengen (Tonnen, Kilometer, Kilowattstunden) werden mit Emissionsfaktoren multipliziert.Wenn Mengen-Daten vorliegen, etwa zu Transport, Energie oder Materialien.mittel bis hoch
      HybridKombination aus primären Lieferant:innen-Daten für wesentliche Posten und sekundären Faktoren für den Rest.Wenn ein Teil der Lieferant:innen produktspezifische Emissionsdaten liefert.hoch

      Unabhängig von der Methode gilt: Je näher die Daten am tatsächlichen Geschäftsvorgang liegen, desto belastbarer die Bilanz. Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) sind dabei das Ziel, branchen- oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren der pragmatische Einstieg.

      Typische Fallstricke bei der Scope-3-Bilanzierung

      In der Praxis treten bei der Bilanzierung von Scope-3-Emissionen wiederkehrende Probleme auf. Wer sie kennt, kann sie früh vermeiden und spart Zeit und Korrekturaufwand.

      • Doppelzählungen zwischen den Scopes: Eine Emission darf innerhalb der eigenen Bilanz nur einem Scope zugeordnet werden. Häufige Fehlerquelle ist Kategorie 4 (vorgelagerter Transport), wenn die Logistik auch in Kategorie 1 (eingekaufte Waren) enthalten ist. Klare Systemgrenzen pro Kategorie verhindern das.
      • Spend-based als Dauerlösung: Ausgabenbasierte Berechnung ist ein schneller Einstieg, liefert aber nur grobe Werte. Wer wesentliche Kategorien dauerhaft so behandelt, verliert Genauigkeit und Reduktionssteuerung. Bei wesentlichen Kategorien sollte mittelfristig auf aktivitätsbasierte oder hybride Methoden umgestellt werden.
      • Lieferant:innen zu spät einbinden: Primärdaten von Lieferant:innen verbessern die Datenqualität deutlich, brauchen aber Vorlauf für Abstimmung, Schulung und Erhebung. Wer erst kurz vor Berichtsabgabe Anfragen verschickt, bekommt selten verwertbare Daten zurück.
      • Methodische Wechsel ohne Anpassung des Basisjahres: Wer von spend-based auf activity-based wechselt oder eine zuvor ausgeschlossene Kategorie aufnimmt, verändert die Bilanz strukturell. Ohne Neuberechnung des Basisjahres sind Zeitreihen und Reduktionsziele nicht mehr vergleichbar.
      • Selektive Kategorienwahl: Wesentlich erscheinende Kategorien zur Verbesserung der Bilanz auszuschließen, kann als selektive oder irreführende Berichterstattung gewertet werden. Die Wesentlichkeitsanalyse muss alle sechs Kriterien anwenden und Ausschlüsse begründen, sonst riskiert das Unternehmen Beanstandungen in der Prüfung.

      Scope-3-Emissionen ohne Datenchaos angehen

      Wir unterstützen Sie dabei, relevante Kategorien zu priorisieren, geeignete Datenquellen aufzubauen und belastbare Scope-3-Ergebnisse für regulatorische Pflichten, SBTi-Validierung oder interne Klimaziele zu erstellen.

      6. Scope-3-Emissionen reduzieren: Wo die größten Hebel liegen

      Die Reduktion von Scope-3-Emissionen folgt der Hierarchie vermeiden, reduzieren und nur im letzten Schritt kompensieren. Die wirksamsten Hebel hängen von der Branche ab. Typische Stellschrauben sind:

      • Lieferantenauswahl: Wechsel zu Lieferant:innen mit niedrigerem CO₂-Fußabdruck, etwa bei Stahl, Aluminium, Verpackungsmaterialien.
      • Produktdesign: Geringerer Materialeinsatz, Substitution kohlenstoffintensiver Werkstoffe, Recyclatanteile, Reparierbarkeit.
      • Energie- und Nutzungsphase: Bei verkauften Produkten (Kategorie 11) entscheidet die Effizienz über den größten Teil der Lebenszyklus-Emissionen.
      • Logistik und Verpackung: Modal-Shift, Routenoptimierung, kompaktere Verpackungen, Mehrweg-Systeme.
      • Lieferantenengagement: Setzen Lieferant:innen selbst SBTi-konforme Reduktionsziele, sinken die Scope-3-Emissionen über Jahre strukturell.

      7. Häufige Fragen zu Scope-3-Emissionen

      Ist eine Scope-3-Bilanz verpflichtend?

      Eine Scope-3-Bilanz ist in der EU für berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD verpflichtend, in der Schweiz für große Gesellschaften des öffentlichen Interesses nach OR Art. 964a ff. Kleinere Unternehmen sind aktuell nicht direkt betroffen, müssen aber zunehmend Daten an Großkunden liefern und sich an freiwilligen Standards wie GHG Protocol oder SBTi orientieren.

      Welche Scope-3-Kategorien sind verpflichtend?

      Nicht automatisch alle 15 Kategorien. Verpflichtend zu bilanzieren sind nur die Kategorien, die in einer Wesentlichkeitsanalyse nach den sechs Relevanz-Kriterien des GHG Protocol (Größe, Einfluss, Risiko, Stakeholder, Auslagerung, Branchen-Leitlinien) als wesentlich identifiziert werden. Unter CSRD und ESRS E1 gilt zusätzlich die doppelte Wesentlichkeit. Ausschlüsse müssen begründet und dokumentiert werden.

      Was ist der Unterschied zwischen Scope 2 und Scope 3?

      Scope 2 umfasst die indirekten Emissionen aus eingekaufter Energie wie Strom, Fernwärme oder Kälte. Scope 3 umfasst alle übrigen indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, von eingekauften Waren über Logistik und Geschäftsreisen bis zur Nutzung und Entsorgung verkaufter Produkte. Scope 2 entsteht beim Energieversorger, Scope 3 bei Lieferant:innen, Logistikdienstleistern und Kund:innen.

      Was ist der Unterschied zwischen Scope 3 und Product Carbon Footprint?

      Scope 3 ist Teil der Treibhausgasbilanz eines Unternehmens (Corporate Carbon Footprint) und umfasst die indirekten Emissionen der gesamten Wertschöpfungskette über alle Produkte und Aktivitäten. Ein Product Carbon Footprint (PCF) bilanziert dagegen die Emissionen eines einzelnen Produkts über seinen Lebenszyklus. Beide Bilanzen überschneiden sich inhaltlich, folgen aber unterschiedlichen methodischen Rahmen.

      Werden Scope-3-Emissionen doppelt gezählt?

      Innerhalb einer Unternehmensbilanz soll jede Emission nur einem Scope zugeordnet werden; saubere Systemgrenzen verhindern Doppelzählungen. Auf Branchenebene kann eine Emission allerdings bei mehreren Unternehmen auftauchen, etwa als Scope 1 beim Lieferanten und Scope 3 beim Kunden. Das ist methodisch gewollt und entspricht dem Vorgehen des GHG Protocol Scope 3 Standard.

      Welche Daten brauche ich für eine Scope-3-Bilanz?

      Je nach Kategorie und Methode unterschiedliche Daten: Einkaufsausgaben in Euro für die ausgabenbasierte Methode, physikalische Mengen wie Tonnen, Kilometer oder Kilowattstunden für die aktivitätsbasierte Methode, und Primärdaten von Lieferant:innen (z. B. Product Carbon Footprints) für die hybride Methode. Typische Datenquellen sind Einkauf, Buchhaltung, Logistik, HR und Lieferantenfragebögen.

      Wie bekomme ich Daten von meinen Lieferanten?

      Primärdaten von Lieferant:innen werden über strukturierte Abfragen, Lieferantenfragebögen oder Plattformen wie CDP Supply Chain erhoben. Wichtig sind klare Anforderungen (Produktbezug, Bilanzgrenze, Methodik), realistische Vorlaufzeiten und Schulung. Wo Primärdaten fehlen, kommen branchenspezifische Sekundärdaten oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren zum Einsatz.

      Was sind Embodied Carbon Emissionen?

      Embodied Carbon bezeichnet die Treibhausgasemissionen, die in der Herstellung, im Transport und am Lebensende eines Produkts oder Gebäudes entstehen, im Gegensatz zu den Emissionen aus der Nutzungsphase. Im Scope-3-Standard zählen sie zu Kategorie 2 (Kapitalgüter) bei Anlagen und Gebäuden oder zu Kategorie 1 (eingekaufte Waren) bei eingekauften Materialien.

      Was passiert mit Restemissionen in Scope 3?

      Restemissionen sind Emissionen, die auch nach Ausschöpfung aller Reduktionsmöglichkeiten verbleiben. Unter dem SBTi Net-Zero Standard dürfen sie maximal 10 Prozent der Basisjahremissionen ausmachen und müssen durch dauerhafte Kohlenstoffentnahme (Carbon Removal) neutralisiert werden. Bilanztechnisch bleiben sie Scope 3, werden aber durch zertifizierte Removals kompensiert.

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        UWG Schweiz: Greenwashing-Verbot, Pflichten & Compliance

        Das UWG Schweiz regelt seit 1986 fairen Wettbewerb und faire Werbung. Mit dem Greenwashing-Verbot vom 1. Januar 2025 gelten neue Anforderungen an Klimaaussagen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Schweizer Unternehmen heute beachten müssen.

        Verpackung mit ‚klimaneutral‘ unter einer Lupe – Symbol für die Prüfung von Umweltaussagen nach UWG Schweiz.

        UWG Schweiz: Das Wichtigste auf einen Blick

        • Das UWG Schweiz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts.
        • Das UWG schützt fairen Wettbewerb für alle Marktakteure, Konkurrent:innen, Kund:innen, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen sowie den Bund.
        • Zentrale UWG-Tatbestände sind irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden, vergleichende Werbung, Spam und missbräuchliche AGB.
        • Seit dem 1. Januar 2025 gilt mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ein Greenwashing-Verbot mit Beweislastumkehr: Klimaaussagen müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein.
        • Treibhausgasbilanzen (CCF und PCF) nach anerkannten Standards sind praktikable Methoden, um Klimaaussagen UWG-konform zu belegen.
        • Verstösse gegen das UWG können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach Art. 23 UWG). Beschwerden können zudem an die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) als Selbstregulierungsstelle gerichtet werden.
        • Eine systematische UWG-Compliance reduziert das Risiko von Abmahnungen und sichert die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitskommunikation.

        Inhaltsverzeichnis

        1. Was das UWG in der Schweiz regelt
        2. Die Tatbestände des Lauterkeitsrechts im Überblick
        3. Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025
        4. Sanktionen und Klagewege bei UWG-Verstössen
        5. UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen
        6. Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz

        1. Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Schweiz regelt

        Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist seit 1986 das zentrale Gesetz des Schweizer Lauterkeitsrechts. Es schützt fairen Wettbewerb und schreibt Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vor. Das UWG regelt, was in Werbung, Verkauf und Geschäftspraktiken zulässig ist. Verstösse können zivilrechtlich vor staatlichen Gerichten und strafrechtlich verfolgt werden. Die Begriffe «UWG» und «Lauterkeitsrecht» werden in der Schweiz synonym verwendet.

        Wer ist vom UWG der Schweiz betroffen?

        Das Schweizer UWG gilt für alle Unternehmen und Personen, die in der Schweiz wirtschaftlich tätig sind und mit anderen Marktteilnehmenden in Kontakt stehen. Konkret bedeutet das: Verpflichtet sind alle, die werben, verkaufen, vertragliche Beziehungen mit Kund:innen eingehen oder geschäftliche Kommunikation betreiben.

        Das betrifft:

        • Schweizer Unternehmen jeder Grösse, vom Konzern bis zum Einzelunternehmen
        • Ausländische Anbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in der Schweiz vermarkten, auch wenn ihr Sitz im Ausland ist
        • Onlineshops und Plattformen, die sich an Kund:innen in der Schweiz richten
        • Werbeagenturen, Marketingdienstleister und Kommunikationsabteilungen, soweit sie an unlauteren Aussagen oder Praktiken mitwirken
        • Selbstständige und Freiberufler:innen, die ihre Leistungen am Markt anbieten

        UWG, Kartellgesetz und Preisbekanntgabeverordnung im Vergleich

        Das UWG ist nicht das einzige wettbewerbsrechtliche Gesetz in der Schweiz. Drei Regelwerke spielen für Unternehmen eine Rolle, mit unterschiedlicher Stossrichtung:

        • UWG: Schützt die Fairness im Wettbewerb. Es regelt das Verhalten zwischen Marktteilnehmenden, also was in Werbung, Verkauf und Kommunikation zulässig ist. Sanktioniert wird Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstösst.
        • Kartellgesetz (KG): Schützt den Wettbewerb als Institution. Es regelt Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen. Zuständig ist die Wettbewerbskommission (WEKO).
        • Preisbekanntgabeverordnung (PBV): Konkretisiert die Preisbekanntgabe gegenüber Konsument:innen. Die PBV stützt sich auf die Verordnungsermächtigungen in Art. 16–20 UWG und ist damit Teil des Lauterkeitsrechts.

        Das neue UWG: Änderungen ab 2025

        Per 1. Januar 2025 wurde das UWG um einen Tatbestand ergänzt: Art. 3 Abs. 1 lit. x verbietet Klimaaussagen, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die Änderung wurde am 15. März 2024 im Rahmen der CO₂-Gesetz-Revision beschlossen. Mehr zum Schweizer Greenwashing-Verbot in Kapitel 3.

        Das entspricht dem Trend in der EU, wo die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 vergleichbare Anforderungen einführt. Damit ist Greenwashing weder in der Schweiz noch in der EU länger ein blosses Reputationsrisiko, sondern ein konkreter Rechtsverstoss.

        2. Zentrale Tatbestände des Lauterkeitsrechts in der Schweiz

        Art. 3 Abs. 1 UWG listet konkret auf, welche Verhaltensweisen in der Schweiz als unlauter gelten. Die wichtigsten Tatbestände lassen sich in drei Gruppen ordnen: solche rund um Werbung und Kommunikation, solche rund um Verkaufsmethoden und Direktmarketing sowie weitere praxisrelevante Tatbestände. Mehrere davon haben durch den E-Commerce zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

        Unlautere Werbung und Kommunikation

        • Herabsetzung von Konkurrenten (lit. a): unrichtige oder unnötig herabsetzende Aussagen über andere Marktteilnehmende. Beispiel: Falsche Behauptungen über Sicherheitsmängel eines Konkurrenz-Produkts.
        • Irreführung (lit. b): unrichtige oder irreführende Angaben über das eigene Angebot. Beispiel: «Schweizer Produkt» auf Produkten, die im Ausland gefertigt wurden.
        • Verwechslungsgefahr (lit. d): Massnahmen, die Verwechslungen mit Waren, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen herbeiführen. Beispiel: Logo, Verpackung oder Produktdesign, das einem etablierten Mitbewerber stark ähnelt.
        • Vergleichende Werbung (lit. e): unrichtige oder methodisch fragwürdige Vergleiche mit Konkurrenz-Produkten. Beispiel: Preisvergleich mit veralteten Konkurrenzpreisen.
        • Lockvogelangebote (lit. f): wiederholtes Anbieten von Waren unter dem Einstandspreis, wenn dadurch über die eigene Leistungsfähigkeit getäuscht wird. Beispiel: Dauerhafte «Tiefpreis»-Werbung mit Produkten, die nicht in nennenswerter Menge verfügbar sind.
        • Greenwashing (lit. x, seit 2025): Klimaaussagen ohne objektive und überprüfbare Belege. Beispiel: «Klimaneutrales Produkt», wobei die suggerierte Klimaneutralität allein auf Kompensation von nicht spezifisch ermittelten Emissionen, nicht auf tatsächlicher Reduktion basiert.
        Mehrere rote Anhänger mit der Aufschrift ‚Sale‘ auf dunklem Hintergrund – symbolisch für Preisaktionen und mögliche irreführende Werbeaussagen.

        Unlautere Verkaufsmethoden und Direktmarketing

        • Aggressive Verkaufsmethoden (lit. h): Druck, Belästigung oder Zeitdruck beim Verkauf. Beispiel: «Nur heute»-Angebote an der Haustür mit künstlich erzeugter Dringlichkeit.
        • Spam und unerbetene Werbung (lit. o): Massenwerbung per E-Mail, SMS oder Fax ohne Einwilligung. Beispiel: Newsletter-Versand ohne Opt-In oder ohne funktionierenden Abmeldelink.
        • Schneeball- und Pyramidensysteme (lit. r): Vertriebsstrukturen, bei denen Anwerbung im Vordergrund steht. Beispiel: Vertriebsmodelle, bei denen Verdienst primär aus Anwerbung neuer Mitglieder generiert wird.
        • Missachtung Sterneintrag (lit. u): Der Sterneintrag (*) ist ein Vermerk im Schweizer Telefonbuch, mit dem Personen erklären, keine Werbung erhalten zu wollen. Werbeanrufe trotz Sterneintrag sind unlauter. Beispiel: Cold Calls für Versicherungsangebote bei Privatpersonen mit Sterneintrag.
        • Anrufe ohne Nummernanzeige (lit. v): Werbeanrufe ohne Anzeige einer eingetragenen Rufnummer. Beispiel: Cold Calls mit unterdrückter oder falscher Anrufer-Nummer.

        Unlauterer Wettbewerb: Weitere praxisrelevante Tatbestände

        • Adressbuchschwindel (lit. p): pseudo-amtliche Verzeichnis-Eintragsofferten. Beispiel: Rechnungsähnliche Angebote für Eintragungen in unbekannte Online-Verzeichnisse.
        • Rechnungen ohne Auftrag (lit. q): Pseudo-Rechnungen für nicht beauftragte Leistungen. Beispiel: Rechnung für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, der nie bestellt wurde.
        • E-Commerce-Pflichten (lit. s): Online-Anbieter müssen Identität und Kontaktadresse angeben, technische Vertragsschritte erklären und Bestellungen unverzüglich bestätigen. Beispiel: Onlineshop ohne vollständiges Impressum oder ohne Bestellbestätigung.
        • Geoblocking-Verbot (Art. 3a): Diskriminierung von Kund:innen in der Schweiz im Fernhandel aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Nationalität. Beispiel: Onlineshop, der Schweizer Kund:innen höhere Preise zeigt oder den Zugang blockiert.
        • Verwertung fremder Leistungen (Art. 5): unbefugte Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse oder Übernahme marktreifer Resultate Dritter durch technische Reproduktion. Beispiel: Übernahme einer Konkurrenz-Offerte oder eines Plans ohne Berechtigung.
        • Bestechung im privaten Sektor (Art. 4a): Gewähren oder Fordern nicht gebührender Vorteile im geschäftlichen Verkehr. Beispiel: Schmiergeldzahlung an Einkaufsverantwortliche zur Auftragsvergabe.
        • Missbräuchliche AGB (Art. 8 UWG): Klauseln, die Konsument:innen einseitig und übermässig benachteiligen. Beispiel: Pauschaler Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit.
        • Gewinnversprechen mit Bedingungen (lit. t): Gewinne, deren Einlösung an einen Kauf, eine kostenpflichtige Nummer oder eine Werbefahrt gekoppelt ist. Beispiel: «Sie haben gewonnen» mit Pflichtanruf bei einer Mehrwertnummer.

        3. Greenwashing im neuen UWG: Verbote und Pflichten seit 2025

        Mit dem Greenwashing-Verbot zum 1. Januar 2025 hat das UWG in der Schweiz eine neue Stossrichtung erhalten. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG erklärt es als unlauter, Angaben über das eigene Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen zur verursachten Klimabelastung zu machen, die sich nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen lassen.

        Neu ist die Beweislogik: Eine Klimaaussage ist bereits dann unlauter, wenn das Unternehmen im Moment der Äusserung keine objektive Grundlage vorweisen kann, nicht erst, wenn ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wurde. Erfasst werden Aussagen über das Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen.

        Andere Umweltkategorien wie Wasserverbrauch oder Biodiversität fallen nicht unter lit. x, aber weiterhin unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b. Bei lit. b muss in der Regel die Unrichtigkeit der Aussage bewiesen werden, das Gericht kann jedoch nach Art. 13a UWG auch hier vom Werbenden den Nachweis der Richtigkeit verlangen.

        Kartonverpackung mit Aufdruck ‚Climate neutral Packaging‘ – Beispiel für eine Klimaneutralitäts‑Aussage auf Verpackungen.

        Welche Klimaaussagen müssen Sie belegen können?

        Der neue Tatbestand erfasst eine breite Palette an Aussagen. Entscheidend ist nicht die genaue Wortwahl, sondern die Frage: Erweckt die Aussage beim Publikum den Eindruck, das Unternehmen, Produkt oder die Dienstleistung verursache eine geringere Klimabelastung als der Marktdurchschnitt oder als andere Anbieter? Wenn ja, greift die Belegpflicht.

        Drei Kategorien sind in der Praxis besonders relevant:

        • Qualitative Aussagen. Begriffe wie «klimaneutral», «klimafreundlich», «klimapositiv», «CO₂-neutral» oder «netto null» suggerieren eine konkrete Klimawirkung und müssen entsprechend belegt werden. Auch unspezifische Begriffe wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» können erfasst sein, wenn sie im Kontext klimabezogen verstanden werden.
        • Quantitative Aussagen. Konkrete Zahlenangaben wie «30 Prozent weniger CO₂», «20 kg CO₂-Einsparung pro Produkt» oder «klimaneutral seit 2022» fallen ebenso unter die Belegpflicht. Die Methodik, Bezugsgrösse und der Vergleichsmassstab müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
        • Prozessuale Aussagen über die Zukunft. Versprechen über künftige Klimaleistungen wie «wir werden klimaneutral» oder «wir reduzieren unsere Emissionen» fallen ebenfalls unter die Belegpflicht.

        Auch Bildelemente, Logos oder Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen, Blättern oder Erdkugel-Motiven können als implizite Klimaaussage gewertet werden, wenn sie den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken.

        Belastbare Nachweise nach UWG: Treibhausgasbilanz, Klimastrategie und Ökobilanz

        Das UWG Schweiz nennt keine konkreten Methoden, sondern verlangt «objektive und überprüfbare Grundlagen». Welche Verfahren diese Anforderung in der Praxis erfüllen, ist eine Frage der anerkannten Branchenstandards. Da Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ausdrücklich auf die Klimabelastung abstellt, stehen folgende Methoden im Vordergrund:

        • Corporate und Product Carbon Footprint (CCF/PCF) für unternehmens- und produktbezogene Klimaaussagen wie «klimaneutrales Unternehmen», «klimaneutrales Produkt» oder «X Prozent weniger CO₂». Eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen schafft eine belastbare Grundlage: Gemäß Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064 werden direkte (Scope 1), energiebezogene (Scope 2) sowie vor- und nachgelagerte Emissionen (Scope 3) erfasst. Für den PCF ist die ISO 14067 maßgeblich.
        • Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele. Für zukunftsgerichtete Aussagen wie «klimaneutral bis 2030» reicht eine Bilanz allein nicht aus. Notwendig ist ein dokumentierter Reduktionspfad mit messbaren Zwischenzielen, idealerweise nach den Vorgaben der Science Based Targets initiative (SBTi). Eine Dekarbonisierungsstrategie verbindet Bilanz, Zielsetzung und Massnahmen zu einem überprüfbaren Pfad.
        • Ökobilanz (LCA) und Umweltproduktdeklaration (EPD) wenn Aussagen über die Klimabelastung hinausgehen. Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und 14044 erfasst zusätzlich Ressourcenverbrauch, Wasser, Landnutzung und weitere Wirkungskategorien. Damit lassen sich Aussagen abdecken, die unter das allgemeine Irreführungsverbot von Art. 3 Abs. 1 lit. b fallen. Mit professionellem LCA-Consulting lassen sich produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen. Eine extern verifizierte Umweltproduktdeklaration bereitet diese Daten standardisiert auf.

        Welche Methode geeignet ist, hängt von Unternehmen, Produkt und konkreter Aussage ab. Entscheidend bleibt, dass die Methodik zur Aussage passt: Systemgrenzen und Bezugsgrössen müssen vollständig dokumentiert sein, sonst kann die Aussage trotz Belegen als irreführend gewertet werden. Eine externe Verifizierung schafft zusätzliche Sicherheit.

        Klimaneutralität und Kompensation: was nach Schweizer UWG zulässig ist

        Der häufigste Stolperstein im neuen UWG sind Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich allein auf Kompensationsprojekte stützen. Wer ein Produkt als «klimaneutral» bewirbt, weil die Emissionen über Zertifikate ausgeglichen wurden, muss damit rechnen, dass die Aussage nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG als unzureichend belegt eingestuft wird. Das heisst nicht, dass Kompensation generell unzulässig ist. Drei Punkte sind aus UWG-Sicht entscheidend:

        • Transparenz statt Pauschalbehauptung. Statt «klimaneutral» sind konkrete Aussagen tragfähiger, etwa «Wir reduzieren unsere Emissionen um X Prozent gegenüber dem Basisjahr Y und kompensieren die verbleibenden Emissionen über Projekt Z.» Damit wird klar, was tatsächliche Reduktion und was Kompensation ist.
        • Reduktion vor Kompensation. Klimaaussagen sind belastbarer, wenn sie auf einem dokumentierten Reduktionspfad basieren. Ein Versprechen wie «klimaneutral bis 2030» ist nur zulässig, wenn ein solcher Pfad vorliegt und regelmässig überprüft wird. Kompensation sollte erst die nicht weiter reduzierbaren Restemissionen abdecken.
        • Methodische Belegbarkeit der Kompensation. Die zugrunde liegenden Klimaschutzprojekte müssen anerkannten Standards folgen, etwa Gold Standard oder Verra. Die Mengenrechnung zwischen verbleibenden Emissionen und kompensierten Tonnen muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

        UWG Schweiz Quick Check: Ist meine Klimaaussage riskant?

        UWG‑Schweiz‑Quick‑Check: Entscheidungsbaum zur Bewertung von Umweltaussagen und Einordnung in geringes oder hohes Greenwashing‑Risiko.

        4. Sanktionen und Klagewege bei Verstössen gegen das UWG Schweiz

        Klagebefugt sind nach Art. 9 und 10 UWG Konkurrent:innen und Kund:innen, Berufs-, Wirtschafts- und Konsumentenverbände sowie der Bund (operativ über das SECO), wenn das öffentliche Interesse oder das Ansehen der Schweiz im Ausland berührt ist. Verstösse können über drei Wege verfolgt werden:

        • Zivilrechtlich. Vor staatlichen Gerichten können Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe verlangt werden (Art. 9 UWG). Einstweilige Verfügungen ermöglichen die schnelle Unterbindung unlauterer Werbung.
        • Strafrechtlich. Vorsätzliche Verstösse sind nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar. Verstösse gegen die Preisbekanntgabe nach Art. 24 UWG mit Busse bis 20’000 Franken. Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag; bei öffentlichem Interesse kann der Bund von Amtes wegen aktiv werden.
        • Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK). Die SLK ist keine Behörde, sondern die Selbstregulierungsstelle der Werbebranche. Sie spricht Empfehlungen aus, kann aber keine Bussen verhängen. Veröffentlichte Entscheide entfalten in der Branche dennoch erhebliche Reputationswirkung. Eine SLK-Beschwerde ist kostenlos, vergleichsweise schnell und schliesst zivil- oder strafrechtliche Schritte nicht aus.

        Über die formellen Sanktionen hinaus haben Verstösse oft weitere Folgen: Reputationsschäden durch öffentliche Greenwashing-Vorwürfe, operative Folgekosten für die Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten und Werbematerialien sowie Gewinnabschöpfungen, die Gerichte in bestimmten Fällen anordnen können.

        5. UWG-Compliance: Praktische Schritte für Schweizer Unternehmen

        UWG-Compliance lässt sich am besten als laufender Prozess organisieren, nicht als einmalige Prüfung. Sechs Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

        1. Bestandsaufnahme aller relevanten Aussagen. Erfassen Sie systematisch alle Werbe-, Marketing- und Kommunikationsinhalte mit potenziellem UWG-Bezug. Im E-Commerce gehören auch Impressum, AGB und Preisangaben in den Scope.

        2. Risiko-Klassifizierung. Prüfen Sie jede Aussage gegen die Tatbestände von Art. 3 UWG. Klimaaussagen erfordern besondere Sorgfalt wegen der Beweislastumkehr nach lit. x. Sortieren Sie das Ergebnis in Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritische Aussagen.

        3. Streichen oder modifizieren. Hochrisiko-Aussagen ohne Belegbasis kurzfristig aus der Kommunikation entfernen. Mittelrisiko-Aussagen oft durch konkretere, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgrösse statt pauschaler Versprechen.

        4. Nachweise aufbauen. Für die verbleibenden Aussagen die Datengrundlage sichern: Treibhausgasbilanzen oder Reduktionspfade für Klimaaussagen, Ökobilanzen oder EPDs für produktbezogene Umweltaussagen. Wo möglich, externe Verifizierung einholen.

        5. Freigabeprozess und Archivierung etablieren. Künftige Aussagen sollten einen klaren Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Wichtig ist die Archivierung der Belege: Der Nachweis muss auch rückwirkend erbringbar sein.

        6. Schulungen und Verankerung. Verantwortliche in Marketing, Kommunikation und Vertrieb sollten die UWG-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmässige Schulungen verankern das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen.

        Die ersten drei Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate.

        Umsetzung des UWG Schweiz mit datenbasierten Nachweisen vorbereiten

        Eine UWG-konforme Klimakommunikation steht und fällt mit der zugrunde liegenden Datenbasis. Intep liefert die methodische Grundlage, damit Unternehmen ihre Klimaaussagen rechtssicher belegen können – von der Treibhausgasbilanz über LCA-Consulting und Umweltproduktdeklarationen bis hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionsstrategien.

        7. Häufige Fragen zum UWG in der Schweiz

        Was unterscheidet das Schweizer UWG vom deutschen UWG?

        Beide Gesetze regeln den lauteren Wettbewerb, weichen aber in zentralen Punkten voneinander ab. Die Schweiz hat seit dem 1. Januar 2025 ein eigenständiges Greenwashing-Verbot in Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Deutschland setzt parallel die EU-EmpCo-Richtlinie über das Dritte UWG-Änderungsgesetz um, das ab dem 27. September 2026 gilt. Inhaltlich gehen die EU-Anforderungen in mehreren Punkten über das Schweizer UWG hinaus, etwa beim Verbot kompensationsbasierter Klimaneutralitäts-Aussagen oder bei den Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.

        Wie verhalten sich UWG und EU-EmpCo-Richtlinie für Schweizer Exporteure?

        Wer Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarktet, ist ab dem 27. September 2026 zusätzlich zur EmpCo-Richtlinie verpflichtet. Sie gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens und betrifft Werbung, Verpackungen, Online-Auftritte und Produktinformationen. In der Praxis bedeutet das: Klimakommunikation muss sowohl die Anforderungen des Schweizer UWG als auch der EU-EmpCo-Richtlinie erfüllen.

        Sind Aussagen aus Nachhaltigkeitsberichten vom UWG erfasst?

        Reine Nachhaltigkeitsberichte richten sich an Investor:innen und Geschäftspartner:innen und unterliegen primär dem Berichtsrecht (Art. 964a ff. OR). Sobald Aussagen aus dem Bericht jedoch in Werbung, auf Verpackungen, in Marketingmaterialien oder in der Verbraucherkommunikation übernommen werden, gelten die UWG-Anforderungen vollumfänglich. Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. x verstossen.

        Wie lange müssen Belege für Klimaaussagen aufbewahrt werden?

        Das UWG Schweiz nennt keine konkrete Aufbewahrungsfrist. In der Praxis gilt: Solange eine Klimaaussage in der Kommunikation verwendet wird, muss die Belegbasis abrufbar sein. Auch nach Beendigung einer Kampagne sollten Unternehmen die Dokumentation aufbewahren, da Klagen oder Beschwerden Jahre nach der Veröffentlichung möglich sind. Eine pragmatische Orientierung bietet die zehnjährige Verjährungsfrist aus dem Schweizer Obligationenrecht.

        Was passiert mit Verpackungen und Werbematerialien aus der Zeit vor der UWG-Änderung?

        Eine generelle Übergangsfrist sieht das UWG nicht vor. Auch Verpackungen oder Werbematerialien, die vor dem 1. Januar 2025 produziert wurden, müssen seither den Anforderungen entsprechen, sofern sie weiterhin in der Schweiz verwendet werden. In der Praxis sind Korrekturen über Aufkleber oder ergänzende Informationen am Verkaufsort möglich. Bestände mit problematischen Klimaaussagen sollten frühzeitig identifiziert und angepasst werden.

        Sind Marken- und Produktnamen mit «klima» oder «öko» vom Schweizer UWG erfasst?

        Ja. Begriffe wie «klimaneutral», «green», «eco» oder «öko» in einem Marken- oder Produktnamen können beim Publikum den Eindruck einer besonderen Klimaleistung erwecken. Kann diese Leistung nicht durch objektive Grundlagen belegt werden, ist auch der Name als unlautere Klimaaussage zu werten. Markenschutz schützt nicht vor UWG-Verstössen.

        Gilt eine KMU-Ausnahme im UWG?

        Nein. Das UWG kennt keine Grössen- oder Branchengrenze. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen erfüllen, einschliesslich der Belegpflicht für Klimaaussagen. Praktisch bedeutet das: Wer als KMU mit Klimaargumenten wirbt, braucht ebenso eine methodische Datenbasis wie ein Konzern.

        Wie weise ich Klimaaussagen nach UWG im Streitfall nach?

        Im Verfahren kann das Gericht nach Art. 13a UWG den Nachweis der Richtigkeit verlangen. Anerkannt sind methodische Belege wie Treibhausgasbilanzen nach Greenhouse Gas Protocol oder ISO 14064/14067, Ökobilanzen nach ISO 14040/14044 oder Umweltproduktdeklarationen. Wichtig ist, dass die Belege zum Zeitpunkt der Aussage vorlagen, vollständig dokumentiert sind und Systemgrenzen klar erkennbar machen. Eine externe Verifizierung erhöht die Beweiskraft erheblich.

        Disclaimer

        Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zum Schweizer UWG und seinen Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

        Die Informationen wurden mit grösster Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich Gesetzgebung, behördliche Auslegung und Rechtsprechung laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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          EmpCo-Richtlinie: Pflichten & Umsetzung 2026

          Die EmpCo-Richtlinie der EU verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation. Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 und betrifft alle Unternehmen, die in der EU verkaufen. Dieser Praxisleitfaden zeigt, was Unternehmen jetzt umsetzen müssen.

          Titelbild zum EmpCo‑Ratgeber: Verpackung mit dem Begriff ‚nachhaltig‘ unter einer Lupe – Symbol für die Prüfung von Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaussagen.

          EmpCo-Richtlinie: das Wichtigste auf einen Blick

          • Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft EU-weit die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung und Verbraucherkommunikation.
          • Sie gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
          • Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU anbieten. Auch Hersteller:innen mit Sitz außerhalb der EU sind erfasst.
          • Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne belastbare Nachweise verboten.
          • Dasselbe gilt für selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.
          • In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), in Österreich ist die Umsetzung über eine UWG-Novelle vorgesehen.
          • Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.
          • Unternehmen sollten jetzt ihre bestehenden Werbeaussagen prüfen, Nachweise aufbauen und ihre Kommunikation rechtzeitig anpassen.

          Inhaltsverzeichnis

          1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?
          2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
          3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie
          4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims
          5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen
          6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie
          7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen
          8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

          1. Was ist die EmpCo-Richtlinie?

          Mit der Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo-Richtlinie oder Empowering Consumers for the Green Transition Directive, verschärft die Europäische Union die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung deutlich. Ziel ist es, Verbraucher:innen besser vor Greenwashing zu schützen und ihnen verlässliche Informationen für nachhaltigere Kaufentscheidungen bereitzustellen.

          Die EmpCo-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deal und ergänzt zwei bestehende Rechtsakte:

          • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Directive, UCPD, 2005/29/EG) und
          • die Verbraucherrechterichtlinie (Consumer Rights Directive, CRD, 2011/83/EU).

          Sie führt erstmals einheitliche Definitionen für zentrale Begriffe wie „Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ ein und erweitert die sogenannte „schwarze Liste“ verbotener Geschäftspraktiken um spezifische Tatbestände rund um Greenwashing.

          Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

          Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Davon erfasst sind sowohl Hersteller:innen und Händler:innen mit Sitz in der EU als auch Anbieter:innen aus Drittstaaten, die ihre Produkte direkt oder über EU-Einzelhändler:innen an Verbraucher:innen in der EU verkaufen.

          Im Kern richtet sich die EmpCo-Richtlinie an die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Reine B2B-Beziehungen sind nicht direkt erfasst. Allerdings werden auch B2B-Unternehmen betroffen sein, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation der nachgelagerten Marktstufen einfließen, etwa bei Verpackungen, Datenblättern oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet werden.

          EmpCo vs. Green Claims Directive

          Die EmpCo-Richtlinie wird häufig in einem Atemzug mit der geplanten Green Claims Directive (GCD) genannt. Beide Rechtsakte zielen darauf ab, Greenwashing einzudämmen, verfolgen aber unterschiedliche Ansätze und befinden sich in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsprozesses.

          Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen, in Kraft und ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken im EU-Lauterkeitsrecht und legt fest, welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig unzulässig sind.

          Die Green Claims Directive sollte darüber hinaus Anforderungen an die Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen festlegen. Vorgesehen waren unter anderem strengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise, Lebenszyklusbetrachtungen und unabhängige Verifizierung. Der Gesetzgebungsprozess ist jedoch ins Stocken geraten; die Trilogverhandlungen sind derzeit ausgesetzt und der weitere Verlauf ist offen. Damit ist die EmpCo-Richtlinie aktuell die zentrale beschlossene EU-Regelung für Greenwashing in der Verbraucherkommunikation.

          MerkmalEmpCo-RichtlinieGreen Claims Directive
          StatusBeschlossen; ab 27.09.2026 verbindlich anzuwendenGesetzgebungsprozess ausgesetzt; weiterer Verlauf offen
          AnsatzVerbot bestimmter irreführender GeschäftspraktikenAnforderungen an Begründung, Kommunikation und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen
          GeltungsbereichAllgemeine und konkrete Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Zukunftsversprechen, Haltbarkeit und ReparierbarkeitAusdrückliche freiwillige Umweltaussagen und Umweltlabels in der B2C-Kommunikation
          NachweisUnternehmen müssen Umweltclaims belastbar belegen könnenStrengere Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise und unabhängige Prüfung
          MethodikKeine einheitliche Nachweismethodik für alle ClaimsStärkere Orientierung an wissenschaftlichen Methoden und Lebenszyklusbetrachtungen
          UmsetzungÜber nationales Recht, in Deutschland über das UWGAls Richtlinie geplant; Umsetzung in nationales Recht wäre erforderlich

          2. Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

          Der Zeitplan zur EmpCo-Richtlinie folgt dem typischen EU-Rechtsetzungsmuster: Verabschiedung, Inkrafttreten, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten und anschließend verbindliche Anwendung. Für Unternehmen besonders wichtig: Die neuen Regeln betreffen nicht nur neu entwickelte Kampagnen. Auch bestehende Verpackungen, Produktinformationen, Online-Auftritte und Werbematerialien müssen ab dem Anwendungsstichtag den neuen Vorgaben entsprechen, sofern sie weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.

          Die Timeline der EU EmpCo Directive im Überblick

          Die wichtigsten Daten zur EmpCo-Richtlinie:

          • 6. März 2024: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
          • 26. März 2024: Inkrafttreten der Richtlinie
          • 27. März 2026: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
          • 27. September 2026: verbindliche Anwendung der neuen Vorschriften EU-weit

          Auch wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie verspätet oder nur teilweise umsetzt, sollten Unternehmen den 27. September 2026 als maßgeblichen Stichtag für ihre Vorbereitung behandeln. Eine verspätete nationale Umsetzung bietet keine verlässliche Sicherheit für bestehende Umweltclaims, weil nationale Behörden und Gerichte EU-Vorgaben berücksichtigen und nationales Recht richtlinienkonform auslegen können.

          Zeitplan der EmpCo‑Richtlinie mit Inkrafttreten am 26. März 2024, nationaler Umsetzungsfrist bis 27. März 2026 und verbindlicher Anwendung ab 27. September 2026.

          Stand der Umsetzung in Deutschland und Österreich

          In Deutschland ist die Umsetzung abgeschlossen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und setzt die EmpCo-Vorgaben in das deutsche Wettbewerbsrecht um. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 27. September 2026 in Kraft; eine einzelne Änderung greift bereits früher.

          In Österreich verzögert sich die Umsetzung. Die Richtlinie muss durch Änderungen im Verbraucherrecht und im Lauterkeitsrecht umgesetzt werden. Für die verbraucherrechtlichen Teile liegt ein Ministerialentwurf zum Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 vor; die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Greenwashing-Tatbestände über das UWG war nach öffentlich verfügbaren Informationen im April 2026 noch nicht abgeschlossen. Die EU-Umsetzungsfrist zum 27. März 2026 wurde damit nicht eingehalten. Für österreichische Unternehmen bleibt der 27. September 2026 dennoch der zentrale Orientierungs- und Vorbereitungsstichtag.

          3. Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie

          Die EmpCo-Richtlinie verschärft das Lauterkeitsrecht deutlich. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken um neue Greenwashing-Tatbestände und konkretisiert die Irreführungsverbote rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Betroffen sind Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen.

          Für Unternehmen bedeutet das: Umweltclaims müssen künftig klarer, spezifischer und belastbarer formuliert sein. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Aussage sachlich richtig ist, sondern auch, ob Verbraucher:innen sie richtig einordnen können. Allgemeine Versprechen, unklare Bezugsgrößen, nicht überprüfbare Siegel oder fehlende Nachweise werden dadurch deutlich riskanter.

          Verbote rund um Umweltaussagen und Siegel

          • Vage Umweltbegriffe: Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn sie entweder auf einer sog. „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen oder unmittelbar klar und verständlich spezifiziert werden. Statt pauschal „nachhaltig“ zu sagen, muss erkennbar sein, worauf sich die Aussage bezieht, etwa auf Materialeinsatz, Energieverbrauch, Emissionen, Verpackung oder eine konkrete Produkteigenschaft. Beispiel: „Unser Produkt ist nachhaltig“ auf einer Verpackung ohne weitere Erläuterung.
          • Cherry-Picking: Aussagen über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen sind problematisch, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen Teil oder einzelnen Aspekt beziehen. Der konkrete Bezug muss klar erkennbar sein. Beispiel: „Aus Recyclingmaterial“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackungsmaterialien recycelt sind.
          • Eigene Öko-Siegel: Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage werden unzulässig. Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen, dessen Anforderungen öffentlich zugänglich sind und unabhängig überprüft werden. Beispiel: Ein hauseigenes „Eco-Choice“-Logo ohne externe Prüfung und ohne transparente Kriterien.
          • Klimaneutralität durch Kompensation: Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder vergleichbare Claims sind unzulässig, wenn sie ausschließlich auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Die EmpCo-Richtlinie soll verhindern, dass Verbraucher:innen den Eindruck erhalten, ein Produkt habe keine oder nur geringe Klimaauswirkungen, obwohl Emissionen tatsächlich entstehen und lediglich über Zertifikate kompensiert werden. Auf Unternehmensebene bleibt Kompensation zulässig, sofern sie als solche kommuniziert und nicht als Klimaneutralität des Produkts dargestellt wird. Beispiel: „Klimaneutrales Produkt“ auf Basis von Kompensationszertifikaten ohne tatsächliche Emissionsreduktion im Produktlebenszyklus.
          • Unbegründete Zukunftsversprechen: Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa „klimaneutral bis 2035″, sind nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Beispiel: „Wir werden bis 2035 klimaneutral“ ohne Zwischenziele, Maßnahmenplan oder Fortschrittskontrolle.
          Kartonverpackung mit Aufdruck ‚Climate neutral Packaging‘ – Beispiel für eine Klimaneutralitäts‑Aussage auf Verpackungen.

          Pflichten zu Lebensdauer und Reparatur

          • Falsche Haltbarkeitsangaben: Aussagen zur Lebensdauer eines Produkts müssen unter realistischen Nutzungsbedingungen belegbar sein. Pauschale Aussagen wie „besonders langlebig“ sind riskant, wenn sie nicht durch geeignete Daten oder Prüfungen gestützt werden. Beispiel: „Hält 20 Jahre“ ohne realistische Datengrundlage.
          • Künstliche Obsoleszenz: Unzulässig sind Praktiken, bei denen lebensdauerbegrenzende Merkmale verschwiegen werden oder Verbraucher:innen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien aufgefordert werden, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist. Beispiel: Eine Druckerpatrone zeigt lange vor ihrer tatsächlichen Erschöpfung eine Austauschwarnung an.
          • Falsche Reparierbarkeit: Wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Reparaturen praktisch möglich sind. Problematisch sind Aussagen zur Reparaturfreundlichkeit, wenn Ersatzteile, Reparaturinformationen oder geeignete Reparaturmöglichkeiten fehlen. Beispiel: „Reparaturfreundlich“, obwohl keine Ersatzteile verfügbar sind.

          Werbung mit Selbstverständlichkeiten

          • Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften als Besonderheit: Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Sonst entsteht der irreführende Eindruck, das Produkt biete eine überdurchschnittliche Umwelt- oder Sicherheitsleistung. Beispiel: „FCKW-frei“ bei Sprühprodukten, wenn FCKW gesetzlich ohnehin verboten sind.
          • Irrelevante Vorteile: Unzulässig sind Aussagen, die einen Vorteil hervorheben, der für die Produktkategorie nicht relevant ist und nicht aus einem spezifischen Merkmal des Produkts resultiert. Beispiele: „glutenfreies Mineralwasser“ oder „plastikfreies Papier“. Zulässig bleiben Aussagen, die einen tatsächlich produktspezifischen Vorteil benennen, etwa „nickelfreier Schmuck“ bei einer Produktkategorie, in der Nickelallergien häufig sind.

          Soziale Merkmale und ethische Aussagen

          Die EmpCo-Richtlinie bezieht ausdrücklich auch soziale Merkmale in den Begriff der „Hauptmerkmale“ eines Produkts ein. Erfasst sind damit Aussagen zu Arbeitsbedingungen, fairen Löhnen, Sozialschutz, Arbeitsschutz, Menschenrechten, Gleichstellung und Diversität sowie zum Tierwohl. Auch die Definition von „Nachhaltigkeitssiegel“ umfasst Siegel, die Produkte oder Unternehmen anhand sozialer Merkmale auszeichnen.

          Für die Praxis heißt das: Aussagen wie „fair produziert“, „ethisch hergestellt“ oder „unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen gefertigt“ unterliegen denselben Anforderungen wie Umweltaussagen. Sie müssen belegbar, hinreichend konkret und nicht irreführend sein. Selbst entwickelte Sozialsiegel ohne unabhängige Zertifizierung werden ebenso unzulässig wie eigene Öko-Siegel. Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt beim Unternehmen.

          Beispiele zulässiger und unzulässiger Werbeaussagen

          Die Theorie der EmpCo-Richtlinie wird in der Praxis erst dann greifbar, wenn man konkrete Werbeformulierungen vergleicht. Die folgende Übersicht zeigt typische Aussagen, die ab dem 27. September 2026 problematisch oder unzulässig sind, und stellt ihnen Formulierungen gegenüber, die stärker an konkreten Nachweisen ausgerichtet sind.

          Riskante AussageBessere FormulierungWorauf zu achten ist
          „Klimaneutrales Produkt“„Hergestellt mit 30 Prozent weniger CO₂-Emissionen als Branchendurchschnitt (Stand 2024)“Konkrete Bezugsgröße, messbar, mit Zeitangabe
          „Nachhaltig produziert“„Produziert mit 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen, zertifiziert nach EKOenergie“Klare Spezifizierung, anerkannte Zertifizierung
          „Aus Recyclingmaterial“„Verpackung aus 80 Prozent Altpapier“Bezug auf konkretes Bauteil, prozentualer Anteil
          „Umweltfreundlich“„Trägt das EU-Umweltzeichen seit 2022″Bezug auf anerkannte hervorragende Umweltleistung
          „CO₂-neutral durch Kompensation“Für den Versand entstehen durchschnittlich X kg CO₂e pro Paket. Wir reduzieren diese Emissionen durch [Maßnahme] und finanzieren zusätzlich zertifizierte Klimaschutzprojekte für verbleibende Emissionen.Transparenz zur Methodik, keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt
          „Wir werden bis 2030 klimaneutral“„Wir reduzieren unsere Scope-1- und Scope-2-Emissionen bis 2030 um 50 Prozent (Basisjahr 2020). Unser Reduktionspfad ist von der Science Based Targets initiative validiert.“Konkrete Zwischenziele, Basisjahr, externe Verifizierung
          „Reparaturfreundlich“„Ersatzteile sind für mindestens zehn Jahre nach Kaufdatum verfügbar. Reparaturanleitungen finden Sie auf unserer Website.“Konkreter Verfügbarkeitszeitraum, nachprüfbare Aussage
          „Hauseigenes Eco-Siegel“„Trägt das Siegel ‚Blauer Engel‘ (Vergabekriterien siehe blauer-engel.de)“Anerkanntes Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung
          „Fair produziert“„Hergestellt in zertifizierten Fairtrade-Betrieben (FLOCERT-Zertifikat Nr. XYZ)“Anerkanntes Zertifizierungssystem, unabhängige Prüfung
          „Unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen“„Unsere Lieferanten sind nach SA8000 zertifiziert. Auditberichte: [Link]“Konkreter Standard, externe Verifizierung, Zugänglichkeit der Nachweise

          Die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Sie verlangt jedoch, dass Aussagen konkret, belegbar und in der Werbung selbst nachvollziehbar sind. Wer pauschale Begriffe durch spezifische, messbare und überprüfbare Aussagen ersetzt, kann seine Umweltleistungen weiterhin sichtbar machen und gewinnt an Glaubwürdigkeit.

          4. Belastbare Nachweise für Umweltclaims

          Die EmpCo-Richtlinie macht belastbare Nachweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich wichtiger. Die Beweislast für die Richtigkeit von Werbeaussagen liegt nach Art. 12 UCPD beim Unternehmen. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Nachweis existiert, sondern auch, ob die konkrete Werbeaussage zur Datengrundlage passt und für Verbraucher:innen verständlich eingeordnet wird. Für allgemeine und spezifische Umweltaussagen gibt es unterschiedliche Wege zu einer belastbaren Kommunikation.

          Anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen

          Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Aussage wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“, die nicht unmittelbar im selben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie nennt dafür drei Wege:

          • EU-Umweltzeichen: Produkte, die nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 mit dem EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel, „Blume“) ausgezeichnet sind, können eine belastbare Grundlage für bestimmte allgemeine Umweltaussagen bieten, sofern die Aussage zu den jeweiligen Vergabekriterien passt.
          • Nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen: Offiziell anerkannte Umweltzeichen der Mitgliedstaaten können ebenfalls als Grundlage dienen. In Deutschland zählt dazu insbesondere der Blaue Engel, in Österreich das Österreichische Umweltzeichen, in Skandinavien der Nordic Swan.
          • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht: Auch bestimmte Einstufungen nach EU-Recht kommen in Betracht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung nach Verordnung (EU) 2017/1369.

          Wichtig: Die Umweltleistung muss zur konkreten Aussage passen. Wer mit „biologisch abbaubar“ wirbt, kann sich nicht auf ein Umweltzeichen berufen, wenn dessen Kriterien biologische Abbaubarkeit nicht prüfen. Branchenspezifisches Recht wie die CLP-Verordnung für chemische Gemische oder die EU-Bio-Verordnung kann zusätzliche Anforderungen oder Verbote enthalten, die unabhängig von der EmpCo-Richtlinie gelten.

          Methodische Nachweise für spezifische Aussagen

          Eine spezifische Umweltaussage ist eine Aussage, deren Inhalt direkt am gleichen Ort konkret erläutert wird, etwa „100 Prozent der Energie aus erneuerbaren Quellen“. Solche Aussagen können zulässig sein, müssen aber belegbar, verständlich und nicht irreführend sein. Drei etablierte Werkzeuge können die methodische Grundlage liefern:

          • Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA): Eine Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044 erfasst Umweltwirkungen über definierte Lebenszyklusphasen eines Produkts, etwa Rohstoffgewinnung, Herstellung, Nutzung und Entsorgung. Sie kann quantifizierbare Aussagen zu Treibhausgasemissionen, Ressourcenverbrauch und weiteren Wirkungskategorien liefern und eignet sich als Grundlage für spezifische, datenbasierte Umweltclaims. Unternehmen, die produktbezogene Umweltwirkungen belastbar berechnen möchten, können auf professionelles LCA-Consulting zurückgreifen.
          • Umweltproduktdeklaration (EPD): Eine EPD nach ISO 14025 bereitet ökobilanzielle Daten standardisiert auf und wird extern verifiziert. Besonders im Bauwesen sind EPDs etabliert, etwa für Bauprodukte auf Basis der DIN EN 15804. Sie können helfen, produktbezogene Umweltinformationen nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Kommunikation präzise zu verwenden.
          • Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz): Für klimabezogene Aussagen kann eine THG-Bilanz eine wichtige Grundlage sein, etwa nach dem Greenhouse Gas Protocol oder nach ISO 14064 für Organisationen beziehungsweise ISO 14067 für Produkte. Sie schafft Transparenz über Emissionen entlang der Wertschöpfungskette und unterstützt belastbare Reduktions- oder Klimaclaims. Einen Product Carbon Footprint oder eine CO2-Bilanz für Unternehmen erstellen zu lassen, ist daher oft der erste Schritt, um Klimakommunikation und Reduktionsziele nachvollziehbar abzusichern.
          • Reduktionsstrategie und validierte Klimaziele: Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2035″ gehören nach der EmpCo-Richtlinie zu den am stärksten regulierten Aussagen. Sie verlangen einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Prüfung durch eine unabhängige externe Stelle. Eine wissenschaftsbasierte Dekarbonisierungsstrategie, etwa nach den Kriterien der Science Based Targets initiative (SBTi), liefert die Grundlage dafür.

          Wichtig: Methodische Nachweise machen eine Werbeaussage nicht automatisch EmpCo-konform. Entscheidend bleibt, ob der konkrete Claim korrekt aus den Daten abgeleitet wird. Systemgrenzen, Bezugsgrößen, Lebenszyklusphasen und Vergleichsmaßstäbe müssen klar erkennbar sein. Eine externe Verifizierung schafft hier zusätzliche Sicherheit.

          Mit Blick auf die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und den Digitalen Produktpass (DPP) gewinnen strukturierte Produkt- und Lebenszyklusdaten zusätzlich an Bedeutung. Die ESPR schafft den Rahmen für künftige produktspezifische Anforderungen; der DPP soll solche Informationen entlang der Wertschöpfungskette zugänglich machen. Ökobilanzen, EPDs und THG-Bilanzen können Unternehmen daher nicht nur bei der Absicherung von Umweltclaims unterstützen, sondern auch beim Aufbau der Datenbasis, die für kommende Produkttransparenzpflichten relevant wird.

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          5. Neue Informationspflichten für Verbraucher:innen

          Die EmpCo-Richtlinie ändert auch die EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit, die unabhängig von Werbeaussagen sind und Hersteller:innen wie Händler:innen betreffen. Rechtsgrundlage für die einheitliche Gestaltung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

          • Harmonisierter Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung: Händler:innen müssen am Verkaufsort einheitlich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen, im stationären Handel etwa über ein Plakat im Kassenbereich, im Online-Handel über einen Hinweis auf der Website.
          • Harmonisiertes Label zur kommerziellen Haltbarkeitsgarantie: Hersteller:innen können freiwillige Garantien, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, das gesamte Produkt umfassen und kostenfrei sind, über ein EU-weit einheitliches Label sichtbar machen. Stellt der Hersteller das Label bereit, müssen Händler:innen es prominent anzeigen.
          • Reparierbarkeitsbewertung („reparability score“): Für bestimmte Produktgruppen gilt eine harmonisierte Bewertung, die Ersatzteilverfügbarkeit, Preis, Zerlegbarkeit und benötigte Werkzeuge zu einer Gesamtnote zusammenfasst. Rechtsgrundlage sind die EU-Ökodesignverordnung (ESPR) und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung. Seit dem 20. Juni 2025 ist die Bewertung für Smartphones und Tablets verpflichtend, weitere Produktgruppen folgen.
          • Weitergabe von Hersteller-Informationen: Stellen Hersteller:innen Informationen zu Lebensdauer, Reparierbarkeit oder Mindestdauer von Software-Updates bereit, müssen Händler:innen diese vor Vertragsschluss weitergeben. Tritt der Hersteller selbst als Verkäufer auf, gelten zusätzliche Pflichten zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

          6. Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie

          Die EmpCo-Richtlinie selbst legt keine einheitlichen Bußgeldbeträge für alle Verstöße fest. Wie bei EU-Richtlinien üblich, müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im nationalen Recht vorsehen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); auch in Österreich wird die Durchsetzung über das Lauterkeitsrecht erfolgen.

          Die Folgen einer Beanstandung können Unternehmen auf mehreren Ebenen treffen:

          • Abmahnungen und Unterlassungsklagen: Mitbewerber, Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe verfolgen Verstöße zivilrechtlich. In der Praxis können daraus Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen bei Wiederholungsverstößen und gerichtliche Verfahren entstehen.
          • Einstweilige Verfügungen: Gerichte können die weitere Verwendung bestimmter Werbeaussagen kurzfristig untersagen. Das kann dazu führen, dass Verpackungen, Online-Inhalte, Kampagnen oder Produktmaterialien schnell angepasst, überklebt oder ersetzt werden müssen.
          • Gewinnabschöpfung: In bestimmten Fällen kann eine Gewinnabschöpfung nach Lauterkeitsrecht in Betracht kommen, wenn durch unlautere Werbung Gewinne erzielt wurden.
          • Bußgelder bei grenzüberschreitenden Verstößen: Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension können Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes drohen. Diese Höchstgrenze betrifft jedoch nicht jede einzelne nationale Werbeaussage, sondern vor allem großflächige Verstöße mit grenzüberschreitender Relevanz.
          • Reputationsschaden: Greenwashing-Vorwürfe werden schnell öffentlich. Das BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“ im Fall Katjes aus dem Jahr 2024 zeigt, wie stark Klimawerbung rechtlich und medial unter Beobachtung steht. Für Unternehmen kann das Vertrauen von Kund:innen, Investor:innen und Geschäftspartner:innen beeinträchtigen.
          • Operativer Aufwand: Die nachträgliche Korrektur von Verpackungen, Online-Auftritten, Produktdatenblättern und Werbematerialien verursacht erhebliche Kosten, besonders bei großen Produktportfolios, langen Verpackungsvorläufen oder international abgestimmten Kampagnen.

          Viele dieser Risiken bestehen bereits heute auf Basis des geltenden Lauterkeitsrechts. Mit Anwendung der EmpCo-Vorgaben ab dem 27. September 2026 verschärft sich die Lage, weil bestimmte Greenwashing-Praktiken ausdrücklich als unzulässig eingestuft werden. Unternehmen sollten Umweltclaims deshalb frühzeitig prüfen und dokumentieren, bevor sie in Verpackungen, Kampagnen oder Produktkommunikation übernommen werden.

          7. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie: Schritte für Unternehmen

          Die Vorbereitung auf die EmpCo-Richtlinie ist ein abgestufter Prozess. Wer früh beginnt, kann Risiken systematisch reduzieren und die Umstellung planvoll umsetzen, statt kurz vor dem Stichtag unter Zeitdruck zu reagieren. Dafür bieten sich sechs Schritte an:

          1. Bestandsaufnahme aller Werbeaussagen: Erfassen Sie systematisch alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Verpackungen, Werbematerialien, Websites, Social Media, Datenblättern und Vertriebsunterlagen. Berücksichtigen Sie auch bestehende Verpackungen und Etiketten, sofern sie ab dem 27. September 2026 weiterhin gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden. Auch B2B-Materialien, die in die Endkundenkommunikation einfließen, gehören dazu.

          2. Risiko-Klassifizierung: Prüfen Sie jede Aussage gegen die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie: vage Umweltbegriffe, Cherry-Picking, Klimaneutralität durch Kompensation, eigene Siegel, Zukunftsversprechen sowie Haltbarkeits- und Reparaturangaben. Daraus ergibt sich eine Risiko-Map mit Hochrisiko-, Mittelrisiko- und unkritischen Aussagen.

          3. Streichen oder modifizieren: Aussagen mit hohem Risiko sollten kurzfristig aus der Kommunikation entfernt werden. Aussagen mit mittlerem Risiko lassen sich oft durch konkrete, belegbare Formulierungen ersetzen, etwa durch quantifizierte Angaben mit klarer Bezugsgröße.

          4. Nachweise aufbauen: Für die verbleibenden Aussagen ist die Datengrundlage zu sichern: anerkannte Umweltzeichen für allgemeine Aussagen, Ökobilanzen, EPDs oder THG-Bilanzen für spezifische Aussagen. Für Klimaclaims ist häufig eine strategische Neujustierung sinnvoll, etwa von kompensationsbasierten Aussagen hin zu wissenschaftsbasierten Reduktionspfaden im Rahmen einer vollständigen Dekarbonisierungsstrategie. Wer noch keine entsprechenden Nachweise hat, sollte jetzt mit der Erstellung beginnen.

          5. Freigabeprozess etablieren: Künftige Werbeaussagen sollten einen klar definierten Freigabeprozess durchlaufen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet. Damit werden neue Risiken in der Kommunikation früh erkannt und gezielt bearbeitet.

          6. Schulungen durchführen: Verantwortliche in Marketing, Kommunikation, Vertrieb und Nachhaltigkeit sollten die EmpCo-Anforderungen praxisnah kennen. Regelmäßige Schulungen helfen, das Bewusstsein dauerhaft im Unternehmen zu verankern.

          Die ersten beiden Schritte lassen sich oft innerhalb weniger Wochen umsetzen. Der Aufbau belastbarer Nachweise und die Etablierung interner Prozesse erfordern dagegen meist mehrere Monate. Unternehmen, die jetzt beginnen, schaffen die nötige Vorlaufzeit bis zum 27. September 2026.

          8. EmpCo-Compliance gemeinsam vorbereiten

          Die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie ist die Grundlage. Der eigentliche Mehrwert entsteht durch eine Nachhaltigkeitskommunikation, die glaubwürdig und überzeugend ist. Dabei unterstützen wir Sie mit fachlicher Beratung und belastbaren Nachweisen. Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:

          • Prüfung Ihrer Umweltaussagen: Systematische Bewertung bestehender B2C-Umweltaussagen, Risikoklassifizierung nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sowie Entwicklung belastbarer Formulierungen.
          • Nachweiserstellung: Erstellung von Product Carbon Footprints (DIN EN ISO 14067), Produktökobilanzen (DIN EN ISO 14040/44), Umweltproduktdeklarationen (EPD), Company Carbon Footprints nach GHG Protocol sowie Nachweisen biobasierter Inhaltsstoffe nach ISO 22095.
          • Aufbau belastbarer Prozesse: Entwicklung interner Freigabe- und Qualitätssicherungsprozesse, Arbeitshilfen und Schulungen für Marketing-, Kommunikations- und Nachhaltigkeitsteams.
          • Strategische Beratung: Unterstützung bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen aus EmpCo und weiteren Entwicklungen der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung.

          Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

          Was zählt als „Umweltaussage“ im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie?

          Eine Umweltaussage ist nach Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie jede freiwillige Aussage oder Darstellung, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend eine positive oder neutrale Auswirkung auf die Umwelt zuschreibt oder eine geringere Schädlichkeit gegenüber anderen Produkten suggeriert. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Er umfasst nicht nur geschriebenen Text, sondern auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Markennamen und Produktbezeichnungen. Auch implizite Aussagen können erfasst sein, etwa wenn die Gesamtgestaltung einer Verpackung den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit erweckt. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht sind hingegen ausgenommen.

          Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nach der EmpCo Directive der EU?

          Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist die Voraussetzung dafür, dass allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ zulässig sind. Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie definiert dafür drei alternative Wege: das EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen wie der Blaue Engel oder das Österreichische Umweltzeichen, oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung. Die Umweltleistung muss inhaltlich zur konkreten Aussage passen.

          Fallen Aussagen aus Nachhaltigkeitsberichten unter die EmpCo-Richtlinie?

          Reine Nachhaltigkeitsberichte fallen nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie. Das gilt sowohl für verpflichtende Berichte nach CSRD als auch für freiwillige Standards wie VSME, weil diese Berichte primär an Investor:innen, Banken und Geschäftspartner:innen gerichtet sind, nicht an Verbraucher:innen. Sobald ein Unternehmen Aussagen aus seinem Nachhaltigkeitsbericht jedoch in B2C-Werbung, Marketingmaterialien, auf Verpackungen oder in Produktinformationen übernimmt, gelten die EmpCo-Anforderungen vollumfänglich. Diese Praxisfalle ist häufig: Eine Aussage, die im Bericht zulässig ist, kann in der Werbung gegen die EmpCo verstoßen.

          Fallen Marken- und Produktnamen mit grünen Begriffen unter die EmpCo-Richtlinie?

          Ja, auch Marken- und Produktnamen können als Umweltaussage gewertet werden. Begriffe wie „green“, „eco“, „natural“ oder „klimaneutral“ in einem Marken- oder Produktnamen können beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt habe eine positive oder neutrale Umweltauswirkung. Das gilt auch dann, wenn keine zusätzliche Werbung mit diesem Bezug betrieben wird. Schutz durch Markenrecht ändert daran nichts. Ist der Name als Umweltaussage zu werten, muss er entweder direkt im selben Medium konkret spezifiziert werden, oder das Unternehmen muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Andernfalls kann der Name als allgemeine Umweltaussage unzulässig sein.

          Müssen Verpackungsdesigns mit grünen Symbolen wie Blättern oder Wassertropfen angepasst werden?

          Möglicherweise. Visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder grün-blaue Farbgebung können vom durchschnittlichen Verbraucher als implizite Umweltaussage oder als Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden. Reine Bildelemente ohne begleitenden Text sind in der Regel keine allgemeine Umweltaussage im technischen Sinne. Kombiniert mit Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder mit logoartiger Gestaltung können sie jedoch zum Bestandteil einer unzulässigen Umweltaussage oder eines unzertifizierten Nachhaltigkeitssiegels werden. Bei Verpackungs-Redesigns sollten solche Elemente kritisch geprüft werden, vor allem in Kombination mit Text oder Logo-Charakter.

          Gilt die EU-EmpCo-Richtlinie auch in der Schweiz?

          Direkt nicht. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und muss die EmpCo-Richtlinie nicht in nationales Recht umsetzen. Schweizer Unternehmen sind dennoch betroffen, sobald sie Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, sei es direkt oder über Importeure und Vertriebspartner. In der Schweiz selbst gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Schweiz), das Greenwashing über das allgemeine Irreführungsverbot bereits heute erfasst. Die Eidgenössische Lauterkeitskommission hat in den letzten Jahren mehrere Greenwashing-Beschwerden behandelt und orientiert sich dabei zunehmend an den EU-Standards.

          Gibt es eine KMU-Ausnahme bei der EmpCo-Richtlinie?

          Nein, eine generelle KMU-Ausnahme sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Sie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU vermarkten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die zentralen Anforderungen erfüllen: Werbeaussagen müssen belegbar sein, Nachhaltigkeitssiegel müssen auf zertifizierten Systemen beruhen, Klimaclaims dürfen nicht ausschließlich auf Kompensation gestützt werden. Für KMU sind in einzelnen Bereichen Erleichterungen vorgesehen, etwa hinsichtlich des Aufwands für die Nachweisführung. Die grundlegenden Pflichten gelten jedoch unverändert.

          Was passiert mit Bestandsprodukten und Lagerbeständen ab EmpCo 2026?

          Eine Übergangsfrist für Bestandsprodukte sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Auch Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden, müssen ab diesem Stichtag den neuen Anforderungen entsprechen. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2025 aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist einzusetzen. Die EU-Kommission hat in ihrer FAQ zur EmpCo-Richtlinie jedoch klargestellt, dass keine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen ist. In der Praxis sind Korrekturen durch Aufkleber, ergänzende Informationen am Verkaufsort oder Übergangsetiketten möglich. Unternehmen mit Lagerbeständen sollten frühzeitig prüfen, welche Bestände problematische Aussagen enthalten und mit welcher Methode sie zum Stichtag konform werden können.

          Sind B2B-Werbeaussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

          Reine B2B-Geschäftsbeziehungen sind nicht direkt erfasst. Die EmpCo-Richtlinie regelt Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C). Allerdings betrifft sie B2B-Unternehmen indirekt, sobald ihre Aussagen in die Endkundenkommunikation einfließen. Verpackungstexte, Datenblätter, technische Dokumentationen oder Marketingmaterialien, die später an Verbraucher:innen gerichtet sind oder von Händler:innen weitergereicht werden, fallen damit unter die EmpCo-Anforderungen. B2B-Anbieter sollten daher prüfen, welche ihrer Aussagen die Wertschöpfungskette in den B2C-Bereich überschreiten, und diese entsprechend anpassen.

          Wie müssen Klimaziele wie „klimaneutral bis 2030″ extern verifiziert werden?

          Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nach der EmpCo-Richtlinie nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, der klare und messbare Zwischenziele enthält und regelmäßig durch eine unabhängige externe Stelle überprüft wird. Die Richtlinie schreibt keine spezifische Methodik vor, verlangt aber, dass die prüfende Stelle unabhängig vom Unternehmen ist und über fachliche Kompetenz in Umweltfragen verfügt. In der Praxis übernehmen diese Rolle Auditgesellschaften, spezialisierte Beratungsunternehmen oder Initiativen wie die Science Based Targets initiative (SBTi). Als Best Practice gilt eine jährliche oder zweijährliche Überprüfung. Die Ergebnisse müssen für Verbraucher:innen zugänglich sein, etwa über die Unternehmenswebsite oder einen QR-Code auf der Verpackung.

          Welche Anforderungen gelten für vergleichende Werbung mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsdaten?

          Vergleichsaussagen sind zulässig, müssen aber strenge Anforderungen erfüllen. Verglichene Produkte und Anbieter, Vergleichsmethode und Aktualisierungsmechanismen müssen offengelegt werden. Die zugrunde liegenden Daten müssen nach identischer Methodik erhoben sein: Eine Aussage wie „30 Prozent weniger CO₂ als das Vergleichsprodukt“ ist nur belastbar, wenn beide Produkte nach derselben Norm bilanziert wurden, etwa nach DIN EN 15804 für Bauprodukte. Auch die Bezugsgröße muss transparent sein, etwa „pro Kilogramm Produkt“. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Hersteller:innen, Vergleichsportale und Online-Shops mit Nachhaltigkeitsrankings.

           

           

          Bleibt die Werbung mit „bio“ oder „eco“ nach der EmpCo-Richtlinie zulässig?

          Ja, in diesen Fällen gilt das spezifische Sektorrecht. Begriffe wie „bio“, „eco“ oder „organic“ werden durch die EU-Verordnung über die ökologische Produktion (Verordnung (EU) 2018/848) geregelt. Diese sektorspezifische Verordnung geht der EmpCo-Richtlinie vor, soweit es um Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer Erzeugung geht. Das EU-Bio-Logo und die zugehörigen Begriffe können daher weiterhin verwendet werden, auch wenn sie unter der EmpCo isoliert betrachtet als allgemeine Umweltaussagen einzustufen wären. Wichtig: Die Begriffe sind an die Einhaltung der Bio-Verordnung gebunden. Wer „bio“ ohne entsprechende Zertifizierung verwendet, verstößt weiterhin gegen das Sektorrecht und damit auch gegen das Lauterkeitsrecht.

          Sind „vegan“- und „vegetarisch“-Aussagen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

          Möglicherweise. Reine Produkteigenschaftsangaben wie „vegan“ als Hinweis auf die Zutatenliste sind nicht automatisch eine Umweltaussage. Wird der Begriff jedoch in einen Kontext gestellt, der einen Umwelt- oder Sozialnutzen impliziert, etwa „vegan = besser für den Planeten“ oder ein „vegan“-Siegel, das gleichzeitig auf Tierwohl oder Klimaschutz verweist, kann er als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-Richtlinie gewertet werden. Tierwohl gilt nach Recital 3 ausdrücklich als soziales Merkmal. Unternehmen sollten daher prüfen, wie sie „vegan“ oder „vegetarisch“ auf der Verpackung und in der Werbung einbetten und ob sie den Begriff als reine Faktenangabe oder als Nachhaltigkeitsversprechen positionieren.

          Disclaimer

          Dieser Praxisleitfaden bietet eine Orientierung zur EmpCo-Richtlinie und ihren Auswirkungen auf Unternehmen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu konkreten Werbeaussagen, Sanktionsrisiken oder rechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

          Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Da sich Gesetzgebung, behördliche Auslegung und Rechtsprechung laufend weiterentwickeln, kann intep keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

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